{"status":"available","doknr":"OLD314777","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1992:0107.22U150.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1992-01-07","aktenzeichen":"22 U 150/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\n \n\n3\n\nDer Kläger begehrt Feststellung der\nUnwirksamkeit der ihm gegenüber ausgesprochenen fristlosen\nKündi-gung seines Anstellungsvertrages.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie am 1. Juni 1986 gegründete Beklagte\nist ein Unternehmen, das sich mit der Entwicklung, Herstel-lung und\ndem Vertrieb sowie der Ein- und Ausfuhr von Schokoladenerzeugnissen\nund sonstigen Süßwaren befaßt. Hauptgesellschafterin (80 %) ist die\nFir-ma L. & S. AG in K./Z./S. ; 20 % des 30.000.000,-- DM\nbetragenden Stammkapitals hält die deutsche \"Beteiligungs- und\nVermögensanla-gegesellschaft Prof. L. Unternehmenstreuhand KG A. \".\nBei der Beklagten handelt es sich um eine mitbestimmte GmbH im\nSinne der §§ 77, 106 des Betr-VerfG. Gemäß Artikel 11.1 des\nGesellschaftsvertra-ges in der derzeit gültigen Fassung vom 15.\nDezem-ber 1987 hat die Gesellschaft einen Beirat, der in allen\nwesentlichen Fragen der Unternehmenspolitik entscheidet und das\nRecht hat, der Geschäftsführung allgemeine Weisungen zu erteilen.\nWegen der weite-ren Einzelheiten der gesellschaftsvertraglichen\nRe-gelungen wird auf den Gesellschaftsvertrag Anla-ge B 1 Bezug\ngenommen.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Kläger war seit Beginn des\nBestehens der Be-klagten Mitglied der aus drei Personen bestehenden\nGeschäftsführung; er war Sprecher der Geschäfts-führung. Grundlage\nseiner Anstellung war zunächst der Geschäftsführervertrag vom 30.\nJuli/16. Au-gust/19. August 1985 (Bl. 235 ff d.A.), gültig bis 31.\nDezember 1990, einschließlich des das Wettbewerbsverbot\nbeinhaltenden Zusatzvertrages vom 15. Dezember 1989. An die Stelle\ndieses Vertrages trat mit Wirkung vom 1. Januar 1991 der\nGeschäfts-führervertrag vom 15. Dezember 1989 (Bl. 20 - 29 d.A.).\nHinsichtlich der Rechte und Pflichten der Vertragspartner im\neinzelnen wird auf den Inhalt der genannten Verträge Bezug\ngenommen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nMit Schreiben vom 5. November 1990 (Bl.\n30, 31 d.A.) kündigte die Beklagte den Anstellungsvertrag mit dem\nKläger fristlos. Eine vom Kläger verlangte schriftliche Begründung\nder Kündigung (vgl. dessen Schreiben vom 12. November 1990, Bl. 32,\n33 d.A.) enthielt das von der Beklagten an den Kläger ge-richtete\nSchreiben vom 14. November 1990 (Bl. 34-37 d.A.). Die Beklagte sah\nsich veranlaßt, das Anstel-lungsverhältnis wegen aus ihrer Sicht\nnicht mehr möglicher vertrauensvoller Zusammenarbeit zu kündi-gen.\nDie Erschütterung dieses Vertrauensverhältnis-ses erblickte die\nBeklagte darin, daß der Kläger eine Durchschrift eines an den\nBeirat gerichteten Schreibens der Geschäftsführung vom 10.\nSeptember 1990 (Anlage B 10) an Herrn Sp , den Vor-sitzenden des\nBetriebsrats und des Wirtschaftsaus-schusses sowie\nArbeitnehmervertreter im Aufsichts-rat der Beklagten,\nweitergeleitet hatte. Wirt-schaftlicher Hintergrund der\nGeschehnisse ist fol-gender:\n\n10\n\n \n\n11\n\nIn der ersten Hälfte des Jahres 1990\nwurden im Rahmen des Konzerns, dem die Mehrheitsgesellschaf-terin\nder Beklagten angehört, Überlegungen ange-stellt, die\nTafelproduktion aus dem A. er Werk in ein der\nMehrheitsgesellschafterin der Beklagten nahestehendes Unternehmen\n(Tochtergesellschaft) in die P. nach O./F. zu verlegen. Dieser\n\"Tafeltransfer\" bedeutete den Wegfall von 36 Arbeitsplätzen bei der\nBeklagten. Über die wirt-schaftliche Bedeutung dieser Maßnahme\nfanden einge-hende Diskussionen zwischen Beirat und\nGeschäfts-führung statt. Ebenso kam es in Erfüllung der\nbe-triebsverfassungsrechtlichen Verpflichtungen zu Un-terredungen\nmit dem Wirtschaftsausschuß und dem Betriebsrat, die ihrerseits\nUnterstützung der Ge-werkschaft Nahrung-Genuß-Gaststätten (\" \") in\nAn-spruch nahmen (vgl. hierzu die Anlagen B 2 bis B 7 zur\nKlageerwiderung). Trotz der von der Geschäfts-führung vorgetragenen\nBedenken gegen die Verlegung der Tafelproduktion sicherte diese\nspätestens im August/September 1990 (vgl. Anlagen B 8 und B 9 zur\nKlageerwiderung) \"loyale\" Durchführung des Pro-jektes zu. Vor der\nam 14. September 1990 stattfin-denen Sitzung des Beirates, in der\nüber das Projekt \"Tafelverlegung O. \" beschlossen werden sollte,\nfaßte die Geschäftsführung in ihrem an den Beirat gerichteten\nSchreiben vom 10. September 1990 ( Anlage B 10 zur Klageerwiderung)\ndie Gesichtspunkte zusammen, die gegen die Verlegung der\nTafelproduk-tion sprachen und führte in den Punkten 3. und 8. auch\nmögliche Reaktionen der Arbeitnehmerschaft und der Gewerkschaft\nauf. Eine Durchschrift dieses Schreibens übergab der Kläger am 13.\nSeptember 1990 Herrn Sp , dem Vorsitzenden des Betriebsrates und\ndes Wirtschaftsausschusses sowie Arbeitnehmer-vertreter im\nAufsichtsrat der Beklagten. Dies ge-schah mit dem ausdrücklichen\nHinweis, das Schreiben persönlich und vertraulich zu behandeln.\n\n12\n\n \n\n13\n\nNachdem die Gewerkschaft für den 2.\nNovember 1990 wegen der \"Tafelverlegung O. \" eine De-monstration\nbei der Mehrheitsgesellschafterin in K./S. angekündigt hatte, war\ndieses ge-plante Vorhaben auch Gegenstand einer am 22. Okto-ber\n1990 stattfindenden Besprechung des sogenannten G.C. , eines\nGremiums, in dem die engere Geschäftsleitung der\nMehrheitsgesellschafterin und Vertreter der Geschäftsführung ihrer\ndeutschen, französischen und italienischen Tochter- bzw.