{"status":"available","doknr":"OLD314775","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0109.7U61.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-01-09","aktenzeichen":"7 U 61/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten\nSchadenser-satz wegen der Nachteile, die ihm als Milcherzeuger\ndurch die am 2. April 1984 in Kraft getretene\nMilch-Garantiemengen-Verordnung (MGVO, BGBl I, 720) entstanden\nsind.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Verordnung sieht vor, daß für jeden\nMilcherzeu-ger als Höchstmenge eine sogenannte Anlieferungs-\nReferenzmenge festzusetzen ist, bei deren Über-schreitung eine\nAbgabe (in Höhe von 100 % des Wer-tes der Mehrlieferung) erhoben\nwird.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Referenzmenge entspricht nach der\nGrundregel des § 4 Abs. 2 Satz 1 MGVO der um 4 % gekürzten\nMilchmenge, die der Erzeuger im Kalenderjahr 1983 an einen Käufer\ngeliefert hat. War die Anliefe-rungsmenge 1983 höher als 1981, so\nerhöht sich der Kürzungssatz von 4 % nach einer bestimmten\nBerech-nungsformel, jedoch um nicht mehr als 5 % (Satz 2). Der sich\nhiernach ergebende Kürzungssatz wird aber-mals um bis zu 3,5 %\nheraufgesetzt, wenn die Anlie-ferungsmenge 1983 161.000 kg oder\nmehr betragen hat (Satz 3). Eine von § 4 MGVO abweichende Regelung\ngilt für solche Milcherzeuger, die innerhalb be-stimmter Frist vor\ndem Inkrafttreten der Verordnung (1. Juli 1978 bis 29. Februar\n1984) Baumaßnahmen mit dem Ziel einer Erweiterung ihrer\nStallkapazitä-ten durchgeführt oder geplant haben. Ihnen stehen\nunter in § 6 Abs. 1 - 5 im einzelnen festgelegten Voraussetzungen\nerhöhte Referenzmengen nach Maßgabe der geplanten \"Zielmenge\" zu.\nGeändert worden ist inzwischen die Sonderregelung des § 6 Abs. 6\nMGVO (sogenannte 80-Kuh-Grenze). Die ursprüngliche Fas-sung\nlautete:\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\n\"Die nach den Absätzen 2 - 5\nberechneten Men-gen bleiben insoweit unberücksichtigt, als sie die\nin dem betreffenden Bundesland 1983 durch-schnittlich angelieferte\nMilchmenge von 80 Kühen übersteigen.\"\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Bestimmung wurde vom\nBundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Dezember 1988 (BVerwGE\n81, 49) wegen Verstoßes gegen die Eigentumsgarantie des Artikels 14\nGG für rechtswidrig erklärt. § 6 Abs. 6 MGVO erhielt daraufhin\ndurch die am 28. Juli 1989 verkündete 12. Verordnung zur Änderung\nder MGVO BGBl I Seite 1509) folgende Neufassung:\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nÜbersteigt die nach den Absätzen 2 - 5\na berech-nete Zielmenge die in dem betreffenden Bundes-land 1983\ndurchschnittlich angelieferte Milch-menge von 80 Kühen, so wird der\ndiese Milchmenge übersteigende Teil der Zielmenge vor Anwendung von\n§ 1 Satz 2 um 15 v.H. gekürzt. Liegt die Anlieferungsmenge 1983\nbereits über der in Satz 1 genannten Grenze, so wird nur der dieser\nAn-lieferungsmenge übersteigende Teil der Zielmenge entsprechend\ngekürzt.\"\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDer Kläger verfügte Anfang 1982 über\nStallungen mit 164 Kuhplätzen. Von Mai 1982 bis Januar 1984\nerrichtete er einen Erweiterungsbau, mit dem die Stallkapazität auf\n23O Kühe erhöht wurde. Die ge-plante Aufstockung des Viehbestandes\nunterblieb im Hinblick auf die Regelung des § 6 Abs. 6 a.F. MGVO.