{"status":"available","doknr":"OLD314764","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0115.13U226.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-01-15","aktenzeichen":"13 U 226/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Klägerin begehrt von dem Beklagten\ndie Freistellung von den durch das am 30. Mai 1990 verkündete\nUrteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf (5 UF 158/89)\nrechtskräftig festgestellten Unter-haltsansprüchen der beiden\ngemeinsamen Kinder der Parteien gegen sie, die Klägerin.\n\n6\n\n \n\n7\n\nNach der Trennung im Januar 1986\nverhandelten die beiden - anwaltlich beratenen - Parteien u.a. auch\nüber die Scheidungsfolgen. Unter dem 28./29. Sep-tember 1987\nübersandte der Notar T. ihnen Vertrags-entwürfe für einen\nbeabsichtigten Übertragungsver-trag sowie einen beabsichtigten\nEhevertrag nebst Scheidungsfolgenvereinbarung. Zu dem Abschluß des\nletztgenannten Vertrages kam es nicht mehr, da die Ehe der Parteien\nam 14. Oktober 1987 geschieden wurde; in dem ebenfalls am 14.\nOktober 1987 vor dem Amtsgericht Heinsberg (7 F 230/86)\ngeschlossenen Vergleich verzichteten die Parteien gegenseitig auf\nden nachehelichen Unterhalt einschließlich des Not-bedarfs und\nerklärten übereinstimmend den Hausrat für endgültig geteilt. Am 26.\nNovember 1987 schlos-sen die Parteien vor dem Notar T. den\nÜbertragungs-vertrag, mit dem die Klägerin ihren ideellen\nHälf-teanteil an dem im Miteigentum stehenden Grundstück nebst\nGebäulichkeiten zum Alleineigentum an den Be-klagten übertrug und\nauf Zahlungsansprüche, insbe-sondere auch unter dem Gesichtspunkt\ndes Zugewinn-ausgleichs, verzichtete. Die Übertragung des\nMitei-gentums an zwei weiteren Parzellen, die irrtümlich von dem am\n26. November 1987 geschlossenen Vertrag nicht erfaßt waren, wurde\ndurch den weiteren Über-tragungsvertrag vom 20. Juli 1988\nnachgeholt.\n\n8\n\n \n\n9\n\nNach einer Mahnung vom 2. September\n1988 machte der Beklagte für die gemeinsamen Kinder mit der\nKlage-schrift vom 11. Oktober 1988 den Unterhaltsprozeß gegen die\nKlägerin bei dem Amtsgericht Erkelenz an-hängig (12 F 282/88).\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie Klägerin hat behauptet, anläßlich\ndes Notar-termins vom 26. November 1987 habe der Beklagte auf ihre\nmehrfache Nachfrage bestätigt, sie - die Klägerin - solle nicht zu\nUnterhaltszahlungen an die Kinder verpflichtet sein. Auch vor dem\nNotar habe der Beklagte ausdrücklich erklärt, er besorge den\nKindesunterhalt allein, sie - die Klägerin - brauche sich keine\nSorgen zu machen, er stelle sie frei.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n14\n\n \n\n15\n\n \n\n16\n\nden Beklagten zu verurteilen, sie - die\nKlägerin - freizustellen von den Unter-haltsansprüchen der Kinder\nder Parteien Y. G., geb. 2. Oktober 19 , vertreten durch den\nBeklagten und R. G., geb. am 8. August 19 , in Höhe von ab Januar\n1989 monatlich 176,-- DM bezüglich Y. G. und ab 1. Januar 1990\nmonatlich 205,-- DM bezüglich Y. G. , sowie ab Januar 1989\nmonatlich 149,-- DM bezüglich R. G. und ab Januar 1990 monat-lich\n173,-- DM bezüglich R. G. .