{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1219.18U92.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"18. Zivilsenat","decided":"1991-12-19","aktenzeichen":"18 U 92/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":". Gehört zu dem Werk, das der Architekt zu erbringen hat, auch die Objektbetreuung (Leistungsphase 9 des § 15 HOAI), so ist das versprochene Werk erst mit dem Abschluß aller dieser Arbeiten das Werk hergestellt und erst dann kann das Werk abgenommen werden. In diesem Fall kann der Architekt ein abnahmefähiges Werk erst anbieten, wenn sämtliche Gewährleistungsfristen abgelaufen sind. Das hat zur Konsequenz, daß a) sich der Anspruch des Architekten auf Abnahme seiner Leistung und sein Anspruch auf das restliche Honorar bis zur Beendigung dieses Zeitraums hinausschiebt und daß b) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Architekten wegen mangelhafter Planung unter Umständen noch Jahre nach Fertigstellung des Bauwerks nicht zu laufen beginnt, weil der Architekt die vergleichsweise gering dotierte Objektbetreuung übernommen hat. 2. Der Architekt hat es selbst in der Hand, u.a. durch Vereinbarung einer Teilabnahmeverpflichtung des Bauherrn oder durch Abschluß eines gesonderten Objektbetreuungsvertrages die Verlängerung der Gewährleistungsfrist zu umgehen.","text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das am 22. Mai 1991 verkündete Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 4O2/9O - aufgehoben. \n\nDer Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landge-richt zurückverwiesen. \n\nDie Entscheidung über die Kosten des Rechtsstreits einschließlich derjenigen des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten mit Ausnahme der Urteils-gebühr erster Instanz und der Gerichtsgebühren des Berufungsverfahrens, die nie-dergeschlagen werden.\n\nT a t b e s t a n d :\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Kläger haben den Beklagten im Jahre\n1985 in ei-nem mündlich geschlossenen Vertrag mit der Umge-staltung\nihrer Parkanlage beauftragt.\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Beklagte erbrachte die\nGrundlagenermittlung, die Vorplanung, die Entwurfsplanung, die\nGenehmi-gungsplanung, die Ausführungsplanung, die Vorberei-tung der\nVergabe, die Mitwirkung bei der Vergabe und übernahm die\nObjektüberwachung und die Objekt-betreuung. Er erstellte am 2.\nNovember 1985 ein Leistungsverzeichnis (Bl. 115 f. der GA) und\nstell-te die von ihm erbrachten Leistungen den Klägern mit\nSchlußrechnung vom 3. August 1989 (Blatt 1O9 f.d. GA) mit einem\nGesamtbetrag von 54.376,82 DM in Rechnung. Hierauf haben die Kläger\n5O.OOO,- DM ge-zahlt, so daß ein Restbetrag von 4.376,82 DM noch\noffen steht.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Kläger begehren vorliegend\nSchadensersatz von 55.OOO,- DM nebst 4 % Zinsen seit\nRechtshängigkeit sowie die Feststellung der Verpflichtung des\nBeklagten zum Ersatz eines künftig entstehenden Schadens mit der\nBegründung, der Beklagte habe bei der Planung der Umgestaltung\nihrer Parkanlage Fehler gemacht und/oder die Arbeiten der\nausführen-den Firmen nicht sorgfältig genug überwacht. Die Kosten\nfür die Behebung der Mängel würden insgesamt 47.5OO,- DM betragen.\nHinzu kämen Gutachterkosten von 5.928,- DM und zwischenzeitlich\nentstandene Be-seitigungskosten von mindestens 1.8OO,- DM.\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Beklagte hat Klageabweisung\nbeantragt und hilfsweise mit dem offenstehenden Betrag von 4.376,82\nDM aufgerechnet.\n\n##blob##nbsp;\n\nDas Landgericht hat der Klage unter\nAbweisung im übrigen in Höhe eines Betrages von 53.428,- DM nebst 4\n% seit dem 8. November 199O und dem Fest-stellungsantrag\nstattgegeben mit der Begründung, der Beklagte habe die von dem\nSachverständigen im Gutachten vom 22. Februar 199O ausführlich\nbe-schriebenen Mängel der Parkanlage nicht bestritten und habe\nkeinen Beweis dafür angetreten, die Kläger auf die Folgen einer von\nseiner Planung abweichen-den kostengünstigeren Gestaltung\nhingewiesen zu ha-ben. Die vom Beklagten hilfsweise erklärte\nAufrech-nung sei erfolglos, weil er die Berechtigung seiner\nForderung von 4.376,82 DM nicht bewiesen habe.