\nBe-teiligungsgesellschaften gemeinsam interessierende Fragen\nerörtern. Im Rahmen dieser Zusammenkunft be-richtete der Kläger dem\nBeiratsvorsitzenden, Herrn R. , davon, daß er Herrn Sp eine\nDurch-schrift des an den Beirat gerichteten Schreibens der\nGeschäftsführung vom 10. September 1990 überge-ben habe.\n\n14\n\n \n\n15\n\nAuf diese Weiterleitung einer\nDurchschrift des vor-bezeichneten Schreibens an den Beirat vom 10.\nSep-tember 1990 an Herrn Sp hat die Beklagte ih-re fristlose\nKündigung gestützt. Daneben hat sie im Schreiben vom 14. November\n1990 (Bl. 34, 37 d.A.) darauf hingewiesen, es handele sich nicht um\nden ersten Vorfall dieser Art, sondern er sei symptoma-tisch für\ndas Verhalten des Klägers gegenüber der Mehrheitsgesellschafterin\nund dem Beirat.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDer Kläger hat die Auffassung\nvertreten, die frist-lose Kündigung sei nicht wirksam. Mit der\nWeiter-leitung einer Kopie des an den Beirat gerichteten Schreibens\nhabe er in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt, und zwar\neinmal im Hinblick auf die Einbindung der Arbeitnehmervertretung in\ndas Projekt und die Information des Wirtschaftsaus-schusses gemäß §\n106 Betriebsverfassungsgesetz, zum anderen habe er einer Haftung\nder Geschäftsführung für zu erwartende Verluste vorbeugen wollen,\nindem darauf hingewiesen worden sei, daß die Geschäfts-führung auf\nausdrückliche Weisung des Beirats ge-handelt habe. Der Kläger hat\nbehauptet, er habe am 22. Oktober 1990 Herrn R. von sich aus von\nder Weitergabe des Schreibens an Herrn Sp berichtet. Er habe auch\nnicht versucht, Herrn R. zu veranlassen, diese Information nicht\nweiterzugeben.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n20\n\n \n\n21\n\nfestzustellen, daß das zwischen den\nParteien bestehende Beschäftigungsverhältnis nicht durch\narbeitgeberseitige Kündigung vom 5. November 1990 beendet ist.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n24\n\n \n\n25\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDie Beklagte hat die fristlose\nKündigung für gerechtfertigt gehalten. Sie hat die Auffassung\nvertreten, die unzulässige Weitergabe des Schrei-bens an Herrn Sp\nsei Beweis für einen \"Haus-macht-Opportunismus\" des Klägers, bei\nder er sich die Opposition der Sozialpartner zu der geplanten\nMaßnahme zunutze gemacht habe. Ein solches Verhal-ten stelle einen\nschwerwiegenden Vertrauensbruch dar, der die Vertrauensbasis\nzerstört habe und eine weitere Zusammenarbeit zwischen dem Kläger\nund der Beklagten unzumutbar mache. Daß der Kläger selbst die\nWeitergabe des Schreibens als Pflichtverletzung angesehen habe,\nergebe sich daraus, daß er sie erst auf entsprechende Frage des\nBeiratsvorsitzenden Herrn R. eingeräumt habe und hierbei sicht-lich\nerregt gewesen und stark erörtet sei. Schließ-lich habe er Herrn R.\ndahingehend zu beein-flussen versucht, er dürfe das Wissen über die\nWei-tergabe des Schreibens nicht weiterverbreiten .\n\n28\n\n \n\n29\n\nDurch Urteil vom 10. Mai 1991 hat das\nLandgericht festgestellt, daß das zwischen den Parteien be-stehende\nBeschäftigungsverhältnis nicht durch die arbeitgeberseitige\nKündigung vom 5. November 1990 beendet sei. Zur Begründung hat es\nausgeführt, die fristlose Kündigung sei unwirksam, weil ein Grund\nfür ihren Ausspruch nicht bestanden habe. Die Weiterleitung einer\nDurchschrift des an den Beirat gerichteten Schreibens der\nGeschäftsführung vom 10. September 1990 an Herrn Sp durch den\nKläger stelle keinen solchen Grund dar. Zwar seien bei der\nBewertung des Verhaltens eines Geschäftsführers, insbesondere eines\nSprechers der Geschäftsführung, strenge Maßstäbe anzulegen. Zu\nberücksichtigen sei jedoch, daß es sich bei der Beklagten um eine\nmitbestimmte GmbH nach deutschem Recht handele. Trotz der auch in\neiner mitbestimm-ten GmbH grundsätzlich bestehenden\nWeisungskompe-tenz der Gesellschafter könne sich ein Konflikt\nzwischen der Folgepflicht des Geschäftsführers und seiner aus dem\nMitbestimmungsgesetz herzuleitenden Verantwortlichkeit gegenüber\ndem Unternehmen selbst ergeben. Der vom Kläger im konkreten Fall\nfür die Lösung dieses Konfliktes eingeschlagene Weg stelle keinen\nGrund zu einer fristlosen Kündigung dar. Neben der berechtigten\nSorge um den Verlust von Arbeitsplätzen seien, wie sich aus dem\nInhalt des Schreibens vom 10. September 1990 ergebe, wohl erwogene\nUnternehmensinteressen der Beklagten Grund für die Geschäftsführung\ngewesen, sich gegen den in Aussicht gestellten Tafeltransfer nach\nFrank-reich auszusprechen. Diese noch einmal zusammenzu-fassen,\nstelle keinen Widerspruch zu der von der Geschäftsführung und auch\nvom Kläger zugesicherten \"Loyalität\" dar. In der Weitergabe des\nSchreibens vom 10. September 1990 an Herrn Sp , dem als\nVorsitzenden der Mitbestimmungsgremien die Gesamtproblematik nicht\nnur bekannt, sondern mit dem sie auch erörtert worden sei, könne\nein \"Haus-macht-Opportunisumus\" nicht gesehen werden. Darin\ndokumentiere sich vielmehr die Verantwortlichkeit gegenüber dem\nUnternehmen und die unternehmerische Einstellung des Klägers.\nErfolgreiche Intention des Klägers sei es ersichtlich gewesen, mit\nder Weiter-leitung einer Kopie des an den Beirat gerichteten\nSchreibens an Herrn Sp als Vorsitzenden und Vertreter in den\nMitbestimmungsgremien Einfluß auf diese zu nehmen und von diesen\nbereits erwogene Gegenmaßnahmen zu verhindern und damit zum Wohle\ndes Unternehmens auf die Arbeitnehmerschaft Einfluß zu nehmen.\nUnerheblich sei, ob der Kläger die Weiterleitung des Schreibens von\nsich aus gegenüber dem Beiratsmitglied Herrn R. eingeräumt habe und\nin welcher inneren Verfassung der Kläger sich hierbei befunden\nhabe. Für die Beurteilung der Frage eines wichtigen\nKündigungsgrundes komme es ausschließlich auf den Grund selbst an\nund nicht darauf, wie der Betroffene sich später dazu stelle.