\n\n17\n\n \n\n18\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n19\n\n \n\n20\n\n \n\n21\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDer Beklagte hat behauptet, er habe zu\nkeiner Zeit erklärt, die Klägerin von Unterhaltsforderungen der\nKinder freizustellen. Hierüber sei noch nicht einmal, insbesondere\nnicht in dem Notartermin, ge-redet worden. Soweit eine\nFreistellungsvereinbarung überhaupt einmal zur Diskussion gestanden\nhabe, könne diese nur im Zusammenhang mit dem Abschluß eines\nEhevertrages bzw. einer in Aussicht genomme-nen\nScheidungsfolgenvereinbarung gesehen werden, zu der es letztlich\nnicht mehr gekommen sei. Da eine solche Freistellungsvereinbarung\nnicht ohne Gegenleistung habe erfolgen können und sollen, eine\nsolche Gegenleistung beispielsweise in Form eines wechselseitigen\nVerzichts auf die Geltendmachung nachehelichen Unterhalts auch für\nden Fall der Not jedoch ausgeblieben sei, könne er - der Beklagte -\nan seine in den Vertrag mit aufzunehmenden\nVer-pflichtungserklärungen nicht festgehalten werden (Schriftsatz\nvom 24. Juni 1991, Bl. 111, 112 d.A.).\n\n24\n\n \n\n25\n\nDas Landgericht hat aufgrund des am 30.\nJanuar 1991 verkündeten Beweisbeschlusses im Termin vom 12. Ju-ni\n1991 die Zeugen H. und Sch. vernommen; auf die Vernehmung des\nZeugen T. haben die Parteien im Hin-blick auf die schriftliche\nErklärung des Zeugen vom 22. März 1991 (Blatt 49 ff. d.A.)\nverzichtet. Durch das am 10. Juli 1991 verkündete Urteil hat das\nLandgericht den Beklagten antragsgemäß verurteilt; es hat eine\nmündliche Freistellungsvereinbarung in erster Linie aufgrund der\nAussagen der Zeugen H. und Sch. für erwiesen angesehen. Gegen\ndieses dem Beklagten am 16. Juli 1991 zugestellte Urteil hat dieser\nmit dem am 15. August 1991 bei Gericht ein-gegangenen Schriftsatz\nBerufung eingelegt und diese nach Fristverlängerung bis zum 15.\nOktober 1991 mit dem am 14. Oktober 1991 bei Gericht eingegangenen\nSchriftsatz begründet.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDer Beklagte vertieft sein\nerstinstanzliches Vor-bringen und wendet sich gegen die\nBeweiswürdigung des Landgerichts. Er behauptet, er habe den Entwurf\neines Ehevertrages nebst Scheidungsfolgenvereinba-rung, der eine\nFreistellung der Klägerin von den Unterhaltsansprüchen der\ngemeinsamen Kinder vorsehe (Anlage zum Schreiben des Notars T. vom\n22. März 1991) ebensowenig erhalten wie sein anwaltlicher Berater,\nRechtsanwalt K..\n\n28\n\n \n\n29\n\nBei seiner Anhörung in der mündlichen\nVerhandlung vor dem Senat hat der Beklagte eingeräumt, den No-tar\nbeauftragt und ihm die Informationen zum Inhalt der jeweiligen\nEntwürfe erteilt zu haben.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDer Beklagte stellt den Antrag,\n\n32\n\n \n\n33\n\n \n\n34\n\nunter Abänderung der angefochtenen\nEnt-scheidung die Klage abzuweisen.\n\n35\n\n \n\n36\n\nDie Klägerin stellt den Antrag,\n\n37\n\n \n\n38\n\n \n\n39\n\ndie Berufung zurückzuweisen;\n\n40\n\n \n\n41\n\n \n\n42\n\nhilfsweise ihr zu gestatten, Sicherheit\nauch durch die Bürgschaft einer deut-schen Großbank, öffentlichen\nSparkasse oder Volksbank zu leisten.\n\n43\n\n \n\n44\n\nAuch die Klägerin vertieft ihr\nerstinstanzliches Vorbringen, insbesondere zu den Vereinbarungen im\nWartezimmer des Notars T. am 26. November 1987. Sie habe dabei\nklargestellt, daß Grundvoraussetzung für die Übertragung des\nMiteigentums die Freistellung von den Unterhaltsansprüchen der\ngemeinsamen Kinder sei.