\nIm Wirtschaftsjahr 1983/84 lieferte der Kläger an seine Molkerei\neine Milchmenge von 67O.1OO kg. Sein Antrag, ihm die\nVoraussetzungen für die Anerkennung einer auf 1.253.385 kg erhöhten\nReferenzmenge zu bescheinigen, wurde von der zuständigen\nLandwirt-schaftskammer H. abgelehnt. Dagegen erhob der Kläger nach\nerfolglosem Widerspruch Klage und erstritt, nachdem er in zwei\nInstanzen erfolglos geblieben war, das Urteil des\nBundesverwaltungs-gerichts vom 8.12.1988 (a.a.O.). Seinen während\nder Geltungsdauer des § 6 Abs. 6 a.F. MGVO er-littenen\nErtragsausfall beziffert der Kläger auf 697.199,- DM. In dieser\nHöhe nimmt er die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n697.199,- DM nebst 9,5 % Zinsen seit Eintritt der Rechtshän-gigkeit\n(21.12.199O) zu zahlen.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDie Beklagte hat Klageabweisung\nbeantragt.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDas Landgericht hat mit Grundurteil vom\n12. März 1991 ausgesprochen, der Klageanspruch sei unter dem\nGesichtspunkt des enteignungsgleichen Eingriffs dem Grunde nach\ngerechtfertigt, nicht jedoch unter dem Gesichtspunkt der\nschuldhaften Amtspflicht-verletzung. Begründet hat es die\nEntscheidung im wesentlichen mit folgenden Erwägungen: Die\nVoraus-setzungen des § 839 BGB lägen nicht vor, da die Beklagte mit\ndem Erlaß der MGVO nur innerhalb ihres vom Interesse der\nAllgemeinheit geprägten Pflich-tenkreises gehandelt habe, in dem\nihr der einzelne Milcherzeuger nicht als \"Dritter\" im Sinne des §\n839 Abs. 1 Satz 1 BGB gegenüberstehe. Dagegen sei eine\nErsatzpflicht der Beklagten aus dem Gesichts-punkt des\nenteignungsgleichen Eingriffs zu bejahen. Insoweit sei der\nAuffassung des Bundesverwaltungs-gerichts zu folgen. Die durch\nArtikel 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition, in die durch § 6\nAbs. 6 a.F. MGVO eingegriffen worden sei, sei das Recht am\neingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb. Daß der Kläger es\nunterlassen habe, mit Rechtsbehelfen und Rechtsmitteln gegen die\nAnwendung des § 6 Abs. 6 a.F. MGVO vorzugehen, rechtfertige keine\nMinderung des Ersatzanspruchs in entsprechender An-wendung des §\n254 BGB. Hierfür fehle es jedenfalls an dem erforderlichen\nVerschulden und an der Zumut-barkeit.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDie Beklagte hat gegen das ihr am 17.\nJuni 1991 zugestellte Urteil mit einem am 5. Juli 1991\nein-gegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt. Die Be-rufung des\nKlägers, dem das Urteil am 18. Juni zu-gestellt worden ist, ist am\n18. Juli 1991 eingegan-gen. Beide Parteien haben ihr Rechtsmittel\ninner-halb der bis zum 7. bzw. 15. November 1991 verlän-gerten\nFrist begründet. Die Beklagte wendet gegen die Annahme eines\nenteignungsgleichen Eingriffs im wesentlichen ein, daß dem Kläger\nkeine durch Arti-kel 14 Abs. 1 GG geschützte Rechtsposition\nentzogen worden sei. Der Kläger macht geltend, das Landge-richt\nhabe übersehen, daß der Tatbestand des § 839 BGB stets erfüllt sei,\nwenn durch eine amtspflicht-widrige Handlung nicht nur das\nVermögen, sondern ein anderes Rechtsgut des Betroffenen geschädigt\nwerde.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils den Kläger in vollem Umfang mit der Kla-ge\nabzuweisen.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDer Kläger beantragt,\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nunter teilweiser Abänderung des\nangefochtenen Urteils festzustellen, daß ihm auch ein Anspruch gem.\n§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG dem Grunde nach zusteht.