\nSoweit die Beklagte sich darauf berufe, der Kläger habe auch durch\nsein früheres Verhalten einen Mangel an Offenheit gezeigt, könne\ndieser nicht nä-her konkretisierte Vortrag die fristlose Kündigung\nebenfalls nicht stützen, abgesehen davon, daß eine darauf gestützte\nKündigungserklärung auch verspätet sei.\n\n30\n\n \n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten der\nerstinstanzli-chen Entscheidung wird auf die Gründe des\nerstin-stanzlichen Urteils Bl. 130, 136 ff d.A. Bezug\nge-nommen.\n\n32\n\n \n\n33\n\nGegen dieses ihr am 16. Mai 1991\nzugestellte Urteil hat die Beklagte mit Schriftsatz vom 13. Juni\n1991, eingegangen am 14. Juni 1991 Berufung eingelegt, die sie mit\nSchriftsatz vom 6. September, einge-gangen am 11. September 1991\nnach entsprechender Fristverlängerung begründet hat.\n\n34\n\n \n\n35\n\nDie Beklagte wiederholt und vertieft\nzunächst ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie rügt insbesonde-re,\ndas erstinstanzliche Urteil habe Vorgeschich-te, Begleitumstände\nund spätere Rechtfertigung der Weitergabe des Schreibens vom 10.\nSeptember 1990 durch den Kläger nicht ausreichend berücksichtigt.\nOb und inwieweit das Vertrauensverhältnis zerstört sei, könne nur\nbei einer Gesamtwürdigung dieser Umstände festgestellt werden. Das\nerstinstanzliche Urteil habe im übrigen einseitig die vom Kläger\nan-gegebene Motivation, er habe mit der Weitergabe des Schreibens\nauf die Mitbestimmungsgremien zum Wohl des Unternehmens mäßigenden\nEinfluß nehmen wollen, unterstellt, obwohl die Beklagte dies\nsubstantiiert bestritten habe. Da das Schreiben vom 10. September\n1990 nicht Gründe für, sondern ausschließlich gegen die Verlagerung\nder Tafelproduktion aufgeführt ha-be, die unternehmerische\nEntscheidung daher in dem Schreiben verworfen werde, sei es nicht\nzu vertre-ten, hierin einen Versuch zu sehen, die\nArbeitneh-merschaft zur Aufgabe ihres Widerstandes zu bewe-gen. Das\nUnterbleiben der geplanten Demonstration der Belegschaft sei im\nübrigen nicht der Weiter-leitung des Schreibens vom 10. September\n1990 zuzu-schreiben, vielmehr sei Grund hierfür gewesen, daß in\neinem Gespräch am 26. Oktober 1990 in D. strittige Fragen zwischen\nBeirat, Geschäftsführung, Betriebsrat und Gewerkschaft hätten\ngeklärt werden können, weil Beirat und Geschäftsführung u.a. die\nErklärung abgegeben hätten, daß die Verla-gerung der W + T- Anlage\nauf Anfang 1992 verschoben werde und keine Entlassungen aus diesem\nAnlaß er-folgen würden. Entgegen der Auffassung des\nerstin-stanzlichen Urteils komme es sehr wohl auch auf die innere\nVerfassung an, in der der Kläger sich befun-den habe, als er die\nWeiterleitung des Schreibens vom 10. September eingeräumt habe. Das\nhierbei ge-zeigte Verhalten lasse Schlußfolgerungen darauf zu, daß\nder Kläger sich selbst einer Pflichtverletzung schuldig gefühlt\nhabe. Im übrigen sei hierdurch und durch den Versuch des Klägers,\neine Weitergabe des Vorfalls zu verhindern, das\nVertrauensverhältnis weiter zerstört worden. Angesichts der hinter\ndem Rücken des Beirats vertraulich/persönlich erfolgten Weitergabe\ndes Schreibens sei unter Berücksichti-gung sämtlicher Umstände für\ndie Beklagte keinerlei Vertrauensbasis mehr für eine Weiterarbeit\nmit dem Kläger gegeben gewesen, zumal eine fristgerechte Beendigung\ndes Anstellungsverhältnisses erst zum 31. Dezember 1995 möglich\ngewesen sei. Darüber hinaus sei von Bedeutung, daß es sich nicht um\ndie erste Störung im Vertrauensbereich gehandelt habe. Anfang 1990\nhabe die Beklagte sich mit dem Problem konfrontiert gesehen, die\nausreichende Beliefe-rung mit Schokoladen-Hohlkörpern für Ostern\n1991, (Ostereier, Osterhasen etc.) sicherzustellen. Der Kläger habe\ngegenüber Beirat und dem Vertreter der Mehrheitsgesellschafterin\nangegeben, daß der Lohn-verarbeitungsvertrag mit der L. Schokolade\nGmbH nur bis 1990 laufe und deshalb für 1991 so schnell wie möglich\neine Lösung gefunden werden müsse. Dar-aufhin seien verschiedene\nAlternativen geprüft und es sei in der Geschäftsleitungssitzung am\n24. Janu-ar 1990 unter starkem zeitlichen Druck beschlossen worden,\neine neue Hohlkörperanlage zu kaufen. Ob-wohl der Kläger bereits am\n22. Januar 1990 gewußt habe, daß die Firma L. zur Weiterbelieferung\nder Beklagten bereit gewesen sei, habe er hier-von erst am 1.\nFebruar 1990 das Beiratsmitglied Herrn G. informiert. Hierdurch\nseien dem Beirat und dem Vertreter der Mehrheitsgesellschaf-terin\nentscheidungserhebliche Informationen vorent-halten worden. Dies\nhabe der Präsident des Verwal-tungsrates der\nMehrheitsgesellschafterin, Herr Dr. S. , zum Anlaß einer Ermahnung\ndes Klägers genommen (vgl. Anlage B 11).\n\n36\n\n \n\n37\n\nEbenfalls bereits Anfang 1990 habe der\nKläger eigenmächtig das Mandat mit Herrn Rechtsanwalt G. gekündigt,\nder der langjährige Marken-rechtsanwalt der Beklagten und deren\nMehrheitsge-sellschafterin gewesen sei. Hierzu sei der Kläger nicht\nbefugt gewesen, da die Verantwortlichkeit und die Betreuung der für\ndie Mehrheitsgesellschafterin eingetragenen Warenzeichen dieser\ndurch den Dienst-leistungsvertrag vom 3. April 1987 (vgl. Bl. 222\nff d.A.) übertragen worden sei. Danach habe der\nMehr-heitsgesellschafterin die gesamte Administration der der\nBeklagten nach dem Lizenzvertrag (Bl. 325 ff d.A.) obliegenden\nWarenzeichenbetreuung sowie die Beratung in den übrigen\nRechtsbereichen oble-gen. Erst unmittelbar nach der eigenmächtigen\nKün-digung des Mandats von Herrn Rechtsanwalt G. und ohne vorherige\nEinschaltung seiner Mitge-schäftsführer habe der Kläger ein\nBeiratsmitglied hiervon in Kenntnis gesetzt. Auch dieser Vorfall\nsei Ausdruck der Hausmachtpolitik des Klägers, der ganz\noffensichtlich versucht habe, Herrn G. , der über einen \"guten\nDraht\" zur Mehrheitsgesell-schafterin verfüge, durch einen Anwalt\nzu ersetzen, zu dem das Stammhaus keine näheren Beziehungen\nbesitze, wohl aber der Kläger . Mit Schreiben vom 8. März 1990 an\nden Kläger (vgl. Bl. 244 d.A.) habe der Präsident des\nVerwaltungsrats der Mehrheitsge-sellschafterin der Beklagten, Herr\nDr. S. , nochmals sein völliges Unverständnis für das Ver-halten\ndes Klägers zum Ausdruck gebracht und den Kläger ermahnt. Die\nBeklagte ist der Ansicht, sämt-liche der geschilderten Vorfälle\nhätten kündigungs-rechtliche Relevanz. Sie könnten zur Beurteilung\ndes wichtigen Grundes herangezogen werden, weil sie in innerem\nZusammenhang mit den innerhalb der Aus-schlußfrist bekannt\ngewordenen Vorgängen stünden.