\n\n45\n\n \n\n46\n\nWegen des weiteren Vorbringens der\nParteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten Bezug\nge-nommen.\n\n47\n\n \n\n48\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n49\n\n \n\n50\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nkeinen Erfolg. Das Landgericht hat den der Klägerin oblie-genden\nBeweis einer Einigung der Parteien darüber, daß der Beklagte sie -\ndie Klägerin - von den Un-terhaltsansprüchen der gemeinsamen Kinder\nfreistel-len sollte, zu Recht als geführt angesehen.\n\n51\n\n \n\n52\n\nAufgrund der Aussage des Zeugen H.\nsteht fest, daß die Parteien vor der Beurkundung des\nÜbertra-gungsvertrages am 26. November 1987 verbindlich vereinbart\nhaben, daß der Beklagte den Unterhalt für die gemeinsamen Kinder\ntragen sollte. Der Zeu-ge, anwaltlicher Vertreter der Klägerin im\nRahmen des Scheidungsverfahrens, hat bekundet, er habe im Vorzimmer\ndes Notars von sich aus die Frage der Freistellung der Klägerin vom\nKindesunterhalt noch einmal angesprochen; der Beklagte habe dazu\nerklärt, er werde sich an sein Wort halten, die Klägerin habe mit\ndem Kindesunterhalt nichts zu tun. Diese Aussage ist glaubhaft,\ndenn sie steht in Übereinstimmung mit der Urkundenlage und dem\ngesamten Inhalt der Verhandlung, insbesondere unter\nBerücksichtigung der schriftsätzlichen und mündlichen Einlassungen\ndes Beklagten (§ 286 ZP0). Zwischen den Parteien ist unstreitig,\ndaß zunächst von ihnen der Abschluß von zwei Verträgen\nbeabsich-tigt war, nämlich eines Übertragungsvertrages und eines\nEhevertrages nebst Scheidungsfolgenvereinba-rung; aus diesem Grunde\nhat der Notar T. im Auftrag des Beklagten entsprechende Entwürfe\ngefertigt und diese mit Schreiben vom 28./29. September 1987 an\nbeide Parteien - persönlich - übersandt und den 2. Oktober 1987\n(10.00 Uhr) als Termin zur Beurkun-dung bestätigt. Die Klägerin war\nmit dem Inhalt des Entwurfs zum Ehevertrag nebst\nScheidungsfolgenver-einbarung nicht einverstanden, da sie sich\ngegen-über dem Beklagten sämtlicher Rechte begab, während sie noch\nwegen des Kindesunterhaltes in Anspruch genommen werden konnte. Der\nZeuge H. hat hierzu ausgesagt, er habe die Klägerin mehrfach\ngewarnt, sich sämtlicher Vermögenswerte zu entledigen, ohne daß\neine Freistellungsverpflichtung im Hinblick auf den Kindesunterhalt\nzu Lasten des Beklagten ver-traglich abgesichert werde. Die\nRichtigkeit dieser Aussage wird bestätigt durch den zweiten Entwurf\ndes Ehevertrages, der auf Seiten 5 und 5 a neben einer eigenen\nVerpflichtung des Beklagten gegenüber den Kindern, wegen derer er\nsich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwarf, unter I. 3. c)\ndie Freistellung der Klägerin im Innenverhältnis vor-sah. Der\nBeklagte hat schriftsätzlich nicht be-stritten und bei seiner\nAnhörung in der mündlichen Verhandlung vom 18. Dezember 1991\neingeräumt, al-leiniger Auftraggeber des Notars T. gewesen zu sein\nund diesem auch die jeweiligen Informationen zum Inhalt der\nEntwürfe erteilt zu haben. Demnach steht fest, daß die Klägerin den\nWarnungen des Zeugen H. gefolgt ist und den Beklagten veranlaßt\nhat, den ursprünglichen Vertragsentwurf entsprechend zu verändern.\nDer Beklagte hat im Schriftsatz vom 24. Juni 1991 eingeräumt, daß\n\"im Zusammenhang mit dem Abschluß eines Ehevertrages ...