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nBeide Parteien beantragen die\nZurückweisung der gegnerischen Berufung.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nWegen der näheren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf das angefochtene Urteil und auf\ndie in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze sowie auf das\nProtokoll der Senatssit-zung vom 22. Juni 1992 Bezug genommen.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n:\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nBeide Rechtsmittel sind zulässig, haben\nin der Sa-che aber keinen Erfolg.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nI. Der Kläger hat dem Grunde nach gegen\ndie Beklagte einen Anspruch auf Entschädigung aus\nenteignungs-gleichem Eingriff.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n1.)\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nDer Senat geht in Übereinstimmung mit\ndem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Dezember 1988\n(BVerwGE 81, 49) davon aus, daß die Regelung des § 6 Abs. 6 a.F.\nMGVO wegen Verstoßes gegen die Ei-gentumsgarantie des Artikels 14\nGG rechtswidrig war.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat in dem\nUrteil, dessen Richtigkeit im Kern auch von der Beklagten nicht in\nZweifel gezogen wird, zu den wesentlichen für den Tatbestand des\nenteignungsgleichen Ein-griffs relevanten Fragen bereits Stellung\ngenommen. Es hält § 6 Abs. 6 a.F MGVO deshalb für\nverfas-sungswidrig, weil die Vorschrift in ihren Wirkungen über\neine bloße Inhalts- und Schrankenbestimmung im Sinne des Artikels\n14 Abs. 1 Satz 2 GG hinausgeht und damit die betroffenen in ihrem\nEigentumsrecht verletzt, ohne ihnen eine Entschädigung\nzuzubilli-gen. Das Bundesverwaltungsgericht hat damit sowohl die\nRechtswidrigkeit des durch § 6 Abs. 6 a.F MGVO bewirkten Eingriffs\nwie auch die Verletzung einer durch Artikel 14 GG geschützten\nRechtsposition po-sitiv festgestellt. Erforderlich ist darüber\nhinaus als weiteres Merkmal nur noch die Unmittelbarkeit des\nEingriffs, die im Hinblick auf die zielgerich-tete Wirkungsweise\nder Vorschrift ohne weiteres zu bejahen ist.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nDer Senat vermag dem\nBundesverwaltungsgericht nicht uneingeschränkt zu folgen, soweit es\noffen läßt, ob das Recht am eingerichteten und ausgeübten\nGe-werbebetrieb verletzt ist, während es eine Verlet-zung des\nEigentums an sonstigen Gütern bejaht. Es erscheint zweifelhaft, ob\ndurch die Mengenbegren-zung tatsächlich, wie das\nBundesverwaltungsgericht (a.a.O. Seite 55) meint, das Eigentum der\nMilch-erzeuger an der Milch selbst, an den Betriebsge-genständen,\nam Stall, den Kühen und etwaigen Melk-anlagen beeinträchtigt ist.\nUnmittelbar betroffen ist weder die Substanz noch der Wert der\nSachen, sondern deren Nutzbarkeit im Rahmen des durch den Betrieb\nhergestellten Funktionszusammenhangs. Die hierdurch verkörperte\nRechtsposition ist der Be-trieb selbst, nicht die Substanz oder die\nNutzbar-keit der einzelnen Betriebsgegenstände. Im Ergebnis braucht\nder Frage, ob auch das Sacheigentum des Klägers verletzt ist, nicht\nweiter nachgegangen zu werden. Eine Beeinträchtigung seines Rechts\nam ein-gerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb liegt je-denfalls\nvor.