{"status":"available","doknr":"OLD314761","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0116.18U120.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-01-16","aktenzeichen":"18 U 120/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDie zulässige und statthafte Berufung\nder Beklagten hatte in der Sache selbst keinen Erfolg.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer mit der Klage geltend gemachte\nZahlungsanspruch ist, wie vom Landgericht zutreffend und\nerschöpfend ausgeführt, aus dem Gesichtspunkt der\nungerechtfer-tigten Bereicherung (§§ 812 ff BGB) begründet, denn\nder zwischen den Parteien am 3. August 1990 ge-schlossene Vertrag\n(Bl. 13 GA) ist wegen Verstosses gegen die §§ 4, 13 AFG nichtig (§\n134 BGB), so daß die Klägerin zur Rückforderung der von ihr zur\nErfüllung des Vertrages geleisteten Anlaufpauschale berechtigt\nist.\n\n8\n\n \n\n9\n\n1.)\n\n10\n\n \n\n11\n\nGemäß § 4 AFG darf eine\nArbeitsvermittlung nur von der Bundesanstalt für Arbeit betrieben\nwerden, wobei nach § 13 Abs. 1 AFG Arbeitsvermittlung eine\nTätigkeit ist, die darauf zielt, Arbeitssuchende mit Arbeitgebern\nzur Begründung von Arbeitsverhält-nissen zusammenzuführen.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDiese Voraussetzungen sind vorliegend\nerfüllt.\n\n14\n\n \n\n15\n\nNach dem Wortlaut des Vertrags (Bl. 13\nd.GA) war die Beklagte \"mit der Durchführung von\nPersonal-beschaffung\" beauftragt. Damit liegt eine\ngenehmi-gungsbedürftige Arbeitsvermittlung nach § 13 Abs. 1 AFG\nvor, da die Mitwirkung bei der Personalsuche oder\nPersonalvermittlung zum Gegenstand einer selb-ständigen\nentgeltlichen Vereinbarung gemacht wurde (BGH DB 1974, S. 2397,\n2398). Wenn zudem , wie vorliegend in Ziffer 2 des Vertrags, eine\nbesondere erfolgsabhängige Provision für die Vermittlung ei-nes\nKandidaten vereinbart ist, so tritt die Tätig-keit des\nPersonalberaters aus der reinen Personal-beratung heraus und der\nVertrag verstößt schon al-lein wegen dieser Vereinbarung der\nerfolgsabhängi-gen Provision gegen das Arbeitsvermittlungsmonopol\nder Bundesanstalt für Arbeit (BGH DB 1978, 1881).\n\n16\n\n \n\n17\n\n2.)\n\n18\n\n \n\n19\n\nBedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit\ndieser Be-stimmungen bestehen nicht, soweit es sich nicht um die\nVermittlung von Führungskräften handelt.\n\n20\n\n \n\n21\n\nEiner Beiziehung der Akten des\nBundesgerichtsho-fes und einer Aussetzung des Verfahrens bedarf es\nnicht, da Gegenstand des Vorlagebeschlusses - ausgehend vom eigenen\nVortrag der Beklagten (Bl. 134 GA) - die Frage ist, ob das Monopol\nder Bundesanstalt für Arbeit auch bei der Vermittlung von\nFührungskräften verfassungsmäßig ist.\n\n22\n\n \n\n23\n\nEbensowenig liegt, soweit es sich um\ndie Vermitt-lung von Führungskräften handelt, ein Verstoß gegen das\nEG-Wettbewerbsrecht vor (vgl. EuGH NJW 1991, 2891), so daß es auch\ninsoweit keiner Aussetzung bedarf.\n\n24\n\n \n\n25\n\nFührungskräfte der Wirtschaft sind\nAngestellte, die kraft besonderer Vertrauensstellung zum\nArbeitgeber eine für Bestand und Entwicklung des Unternehmens\nentscheidende Schlüsselposition innehaben, in dem sie bedeutende\nArbeitgeberfunktionen ausüben, z.B. als Vorstandsmitglied,\nGeschäftsführer, Betriebs-leiter, Prokurist oder Leiter einer\nBetriebs- oder Personalabteilung, oder aber eine hochqualifizierte\nArbeit planender, prüfender, forschender oder bera-tender Art, im\nwesentlichen auf eigene Entschluß-kraft beruhend und mit erhöhter\nVerantwortlichkeit ausführend.