\"...\" ei-ne\nFreistellungsvereinbarung ... zur Diskussion ge-standen hat - im\noffensichtlichen Gegensatz zu dem Vortrag in den Schriftsätzen vom\n11. Dezember 1990 und 22. Januar 1991 sowie in dem nicht\nnach-gelassenen Schriftsatz vom 8. Januar 1992, wonach über eine\nsolche Vereinbarung noch nicht einmal geredet worden sei. Der von\ndem Beklagten in diesem Schriftsatz (vom 24. Juni 1991) als\n\"Gegenleistung\" bewertete Unterhaltsverzicht ist in den am 14.\nOk-tober 1987 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Heinsberg\ngeschlossenen Vergleich aufgenommen wor-den, den der Beklagte im\nBeistand seines Prozeßbe-vollmächtigten erster Instanz geschlossen\nhat. Aus dem von dem Beklagten veranlaßten Entwurf unter\nBerücksichtigung seines Vorbringens folgt somit die Absicht der\nParteien, bei einem entsprechenden Nachgeben der Klägerin ihm - dem\nBeklagten - den Unterhalt der Kinder aufzuerlegen. In diesem\nZusam-menhang kann dahinstehen, ob - wie der Beklagte ein nicht\nnachgelassenen Schriftsatz vom 8. Januar 1992 unter Vorlage einer\nErklärung des Rechtsanwalts K. behauptet - in dessen Gegenwart über\neine Freistel-lungsvereinbarung gesprochen worden ist und ob er -\nder Beklagte - oder sein anwaltlicher Vertreter den zweiten Entwurf\ndes Ehevertrages zu Gesicht bekommen haben, denn die gemeinsamen\nVorstellungen der Parteien schlagen sich bereits in dem vom\nBeklagten erteilten Auftrag zur Entwurfsänderung nieder; deshalb\nkann ebenfalls dahinstehen, ob der Notar T. als Zeuge in der Lage\nist, zum Zugang von von ihm übersandten Schriftstücken\nauszusagen.\n\n53\n\n \n\n54\n\nAuch die weitere Aussage des Zeugen H.,\ner habe keine Kenntnis von dem geänderten Entwurf des Ehe-vertrages\nerhalten, ist - wie auch die entsprechen-de Erklärung des\nRechtsanwalts K. (s.o.) hierzu - nachvollziehbar. Der Notar T.\nkorrespondierte aus-weislich der vorgelegten Schreiben bis zum\nNovember 1987 mit den Parteien persönlich. Die Klägerin hat zwar\nden geänderten Entwurf - nach ihrer eigenen unwidersprochenen\nBehauptung - bekommen; sie hatte jedoch keinen Anlaß mehr, dem\nZeugen H. den Entwurf noch einmal vorzulegen. Zum einen waren in\ndem Ent-wurf die Empfehlungen des Zeugen H. verwirklicht; zum\nanderen kam der Abschluß des Vertrages aufgrund des am 14. Oktober\n1987 vor dem Amtsgericht Heins-berg geschlossenen gerichtlichen\nVergleichs nicht mehr in Betracht, denn in diesem Vergleich haben\ndie Parteien die wesentlichen Punkte des vorge-sehenen Vertrages\ngeregelt: Die Klägerin hat auf den nachehelichen Unterhalt\nverzichtet (Ziffer 1 des Vergleiches - Ziffer I. 3. a) des\nVertragsent-wurfs); dieser Unterhaltsverzicht, den der Beklagte -\nwie oben dargelegt - als eine Art \"Gegenleistung\" für die\nFreistellung der Klägerin von Unterhaltsan-sprüchen der Kinder\nansah, barg für die Klägerin erhebliche Risiken, da sie damit\ngesetzlich gere-gelte Ansprüche aufgab, während Ansprüche aufgrund\nder nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit dem Zeu-gen Sch. nicht\nbestanden. Es bestand Einigkeit über die Teilung des Hausrats\n(Ziffer 2 des Vergleichs - Ziffer I. 5. des Entwurfs); die\nelterliche Sorge wurde auf den Beklagten übertragen (Urteil vom 14.\nOktober 1987 - Ziffer I. 4. des Entwurfs).