{"status":"available","doknr":"OLD314759","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0117.19W60.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-01-17","aktenzeichen":"19 W 60/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nIm April 1990 reichte der Kläger beim Landgericht eine Klage\ngegen die Beklagte ein mit dem Antrag fest-zustellen, daß die\nAnsprüche der Beklagten aus der Abtretung der Forderung des Klägers\ngegenüber der B., Bauspar-Nr. , durch den Kläger an die Beklagte\nerlo-schen sind. Zu diesem Zeitpunkt war dem Kläger ledig-lich\nbekannt, daß die Beklagte 1986 ins Ausland gezo-gen sei. Eine\nAnfrage bei der Stadt R. hatte ergeben, daß die Beklagte ihr\nGewerbe am 26.02.1986 abgemel-det habe und sich unbefristet im\nAusland aufhalte. Aufgrund dessen beantragte der Kläger die\nöffentliche Zustellung der Klage, die vom Landgericht Köln durch\nBeschluß vom 07.03.1991 bewilligt wurde, nachdem An-fragen beim\nEinwohnermeldeamt W. ergeben hatten, daß die Beklagte nach I.\nverzogen sei, und weitere Nach-forschungen ergebnislos verlaufen\nwaren.\n\n3\n\nAuf Antrag des Klägers erließ das Landgericht am 11.07.1991 ein\nVersäumnisurteil gegen die Beklagte entsprechend dem\nFeststellungsantrag des Klägers.\n\n4\n\nGegen dieses Urteil, das der Beklagten am 15.07.1991 unter der\nalten Anschrift N. in W. zugestellt worden ist, hat sie am\n26.07.1991 Einspruch eingelegt und sodann nach Einsichtnahme in die\nGerichtsakten den Anspruch des Klägers unter Verwahrung gegen die\nKostenlast mit Schriftsatz vom 08.08.1991 anerkannt. Daraufhin hat\ndas Landgericht am 07.11.1991 ein Aner-kenntnisurteil gegen die\nBeklagte erlassen, mit dem das Versäumnisurteil vom 11.07.1991\naufrechterhalten worden ist und der Beklagten die weiteren Kosten\ndes Rechtsstreits gemäß § 91 ZPO auferlegt worden sind. Gegen diese\nKostenentscheidung des Landgerichts hat die Beklagte am 13.12.1991\nsofortige Beschwerde eingelegt, nachdem ihr das Anerkenntnisurteil\nam 04.12.1991 zugestellt worden war.\n\n5\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig (§§ 99 Abs. 2, 577 ZPO);\nder Kläger hat Gelegenheit gehabt, sich zu der Beschwerde zu äußern\n(gemäß § 99 Abs. 2 Satz 2 ZPO), hat davon aber keinen Gebrauch\ngemacht.\n\n6\n\nDie sofortige Beschwerde ist auch begründet. Die weiteren Kosten\ndes Rechtsstreits hat gemäß § 93 ZPO der Kläger zu tragen, weil die\nBeklagte ihm keine Veranlassung zur Klage gegeben und den Anspruch\nsofort anerkannt hat.\n\n7\n\nDas Landgericht hat mit Recht angenommen, daß die Beklagte durch\nihr Verhalten keine Veranlassung zur Klage gegeben hat. Unter den\ngegebenen Umständen durfte der Kläger nicht ohne weiteres annehmen,\ner werde, ohne den Prozeßweg zu beschreiten, nicht zu seinem Recht\ngelangen. Denn die Beklagte hat ihm gegenüber nie zu erkennen\ngegeben, daß sie weiterhin auf Rechten aus der Abtretung bestehen\nwerde. Es kann dahinstehen, ob sie, wie sie behauptet, einem\nBekannten Postvollmacht zur Entgegennahme der an die Anschrift N.\nin W. gesandten Sendungen erteilt hatte; denn jedenfalls hat der\nKläger, bevor er seine Klage im April 1990 beim Landgericht\neinreichte, nicht einmal versucht, die Beklagte unter der ihm\nbekannten letzten Anschrift zu erreichen. Aus dem Umstand allein,\ndaß die Beklagte sich im Ausland aufhielt, konnte der Kläger nicht\nschließen, daß sie sich einer Anerkennung des geltend gemachten\nAnspruchs entziehen werde. Es mag Fälle geben, in denen ein\nAuslandsauf-enthalt Veranlassung zur Klage bietet, wenn etwa der\nAnspruchsgegner sich damit dem Zugriff des Gläubigers entziehen\nwill. Solche Umstände sind im vorliegenden Falle jedoch nicht zu\nerkennen und werden auch vom Kläger nicht vorgetragen. Weil der\nKläger auch nicht einmal versucht hat, an der bisherigen Anschrift\nder Beklagten Erkundigungen über deren Aufenthalt einzu-ziehen,\nkann auch nicht angenommen werden, daß ihm allein wegen des Wegzugs\nder Beklagten nichts anderes übrig blieb, als Klage zu erheben.