\n\n38\n\n \n\n39\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n40\n\n \n\n41\n\nunter Abänderung des Urteils des\nLandgerichts A. vom 10. Mai 1991 - 42 O 235/90 - die Kla-ge\nabzuweisen.\n\n42\n\n \n\n43\n\nDer Kläger beantragt,\n\n44\n\n \n\n45\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n46\n\n \n\n47\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft\nzunächst sein erstinstanzliches Vorbringen. Er trägt zunächst zu\nden Vorfällen Anfang 1990 vor, es sei damals zwischen der\nGeschäftsführung der Beklagten und dem Beirat Übereinstimmung\nerzielt worden, den Lohn-produktionsvertrag mit der Firma L.\nSchokolade GmbH über die Hohlkörperproduktion vorzeitig zu beenden\nund in A. eine eigene Produktionsanlage zu schaffen. Der Präsident\ndes Verwaltungsrats der Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten\nhabe demge-genüber die Idee verfolgt, die Hohlkörper künftig bei\nder italienischen L.-Schwesterfirma produ-zieren zu lassen. Eine\nWeiterführung der Produktion bei der Firma L. sei jedenfalls nicht\nerwünscht gewesen. Die kurzfristig während des\nEntscheidungs-prozesses eingegangene Information seitens der Fir-ma\nL. , die Lohnproduktion könne weitergeführt werden, sei daher nicht\nrelevant für die zu tref-fende Grundsatzentscheidung gewesen. Dies\nsei schon daraus ersichtlich, daß der Beschluß über die\nInve-stition, die noch nicht durchgeführt worden sei, in Kenntnis\nder längeren Bezugmöglichkeit von der Fir-ma L. mühelos hätte\nwiederrufen werden können, was - unstreitig - nicht geschehen\nsei.\n\n48\n\n \n\n49\n\nHinsichtlich des Anwaltswechsels sei es\neinstim-miger Beschluß der Geschäftsführung der Beklagten gewesen,\neinen solchen Anwaltswechsel vorzunehmen. Dies habe auch in der\nKompetenz der Geschäftsfüh-rung der Beklagten gelegen, wie sich aus\ndem Li-zenzvertrag ergebe. Tatsächlich habe auch aufgrund des\nDienstleistungsvertrages die Mehrheitsgesell-schafterin nicht die\ngesamte Warenzeichenbetreuung und Beratung in den übrigen\nRechtsbereichen für die Beklagte übernommen. Im übrigen sei es zu\neiner Verstimmung wegen dieses Vorfalls, ebenso wie wegen der\nAngelegenheit Hohlkörperanlage, nur mit dem Präsidenten des\nVerwaltungsrats der Mehrheitsge-sellschafterin, nicht aber mit den\nzuständigen Or-ganen der Beklagten gekommen. Weder der Beirat der\nBeklagten noch die Gesellschafterversammlung noch der Aufsichtsrat\nhätten Veranlassung gesehen, dem Kläger einen Tadel auszusprechen.\nDer Kläger ist im übrigen der Ansicht, seine erheblichen Leistungen\nund Erfolge in der Firma der Beklagten seien bei der Bewertung der\nVorfälle zu berücksichtigen.\n\n50\n\n \n\n51\n\nZur Weitergabe des Schreibens vom 10.\nSeptember 1990 wiederholt der Kläger im wesentlichen sein\nerstinstanzliches Vorbringen. Er hebt insbesondere hervor, daß\nstets seine vertrauensvolle Zusammen-arbeit mit dem\nBetriebsratsvorsitzenden und das harmonische Verhältnis zwischen\nBetriebsrat und Geschäftsführung für die Beklagte günstig gewesen\nseien. Das bestehende Vertrauen habe der Kläger dadurch erhalten\nund bestätigt, daß er Herrn Spi. vertraulich über den Inhalt des\nSchrei-bens vom 10. September 1990 informiert und damit deutlich\ngemacht habe, daß alle Argumente auch des Betriebsrats und des\nWirtschaftsausschusses wirk-lich zur Kenntnis des zuständigen\nGremiums gebracht worden seien.\n\n52\n\n \n\n53\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der von den Par-teien\ngewechselten Schriftsätze und eingereichten Unterlagen Bezug\ngenommen, die Gegenstand der münd-lichen Verhandlung gewesen\nsind.\n\n54\n\n \n\n55\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n:\n\n56\n\n \n\n57\n\nI.\n\n58\n\n \n\n59\n\nDie form- und fristgerechte eingelegte\nund im übri-gen zulässige Berufung der Beklagten hat in der Sa-che\nkeinen Erfolg.\n\n60\n\n \n\n61\n\nDie Klage ist begründet. Das zwischen\nden Parteien bestehende Beschäftigungsverhältnis ist nicht durch\ndie Kündigung der Beklagten vom 5. November 1990 beendet\nworden.\n\n62\n\n \n\n63\n\nEin wichtiger Grund für die von der\nBeklagten ausgesprochene Kündigung unter dem Gesichtspunkt der\nZerstörung des Vertrauensverhältnisses bestand nicht.\n\n64\n\n \n\n65\n\nAngesichts der hervorgehobenen Stellung\ndes Klä-gers als Geschäftsführer der beklagten GmbH kann ein\nwichtiger Grund zur Kündigung zwar auch in einem schweren\nVertrauensbruch oder einem sonstigen Treueverstoß liegen (vgl.\nBaumbach-Zöllner GmbH-Ge-setz, § 35 Rdn. 116). Dabei kann je nach\nSchwere des Verstoßes nur ein Verstoß genügen, es können aber auch\nmehrere Pflichtverletzungen, die zu einem Gesamtverhalten\nzusammengefaßt werden können und sozusagen als Glieder einer Kette\nanzusehen sind, in ihrer Gesamtheit einen Kündigungsgrund\ndarstellen. Die Ausschlußfrist des § 626 Abs. 2 BGB beginnt in\neinem derartigen Fall mit dem letzten Vorfall, der ein weiteres und\nletztes Glied in der Kette der Ereignisse bildet, die zum Anlaß der\nKündigung genommen werden (Münchener Kommentar - Schwerdner § 626\nRdn. 200, 187).