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nGeschützt ist durch Artikel 14 GG der\nGewerbebe-trieb in seiner \"Substanz\", die nur dann berührt ist,\nwenn in die den Betrieb darstellende Sach- und Rechtsgesamtheit als\nsolche, in den Betrieb als wirtschaftlichen Organismus eingegriffen\nund damit das ungestörte Funktionieren dieses Orga-nismus\nunterbunden oder beeinträchtigt, wenn mit anderen Worten der\nInhaber gehindert wird, von dem Gewerbebetrieb als der von ihm\naufgebauten und aufrechterhaltenen Organisation sachlicher und\npersönlicher Mittel den bestimmungsgemäßen Gebrauch zu machen (BGH\nNJW 1967, 1857; 1868, 293; BGHZ 111, 349, 356). Dagegen besteht\nkein Recht auf den Fortbestand von Vorteilen, die sich für den\neinzelnen Betrieb aus einer günstigen tatsächlichen oder\nrechtlichen Lage ergeben (BGH NJW 1968, 293). Zur Abgrenzung der\ndurch Artikel 14 GG geschützten Substanz von den nicht geschützten\nbloßen Vorteilen können die von der Rechtsprechung entwickelten\nKri-terien zum deliktischen Schutz des Gewerbebetriebs (als\nsonstigem Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB) nur bedingt\nherangezogen werden. Denn der Begriff des von der Verfassung\ngewährleisteten Eigentums kann nur aus der Verfassung selbst\ngewonnen werden (BVerfGE 58, 300, 335). Die unter\nenteignungsrecht-lichen Gesichtspunkten maßgebende Grenze zwischen\nder verfassungsrechtlich geschützten Substanz des Gewerbebetriebs\nund den nicht geschützten bloßen Vorteilen und Chancen entspricht\nder Zulässigkeit der Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums\nnach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG (BGHZ 78, 41, 46; 111, 349, 357).\nDie Vereinbarkeit des § 6 Abs. 6 a.F. MGVO mit Artikel 14 Abs. 1\nSatz 2 GG hat das Bundesverwaltungsgericht - allerdings von seinem\nStandpunkt aus im Zusammenhang mit der Frage der Schutzwürdigkeit\ndes Eigentums - eingehend geprüft und verneint. Aus den gleichen\nErwägungen ist ein Eingriff in das verfassungsrechtlich\ngewährleistete Recht am Gewerbebetrieb zu bejahen.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nDie Regelungen des § 6 MGVO zielen\ndarauf ab, die Wirkungen der Milchmengenbegrenzung durch eine\nÜbergangslösung für Härtefälle zu mildern. Damit wird dem Umstand\nRechnung getragen, daß eine Inhalts- und Schrankenbestimmung für\ndie Zukunft zulässig sein kann, im Hinblick auf subjektive\nRechtspositionen, die aufgrund des früher geltenden Rechts erworben\nworden sind, aber enteignende Wir-kung haben kann (BVerfGE 36, 281,\n292). In solchen Fällen ist eine schonende und flexible\nÜbergangsre-gelung verfassungsrechtlich geboten, indem bestimm-te\nFristen eingeräumt, Vorteile stufenweise abge-baut, Härteregelungen\ngetroffen oder Anpassungshil-fen gewährt werden. Die\nÜbergangsvorschriften sind ebenso wie die Hauptregelung Inhalts-\nund Schran-kenbestimmungen im Sinne des Artikels 14 Abs. 1 Satz 2\nGG (vgl. Maurer, Festschrift für Dürig, Seite 308). Dabei können\nauch günstige Gegebenhei-ten und Chancen, die sich für einen\nGewerbebetrieb aus einer bestimmten Rechtslage, etwa im Bereich des\nSteuerrechts, des Zollrechts oder dem Recht der Marktlenkung\nergeben, zu beachten sein. Eine Neuordnung der hierdurch für seine\nTätigkeit vorge-gebenen sozialen Bedingungen braucht der\nUnterneh-mer nur hinzunehmen, wenn die Rechtslage in \"nicht zu\nmißbilligender Weise\" geändert wird (BGHZ 78, 41, 44/45). Den\nhiernach zu stellenden verfassungs-rechtlichen Anforderungen\ngenügte § 6 Abs. 6 a.F. MGVO nicht.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\n2.)