{"status":"available","doknr":"OLD314765","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0115.27U98.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-01-15","aktenzeichen":"27 U 98/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Berufung ist statthaft sowie form-\nund fristge-recht eingelegt und begründet worden und damit\nzu-lässig. In der Sache hat sie keinen Erfolg.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDer mit der Klage geltend gemachte\nZahlungsanspruch steht der Klägerin nicht zu.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Abtretung der\nstreitgegenständlichen Hono-rarforderung ist wegen Verstoßes gegen\nein ge-setzliches Verbot gemäß § 134 BGB nichtig. Mit dem Abschluß\ndes der Abtretung zugrundeliegenden Forderungskaufvertrags vom\n28.11. und 01.12.1988 haben der Zahnarzt Dr. Dr. A. als Täter und\ndie Klägerin als Teilnehmerin objektiv gegen das an den Zahnarzt\ngerichtete gesetzliche Verbot des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB\nverstoßen, ein ihm anvertrautes fremdes Geheimnis unbefugt zu\noffenbaren. Die Strafvorschrift des § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB dient\nin erster Linie dem Schutz der Individualsphäre des Patienten und\nist deshalb ein Verbotsgesetz im Sinne des § 134 BGB. Wenngleich\nsich das Verbot des § 203 StGB nur an den zur Wahrung des fremden\nGeheimnisses Verpflichteten, in Fällen der vorlie-genden Art mithin\nallein an den Arzt richtet, führt es zur Nichtigkeit des\nRechtsgeschäfts, weil es mit dem Zweck des Verbotsgesetzes\nunvereinbar wäre, die durch das Rechtsgeschäft getroffene\nrechtliche Regelung hinzunehmen und bestehen zu lassen. Die\nNichtigkeitsfolge des § 134 BGB beschränkt sich auch nicht auf den\nForderungskauf als Grundge-schäft, sondern erfaßt zugleich das\nErfüllungsge-schäft der Abtretung. Die in Nr. 1 des Rahmenver-trags\nvom 28.11. und 01.12.1988 gewählte, von der Klägerin für eine\nVielzahl von Verträgen verwen-dete Formulierung läßt keinen Zweifel\ndaran, daß Abschluß des einzelnen Forderungskaufvertrags,\nAb-tretung der Forderung und Übergabe der Abrechnungs-unterlagen\nnach dem Willen der Vertragsparteien ein einheitliches,\nuntrennbares Ganzes bilden sollen. Das im Einzelfall verbotswidrige\nOffenbaren des Patientengeheimnisses ist daher nicht nur\nVoraus-setzung des Kaufvertrags, sondern ebenso und unmit-telbar\nauch des Erfüllungsgeschäfts der Abtretung. Diese Erwägungen\nenthält bereits das Urteil des Senats vom 29.08.1990 (27 U 76/90,\nveröffentlicht in NJW 1991, 753), dem ein inhaltlich gleicher\nVertrag zwischen der Klägerin und einem Zahnarzt zugrunde liegt.\nDer Bundesgerichtshof hat in seiner Revisionsentscheidung vom\n10.07.1991 (abgedruckt in NJW 1991, 2955) die Rechtsauffassung des\nSenats be-stätigt.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDurch die Aushändigung der\nAbrechnungsunterlagen an die Klägerin hat Dr. Dr. A. ein\nBerufsgeheimnis im Sinne von § 203 Abs. 1 StGB unbefugt offenbart,\nda es an einer Zustimmung der Beklagten fehlt.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nUnstreitig ist, daß die Beklagten der\nWeitergabe ihrer Behandlungsunterlagen an die Klägerin nicht vorher\nausdrücklich zugestimmt haben. Die Annahme einer mutmaßlichen\nEinwilligung scheidet aus, weil diese voraussetzt, daß der\nGeheimnisträger zwei-felsfrei und erkennbar kein Interesse an der\nWah-rung des Geheimnisses hat oder daß er nicht recht-zeitig\nbefragt werden kann (vgl. BGH a.a.O.). Keine der beiden\nMöglichkeiten kommt hier in Betracht.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDie Beklagten haben ein Einverständnis\nmit der Abrechnung des Honoraranspruchs über die Klägerin auch\nnicht stillschweigend erklärt. Weder die vorgerichtliche\nKorrespondenz zwischen den Parteien noch das Verhalten der\nBeklagten im Prozeß recht-fertigen die Annahme, die Beklagten seien\nmit der Weitergabe der Behandlungsunterlagen an die Kläge-rin\neinverstanden. Das gilt sowohl für das Fehlen von Einwänden gegen\ndie Forderungsberechtigung der Klägerin bis zum Abschluß der ersten\nInstanz als auch für das abgegebene Teilanerkenntnis und die\nEntbindung des Zahnarztes von seiner ärztlichen Schweigepflicht.\nFür den Entschluß der Beklagten, einen Teil der Klageforderung\nanzuerkennen, kom-men unterschiedliche, insbesondere\nprozeßtaktische Gründe in Betracht, ohne daß allein daraus auf eine\nZustimmung in die Weitergabe der Behandlungsunter-lagen zu\nschließen wäre. Die Entbindung des behan-delnden Zahnarztes von\nseiner ärztlichen Schweige-pflicht für den vorliegenden\nRechtsstreit dient der Verteidigung der Beklagten gegen die\nZahlungsklage und erlaubt gleichfalls keine Rückschlüsse auf ein\nEinverständnis in die Weitergabe der Behand-lungsunterlagen an die\nKlägerin zu dem Zweck, das Zahnarzthonorar abzurechnen. Vor allem\naber setzt die Annahme eines stillschweigenden Einverständnis-ses\nmindestens voraus, daß dem Patienten die Inan-spruchnahme der\nAbrechnungsstelle durch den Arzt bekannt gewesen ist. Eine\nVerkehrssitte etwa dahin, daß ärztliche Leistungen durch\ngewerbliche Verrech-nungsstellen abgerechnet werden, gibt es nicht\n(BGH a.a.O.). Die Klägerin hat auch nichts dafür vorge-tragen, daß\nden Beklagten die Absicht des Zahnarz-tes, seine Ansprüche durch\ndie Klägerin abrechnen zu lassen, bekannt gewesen sei. Auch die\nErteilung eines entsprechenden Hinweises, etwa durch einen Aushang\nim Wartezimmer der Zahnarztpraxis, behaup-tet sie nicht; deshalb\nkann hier offen bleiben, ob ein solcher Anhang genügen würde (vgl.