\n\n66\n\n \n\n67\n\nEin derartiger, angesichts der Stellung\ndas Klägers notwendige Vertrauensverhältnis erschütternder und die\nBeklagte zur Kündigung berechtigender Grund lag jedoch weder in der\nWeitergabe des an den Beirat gerichteten Schreibens der\nGeschäftsführung vom 10. September 1990 an Herrn Sp für sich\ngesehen noch im Zusammenwirken mit den von der Be-klagten\nvorgetragenen Vorfällen Anfang 1990.\n\n68\n\n \n\n69\n\n1.)\n\n70\n\n \n\n71\n\nIn der Weitergabe des Schreibens vom\n10. September 1990 durch den Kläger an den Vorsitzenden des\nBe-triebsrats und des Wirtschaftsausschusses kann eine\nPflichtverletzung, die geeignet gewesen wäre, das Vertrauen der\nBeklagten zu zerstören, nicht gesehen werden.\n\n72\n\n \n\n73\n\nDabei ist nicht darauf abzustellen, ob\nsubjektiv die Beklagte, einer ihrer Gesellschafter oder der Beirat\ndieses Verhalten als vertrauenszerstörend empfunden hat, vielmehr\nist entscheidend, ob dieses Verhalten objektiv geeignet war, aus\nder Sicht der Gesellschaft die Vertrauensgrundlage für eine weitere\nZusammenarbeit mit dem Kläger zu entziehen (vgl. Scholz GmbH-Gesetz\n§ 38 Rdn. 52).\n\n74\n\n \n\n75\n\na)\n\n76\n\n \n\n77\n\nDas Verhalten des Klägers war\nallerdings, wie das Landgericht zutreffend ausführt, nicht bereits\ndes-halb gerechtfertigt, weil die Übergabe des Schrei-bens an den\nVorsitzenden des Betriebsrats und des Wirtschaftsausschusses durch\nden Kläger etwa in Er-füllung der Verpflichtung gegenüber dem\nBetriebsrat und dem Wirtschaftsausschuß nach §§ 106, 111\nBe-triebsverfassungsgesetz erforderlich gewesen wäre. Hiergegen\nspricht bereits die persönlich/vertrauli-che Aushändigung des\nSchreibens an Herrn Sp , die auf eine Information des Betriebsrats\noder des Wirtschaftsausschusses gerade nicht abzielte. Im übrigen\nwar der Inhalt des Schreibens mit den darin enthaltenen\nInformationen bereits Gegenstand der Beratungen mit dem\nWirtschaftsausschuß und dem Be-triebsrat gewesen. Auch zur\nVermeidung einer etwai-gen Haftung des Klägers konnte die\nWeitergabe des Schreibens nicht dienen noch ist ersichtlich, daß\nsie zu diesem Zweck erfolgte, wie das Landgericht gleichfalls\nüberzeugend ausgeführt hat. Unabhängig davon war die Weitergabe des\nSchreibens jedoch weder geeignet, der Beklagten einen Nachteil\nzuzu-fügen noch konnte sie berechtigterweise Zweifel der Beklagten\noder eines ihrer Organe an der Loyalität des Klägers wecken noch\nden Verdacht der \"Kumpanei\" mit dem Betriebsrat oder den der\n\"Hausmacht-Poli-tik\" begründen.\n\n78\n\n \n\n79\n\nAufgrund des Inhalts des Schreibens vom\n10. Sep-tember 1990 wurden durch dessen Weitergabe dem\nBetriebsratsvorsitzenden weder neue Informationen noch zusätzliche\nArgumente und Bedenken gegen das Projekt Tafeltransfer übermittelt.\nSämtliche in dem Schreiben enthaltenen Fakten, Argumente und\nBeden-ken der Geschäftsführung hatte diese nicht nur dem Beirat\ngegenüber, sondern auch dem Betriebsrat und dem Wirtschaftsausschuß\ngegenüber geäußert bzw. mit diesem besprochen. Insbesondere die in\ndem Schrei-ben angesprochenen zu erwartenden Gegenmaßnahmen des\nBetriebsrats bzw. der Belegschaft und die Ausführungen, es sei\nnicht gelungen, das Projekt überzeugend darzustellen, stellen\nFakten dar, deren Richtigkeit die Beklagte nicht angegriffen hat.\nDie Beklagte hat sich auch nicht, - ebenso wenig wie der Beirat im\nZusammenhang mit der Entscheidung und Vorbereitung des Projekts -,\ndagegen gewandt, daß die Geschäftsführung und der Kläger als deren\nSprecher Bedenken gegen die Verlagerung der Tafel-produktion\ngeäußert und diese mit dem Betriebsrat und dem Wirtschaftsausschuß\nerörtert hatten. Ins-besondere dem Beirat war aufgrund der\nÜbersendung des Protokolls der Sitzung des Wirtschaftsausschus-ses\nmit Telefax vom 12. September 1990 bekannt, daß der Kläger im\nWirtschaftsausschuß Bedenken der Geschäftsführung des A. er\nUnternehmens aus rein lokaler Sicht geäußert und mitgeteilt hatte,\ndaß diese von einer Verlagerung abgeraten habe, wenn es auch andere\nGesichtspunkte gebe, die er vertreten könne und akzeptieren müsse\n(Bl. 7 des Protokolls der Sondersitzung des Wirtschaftsausschusses\nvom 4. September 1990, Anlage B 7). Diese Bedenken waren auch aus\nder Sicht des A. er Unternehmens der Beklagten nicht unberechtigt.\nDie - für das A. er Unternehmen - einschneidende Maßnahme lag\nersichtlich jedenfalls in erster Linie im Interesse des Konzerns\nbzw. der Mehrheitsgesellschafterin der Beklagten. Demgegenüber war\nder Kläger als Ge-schäftsführer der Beklagten jedenfalls auch\ngehal-ten, die Interessen der Beklagten im Hinblick auf\nGewinnmaximierung und Erhaltung von Arbeitsplätzen zu\nvertreten.\n\n80\n\n \n\n81\n\nAuch die Aufrechterhaltung der von der\nGeschäfts-führung geäußerten Bedenken in dem an den\nBetriebs-ratsvorsitzenden weitergegebenen Schreiben vom 10.\nSeptember 1990 ließ aus der Sicht der Beklagten vernünftigerweise\nkeine berechtigten Zweifel an der Loyalität des Klägers zu. Die vom\nKläger bereits Ende August 1990 zugesagte Loyalität bei der\nDurch-führung einer Entscheidung zugunsten der Verlage-rung war\nstets und von vornherein unter Aufrecht-erhaltung der Bedenken\nerklärt worden. Sowohl der Entwurf des Klägers über die Fassung des\nProtokolls über die spätere Beiratssitzung vom 27. August 1990\n(Anlage B 8) als auch der vom Kläger unter dem 6. September 1990\nabgestimmte überarbeitete Entwurf der Fassung des Protokolls\n(Anlage B 9) enthalten die Feststellung, daß die Geschäftsführung\nauch noch zum Zeitpunkt der Beschlußfassung Bedenken gegen den\nsogenannten Tafeltransfer geltend gemacht hatte und nehmen, und\nzwar insbesondere auch der Entwurf vom 27. August 1990, - Bezug auf\nein von der Geschäftsführung hierzu aufgesetztes Schreiben.