\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nDer Erlaß des Grundurteils ist\ngerechtfertigt, da mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten\nist, daß die weitere Aufklärung des Sachverhalts einen\nEntschädigungsanspruch des Klägers in be-stimmter Höhe ergeben\nwird.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten\nist der Eingriff in die Rechte der Milcherzeuger durch die\nNeufassung des § 6 Abs. 6 MGVO nicht wieder beseitigt worden.\nRichtig ist nur, daß durch die Neuregelung eine endgültige\nEntwertung der bis zum Inkrafttreten der MGVO getätigten\nInvestitionen verhindert worden ist. Artikel 14 GG schützt das\nEigentum aber auch gegen vorübergehende Beeinträch-tigungen. Der\nHöhe nach ist die Entschädigung bei vorübergehenden Eingriffen,\nwenn das Eigentum an Grund und Boden betroffen ist, an der\nBodenrente zu messen (BGHZ 30, 338, 353; 65, 182, 189). Dem\nent-spricht bei einer vorübergehenden Beeinträchtigung eines\nGewerbebetriebs die entgangene Nutzung oder Verzinsung des durch\nden Eingriff entwerteten Kapi-tals (BGHZ 57, 359, 369).\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nAndererseits kann bei der Bemessung der\nEntschä-digung nicht außer Betracht gelassen werden, daß der Kläger\nauch durch eine verfassungskonforme Regelung gehindert worden wäre,\nseinen Viehbestand in dem ursprünglich geplanten Umfang\naufzustocken. Davon geht er auch selbst aus, indem er sich bei der\nBerechung seines Entschädigungsanspruchs an der Neufassung des § 6\nAbs. 6 MGVO orientiert und seine Zielmenge, soweit sie die\n80-Kuh-Grenze übersteigt, um 15 % kürzt. Ob aber die Neuregelung\nohne weiteres zum Maßstab der Entschädigung gemacht werden kann,\nerscheint zweifelhaft. Die Entschädi-gungspflicht reicht nicht\nweiter als der Schutz des Artikels 14 Abs. 1 GG. Sie findet ihre\nGrenze in der Befugnis des Gesetzgebers zur Inhalts- und\nSchrankenbestimmung nach Artikel 14 Abs. 1 Satz 2 GG. Geht es - wie\nhier - um die Folgen normativen Unrechts, kommt dem\nGesetzesvorbehalt eine haf-tungsbegrenzende Funktion zu. Die zu\nentschädigen-de Rechtsposition ist entsprechend eingeschränkt (BGHZ\n78, 41, 51/52). Die durch eine rechtswid-rige Norm bewirkte\nVermögenseinbuße ist nicht zu entschädigen, wenn und soweit sie\nauch als Folge einer - fiktiven - rechtmäßigen Norm eingetreten\nwäre. Insoweit kann die Entschädigung aus enteig-nungsgleichem\nEingriff durch den Gesichtspunkt des rechtmäßigen bzw.\nverfassungsmäßigen Alternativver-haltens ausgeschlossen oder\nbeschränkt sein (vgl. BGHZ 92, 34, 50).\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nIm einzelnen braucht der Frage, nach\nwelchem Maßstab die Entschädigung zu bemessen ist, erst im\nVerfahren über die Höhe des Anspruchs nachgegangen zu werden. Für\ndie Entscheidung über den Grund genügt die Feststellung, daß für\ndie Fälle des § 6 Abs. 6 MGVO eine verfassungsmäßige\nAlternativ-lösung, bei der die betroffenen Milcherzeuger die\ngleichen Nachteile erlitten hätten, nicht denkbar ist. Zu erwägen\nist nur die Möglichkeit, daß der Verordnungsgeber von den\nBeschränkungen des Direkt-verkaufs nach §§ 13 ff. MGVO abgesehen\nund den Milcherzeugern den Zugang zum \"freien Markt\" offen-gehalten\nhätte. Anders als das Bundesverwaltungs-gericht, das aus diesen\nBeschränkungen das verfas-sungswidrige Vermarktungsgebot ableitet\n(a.a.O. Seite 53, 54), mißt der Senat der Regulierung des für die\nVermarktung der Milch praktisch ohnehin bedeutungslosen\nDirektverkaufs