{"status":"available","doknr":"OLD314772","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0110.20U158.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-01-10","aktenzeichen":"20 U 158/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Berufung ist in formeller Hinsicht\nnicht zu beanstanden. Sie mußte auch in der Sache teilweise Erfolg\nhaben. In Vollziehung der Wandelung des Kaufvertrages über den PKW\nMarke P. kann der Kläger von dem Beklagten die Zahlung von 6.870,21\nDM verlangen (§§ 477, 346 BGB). In diesem Zusammenhang streiten die\nParteien nur noch über die Höhe der vom Kläger zu zahlenden\nNutzungsvergü-tung (§§ 467, 347, 100 BGB).\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nIn Rechtsprechung und Lehre weden\nunterschiedliche Auffassungen zur Bemessung der Gebrauchsvorteile\nvertreten. Zum Teil werden als Berechnungsgrundlage für die\nBemessung der Nutzungsentschädigung die Tabellen von Sanden-Danner\nzur Entschädigung von entzogenen Gebrauchsvorteilen (OLG Nürnberg\nDAR 1978, 324) oder der Mietzins für ein entsprechendes Fahrzeug\n(vgl. OLG Nürnberg DAR 1978, 198) herange-zogen. Dabei wird\nübersehen, daß der private Auto-halter kein potentieller Mieter\noder Vermieter ist. Außerdem enthalten die Mietwagensätze\nBerechnungs-faktoren, beispielswiese Gewinne, die außer Be-tracht\nbleiben müssen.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nNach anderer Meinung sind als\nNutzungsentschädigung 0,10 bis 0,20 DM pro Kilometer anzusetzen\n(OLG Bremen DAR 1980, 373; OLG Zweibrücken DAR 1986, 89; OLG\nHamburg VersR 1981, 138, 139; Palandt-Hein-richs, 50. Aufl., zu §\n347 BGB; Rdr. 9).\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nSchließlich wird auch die Auffassung\nvertreten, daß beim Kauf eines PKW`s der durch die\nFahrzeugbenut-zung entstehende Wertverlust der Maßstab für die\nBemessung der abzuziehenden Gebrauchsvorteile ist (OLG Köln DAR\n1982, 403; OLG Hamm NJW-RR 1988, 1140 jeweils m.w.N.). Danach ist\nder Wertverlust, der nicht exakt berechnet, sondern nur geschätzt\nwerden kann (§ 287 ZPO), auf der Grundlage einer anteili-gen\nlinearen Abschreibung zu ermitteln, weil die überaus hohe\nWerteinbuße in den ersten Jahren nach dem Kauf nicht zu Lasten des\nKäufers gehen darf, denn die Rückgabe des Fahrzeugs hat in der\nRegel nicht er, sondern der Verkäufer zu verantworten.\nAnhaltspunkte für die vorzunehmende Schätzung sind insbesondere der\nNeuwagenpreis, die durchschnitt-liche Lebensdauer des betreffenden\nFahrzeugs und die voraussichtliche Gesamtfahrleistung. Dabei wird\nbei Neufahrzeugen wegen ihres hohen qualitativen und technischen\nStandards von einer zu erwarten-den Lebensdauer vom Zeitpunkt der\nErstzulassung bis zur hypothetischen Verschrottung von 10 Jah-ren\nund einer voraussichtlichen Gesamtfahrleistung von 150.000 km\nausgegangen und der zu ersetzende Gebrauchsvorteil mit 0,67 % des\nKaufpeises pro ge-fahrene 1000 km angesetzt (OLG Köln DAR 1982,\n402, 403; OLG Köln NJW 1987, 2520; OLG Hamm NJW-RR 1988, 1140; OLG\nMünchen NJW 1987, 3012; Reinking-Eggert, Der Autokauf, 3.Aufl.,\nRdn. 399). Diese Methode zur Bewertung des Gebrauchsvorteils\nerscheint bei einem Neufahrzeug der gehobenen Mittelklasse\nsachgerecht. Der vom Kläger benutzte PKW war ein solches Fahr-zeug.\nAllerdings ist im vorliegenden Fall bei der Berechnung des\nWertverlustes infolge der Benutzung des Fahrzeugs nicht von dem\nNeupreis auszugehen, weil der PKW mit einem Fehler behaftet war,\nder seinen Wert und seine Tauglichkeit zu dem gewöhli-chen Gebrauch\ngemindert hat (§ 459 BGB).\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDer Senat teilt die in der\nRechtsprechung vertre-tene Auffassung, wonach bei der Bemessung der\nNut-zungsvergütung ein Mangel des Fahrzeugs berücksich-tigt werden\nkann (OLG Hamburg, VersR 1981, 138, 139; OLG Bremen DAR 1980, 373).