\nOffenbar in der sicheren Erwartung, daß die Ver-lagerung der\nTafelproduktion und der Produktions-anlagen von A. nach O. trotz\nder Bedenken vom Beirat beschlossen werden würde, beinhalten die\nProtokollentwürfe am Ende die Zusicherung der Geschäftsführung, das\nbeschlossene Projekt loyal und zügig durchzuführen. Angesichts\ndessen konnte es für die Beiratsmitglieder in keiner Weise\nüber-raschend sein, daß die Geschäftsführung in einem Schreiben\nihre Bedenken nochmals zusammenfassen würde. Eine Aufgabe der\nBedenken der Geschäfts-führung konnte die Beklagte neben der\nzugesagten Loyalität nicht verlangen und hat sie, wie die\nAb-stimmung des Protokolls mit dem Beirat gezeigt hat, auch nicht\nerwartet.\n\n82\n\n \n\n83\n\nAngreifbar könnte das Verhalten des\nKlägers daher nur unter dem Aspekt sein, daß durch die Weitergabe\ndes Schreibens vom 10. September 1990 an den\nBe-triebsratsvorsitzenden diesem deutlich gemacht wur-de, daß die\nGeschäftsführung ihre Bedenken auch in der entscheidenden Sitzung\ndes Beirats aufrechter-halten hatte. Aber auch unter diesem\nGesichtspunkt ist weder der Verdacht der Illoyalität noch der der\n\"Kumpanei\" mit dem Betriebsrat und des Versuchs des Klägers, sich\nzusammen mit dem Betriebsrat eine \"Hausmacht\" zu verschaffen,\nberechtigt. Auch ohne die Weitergabe des entsprechenden Schreibens\nbestand weder für den Betriebsratsvorsitzenden noch für den\nBetriebsrat oder den Wirtschaftsausschuß Anlaß zu der Annahme, die\nGeschäftsführung werde bei einer etwaigen Entscheidung für die\nVerlagerung der Produktion über die von ihr stets bekundete\nLoyalität hinaus ihre Bedenken aufgeben. Vielmehr konnte die\nWeitergabe des Schreibens vom 10. Sep-tember 1990 durch den Kläger\naus der Sicht des Be-triebsratsvorsitzenden offensichtlich\nlediglich als Beleg dafür dienen, daß der Kläger entsprechend\nseiner Zusage in der Sitzung des Wirtschaftsaus-schusses vom 4.\nSeptember 1990 die dort erörterten Bedenken auch tatsächlich in der\nBeiratssitzung vorgetragen hatte. Sinn der Weitergabe des\nSchrei-bens war bei objektiver Würdigung sämtlicher Um-stände\nerkennbar die Stärkung des Vertrauens des Betriebsratsvorsitzenden\nin die Redlichkeit der Ge-schäftsführung. Hieran mußte und durfte\nder Kläger, der bereits bei der Abstimmung des Protokolls über die\nentscheidende Beiratssitzung davon ausging, daß die Verlagerung der\nTafelproduktion beschlossen werden würde, auch im Interesse des\nWohlergehen des Unternehmens der Beklagten ein erhebliches\nIn-teresse haben. Die Durchführung der Verlagerung der\nTafelproduktion mit ihren einschneidenden Auswir-kungen auf die\nBelegschaft, insbesondere wegen des hiermit verbundenen Wegfalls\nvon Arbeitsplätzen, oblag (auch) der Geschäftsführung. Eine\nKonfronta-tion mit der Belegschaft bzw. dem Betriebsrat, die\nbereits einschneidende Gegenmaßnahmen angekündigt hatten, zu\nvermeiden, war nicht nur im Interesse der Geschäftsführung und des\nKlägers geboten, son-dern auch und gerade im Interesse der\nBeklagten. Die Weitergabe des Schreibens an den\nBetriebs-ratsvorsitzenden war jedenfalls bei objektiver\nBetrachtungsweise eher geeignet, mäßigend auf den\nBetriebsratsvorsitzenden und mittelbar über diesen auf den\nBetriebsrat und die Belegschaft einzuwirken und diese von etwa\ngeplanten Aktionen abzuhalten. Dabei konnte der Kläger durch die\nvertraulich/per-sönliche Weitergabe des Schreibens an den\nBetriebs-ratsvorsitzenden davon ausgehen, daß das Schreiben im\nBetriebsrat oder Wirtschaftsausschuß nicht Anlaß zu agitatorischen\nMaßnahmen geben wurde. Die per-sönlich/vertrauliche Übergabe des\nSchreibens deutet demgegenüber nicht etwa auf eine Kumpanei des\nKlä-gers mit dem Betriebsratsvorsitzenden hin, sondern diente nach\nden gesamten Umständen ersichtlich nur der Beschränkung des\nEmpfängerkreises. Aus der Sicht der Beklagten bestanden aufgrund\nder Weiter-gabe des Schreibens an den Betriebsratsvorsitzenden\nkeinerlei Anhaltspunkte dafür, daß der Kläger sich mit dem\nBetriebsratsvorsitzenden verbünden wollte, um - entgegen seiner\nZusicherung - eine zügige und loyale Durchführung des Projekts zu\nverhindern oder zu erschweren.\n\n84\n\n \n\n85\n\nEs ist auch nicht ersichtlich, daß der\nBeklagten tatsächlich ein Nachteil durch die Weitergabe des\nSchreibens entstanden ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, daß\ndie Planungen zu der Demonstration in Kilchberg hierdurch initiiert\noder auch nur be-stärkt worden sind. Ob - im Gegenteil - das\nVerhal-ten des Klägers und das Vertrauen des\nBetriebsrats-vorsitzenden in diesen zur Verhinderung der\nDemon-stration mit beigetragen hat, kann demgegenüber\nda-hinstehen.\n\n86\n\n \n\n87\n\nb)\n\n88\n\n \n\n89\n\nAuch in Verbindung mit der von der\nBeklagten behaupteten Reaktion des Klägers in der Sitzung vom 22.\nOktober 1990 kann der Vorgang der Weiterga-be des Schreibens an den\nBetriebsratsvorsitzenden nicht als wichtiger Grund zur fristlosen\nKündigung angesehen werden. Die Richtigkeit des Vortrags der\nBeklagten unterstellt kann hierin bei objektiver Betrachtungsweise\nkein Schuldeingeständnis gesehen werden, sondern allenfalls der vom\nKläger zum Ausdruck gebrachte Wunsch, die Angelegenheit nicht\nausufern zu lassen. Eine hierin möglicherweise aus der Sicht der\nBeklagten liegende Ungeschicklichkeit des Klägers rechtfertigt auch\nin Verbindung mit den übrigen Umständen jedenfalls keine fristlose\nKün-digung.\n\n90\n\n \n\n91\n\n2.)