{"status":"available","doknr":"OLD314771","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0110.13W63.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-01-10","aktenzeichen":"13 W 63/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde gegen den\nangefochtenen Beschluß ist begründet.\n\n3\n\nDie beabsichtigte Rechtsverteidigung bietet nach dem derzeitigen\nSach- und Streitstand hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO),\ndenn die Klage ist unzulässig, da der Rechtsweg zu den ordentlichen\nGerichten nicht gegeben ist (§ 13 GVG); vielmehr ist für die\nRechtsstreitigkeit ein Verwaltungsgericht zuständig (§ 40\nVwGO).\n\n4\n\nDer Senat ist an der Überprüfung der Zuständigkeit der\nordentlichen Gerichte nicht durch § 17 a Abs.5 GVG in der Form des\nArt. 2 Ziffer 1 des 4. VwGO ÄndG vom 17. Dezember 1990 gehindert,\ndenn das Landgericht hat in der Hauptsache noch nicht bindend\nentschieden. Zwar hat es durch das am 4. Juni 1991 verkündete\nVersäumnisurteil (zunächst) konkludent die Zulässigkeit des\nRechtsweges bejaht. Auf den zulässigen Einspruch des Beklagten kann\njedoch die Zuständigkeitsrüge noch erhoben werden (§§ 340 Abs. 3,\n282 Abs. 3 ZPO); ebenso kann das Landgericht bei der in erster\nInstanz auch nach der Gesetzesänderung in jeder Lage des Verfahrens\nvon Amts wegen vorzunehmenden Prüfung der Zulässigkeit des\nRechtsweges (vgl. BT-Drucks. 11/7030, S. 37) die Zuständigkeit\nabweichend beurteilen. Es ist mithin - abweichend von § 318 ZPO -\nan seine Entscheidung zur Zulässigkeit im Versäumnisurteil gem. §\n343 ZPO nicht gebunden, sondern kann noch eine Entscheidung gem. §\n17 a Abs. 2 GVG treffen, falls es sich folgender Rechtsauffassung\ndes Senats anschließt:\n\n5\n\nDer Kläger hat mit dem Bescheid vom 8. September 1989 dem\nBeklagten die Übernahme der Heimpflegekosten als Darlehen\nbewilligt. Diese Bewilligung stellt nach ganz herrschender Meinung\neinen Verwaltungsakt dar, der auch die Sicherung des\nAufwendungsersatzes regelt. Wenn zwischen den Parteien - wie das\nLandgericht annimmt - in Vollzug des Bewilligungsbescheides\nkonkludent ein Darlehensvertrag abgeschlossen worden ist, handelt\nes sich dabei um einen öffentlich-rechtlichen Vertrag. Der Senat\nschließt sich der - inzwischen wohl herrschenden - Meinung an, daß\nDarlehensverträge gemäß § 89 BSHG - abweichend von der sogenannten\nZweistufentheorie - wirksam nur öffentlich-rechtlich ausgestaltet\nwerden können (vgl. OLG Schleswig, NVwZ, 1988, 761, 762 m.w.N.; OVG\nLüneburg, FEVS 36, 297, zitiert bei Östreicher-Schelter-Kunz, BSHG,\nRdn. 6 zu § 15 b; OLG Bremen, zitiert bei OVG Bremen, NVwZ 1987,\n250). Für die Richtigkeit dieser Auffassung spricht im wesentlichen\nfolgendes:\n\n6\n\nMaßgeblich für die Abgrenzung zwischen öffentlichrechtlichem und\nprivat-rechtlichem Vertrag ist, ob sich der Vertragsinhalt auf\neinen von der Rechtsordnung öffentlich-rechtlich oder\nprivat-rechtlich geregelten Gegenstand bezieht (vgl.\nPalandt/Heinrichs, 50. Afl. 1991, Rdn. 36 Einführung vor § 305).\nDas Recht der Sozialhilfe ist grundsätzlich öffentlich-rechtlich\nausgestaltet. Dementsprechend kann auch ein Darlehensvertrag\nzwischen dem Sozialhilfeträger und dem Hilfsbedürftigen nicht frei\nvereinbart werden, sondern muß den sozialhilferechtlichen Maximen\nentsprechen und unterliegt den allgemeinen Rechtsstaatsgeboten. Die\nDarlehensgewährung gemäß § 89 BSHG ist nämlich nichts anderes als\neine spezielle nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässige Form\nder nach den öffentlich-rechtlichen Vorschriften des BSHG gebotenen\nSozialleistungen, über die der Träger der Sozialhilfe gemäß § 4\nAbs. 2 BSHG nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden hat. Die\nGebundenheit an die öffentlich-rechtlich geregelten\nsozialhilferechtlichen Maxime wirkt sich auch auf die dem Träger\nder Sozialhilfe zustehenden Rechte und Ansprüche aus dem\nDarlehensvertrag aus; diese können nicht (nur, vgl. §§ 62 VwVfG, 61\nSGB - X) nach den Vorschriften der §§ 607 ff BGB beurteilt werden,\nsondern erfahren Einschränkungen, die sich aus dem Sinn und Zweck\nder Sozialhilfe ergeben. Weil sich Darlehensverträge im Sinne von §\n89 BSHG durch ihren Bezug zur öffentlich-rechtlich geregelten\nSozialhilfe von üblichen Darlehensverträgen unterscheiden, ist die\nBerücksichtigung dieser Besonderheiten Voraussetzung für die\nRechtmäßigkeit des Rückzahlungsverlangens (vgl. OVG Bremen NVwZ\n1987, 250, 251). Hieraus ergibt sich, daß - unabhängig davon, daß\nder Wille des Klägers, in privatrechtlicher Form zu handeln, nicht\nhervorgetreten ist - die rechtlichen Beziehungen zwischen den\nParteien auch hinsichtlich der Darlehensvereinbarung\nöffentlich-rechtlich geregelt sind. Für Rechtsstreitigkeiten aus\nöffentlichrechtlichen Verträgen ist gemäß § 40 Abs. 1 VGwO der\nVerwaltungsrechtsweg gegeben.\n\n7\n\nBeschwerdewert: 3.800,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314771","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-10/13-w-63-91","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 318","ref_norm":"318","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 340","ref_norm":"340","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 343","ref_norm":"343","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314771","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314771","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-10/13-w-63-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314771","retrieved":"2026-07-09 03:46:54.021089+00:00"}}