\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Beklagte hat Berufung eingelegt\nunter Wiederho-lung seiner erstinstanzlichen Anträge und Ergänzung\nseines früheren Vorbringen. Er hat die Einrede der Verjährung\nerholen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Kläger beantragen die Zurückweisung\nder Beru-fung und treten den Ausführungen des Beklagten\nent-gegen.\n\n##blob##nbsp;\n\nWegen der Einzelheiten wird auf den\nAkteninhalt verwiesen.\n\n##blob##nbsp;\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n##blob##nbsp;\n\nDie zulässige und statthafte Berufung\ndes Beklagten hatte auch in der Sache selbst insofern Erfolg, als\ndas landgerichtliche Urteil aufzuheben war.\n\n##blob##nbsp;\n\nDas Verfahren des ersten Rechtszuges\nleidet an einem wesentlichen Verfahrensmangel, weshalb der Senat\nden Rechtsstreit unter Aufhebung des Urteils zur erneuten\nEntscheidung an das Landgericht zu-rückverwiesen hat (§ 539\nZPO).\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Verfahrensmangel besteht darin, daß\ndie Kammer einen erheblichen und wesentlichen Teil des\nSach-vortrages des Beklagten unberücksichtigt gelassen und seine\nEntscheidung im wesentlichen - zumindest, soweit es sich um die\nMängel handelt - auf die Aus-führungen der Kläger gestützt hat.\n\n##blob##nbsp;\n\nI.\n\n##blob##nbsp;\n\nSoweit der Beklagte erstmals im\nBerufungsverfahren die Einrede der Verjährung erhoben hat, ist\nfestzu-stellen, daß der von den Klägern geltend gemachte\nSchadensersatzanspruch wegen angeblich mangelhafter Leistung des\nBeklagten jedenfalls nicht verjährt ist.\n\n##blob##nbsp;\n\nDahinstehen kann, ob die von dem\nBeklagten erbrach-te Leistung als \"Arbeiten an einem Grundstück\"\noder \"bei Bauwerken\" anzusehen ist (§ 638 Abs. 1 BGB).\n\n##blob##nbsp;\n\nAuch bei \"Arbeiten an einem Grundstück\"\nund der dann kürzeren Verjährungsfrist von einem Jahr, vgl. § 638\nAbs. 1 BGB, wäre die Forderung nicht ver-jährt -.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Verjährung beginnt mit der Abnahme\ndes Werkes (§ 638 Abs. 1 S. 2 BGB). An die Stelle der Abnahme tritt\ndie Vollendung, wenn die Abnahme nach der Be-schaffenheit des\nWerkes ausgeschlossen ist (§ 640 BGB). Zwar ist bei der vorliegend\nvom Beklagten zu erbringenden Leistung die körperliche Übergabe des\nWerkes nicht möglich. Die Abnahme im Sinne des § 64O Abs. 1 BGB\nsetzt jedoch nicht unbedingt die körperliche Übergabe voraus; eine\nAbnahme liegt auch in der Billigung des Werkes als im wesentli-chen\nvertragsgemäß (vgl. Palandt-Thomas, § 64O Rdn. 2).\n\n##blob##nbsp;\n\nZu dem Werk, das der Beklagte\nvorliegend aufgrund des ihm im Jahre 1985 mündlich geschlossenen\nVer-trages unstreitig zu erbringen hatte, gehörte unter anderem die\nObjektbetreuung und damit die Lei-stungsphase 9 des § 15 HOAI. Erst\nmit dem Abschluß aller dieser Arbeiten hatte der Beklagte das\nver-sprochene Werk hergestellt (§ 631 Abs. 1 BGB) und erst dann\nkann sein Werk gemäß § 64O Abs. 1 BGB ab-genommen werden (vgl.\nhierzu BGH NJW 1964, 647).\n\n##blob##nbsp;\n\nDie vom Beklagten übernommene\nObjektsbetreuung, in seiner Schlußrechnung vom 3.8.1989 (Bl. 242\nd.A.) auch gesondert in Rechnung gestellt, enthält als wesentlichen\nTätigkeitsbereich dieser Leistungs-phase die Überprüfung des\nBauvorhabens auf Mängel innerhalb der für die Leistungen der\nHandwerker geltenden Gewährleistungsfristen (Bindhardt/Jagen-burg,\nDie Haftung des Architekten, 8. Aufl., § 3, Rdn. 74). Der\nArchitekt, der auch die Leistungs-phase 9 des § 15 HOAI übernommen\nhat, kann danach ein im Ganzen abnahmefähiges Werk erst anbieten,\nwenn sämtliche Gewährleistungspflichten, die mögli-cherweise durch\nklageweise Geltendmachung der Ge-währleistungsrechte gehemmt\nwurden, abgelaufen sind (Pott/Dahlhoff, HOAI, 4. Aufl. 1985, Rdn.\n36 und 37 zu § 15).