\n\n92\n\n \n\n93\n\nDie von der Beklagten vorgetragenen\nVorfälle Anfang 1990 im Zusammenhang mit der Hohlkörperproduktion\nund der Kündigung des Mandats von Herrn Rechtsan-walt G. stellen\nweder für sich gesehen noch im Zusammenhang mit der Weitergabe des\nSchreibens vom 10. September 1990 einen Grund für die angebli-che\nZerstörung des Vertrauensverhältnisses zwischen dem Kläger und der\nBeklagten bzw. dem Beirat dar, der eine weitere Zusammenarbeit mit\ndem Kläger un-zumutbar gemacht hätte.\n\n94\n\n \n\n95\n\na)\n\n96\n\n \n\n97\n\nDas Vorbringen der Beklagten\nunterstellt, ist nicht ersichtlich, daß im Zusammenhang mit der\nBeschlußfassung über die Anschaffung der Anlage zur\nHohlkörperfertigung die Information durch den Kläger über die\nMöglichkeit der Weiterbelieferung durch die Firma L. Schokolade\nGmbH relevant war oder aus der Sicht des Klägers hätte sein können.\nDaß der Beirat etwa davon ausgegangen wäre, die Belieferung durch\ndie Firma L. durch Abschluß eines neuen Vertrages sei nicht möglich\noder dies überhaupt nur in Betracht gezogen hat, ist nicht\nersichtlich. Wäre dies der Fall gewesen, hätte es nahegelegen, die\nGeschäftsführung mit der Abklärung dieser Möglichkeit zu\nbeauftragen und die Entschei-dung hiervon abhängig zu machen. Daß\ndie Möglich-keit des Abschlusses einer neuen Vereinbarung mit der\nFirma L. Schokolade GmbH und eine frühere Information durch den\nKläger tatsächlich Einfluß auf die Entscheidung gehabt hätte,\ninsbesondere die Produktion nicht in A. übernommen worden wäre,\nträgt die Beklagte nicht vor. Hiergegen spräche im übrigen auch\nentscheidend, daß der entsprechende Beschluß des Beirats über die\nAnschaffung der Produktionsanlage für A. in der Folgezeit nach\nErhalt der entsprechenden Information durch den Kläger nicht\nwiderrufen worden ist. Angesichts der ersichtlichen\nBedeutungslosigkeit der Information kann in dem Verhalten des\nKlägers jedenfalls keine Pflichtverletzung von Gewicht gesehen\nwerden, die berechtigterweise das Vertrauen der Gesellschaft in die\nZuverlässigkeit des Klägers hätte beeinträchti-gen können. Dem\nentspricht, daß weder der Beirat der Beklagten noch ein sonstiges\nOrgan der Beklag-ten dem Kläger im Zusammenhang mit diesem Vorgang\nirgendwelche Vorhaltungen gemacht hat. Diese stamm-ten vielmehr\nausschließlich von dem Präsidenten des Verwaltungsrats der\nMehrheitsgesellschafterin.\n\n98\n\n \n\n99\n\nb)\n\n100\n\n \n\n101\n\nZu keiner anderen Beurteilung führt\nauch der vom Kläger am 5.3.199O vorgenommene Entzug des Mandats\nHerrn Rechtsanwalt G. gegenüber. Weder für sich gesehen noch im\nZusammenwirken mit dem Vorfall \"Hohlkörperproduktion\" und/oder der\nWeitergabe des Schreibens vom 1O.9.199O an den\nBetriebsratsvorsit-zenden Sp konnte dies zu einem\nVertrauens-verlust der Beklagten führen, der ihr eine weitere\nZusammenarbeit mit dem Kläger als Sprecher der Ge-schäftsführung\nunzumutbar machte. Die Handlungswei-se des Klägers im Zusammenhang\nmit diesem Vorfall stellt sich weder als Anzeichen für mangelnde\nLoya-lität des Klägers noch als gegen die Interessen der\nGesellschaft gerichtet dar, sondern als der - wenn auch\nmöglicherweise unzweckmäßige und ungeschick-te - Versuch des\nKlägers, die Beurteilung wettbe-werbsrechtlich relevanter und die\nHaftung der Be-klagten betreffende Fragen durch einen Anwalt\nsei-nes Vertrauens klären zu lassen.\n\n102\n\n \n\n103\n\nEine Überschreitung der rechtlichen\nKompetenzen des Klägers ist nach Auffassung des Senats nicht\nfest-stellbar. Die Beauftragung eines Rechtsanwalts für die\nBeklagte und der Entzug eines entsprechenden Mandats lag in der\nKompetenz der Beklagten und nach deren gesellschaftsvertraglicher\nRegelung in der Zuständigkeit der Geschäftsführung.\n\n104\n\n \n\n105\n\nNach dem zwischen der Beklagten und\nihrer Mehr-heitsgesellschafterin geschlossenen\nDienstlei-stungsvertrag vom 3.4.1987 hat zwar die\nMehrheits-gesellschafterin der Beklagten die der Beklagten nach dem\nzwischen ihrer Rechtsvorgängerin, der Firma L.M. AG und der\nMehrheitsgesellschafterin der Beklagten geschlossenen Lizenzvertrag\nobliegen-de Warenzeichenbetreuung sowie die Beratung der Be-klagten\nin den übrigen Rechtsbereichen übernommen. Diese vertragliche\nRegelung kann jedoch nicht dahin ausgelegt werden, daß die Beklagte\nzur Prüfung ihrer rechtlichen Angelegenheiten in\nwettbewerbs-rechtlicher Hinsicht nicht selbst berechtigt und\nverpflichtet war und zu diesem Zweck einen Rechts-anwalt ihrer Wahl\nbeauftragen durfte. Im geschäft-lichen Verkehr verantwortlich,\ninsbesondere für ihre Werbung, war die Beklagte, die daher zwar\nnach dem Dienstleistungsvertrag die Beratung durch die\nMehrheitsgesellschafterin in Anspruch nehmen konnte, die\nanstehenden Rechtsfragen aber selbstän-dig prüfen mußte und durfte.\nDaß sie sich hierbei nicht der Hilfe eines Rechtsanwalts ihrer Wahl\nbe-dienen durfte, ist dem Dienstleistungsvertrag weder ausdrücklich\nnoch konkludent zu entnehmen. Auch eine Beschränkung der\nGeschäftsführungsbefugnis für derartige Maßnahmen ist weder den\ngesellschafts-vertraglichen Regelungen noch dem\nGeschäftsführer-vertrag zu entnehmen, insbesondere bedurfte eine\nderartige Maßnahme nicht der Zustimmung des Beirats der Beklagten.\nDie Beklagte hat zwar behauptet, der Kläger habe entgegen der ihm\nerteilten Gesamt-vertretungsmacht vor der Kündigung des Mandats\ngegenüber Herrn Rechtsanwalts G. seine Mitge-schäftsführer nicht\neingeschaltet, daß diese aber mit der Maßnahme, jedenfalls im\nNachhinein, nicht einverstanden gewesen wären oder der Kläger mit\nih-rem Einverständnis nicht hätte rechnen können, ist nicht\nersichtlich.