{"status":"available","doknr":"OLD314774","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0109.7U10.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-01-09","aktenzeichen":"7 U 10/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDie Berufung ist zulässig und\nbegründet. Die Be-klagte ist wegen Verletzung der\nStraßenverkehrssi-cherungspflicht gemäß § 839 BGB in Verbindung mit\n§ 9 a Abs. 1 Satz 2 StrWG, Artikel 34 GG zum Ersatz des Schadens\nverpflichtet, der der Klägerin infolge des Unfalls vom 30.05.1989\nentstanden ist.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\n1.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nAufgrund der ihr obliegenden\nStraßenverkehrssi-cherungspflicht ist die Beklagte gehalten, ihre\nöffentlichen Verkehrswege möglichst gefahrlos zu gestalten und im\nRahmen des Zumutbaren alles zu tun, um den Gefahren zu begegnen,\ndie den Verkehrs-teilnehmern aus einem nicht ordnungsgemäßen\nZustand der Verkehrsanlage drohen. Das gilt auch, wenn - wie hier -\ndie öffentliche Hand im Straßenraum Hindernisse in Form von\nBodenschwellen anbringt, um Anordnungen der Verkehrsbehörde\ngeschwindig-keitsbeschränkender oder verkehrsberuhigender Art\nNachdruck zu verleihen. Das Hindernis muß einer-seits geeignet\nsein, die Verkehrsteilnehmer zu dem gewünschten Verhalten - hier:\nVerminderung der Ge-schwindigkeit - zu veranlassen, darf aber\nanderer-seits nicht selbst Quelle einer Verkehrsgefährdung werden,\nindem es Fahrzeuge trotz verkehrsgerechten Verhaltens des Fahrers\nbeschädigt (BGH, Urteil vom 16.05.1991 - III ZR 125/90 -,\nabgedruckt z. B. in NJW 1991, 2824).\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nSinn und Zweck der Bodenschwellen in\nder G.straße war es, die dort vorgeschriebene\nGeschwindigkeits-begrenzung auf 30 km/h durchzusetzen.\nDementspre-chend war die Beklagte gehalten, die Bodenschwellen so\nauszugestalten, daß sie bei einer Geschwindig-keit von 30 km/h\ngefahrlos passiert werden konnten. Dieser Pflicht hat die Beklagte\nnicht genügt. Nach den überzeugenden Ausführungen des\nSachverständigen H. im Gutachten vom 02.09.1991 sind schon\nPersonen-kraftwagen gefährdet, wenn sie die Bodenschwelle, an der\nder Bus der Klägerin zu Schaden gekommen ist, mit 30 km/h\nüberfahren (Seite 9, 10 des Gut-achtens, Bl. 189, 190 GA).\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nEinbezogen in den Schutzumfang der\nVerkehrssi-cherungspflicht sind auch Busse, obwohl in der G.\nunstreitig kein Linienbusverkehr stattfindet. Eine Beschränkung auf\nden Verkehr mit Personen-kraftwagen ist nicht angeordnet. Die\nWidmung der Straße, die für die Tragweite der\nVerkehrssiche-rungspflicht maßgebend ist (BGH a. a. O. m. w. N.),\nerstreckt sich mithin auch auf Busse. Daß in der G. kein\nLinienbusverkehr stattfindet, ist belang-los. Mit der Benutzung\ndurch andere Busse, deren Konstruktion sich von der eines\nLinienbusses nicht unterscheidet, mußte die Beklagte rechnen. Das\nbeschädigte Fahrzeug der Klägerin war ein \"ganz normaler Linienbus\"\n(Seite 5 Mitte des Gutachtens vom 02.09.1991, Bl. 185 GA). Ob der\nFahrer von einer vorgeschriebenen Route abgewichen ist, spielt\nkeine Rolle; denn das Abweichen von der genehmigten Fahrtroute\nsteht in keinem inneren Zusammenhang mit dem Schutzumfang der\nVerkehrssicherungspflicht, so-weit - wie hier - eine für\nOmnibusverkehr allgemein freigegebene Straße benutzt wird.