\nEs muß sich aber um einen Mangel handeln, der die Nutzung des\nFahrzeugs beeinträchtigt. Das war hier der Fall. Nach den\nFeststellungen des Sachverständigen B. traten bei dem hier in Rede\nstehenden P. PKW in nahe-zu sämtlichen Fahrphasen\nRuckelerscheinungen auf, die \"äußerst störend\" waren und sich\ndadurch nach-teilig auf die Benutzung des Fahrzeugs, insbesonde-re\nden Fahrkomfort ausgewirkt haben. Dieser Mangel des PKW`s ist bei\nder Ermittlung der dem Kläger an-zurechnenden Gebrauchsvorteile in\nder Weise zu be-rücksichtigen, daß bei der Berechnung des\nnutzungs-bedingten Wertverlustes nicht von dem Neupreis des\nFahrzeugs, sondern von seinem mangelbedingten Min-derwert\nauszugehen ist. Die Wertminderung wegen des Mangels schätzt der\nSenat auf 5.000,00 DM (§ 287 ZPO). Der für die Berechnung des\nnutzungsbeding-ten Wertverlustes maßgebende Preis beträgt danach\n40.250,00 DM (45.250,00 DM - 5.000,00 DM). Davon hat der Kläger\n0,67 % (= 269,67 DM) pro 1.000 km als Nutzungsvergütung zu zahlen.\nEr braucht aber nicht die Gesamtfahrleistung von 23.663 km zu\nver-güten, weil darin auch die Fahrten zur Werkstatt des Beklagten\nund einmal zum Herstellerwerk nach S. enthalten sind, um das\nRuckeln des Fahrzeugs beheben zu lassen. Für diese Fahrtstrek-ken\nist keine Nutzungsentschädigung zu zahlen.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nWegen der Ruckelerscheinungen ist das\nFahrzeug mindestens zehnmal in die Werkstatt des Beklagten und\neinmal zum Herstellerwerk nach S. gebracht worden.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nFür die Fahrten vom Wohnort des Klägers\nin H. -U. zum Betrieb des Beklagten in H. und der von dort aus\nunternommenen Probefahrten sind 150 km anzusetzen.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Strecke für die Hin- und Rückfahrt\nzum Herstel-lerwerk - sei es nach B. oder in den Umkreis von U. -\neinschließlich der Probefahrten dürfte wenigstens 1.000 km betragen\nhaben (§ 287 ZPO). Da-durch verringert sich die maßgebende\nGesamtfahrlei-stung auf abgerundet 22.500 km.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDanach beträgt der nutzungsbedingte\nWertverlust des Fahrzeugs und damit der vom Kläger zu ersetzende\nGebrauchsvorteil 6.067,68 DM (22,5 x 0,67 % x 40.250,00 DM). Daraus\nergibt sich für den Klageanspruch folgende Abrechnung:\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nKaufpreis einschließlich der Kosten für\neinen nachträglich eingebauten Lautsprecher\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n45.375,00 DM\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nvom Beklagten anerkannte Kosten und\nZinsen einschließlich der vom Landgericht für die Zeit vom\n29.12.1990 bis 31.01.1991 zuerkannten Zinsen\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n1.952,89 DM\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nZwischensumme 47.327,89 DM\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nabzüglich Nutzungsvergütung für 22.500\nkm 6.067,68 DM\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nabzüglich bereits gezahlter\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\n34.390,00 DM\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\nverbleibende Restforderung\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\n6.870,21 DM\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nDie nach Abzug der Zinsbeträge\n(1.078,92 DM und 543,17 DM) verbleibender Hauptforderung von\n5.248,12 DM hat de Beklagte seit dem 01.02.1991 mit 13,5 % zu\nverzinsen (§§ 284, 286, 288 BGB). Hin-sichtlich des\nVerzugszeitpunktes und der Höhe des Zinssatzes mußte es bei der\nEntscheidung des Land-gerichts verbleiben, weil nur der Kläger\ngegen des-sen Urteil Berufung eingelegt hat.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf den\n§§ 92,708 Ziff. 10, 713 ZPO.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n5.776,24 DM\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nBeschwer beider Parteien: jeweils unter\n60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314772","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-10/20-u-158-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 477","ref_norm":"477","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314772","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314772","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-10/20-u-158-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314772","retrieved":"2026-07-09 03:46:54.100432+00:00"}}