im Rahmen der ver-fassungsrechtlichen Beurteilung\nkeine entscheidende Bedeutung bei. Ausschlaggebend ist vielmehr,\nwie ausgeführt, daß die Regelung des § 6 Abs. 6 a.F. MGVO dem Gebot\ndes Vertrauensschutzes nicht ausrei-chend Rechnung trägt. Der\nVertrauensgrundsatz wur-zelt zwar im Gedanken der Rechtssicherheit\nund da-mit im Rechtsstaatsprinzip (BVerfGE 45, 142, 174). Er ist\naber auch ein Element der Eigentumsgarantie des Artikels 14 GG,\ndurch die er für die vermögens-werten Güter eine \"eigene Ausprägung\nund verfas-sungsrechtliche Ordnung\" erfahren hat (BGHZ 78, 41, 45;\nBVerfGE 36, 281, 293; 71, 1, 12). Der hier-durch gewährleistete\n\"eigentumsrechtliche Vertrau-ensschutz\" (BGHZ 111, 349, 359) muß\nauch den markt-ordnungsrechtlichen Ansprüchen aus der Milchpreis-\nund Abnahmegarantie zuteil werden, mögen sie auch nicht auf einer\neigenen Leistung der Begünstigten beruhen und damit letztlich als\nbloße Subvention zu beurteilen sein. Sie beruhen jedenfalls auf\neiner Rechtslage, die nicht ohne Beachtung des\nVertrau-ensgrundsatzes abgeändert werden darf (BGHZ 78, 41, 44\nf.).\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nDer Entschädigungsanspruch entfällt\nauch nicht aus dem Gesichtspunkt einer \"Wiedergutmachung\", die die\nBeklagte daraus ableiten will, daß sie den gebotenen\nVertrauensschutz durch die Neufassung des § 6 Abs. 6 MGVO wirksamer\nausgestaltet hat, als ihrer Ansicht nach verfassungsrechtlich\ngeboten war. Dem steht bereits entgegen, daß die seit dem\nInkrafttreten der Neuregelung verstrichene Zeit zu kurz ist, um die\nvon den Milcherzeugern während der 5- jährigen Geltungsdauer des §\n6 Abs.6 a.F. MGVO erlittenen Einbußen durch die Vorteile, die ihnen\nseither möglicherweise - gemessen am \"ver-fassungsgemäßen Minimum\"\n- im Übermaß zugeflossen sind, auch nur annähernd auszugleichen.\nEin solcher Ausgleich ist auch für die Zukunft nicht sicher zu\nerwarten, weil nicht feststeht, daß die betroffenen Landwirte die\nVorteile der Neuregelung voll aus-schöpfen. Im übrigen begegnet die\nArgumentation der Beklagten rechtsstaatlichen Bedenken. Wenn mit\nder Änderung des § 6 Abs. 6 MGVO nicht nur der Verfas-sungsverstoß\nbeseitigt, sondern auch die gebotene Entschädigung geleistet werden\nsollte, so hätte dies im Interesse der Rechtssicherheit durch eine\nentsprechend klare, zwischen der Neuregelung und der Entschädigung\ndifferenzierende Fassung der Norm zum Ausdruck gebracht werden\nmüssen. Bei der jetzi-gen Fassung des § 6 Abs. 6 MGVO bleibt der\nUmfang einer evtl. in der Neuregelung enthaltenen Entschä-digung im\nDunkeln. Abgesehen davon kann sie den Entschädigungszweck nur\nunzulänglich erfüllen, weil nicht erwartet werden kann, daß die\nBetriebsinhaber die ihnen durch das neue Recht eingeräumten\nZiel-mengen auch tatsächlich solange in Anspruch nehmen, bis die in\nder Vergangenheit entstandenen Nachteile ausgeglichen sind.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nII.\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nEin Schadensersatzanspruch aus\nAmtspflichtverlet-zung gemäß § 839 BGB in Verbindung mit Artikel 34\nGG steht dem Kläger nicht zu.