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nFür Busse der hier in Rede stehenden,\nkeineswegs ungewöhnlichen Konstruktionsart war die Boden-schwelle,\nan der sich der Unfall ereignet hat, geradezu eine Falle. Wird der\nBus mit Hinterachse und Bereifung unmittelbar hinter der Schräge\naufge-stellt, so daß sich der hintere Überhang noch kom-plett über\nder Aufpflasterung befindet, so beträgt der Abstand zwischen\nÖlwanne und Untergrund der Aufpflasterung nur 5 cm (Seite 2 unten,\n3 oben des Gutachtens, Bl. 182, 183 GA). Ein Fahrversuch des\nSachverständigen hat ergeben, daß es zum Aufsetzen kam, wenn der\nBus mit einer Geschwindigkeit von 4,59 km/h gefahren und beim\nHerunterfahren von der Aufpflasterung Gas gegeben wurde (Seite 3\nunten, 4 oben des Gutachtens, Bl. 183, 184 GA). Ein sol-ches\nGasgeben beim Herunterfahren von der Aufpfla-sterung ist kein\nungewöhnliches Fahrverhalten. Mit ihm mußte die Beklagte ohne\nweiteres rechnen. Daß nach weiteren Fahrversuchen des\nSachverständigen (siehe hierzu Seite 3 des Gutachtens, Bl. 183 GA)\ndie Aufpflasterung bei einer Geschwindigkeit von 12,5 km/h\ngefahrlos passiert wurde, wenn kein Gas gegeben wurde, entlastet\ndie Beklagte deshalb nicht. Im übrigen ergibt sich aus dem\nSachverstän-digengutachten nicht, daß bei einer solchen Fahr-weise\ndie Bodenschwelle mit einer Geschwindigkeit von 30 km/h schadlos\npassiert werden kann.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nDie Luftfederung, mit der der Bus - wie\nviele andere Busse auch - ausgestattet ist, gewährleistet eine\nkonstante Bodenfreiheit nur, wenn das Fahrzeug steht oder sich auf\nganz gleichmäßigem Untergrund fortbewegt. Gerade das war an der\nUnfallstelle nicht der Fall. Ist der Bus - wie zur Unfallzeit - mit\nFahrgästen besetzt, so ist beim Befahren von Unebenheiten mit\ngrößeren Schwankungsbreiten und Ausschlägen zu rechnen. Folge\nhiervon ist eine verstärkte Neigung zum Aufsetzen (Seite 4 des\nGut-achtens, Bl. 184 GA). Schon in seinem Gutachten vom 07.06.1990\nhat der Sachverständige ausgeführt, daß ein Abstand von sogar 6\noder 8,5 cm - im Stand - für einen Bus mit Luftfederung zu gering\nist, um gefahrlos eine Aufpflasterung der hier in Rede ste-henden\nArt passieren zu können (Seite 4, 5 dieses Gutachtens, Bl. 65, 66\nGA).\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nDie Gefährlichkeit der Bodenschwelle,\nan der sich der Unfall ereignet hat, wird zudem erhöht dadurch, daß\ndie vorher vorhandenen Schwellen niedriger sind (Seite 4 des\nGutachtens vom 02.09.1991, Bl. 184 GA). Der Fahrer, der kurz zuvor\ndie anderen Schwellen schadlos überquert hat, wird hierdurch in\neine objektiv nicht gerechtfertigte Sicherheit ver-setzt. Vom\nFahrersitz aus kann er kaum beurteilen, daß die letzte Schwelle\netwas höher ist als die vorher passierten. Ein sinnvoller Grund für\ndie un-terschiedliche Höhe ist nicht erkennbar.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nEbensowenig ist erkennbar, wieso eine\nAufpflaste-rung in der hier gegebenen Höhe von - je nach Meßweise -\n11,5 cm, 12,4 cm bzw. 15,5 cm (Seite 6, 9 des Gutachtens vom\n02.09.1991, Bl. 186, 189 GA) erforderlich gewesen sein soll, um die\nGeschwindig-keitsbeschränkung auf 30 km/h durchzusetzen.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nSchließlich ist die Aufpflasterung auch\nunabhängig von ihrer Höhe sachwidrig angelegt. Ihr Bereich in der\nletzten Zone führt bereits leicht in die Schrä-ge hinein, während\ndie Fahrbahn dahinter ansteigt; insoweit bestehen \"denkbar\nungünstige Bedingungen, weil verstärktes Einfedern des Fahrzeugs\nhier-durch gefördert wird\" (Seite 7 des Gutachtens vom 02.09.1991,\nBl. 187 GA).\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\n2.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nDie Bediensteten der Beklagten trifft\nein Verschul-den. Sie hätten erkennen können, daß die\nAusge-staltung der Bodenschwelle fehlerhaft war und das Aufsetzen\nvon Fahrzeugen auch bei Einhaltung der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit begünstigte. Mit Busverkehr auf der G. mußten\nsie rechnen, weil keine Beschränkung auf den Verkehr mit\nPersonen-kraftwagen bestand - im übrigen waren auch diese nach den\nAusführungen des Sachverständigen H. ge-fährdet (Seite 9, 10 des\nGutachtens vom 02.09.1991, Bl. 189, 190 GA).