\ndazu BGH a.a.O.).\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie Abtretung der Honorarforderung wäre\nselbst dann nichtig, wenn in dem vorgerichtlichen Schriftwechsel\nzwischen den Parteien oder in dem Prozeßverhalten der Beklagten ein\nstillschweigendes nachträgliches Einverständnis mit der Weitergabe\nder Behandlungsunterlagen an die Klägerin gesehen werden könnte.\nDie Nichtigkeitsfolge des § 134 BGB tritt bereits mit der\nunbefugten Offenbarung eines Privatgeheimnisses durch den Arzt im\nSinne von § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB ein. Eine nachträgliche\nZustimmung der durch § 203 StGB geschützten Person in die\nOffenbarung des Geheimnisses nimmt der Tat nicht den\nUnrechtscharakter. Als rechtfertigende Einwilligung kommt nur ein\nVerhalten in Betracht, durch welches der Träger eines Rechtsguts\nunmißver-ständlich kund tut, er wolle das Rechtsgut der Ein-wirkung\neines bestimmten anderen preisgeben und in-soweit auf Strafschutz\nverzichten. Die Einwilligung muß sich deshalb notwendig auf ein\nbevorstehendes, in der Zukunft liegendes Verhalten eines anderen\nbeziehen; eine nachträglich erteilte Genehmigung ist für die vorher\nbegangene Tat dagegen ohne Bedeutung (BGHSt 7, 294; 17, 359).\nNichts anderes gilt, wenn die Einwilligung des\nVerfügungsberech-tigten nicht erst als Rechtfertigungsgrund,\nsondern bereits als den Tatbestand ausschließendes Einver-ständnis\nbetrachtet wird (so Dreher-Tröndle, StGB, 45. Aufl., § 203 Rn. 27);\ndenn im Strafrecht ist jede nachträgliche Genehmigung für eine\nbereits be-gangene Tat bedeutungslos (BGHSt 7, 295).\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nAuch das von der Nichtigkeit des ihm\nzugrundelie-genden Forderungskaufs erfaßte Erfüllungsgeschäft der\nAbtretung ist nicht durch ein nachträgliches Einverständnis der\nBeklagten wirksam geworden. Die Abtretung ist ein Vertrag zwischen\ndem Zessionar und dem Zedenten (§ 398 BGB), an dem der Schuldner\nnicht beteiligt ist. Eine von diesem nachträglich erklärte\nZustimmung läßt deshalb die Nichtigkeit des Abtretungsvertrages\nnach § 134 BGB nicht ent-fallen.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nIndem sie sich auf die Unwirksamkeit\nder Abtretung berufen, verhalten sich die Beklagten auch nicht etwa\ntreuwidrig. Zwar gilt der das gesamte Rechts-leben beherrschende\nGrundsatz von Treu und Glauben auch für nichtige Rechtsgeschäfte.\nDie Berufung auf die Nichtigkeit eines Vertrags wegen eines\nVer-stoßes gegen ein gesetzliches Verbot kann deshalb in besonders\ngelagerten Ausnahmefällen als unzuläs-sige Rechtsausübung gewertet\nwerden (BGH NJW 1981, 1439; WM 1982, 1251). Ein solcher Fall ist\netwa dann anzunehmen, wenn sich eine Partei des gegen ein\ngesetzliches Verbot verstoßenden Vertrags auf die Nichtigkeitsfolge\nberuft, obwohl der Vertrag von beiden Seiten fast vollständig oder\nzumindest weit überwiegend erfüllt worden ist und beide\nVertragspartner gesetzeswidrig gehandelt haben (BGH NJW 1981, 1439;\nWM 1982, 1251). Um eine solche Fallgestaltung handelt es sich hier\njedoch nicht. Es ist auch kein anderer Grund ersichtlich, der den\nBeklagten den Einwand der Unwirksamkeit eines zwi-schen der\nKlägerin und einem Dritten, nämlich ihrem Zahnarzt, abgeschlossenen\nRechtsgeschäfts verwehren könnte.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nNach alledem ist die Klägerin nicht\nInhaberin der eingeklagten Forderung.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf\n§ 708 Nr. 10 ZPO.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nBerufungsstreitwert: 5.775,27 DM\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nBeschwer für die Klägerin: unter\n60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314765","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-15/27-u-98-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 203","ref_norm":"203","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 134","ref_norm":"134","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 398","ref_norm":"398","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314765","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314765","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-15/27-u-98-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314765","retrieved":"2026-07-09 03:46:53.510983+00:00"}}