\n\n26\n\n \n\n27\n\nUm Führungskräfte im oben genannten\nSinne handelt es sich bei den von der Klägerin gesuchten Meistern\nfür die Hydraulik-Abteilung nicht. Der Senat ist aus eigener\nSachkunde zur Feststellung in der Lage, daß es sich hierbei um die\ntypischen Funktionen ei-nes Meisters und nicht einer Führungskraft\nhandelt, so daß es der von der Beklagten angetretenen Bewei-se\n(vgl. Bl. 136 GA) nicht bedarf.\n\n28\n\n \n\n29\n\n3.)\n\n30\n\n \n\n31\n\nDer weitere Hinweis der Beklagten in\nder Berufungs-begründung (Bl. 137 GA), die Beklagte habe sich\nlediglich darauf beschränkt, bei der Besetzung der offenen Stellen\nim Unternehmen der Klägerin mitzu-wirken, ist unzutreffend.\n\n32\n\n \n\n33\n\nAllein der Umstand, daß, wie\nvorliegend, die Mit-wirkung bei der Personalsuche zu einer\neigenständi-gen entgeltlichen Vereinbarung gemacht wird, reicht\ngrundsätzlich bereits für einen Verstoß gegen die §§ 4, 13 AFG aus\n(vgl. BGH DB 1974, 2398; DB 1978, 1881).\n\n34\n\n \n\n35\n\nAus dem Inhalt des Vertrages (Bl. 13\nGA) und dem Schriftwechsel (vgl. insbesondere die Schreiben der\nBeklagten vom 10.Januar 1991, Bl. 19, und 4. Fe-bruar 1991, Bl. 22\nGA) geht deren Eigenständigkeit hervor.Es handelt sich danach bei\nder Beklagten um eine selbständiges auf Arbeitsvermittlung\nausgeleg-tes Unternehmen und keineswegs einen \"verlängerten Arm\"\nder Klägerin.\n\n36\n\n \n\n37\n\n4.)\n\n38\n\n \n\n39\n\nDie in der Berufungsbegründung nicht\nangegriffenen Ausführungen der Kammer zu § 817 BGB (Bl. 108, 109\nGA) sind zutreffend.\n\n40\n\n \n\n41\n\nin vorsätzlicher oder sittenwidriger\nVerstoß der Klägerin im Zeitpunkt der Leistung ist nicht erkennbar,\nzumindest von der Beklagten nicht be-wiesen. In den anfänglichen\nSchreiben der Klägerin vom 30. November 1990 und 10. Januar 1991\nist von einer Nichtigkeit des Vertrages nicht die Rede. Diese\nFragen werden erstmals im Schreiben des von der Klägerin\nbeauftragten Rechtsanwalts und Steuer-beraters Kr. vom 23. Januar\n1991 (Bl.20, 21 GA) er-wähnt.\n\n42\n\n \n\n43\n\nDie weiteren Ausführungen der Beklagten\nim Beru-fungsverfahren geben keinen Anlaß zu einer vom Landgericht\nabweichenden Entscheidung, so daß deren Berufung mit der\nKostenfolge aus § 97 ABs. 1 ZPO zurückzuweisen war.\n\n44\n\n \n\n45\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit beruht auf den §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n46\n\n \n\n47\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da\nes sich um eine Entscheidung des Einzelfalles handelt und der Senat\nvon der Rechtsprechung des Bundesgerichtsho-fes nicht abweicht.\n\n48\n\n \n\n49\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n8.892,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314761","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/18-u-120-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 817","ref_norm":"817","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314761","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314761","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-16/18-u-120-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314761","retrieved":"2026-07-09 03:46:53.151491+00:00"}}