{"status":"available","doknr":"OLD314779","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1220.22U253.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-12-20","aktenzeichen":"22 U 253/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte\nBerufung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, da die\nVoraussetzungen der §§ 935 f, 919 f ZPO für den Er-laß der\nbeantragten einstweiligen Verfügung erfüllt sind.\n\n6\n\n \n\n7\n\n1.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDer Beklagten ist durch die zwischen\nden Parteien geschlossene Wettbewerbsabrede vom 1. Oktober 1990\njede Tätigkeit für ein mit der Klägerin im Wett-bewerb stehendes\nBestattungsunternehmen in B.-P. untersagt. Der entsprechende\nUnterlassungsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 1 der\nWettbewerbs-abrede, in dem sich die Beklagte verpflichtet hat, für\ndie Dauer von 2 Jahren nach Beendigung des Geschäftsführervertrags\nnicht für ein Konkurrenzun-ternehmen im Umkreis von 50 km tätig zu\nwerden. Der Betrieb des Bestattungshauses der Beklagten in B.P.\nverstößt unzweifelhaft gegen das vereinbarte\nWett-bewerbsverbot.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie Wettbewerbsabrede der Parteien ist\nwirksam zustande gekommen. Die Vereinbarung eines\nnachver-traglichen Wettbewerbsverbots mit dem Geschäftsfüh-rer\neiner GmbH wird in Rechtsprechung und Schrift-tum grundsätzlich als\nzulässig angesehen (vgl. BGHZ 91, 1,5; Baumbach-Hueck-Zöllner,\nGmbHG, 15. Aufl., § 35 Rdn. 107 m.w.N.).\n\n12\n\n \n\n13\n\nIm vorliegenden Fall gibt weder der\nzeitliche noch der örtliche Umfang des Wettbewerbsverbots Anlaß zu\nBedenken, zumal der Beklagten eine Karenzentschädi-gung gewährt\nwird. Soweit der Bundesgerichtshof in Einzelfällen\nWettbewerbsabreden von ausgeschiede-nen Wirtschaftsprüfern einer\nWirtschaftsprüfer-GmbH teilweise für unzulässig erklärt hat (vgl.\nBGH, NJW 1968, 1717; BGHZ 91, 1, 5), ist jeweils auf die\nBe-sonderheiten des Berufsstands der Wirtschaftsprüfer abgestellt\nworden, die auf Fälle der vorliegenden Art nicht übertragen werden\nkönnen.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie Beklagte kann sich auch nicht\ndarauf berufen, daß ihr Anstellungsvertrag als Geschäftsführerin\nsittenwidrig und damit unwirksam sei, so daß die Grundlage für ein\nnachvertragliches Wettbewerbsver-bot fehle. Der Anstellungsvertrag\nvom 1. Oktober 1990 schränkt die nach außen bestehenden\ngesetzli-che Befugnisse eines GmbH-Geschäftsführers nicht ein und\nverstößt nicht gegen Vorschriften des GmbH-Gesetzes. Soweit in dem\nVertrag die Ge-schäftsführungsbefugnis im Innenverhältnis zur\nGe-sellschaft eingeschränkt oder von Weisungen der Gesellschaft\nabhängig gemacht ist, hält sich dies im Rahmen der für\nDienstverträge nach §§ 611 ff BGB bestehenden Vertragsfreiheit und\nstellt keine sit-tenwidrige Knebelung dar. Ob sämtliche\nBestimmungen des Anstellungsvertrages - z.B. die\nVertragsstrafe-regelung in § 14 - wirksam sind, bedarf hier keiner\nEntscheidung, da gemäß § 15 Abs. 3 des Vertrages die Unwirksamkeit\neinzelner Bestimmungen nicht zur Unwirksamkeit des gesamten\nVertrages führt.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie Beklagte konnte sich nicht gemäß §\n75 Abs. 1 HGB von dem Wettbewerbsverbot lösen. Zwar sind gemäß § 6\nder Wettbewerbsabrede die Vorschriften des Handelsgesetzbuchs im\nVerhältnis der Partei-en ergänzend anwendbar. Die Voraussetzungen\ndes § 75 Abs. 1 HGB sind jedoch im vorliegenden Fall nicht erfüllt,\nweil die Beklagte nicht zur fristlo-sen Kündigung des\nAnstellungsvertrages befugt war. Eine außerordentliche Kündigung\neines Dienstvertra-ges ist gemäß § 626 BGB nur möglich, wenn\nschwer-wiegende Gründe vorliegen, die unter Berücksichti-gung aller\nUmstände die Fortsetzung des Dienstver-trages bis zum Ablauf der\nordentlichen Kündigungs-frist unzumutbar machen. Derartige Gründe\nhat die Beklagte jedoch nicht schlüssig vorgetragen.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie Beklagte wußte bei Unterzeichnung\ndes Anstel-lungsvertrages, daß neben der Regelarbeitszeit\nBe-reitschaftsdienst - auch während der Nachtstunden - zu leisten\nwar. Sie hat dies mit ihrer Anstellung in Kauf genommen. Bei dieser\nSachlage könnte eine fristlose Kündigung wegen des zu übernehmenden\nBereitschaftsdienstes nur in Betracht kommen, wenn der nächtliche\nBereitschaftsdienst ein Ausmaß ange-nommen hätte, das - auch aus\nGesundheitsgründen - nicht mehr zumutbar war. Hiervon kann jedoch\nnach dem eigenen Vortrag der Beklagten nicht ausgegangen werden.