\n\n8\n\nAuch daraus, daß die Beklagte den Feststellungsanspruch erst\nnach Einspruch gegen das Versäumnisurteil anerkannt hat, kann nicht\ngefolgert werden, sie habe dem Kläger Veranlassung zur Klage\ngegeben. Aus einem solchen Verhalten mag im Einzelfall ein\nentsprechen-der Rückschluß gezogen werden können (vgl.\nStein/Jo-nas/Leipold, ZPO 20. Aufl., § 93 Rndr. 7), das gilt jedoch\nnicht für den hier zu entscheidenden Sachver-halt. Denn zu dem\nVersäumnisurteil gegen die Beklagte ist es nur gekommen, weil\ndiese, bedingt durch die öffentliche Zustellung der Klage,\ntatsächlich keine Kenntnis von der Klageerhebung hatte. Erst als\nsie durch Zustellung des Versäumnisurteils unter ihrer zuletzt\nbekannten Anschrift von der Klage Kenntnis erhalten und sich über\nden ihr bis dahin unbekannten Akteninhalt informiert hatte, war es\nihr möglich und zumutbar, den Anspruch des Klägers\nanzuerkennen.\n\n9\n\nEntgegen der Ansicht des Landgerichts hat die Beklagte den\nAnspruch auch sofort anerkannt.\n\n10\n\nAnerkenntnis im Sinne der §§ 93, 307 Abs. 1 ZPO ist die\nErklärung an das Gericht, daß der vom Kläger geltend gemachte\nAnspruch bestehe. Mit ihrem Schriftsatz vom 08.08.1991 und der\nanschließenden Erklärung im Verhandlungstermin vom 31.10.1991 hat\ndie Beklagte ein Anerkenntnis in diesem Sinne abgegeben. Dem steht\nnicht entgegen, daß sie in dem erwähnten Schriftsatz nicht \"die\ngeforderte Erklärung\" abgegeben habe, wie das Landgericht meint.\nAbgesehen davon, daß die Beklagte zur Begründung des\nAnerkenntnisses ausgeführt hat, wie vom Kläger richtig vorgetragen,\nbestehe ihrerseits kein Anspruch aus der abgetretenen Forderung\nmehr, was als Abgabe der \"geforderten Erklärung\" hätte gedeutet\nwerden können, hat die Beklagte allein durch den Schriftsatz vom\n08.08.1991 bereits das ihrerseits Erforderliche zu einem sofortigen\nAnerkenntnis getan. Denn zur Abgabe einer weitergehenden Erklärung\nbestand weder Verpflichtung noch Anlaß. An eine solche\nVerpflichtung könnte man allenfalls denken, wenn es sich um eine\nLeistungsklage auf Abgabe einer bestimmten Willenserklärung\ngehandelt hätte. Darum ging es jedoch hier nicht. Bei einem\nFeststellungsbegehren, wie es der Kläger erhoben hat, konnte die\nBeklagte nicht mehr tun, als diesen Anspruch wie geschehen\nausdrücklich anzuerkennen.\n\n11\n\nEinem wirksamen Anerkenntnis steht auch nicht die Verwahrung\ngegen die Kostenlast entgegen. Damit wollte die Beklagte nur die\nRegelung in § 93 ZPO für sich in Anspruch nehmen.\n\n12\n\nAuch der Umstand, daß gegen die Beklagte zunächst ein\nVersäumnisurteil ergangen ist, und sie den Anspruch erst nach\nEinspruchseinlegung anerkannt hat, steht einem sofortigen\nAnerkenntnis nicht entgegen. Denn nach § 342 ZPO wird der Prozeß\ndurch den zulässigen Einspruch in die Lage zurückversetzt, in die\ner sich vor Eintritt der Säumnis befand (vgl. Thomas/Putzo, ZPO 17.\nAufl., § 93 Anm. 3 c bb; Zöller/Schneider, ZPO 16. Aufl., § 93\nRdnr. 6, Stichwort \"Versäumnisur-teil\").\n\n13\n\nDa die Beschwerde der Beklagten Erfolg hatte, hat der Kläger die\nKosten des Beschwerdeverfahrens gemäß § 91 ZPO zu tragen.\n\n14\n\nBeschwerdewert: die im Anschluß an das Versäumnisurteil des\nLandgerichts vom 11.07.1991 entstandenen Kosten 1. Instanz.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314759","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-17/19-w-60-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 307","ref_norm":"307","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 342","ref_norm":"342","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314759","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314759","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-17/19-w-60-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314759","retrieved":"2026-07-09 03:46:52.985674+00:00"}}