\n\n55\n\n \n\n56\n\nSchließlich wird vor dem Hintergrund\nder vor dem 26. November 1987 geführten Gespräche auch der In-halt\nder von dem Zeugen H. wiedergegebenen Äußerung des Beklagten\nverständlich, er werde sich an sein Wort halten. In den\nVerhandlungen, die zu dem zwei-ten Vertragsentwurf führten, hatten\ndie Parteien die jede von ihnen betreffenden Modalitäten für ihr\nInnenverhältnis im Hinblick auf die Unterhalts-leistungen an die\nKinder in Einzelheiten geregelt - wie das eigene Forderungsrecht\nder Kinder mit der Unterwerfung des Beklagten unter die sofortige\nZwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde, der verabredeten\nFreistellung und der Übertragung des Kinder- und\nAusbildungsfreibetrages. War somit von Freistellung die Rede, so\nbedurfte es der bloßen Bezugnahme auf die vorherigen Verhandlungen\nzwischen den Parteien, mit denen die Person des - im\nInnenverhältnis - Unterhaltspflichtigen ein-verständlich bestimmt\nworden war. Deshalb war auch die Bemerkung des Beklagten, er werde\nsich an sein Wort halten, die Klägerin habe mit dem\nKindesunter-halt nichts zu tun, hinreichend bestimmt, um eine\nEinigung der Parteien annehmen zu können.\n\n57\n\n \n\n58\n\nDer Beklagte hat sich - unabhängig von\nseinem tatsächlichen Willen (vgl. § 116 Satz 1 BGB) - so verhalten,\nals ob die Einigung zustandegekommen wäre; auch dies ist ein\ngewichtiges Indiz für die Richtigkeit der Aussage des Zeugen H..\nDie Kinder der Parteien lebten zum Zeitpunkt der Verhand-lungen\nüber die Scheidungsfolgen im Haushalt des Beklagten, ohne daß die\nKlägerin Unterhalt zahlte. Die Parteien beabsichtigten eine\nGesamtauseinander-setzung mit dem Ziel, daß jeder sicher sein\nkonnte, vermögensrechtlichen Ansprüchen nicht ausgesetzt zu sein\n(vgl. auch § 3 Nr. 4 a.E. des Übertragungsver-trages). Zu den zu\nregelnden vermögensrechtlichen Ansprüchen zählten die Parteien auch\n- wie sich aus dem zweiten Entwurf zum Ehevertrag ergibt - die\nUnterhaltsansprüche der Kinder. Nach Abschluß des Vergleichs vor\ndem Amtsgericht - Familiengericht - Heinsberg am 14. Oktober 1987\nwar der einzige Vermögenswert der Klägerin, aus dem sie Ansprüche\ngegen den Beklagten herleiten konnte, das im Mitei-gentum stehende\nGrundstück. Mangels ausreichender eigener liquider Mittel war sie\nsodann darauf angewiesen, vor Übertragung ihres Hälfteanteils an\ndem Grundstück sicherzustellen, nicht Unterhaltsan-sprüchen der\nKinder ausgesetzt zu sein; das gilt unabhängig davon, ob sie - wie\nauf Seite 5 des Schriftsatzes vom 22. Januar 1990 in dem\nRechts-streit 12 F 282/88 - AG Erkelenz - unwidersprochen\nvorgetragen worden ist - die eidesstattliche Versi-cherung\nabgegeben hat. In Kenntnis des Interesses und des Willens der\nKlägerin unternahm der Beklagte auch nach dem 26. November 1987\nnichts, was für die Klägerin oder einen unvoreingenommenen\nBeobach-ter darauf hindeuten konnte, sie - die Klägerin - müsse in\nAbänderung der bis dahin geübten Praxis damit rechnen, daß der\nBeklagte den Kindesunterhalt nicht weiter bestreite; obwohl er -\nder Beklagte - anwaltlich beraten war und sich daher über die\nKonsequenzen für rückständigen Unterhalt im klaren sein mußte (vgl.