\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nDie Beklagte kann sich nicht darauf\nberufen, daß das Landgericht als Kolligialgericht eine objektive\nPflichtverletzung verneint hat. Das angefochtene Urteil beruht\nnämlich auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage. In einem\nsolchen Fall gilt anerkanntermaßen eine Ausnahme von dem Grundsatz,\ndaß ein Verschulden des Beamten im allgemeinen zu verneinen ist,\nwenn ein mit mehreren Rechtskundigen besetztes Kollegialgericht die\nAmtstätigkeit als objektiv rechtmäßig angesehen hat. Das vom\nLandge-richt eingeholte Gutachten des Sachverständigen H. vom\n07.06.1990 (Bl. 62 ff. GA) beruhte weder auf einer Ortsbesichtigung\nnoch der Durchführung von Fahrversuchen. Zudem ist zumindest\nzweifelhaft, ob der Inhalt dieses Gutachtens die Beurteilung\nrecht-fertigte, die Bediensteten der Beklagten hätten fehlerfrei\ngehandelt. Eine ausreichende Tatsachen-grundlage ist erst durch das\nvom Senat eingeholte Gutachten des Sachverständigen vom 02.09.1991\nge-schaffen worden.\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\n3.\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nDa das exakte Fahrverhalten des\nBusfahrers nicht rekonstruierbar ist, ist nicht ausgeschlossen, daß\ner den Unfall durch besondere Sorgfalt hätte ver-meiden können. Die\nKlägerin hat deshalb für die von ihrem Bus ausgehende\nBetriebsgefahr einzustehen. Der ihr obliegende Nachweis eines\nunabwendbaren Ereignisses im Sinne des § 7 Abs. 2 StVG ist nicht\ngeführt.\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\nDagegen ist ein Verschulden des\nBusfahrers nicht bewiesen. Insoweit trägt die Beklagte die\nBeweis-last im Rahmen der Abwägung nach § 254 BGB.\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nUnerheblich ist der Streit darüber, ob\nder Busfah-rer von der genehmigten Fahrtroute abgewichen ist. Eine\nPflichtverletzung dieses Inhalts stände nicht in Zusammenhang mit\nder Verletzung der Verkehrssi-cherungspflicht. Erstreckt sich die\nWidmung einer Straße auch auf Busverkehr, so darf der Fahrer auch\ndann auf eine gefahrlose Benutzung vertrauen, wenn er von\nAnweisungen über die Fahrtroute abweicht, seien es interne\nAnweisungen seines Arbeitgebers, sei es eine externe Vorschrift für\nden Linienbus-verkehr.\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nEine überhöhte Geschwindigkeit ist\nnicht bewiesen.\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\nDie Höchstgeschwindigkeit des Busses\nnach seiner Abfahrt am Kombibad betrug 35 km/h (Diagrammscheibe Bl.\n51 GA in Verbindung mit Seite 1 der Stellung-nahme der Firma K. vom\n21.02.1990, Bl. 49 GA). Sie wurde ca. 320 m nach der Abfahrt\nerreicht (Stel-lungnahme der Firma K. a. a. O.). Nach den auf die\nMessungen ihres Bediensteten H. gestützten Ausfüh-rungen der\nKlägerin Seite 2 unten des Schriftsatzes vom 16.07.1990 (Bl. 72, 75\nGA) war 320 m hinter der Abfahrtstelle noch nicht einmal die\nEinmündung G. erreicht; der Bus befand sich noch auf der B. Die\nBeklagte hat das zwar mit Nichtwissen bestrit-ten (Seite 1 des\nSchriftsatzes vom 06.09.1990, Bl. 77 GA). Dieses Bestreiten ist\naber unzulässig, da es um eine Fahrstrecke in ihrem eigenen\nStadtge-biet geht und der Abfahrtspunkt K. unstreitig ist. Davon\nabgesehen trägt die Beklagte die Beweislast dafür, daß der Bus im\nBereich der Unfallstelle schneller als 30 km/h gefahren ist. Dieser\nBeweis ist jedenfalls nicht geführt. Der Sachverständige H. ist mit\neinem Bus der Klägerin gleichen Typs die Strecke abgefahren. Sein\nVergleich mit der Diagrammscheibe des verunfallten Busses ergab\nkeine wesentlichen Differenzen; das zunächst ver-gleichsweise\nzügige Fahren erfolgte im Bereich vor den Aufpflasterungen (Seite 8\ndes Gutachtens vom 02.09.1991, Bl. 188 GA).\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\nEs mag sein, daß es angesichts der\nkonstruktions-bedingten Besonderheiten des Busses fehlerhaft\ngewesen wäre, die Aufpflasterungen mit einer nur geringfügig unter\nden an sich zulässigen 30 km/h liegenden Geschwindigkeit zu\nbefahren. Auch eine solche Fahrweise ist jedoch nicht bewiesen. Bei\nder vom Sachverständigen H. durchgeführten Versuchs-fahrt, die er\nals vergleichbar angesehen hat, wurde der aufgepflasterte Bereich\nmit stark schwankender Geschwindigkeit durchfahren;\nzwischenzeitlich wurde sogar angehalten bzw. mit einer\nGeschwindigkeit von weniger als 6 km/h gefahren. Eine völlig genaue\nGeschwindigkeitsangabe hat der Sachverständige ver-ständlicherweise\nnicht machen können (Seite 8, 9 des Gutachtens vom 02.09.1991, Bl.