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\n§ 839 Abs. 1 Satz 1 BGB setzt voraus,\ndaß ein Amtsträger eine ihm gegenüber einem \"Dritten\" obliegende\nAmtspflicht verletzt hat. An dieser Vor-aussetzung fehlt es, wenn\ndie verletzte Amtspflicht allein dem Interesse der Allgemeinheit\ndient und keine besonderen Beziehungen zwischen der Amts-pflicht\nund bestimmten Personen oder Personengrup-pen bestehen. Gesetze und\nVerordnungen sind dadurch gekennzeichnet, daß sie durchweg\ngenerelle und abstrakte Regelungen enthalten, denen die Richtung\nauf bestimmte Personen oder Personenkreise fehlt. Eine Ausnahme\ngilt nur bei sogenannten Maßnahme- oder Einzelfallgesetzen. Im\nübrigen besteht bei unrechtmäßigen Gesetzen und Verordnungen, da\nder einzelne Normbetroffene nicht \"Dritter\" im Sinne des § 839 BGB\nist, keine Haftung des Staates wegen Amtspflichtverletzung. Dies\nentspricht gefestigter Rechtsprechung (BGHZ 56, 40, 46; 84, 292,\n300; 102, 350, 367).\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nDer vorliegende Fall weist keine\nBesonderheiten auf, die eine abweichende Beurteilung\nrechtfer-tigen.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nFür die Frage, wer \"Dritter\" im Sinne\ndes § 839 BGB ist, kommt es auf die Art des verletzten Rechtsguts\nnicht an. Unerheblich ist insbesondere, ob der Geschädigte in einem\nGrundrecht verletzt ist. Die gegenteilige Auffassung des Klägers\nhat der Bundes-gerichtshof ausdrücklich abgelehnt (NJW 1989, 101,\n102). Für das Eigentumsgrundrecht aus Artikel 14 GG gilt insoweit\nkeine Ausnahme. Nur beispielhaft ist dazu aus der neueren\nRechtsprechung auf das Urteil zur Staatshaftung für Waldschäden zu\nverweisen, in dem der Bundesgerichtshof eine drittbezogene\nAmts-pflicht verneint, obwohl eine Eigentumsverletzung zweifelsfrei\nvorlag (BGHZ 102, 350, 367).\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nDie MGVO läßt sich entgegen der\nAuffassung des Klägers auch nicht als Maßnahmegesetz\nqualifizie-ren, das ausnahmsweise Amtspflichten auch gegenüber\neinzelnen Personen oder Personengruppen begründen kann.\nMaßnahmegesetze sind dadurch gekennzeichnet, daß sie der\nVerwirklichung eines konkreten Zwecks dienen und gegenstandslos\nwerden, wenn dieser Zweck erreicht ist (vgl. Ronellenfitsch, DÖV\n1991, 774). Dieses Merkmal liegt bei der auf eine dauerhafte\nBeschränkung der Milchmengen angelegten MGVO nicht vor. Daß von\neiner einzelnen Bestimmung innerhalb der Verordnung nur eine\nbegrenzte und überschaubare Zahl von Personen (immerhin noch rund\n200 Landwir-te) betroffen ist, rechtfertigt keine andere\nrecht-liche Einordnung. Auch insoweit handelt es sich um eine\ngenerelle und abstrakte Regelung, aus der sich Amtspflichten\ngegenüber den betroffenen Landwirten nicht ableiten lassen.\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92\nAbs. 1 ZPO.\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nEine Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit ist entbehrlich, weil das Urteil keinen\nvollstreckungsfähigen Inhalt hat.\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nBerufungsstreitwert: 697.199,-- DM;\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nDer Wert der Beschwer liegt für beide\nParteien über 60.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314775","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-09/7-u-61-91","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":9},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":8},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314775","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314775","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-09/7-u-61-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314775","retrieved":"2026-07-09 03:46:54.347197+00:00"}}