\nWie sie in der mündlichen Verhandlung ein-geräumt hat, handelte es\nsich bei den während ihrer Anstellungszeit angefallenen\nBestattungen überwie-gend um Sterbefälle aus Krankenhäusern, mit\ndenen regelmäßig keine nächtlichen Anrufe und Termine verbunden\nwaren. Während ihrer knapp einjährigen Tätigkeit für die Klägerin\nmußte die Beklagte nach eigener Darstellung mit in sechs bis sieben\nFällen nachts zum Einsargen herausfahren, also durch-schnittlich\netwa einmal in sieben bis acht Wochen. Dies hielt sich, auch wenn\ndie Beklagte sich nur mit dem einzigen festangestellten Mitarbeiter\nF. im Bereitschaftsdienst abwechseln konnte, noch in dem von Anfang\nan zu erwartenden Rahmen und konnte nicht zu den gesundheitlichen\nBeeinträchtigungen führen, die von der Beklagten geltend gemacht\nwerden.\n\n20\n\n \n\n21\n\nAus den gleichen Erwägungen scheidet\ndie möglicher-weise unzureichende Personalausstattung der Kläge-rin\nals Grund für eine fristlose Kündigung des An-stellungsvertrages\naus. Die Beklagte wußte bei Ab-schluß ihres Anstellungsvertrages,\ndaß ihr nur ein einziger festangestellter Mitarbeiter zur Verfügung\nstand und im übrigen lediglich Aushilfskräfte in Betracht kamen,\ndie bereits einer anderweitigen Be-schäftigung nachgingen und\ndeshalb nicht jederzeit greifbar sein konnten. Die Beklagte, der in\nerster Linie die kaufmännische Leitung des Unternehmens oblag, war\nnach ihrem Anstellungsvertrag nicht gehalten, personelle Engpässe\nder Klägerin durch ständige eigene Mithilfe z. B. beim Einsargen\noder beim Transport der Särge auszugleichen. Sie hätte im\nEinzelfall auch - ohne Pflichtverstoß gegenüber der Klägerin -\nBestattungsaufträge wegen fehlenden Personals ablehnen und so ihre\neigene Belastung in Grenzen halten können. Jedenfalls war es ihr\naber zuzumuten, wenn sie die personellen Verhältnisse bei der\nKlägerin auf Dauer als unzureichend em-pfand, ihren\nAnstellungsvertrag durch eine ordent-liche Kündigung zu lösen.\n\n22\n\n \n\n23\n\nEinen Grund zur fristlosen Kündigung\nstellte schließlich auch nicht das Verhalten der Klägerin im\nZusammenhang mit dem Jahresurlaub 1991 der Be-klagten dar. Wie in\nder mündlichen Verhandlung vor dem Senat unstreitig geworden ist,\nkonnte die Be-klagte den bereits genehmigten, aber\nzwischenzeit-lich durch ein Schreiben des Rechtsanwalts\nPiel-sticker vom 28. Juni 1991 in Frage gestellten Erho-lungsurlaub\nwie geplant antreten und abwickeln. Sie ist in dieser Zeit auch\ndurch andere Mitarbeiter der Klägerin, wie von dem Zeugen F.\neidesstattlich versichert, ordnungsgemäß vertreten worden.\n\n24\n\n \n\n25\n\n2.\n\n26\n\n \n\n27\n\nIst demnach der Beklagten wegen des\nfortgeltenden vertraglichen Wettbewerbsverbots der Betrieb des\nstreitigen Konkurrenzunternehmens untersagt, so ist ebenfalls der\nfür den Erlaß einer einstweiligen Verfügung erforderliche\nVerfügungsgrund zu bejahen; denn die Beklagte hat den\nKonkurrenzbetrieb bereits eröffnet und beeinträchtigt damit den\nvertraglich abgesicherten Wettbewerbsschutz der Klägerin, so daß\neine einstweilige Regelung des Streitverhält-nisses eilbedürftig\nist.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91\nZPO.\n\n30\n\n \n\n31\n\nEin Ausspruch über die vorläufige\nVollstreckbarkeit entfällt, da das die einstweilige Verfügung\nerlas-sende Urteil ohne weiteres vollstreckbar ist (vgl. § 936, 929\nZPO).\n\n32\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 20.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314779","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-20/22-u-253-91","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 936","ref_norm":"936","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 929","ref_norm":"929","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314779","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314779","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-20/22-u-253-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314779","retrieved":"2026-07-09 03:46:54.728938+00:00"}}