\n§ 1613 Abs. 1 BGB), forderte er die Klägerin vor dem 2. September\n1988 nicht zu Unterhaltszahlungen auf. Die Mahnung erfolgte somit\nca. 1 1/2 Monate, nachdem der Übertragungsvertrag vom 20. Juli\n1988, der die zwei im Vertrag vom 26. November 1987 nicht\nberücksichtigten Parzellen zum Gegenstand hatte, abgeschlossen\nworden war. Der Beklagte hat bei seiner Anhörung einen Grund dafür,\nwarum er die Entscheidung, den Kindesunterhalt von der Klägerin\ngerichtlich einzufordern, erst im Herbst 1988 getroffen hat, nicht\nangeben können; seine Einlassung, er habe - (erst) zu jenem\nZeit-punkt - Kindesrecht fordern wollen, ist angesichts des\nzeitlichen Zusammenhangs zur Abwicklung der schriftlich\nniedergelegten Scheidungsfolgen genau-sowenig nachvollziehbar wie\nseine Behauptung, mit der Klägerin sei über Kindesunterhalt nicht\ngespro-chen worden, in Ansehung des zweiten Entwurfs des\nEhevertrages.\n\n59\n\n \n\n60\n\nDie aufgrund der Aussage des Zeugen H.\nbewiese-ne Freistellungsvereinbarung zwischen den Parteien ist\nwirksam. Die Klägerin hat zwar selbst darge-legt, daß zwischen ihr\n- der Freistellungsverein-barung - und der Übertragung des\nMiteigentumsan-teils am Grundstück eine gegenseitige Abhängig-keit\ndergestalt bestand, daß beide nur zusammen gelten sollten, so daß\nauch die Freistellungsver-einbarung grundsätzlich der Form des §\n313 BGB bedurft hätte (vgl. BGH MDR 1989, 340, 341). Die aus der\nnicht vorgenommenen Beurkundung folgende Nichtigkeit (§ 125 BGB)\nist jedoch durch die von der Klägerin unwidersprochen behauptete\nEin-tragung der Eigentumsübertragung im Grundbuch geheilt. Die sich\nauf den ganzen Vertrag, also auch auf die Freistellungsvereinbarung\nbeziehende Willensübereinstimmung der Parteien bis zur Auflas-sung\nwird vermutet, solange nicht eine Partei er-kennbar einen\nabweichenden Willen äußert (vgl. Pa-landt-Heinrichs, 50. Aufl.\n1991, Rdn. 49 zu § 313). Der Beklagte hat weder dargelegt noch\nbewiesen, daß er im Rahmen der Beurkundung des\nÜbertragungs-vertrages vom 26. November 1987, der in § 5 Nr. 1 die\nvon den Parteien erklärte Auflassung enthält, einen solchen\nabweichenden Willen kundgetan hat. Selbst wenn die Parteien\nursprünglich für die Frei-stellungsvereinbarung die Schriftform\nverabredet haben sollten, wäre dieses ohne Einfluß auf die am 26.\nNovember 1987 erzielte Einigung; denn die Einigung - wie sie sich\naus der Aussage des Zeugen H. ergibt - läßt erkennen, daß beide\nParteien die Maßgeblichkeit der mündlichen Vereinbarung\nüber-einstimmend gewollt haben; in einem solchen Fall gilt die\nursprünglich vereinbarte Schriftform als stillschweigend aufgehoben\n(vgl. BGH WM 1982, 902; NJW 1975, 1653, 1654).\n\n61\n\n \n\n62\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nfolgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZP0.\n\n63\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer des Beklagten (gemäß §§ 3\ni.V.m. 9 ZP0): 56.700,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314764","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-15/13-u-226-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1613","ref_norm":"1613","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314764","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314764","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-15/13-u-226-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314764","retrieved":"2026-07-09 03:46:53.425444+00:00"}}