\n\n106\n\n \n\n107\n\nVorzuwerfen ist dem Kläger im\nZusammenhang mit der Kündigung des Mandats daher allenfalls, daß\nihm hätte bewußt sein müssen, daß diese Maßnahme auf Widerstand der\nMehrheitsgesellschafterin und der von ihr entsandten\nBeiratsmitglieder stoßen würde. Eine vorherige Abstimmung der\nMaßnahme jedenfalls mit dem Beirat wäre daher unter diesem\nGesichtspunkt, insbesondere angesichts der in der Gesellschaft\nbestehenden Mehrheitsverhältnisse, ge-boten gewesen. Dabei ist dem\nKläger aber zugute zu halten, daß zum damaligen Zeitpunkt im\nZusammenhang mit der Frage, ob bei einer Verlagerung der\nTafel-produktion in die P. eine \"Alpenmilchtafel\" im deutschen\nVerkehr noch als solche bezeichnet werden könne, erhebliche\nHaftungsfragen für die Beklagte in wettbewerbsrechtlicher Hinsicht\nanstan-den und das Ergebnis des von Herrn Rechtsanwalt G.\nvorgelegten Gutachtens, dies sei unbedenk-lich, den Kläger nicht\nüberzeugte. Diese Sicht des Klägers erscheint dem Senat zumindest\nals gut ver-tretbar. Ohne das Ergebnis des dem Senat inhaltlich\nnicht bekannten Gutachtens von Herrn Rechtsanwalt G. in Frage\nstellen zu wollen, erscheint es jedenfalls nicht als unzweifelhaft,\nob die Bezeich-nung einer in den P. hergestellten Schokolade als\nAlpenmilchschokolade eine irreführende werb-liche Angabe nach § 3\nUWG darstellt. Diese Frage zweifelsfrei zu klären, lag objektiv im\nInteresse der Beklagten. Wenn der Kläger daher die\ngesell-schaftlichen Strukturen und Mehrheitsverhältnisse bei seiner\nVorgehensweise unrichtig einschätzte, läßt sich dieses Verhalten\njedenfalls weder als ein Mangel an Loyalität der Beklagten\ngegenüber noch als eine \"Hausmacht-Politik\" qualifizieren. Die sich\ndarin möglicherweise äußernde Ungeschicklich-keit des Klägers war\njedenfalls bei einer Gesamt-würdigung der Umstände und angesichts\nder sonstigen - unbestrittenen - Fähigkeiten und Verdienste des\nKlägers als Geschäftsführer der Beklagten nicht von derartigem\nGewicht, daß das Vertrauen der Beklagten in den Kläger in einem\nMaße hätte tangiert sein können, daß eine Zusammenarbeit mit ihm\nnicht mehr zumutbar gewesen wäre. Kündigungsrechtliche Rele-vanz\nhatte der Vorfall weder für sich gesehen noch als \"Glied in der\nKette\" der von der Beklagten vor-getragenen weiteren Vorfälle.\n\n108\n\n \n\n109\n\nNach Auffassung des Senats gilt dies im\nübrigen auch dann, wenn man der Auffassung der Beklagten folgte,\ndie Kündigung des Mandats gegenüber Herrn Rechtsanwalt G. habe in\nder Kompetenz der Mehrheitsgesellschafterin gelegen, der Kläger\nhabe seine Kompetenzen daher überschritten. Auch in diesem Fall\nwäre dem Kläger allenfalls eine - nach der jedenfalls nicht klaren\nvertraglichen Regelung entschuldbare - Fehleinschätzung seiner\nKompetenzen und der Machtstrukturen innerhalb der Gesellschaft\nvorzuwerfen, die weder zu einem Schaden für die Be-klagte geführt\nhat noch unter Berücksichtigung der konkreten Situation und des\nübrigen Verhaltens des Klägers eine fristlose Kündigung\nrechtfertigendes Gewicht haben kann.\n\n110\n\n \n\n111\n\nIm übrigen ist auch insoweit zu\nberücksichtigen, daß eine Reaktion auf diesen Vorfall nicht durch\neines der Organe der Beklagten, sondern nur durch die Vorsitzenden\ndes Verwaltungsrats der Mehrheits-gesellschafterin erfolgte, der\nhierbei jedenfalls für den Kläger nicht erkennbar gemacht hat, daß\ner seine Kritik etwa auch in Namen der Beklagten oder eines ihrer\nOrgane äußerte.\n\n112\n\n \n\n113\n\n3.)\n\n114\n\n \n\n115\n\nSelbst wenn das dem Kläger vorgeworfene\nVerhalten entgegen der Auffassung des Senats entweder in seinem\nZusammenwirken oder jeder Vorfall für sich gesehen geeignet gewesen\nwäre, zu einem Vertrau-ensverlust der Beklagten zu führen, fehlte\nes jedenfalls an einer Abmahnung durch die Beklagte. Eine Abmahnung\nvor dem Ausspruch einer fristlosen Kündigung ist nur dann\nentbehrlich, wenn das Ver-trauen derart zerstört ist, daß die\nPrognose für die Zukunft, nämlich die Frage der Zumutbarkeit der\nweiteren Zusammenarbeit, aufgrund des Maßes der Zerstörung des\nVertrauens ohne weiteres negativ und eine Abmahnung daher sinnlos\nist. Dies kann vorliegend nicht festgestellt werden. Die genannten\nVorfälle, insbesondere die von der Beklagten zum Anlaß der\nfristlosen Kündigung genommene Weitergabe des Schreibens vom\n1O.09.199O durch den Kläger an den Vorsitzenden des Betriebsrats\nkonnten bei ver-nünftiger, objektivierter Sicht der Beklagten die\nGrundlagen der Zusammenarbeit mit dem Kläger nicht in einem Maße\nberühren, daß die weitere Zusammenar-beit mit dem Kläger der\nBeklagten gänzlich unzumut-bar erscheinen konnte. Insbesondere\nangesichts der unbestrittenen erheblichen Verdienste des Klägers,\ndie sich dieser als Geschäftsführer der Beklagten und ihrer\nRechtsvorgängerin um das Unternehmen erworben hat, wäre es der\nBeklagten zuzumuten gewesen, den Kläger abzumahnen und sein\nweiteres Verhalten in der Folgezeit abzuwarten. Daß im\nGeschäftsablauf über einen längeren Zeitraum hinweg Differenzen\nzwischen der Geschäftsführung und den übrigen Organen der\nGesellschaft auftreten können, liegt in der Natur der Sache. Ein\nlangjähriges Vertrauen können derartige Differenzen, auch wenn sie\nauf einer objektiven Pflichtwidrigkeit im Ein-zelfall beruhen,\nnicht ohne weiteres gänzlich zer-stören.\n\n116\n\n \n\n117\n\nII.\n\n118\n\n \n\n119\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97, 7O8 Nr. 1O, 711 ZPO.\n\n120\n\n \n\n121\n\nStreitwert und Wert der Beschwer für\ndie Beklagte: 1.440.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314777","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-07/22-u-150-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314777","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314777","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1992-01-07/22-u-150-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314777","retrieved":"2026-07-09 03:46:54.531572+00:00"}}