\n188, 189 GA). Das geht zu Lasten der beweispflichtigen\nBeklagten.\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\nAuf die ursprüngliche Darstellung der\nKlägerin, der Bus sei an der Unfallstelle 27 km/h gefahren (Sei-te\n2 des Schriftsatzes vom 27.10.1989, Bl. 30 GA), kann sich die\nBeklagte nicht stützen. Die Kläge-rin hat dieses Vorbringen nämlich\nschon vor der ersten mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom\n18.04.1990 (Bl. 60 GA) und 16.07.1990 (dort Seite 3 - Bl. 73 GA)\nkorrigiert. Ein Geständnis im Sinne des § 288 ZPO liegt mithin\nnicht vor. Die korri-gierte Darstellung der Klägerin -\nGeschwindigkeit im wesentlichen unter 20 km/h mit mehrmaligem\nAbbremsen fast bis zum Stillstand, nämlich vor den jeweiligen\nAufpflasterungen - läßt sich ohne wei-teres mit den Aufzeichnungen\nder Diagrammscheibe, deren Auswertung durch die Firma K. und den\nAusfüh-rungen des Sachverständigen H. in Einklang bringen.\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\n4.\n\n49\n\n##blob##nbsp;\n\n50\n\nDie nach § 254 BGB gebotene Abwägung\nder beidersei-tigen Verantwortungsbeiträge - Klägerin: mitwirken-de\nBetriebsgefahr ihres Busses; Beklagte: schuld-hafte Verletzung der\nVerkehrssicherungspflicht - führt zur vollen Haftung der Beklagten.\nDeren schuldhaft gesetzter Verursachungsbeitrag ist so groß, daß\ndie Betriebsgefahr des Busses dahinter ganz zurücktritt. Die\nAufpflasterung war, wie sich aus den Ausführungen des\nSachverständigen H. im Gutachten vom 02.09.1991 ergibt und oben\nunter 1. ausgeführt worden ist, völlig unsachgemäß. Ein sinnvoller\nGrund, auf einer Straße mit einer zugelassenen\nHöchstgeschwindigkeit von 30 km/h eine Bodenschwelle der hier\ngegebenen Größe anzubringen, ist nicht ersichtlich, erst recht\nnicht, daß die letzte Schwelle, an der sich der Unfall ereignet\nhat, höher war als diejenigen vor dem Unfallbe-reich. Die\nunfallursächliche Aufpflasterung war zudem nach den überzeugenden\nAusführungen des Sach-verständigen H. so unsachgemäß vorgenommen\nworden, daß sie nicht nur für Busse, sondern auch für\nPersonenkraftwagen bei Einhaltung der zulässigen\nHöchstgeschwindigkeit gefahrenträchtig war.\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\nUnter diesen Umständen hält der Senat\nes nicht für gerechtfertigt, die Klägerin auch nur einen Teil ihres\nSchadens selbst tragen zu lassen, auch wenn davon auszugehen ist,\ndaß sich die konstruktions-bedingten Besonderheiten des Busses,\ninsbesondere seine Luftfederung, bei dem Unfall ausgewirkt\nhaben.\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\n5.\n\n55\n\n##blob##nbsp;\n\n56\n\nDie Höhe des Schadens ist\nunstreitig.\n\n57\n\n##blob##nbsp;\n\n58\n\nDie Entscheidung über den Zinsanspruch\nfolgt aus §§ 246, 291 BGB.\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung ergibt sich aus\n§§ 91 Abs. 1, 281 Abs. 3 Satz 2 ZPO, die Entscheidung über die\nvorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n61\n\n##blob##nbsp;\n\n62\n\nEs besteht kein Anlaß, die Revision\nzuzulassen.\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\nStreitwert zweiter Instanz und Wert der\nBeschwer:\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\n3.729,90 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314774","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-09/7-u-10-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314774","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314774","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-09/7-u-10-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314774","retrieved":"2026-07-09 03:46:54.259115+00:00"}}