\n\n##blob##nbsp;\n\nWas das im Rahmen des § 15 Phase 9 HOAI\nfür den Ar-chitekten bedeutet, liegt, wie von Bindhardt/Jagen-burg\n(Rdn. 75) mit Recht hervorgehoben, auf der Hand: Die Tätigkeit- und\nLeistungspflicht des Ar-chitekten wird in einer Weise verlängert,\ndaß ihre Beendigung kaum mehr abzusehen ist. Das hat nach\nherrschender Meinung die beiden Konsequenzen, daß sich der Anspruch\ndes Architekten auf Abnahme sei-ner Leistungen und sein Anspruch\nauf das restliche Honorar bis zur Beendigung dieses Zeitraumes\nhinaus schiebt. Die Verjährung von Ansprüchen gegen den Architekten\nwegen mangelhafter Planung beginnt un-ter Umständen noch Jahre nach\nFertigstellung des Bauwerks nicht zu laufen, weil der Architekt die\nvergleichsweise gering dotierte Objektbetreuung übernommen hat.\n\n##blob##nbsp;\n\nDiese Nachteile sind jedoch nach\nherrschender Mei-nung, der sich auch der Senat anschließt,\nhinzuneh-men (Pott/Dahlhoff, Rdn. 36 zu § 15; Schmalzel, Die\nHaftung des Architekten und des Bauunternehmers, 4. Aufl., München\n198O, Rdn. 67; Korbion/Mants-cheff, HOAI, § 15 Rdnr. 204;\nabweichend Bindhardt-Jagenburg, Rdn. 76 f).\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Architekt hat es selbst in der Hand\n- worauf auch Bindhardt/Jagenburg a.a.O. mit Recht hin-weist -\ndurch Vereinbarung einer Teilabnahmever-pflichtung des Bauherren\nnach Baufertigstellung oder durch Abschluß eines gesonderten\nObjektbetreu-ungsvertrages die Verlängerung der\nGewährleistungs-pflicht zu umgehen. Zum anderen hat der Gesetzgeber\ndurch die Änderung des § 15 HOAI die Verzögerung des Fristbeginns\nauf die Dauer von längstens fünf Jahren seit Abnahme verkürzt (vgl.\nhierzu Pott-Dahlhoff, Rdn. 38 zu § 15). Will der Architekt be-reits\nvorher zumindest wesentliche Teile seiner ab-schließenden Forderung\nendgültig und nicht bloß als Abschlag ausgeglichen haben, so kann\ner dies da-durch erreichen, daß er eine Teilschlußzahlung für die\nZeit nach der vollständigen Erledigung der Lei-stungsphasen 1-8 mit\ndem Auftraggeber vereinbart und dann eine entsprechende prüfbare\nTeilschluß-rechnung einreicht (vgl. hierzu Korbion-Mantscheff\na.a.O.; Bindhardt/Jagenburg a.a.O.).\n\n##blob##nbsp;\n\nSoweit Bindhardt/Jagenburg (Rdn. 79) in\nZweifel stellen, ob es sich bei der neu eingeführten\nOb-jektbetreuung zur Mängelfeststellung um eine\nHaupt-leistungspflicht handelt, die nicht zum normalen\nLeistungsbild des Architekten gehört, vermag ihnen der Senat nicht\nzu folgen. Die in § 15 enthaltenen Pflichten des Architekten -\nsoweit sie von ihm übernommen sind - haben eine eigenständige und\nselbständige Bedeutung und können nicht in Haupt- und\nNebenleistungen aufgeteilt werden. Für den Bau-herren stellt sich\ndie vom Architekten übernommene Objektbetreuung und die hiermit\nverbundene Über-wachung der Beseitigung der innerhalb der\nVerjäh-rungsfrist der Gewährleistungsansprüche auftreten-den Mängel\nals eine der wesentlichen vom Architek-ten zu erbringenden\nLeistungen dar. Er ist hierbei auf die Fachkunde des Architekten\nbei der Feststel-lung von Baumängeln und deren Beseitigung durch\ndie Bauhandwerker angewiesen. Mit Recht hat daher die herrschende\nMeinung hieraus die Konsequenz gezogen, daß die Abnahme der\nArchitektenleistungen erst nach vollständiger Erbringung der\nLeistung aus der Lei-stungsphase 9 erfolgen kann.\n\n##blob##nbsp;\n\nUnter Berücksichtigung dieser\nGrundsätze ist die Forderung gegen den Beklagten nicht verjährt. In\nZiffer 7.2 des Leistungsverzeichnisses war mit dem bauausführenden\nUnternehmen eine Gewährlei-stungsfrist von zwei Jahren vereinbart\n(Bl.119 d.A.). In einem zwischen diesem Unternehmen und den Klägern\ngeführten Rechtsstreit (12 O 535/88 LG Aa-chen = 3 U 114/9O OLG\nKöln) haben die Kläger mit Schriftsatz vom 2. Dezember 1988\nGewährleistungsan-sprüche gegen die Firma im Wege der Aufrechnung\ngeltend gemacht, so daß die Verjährung der Gewährleistungsansprüche\ngegen die Firma bis zum Abschluß dieses Prozesses am 22. Fe-bruar\n1991 unterbrochen und im Zeitpunkt der vor-liegenden Klageerhebung\n(22. Oktober 199O) noch nicht abgelaufen war (§ 2O9 Abs. 2 S. 3\nBGB).\n\n##blob##nbsp;\n\nII.\n\n##blob##nbsp;\n\nDer etwaige Schadensersatzanspruch der\nKläger ist damit nicht verjährt und auf seine Begründetheit zu\nprüfen, wobei es insbesondere entscheidend darauf ankommt, ob die\nLeistungen des Beklagten mangelhaft sind.\n\n##blob##nbsp;\n\nSoweit das Landgericht in seinem Urteil\nhervorgeho-ben hat (Bl. 327 d.A.), der Beklagte habe die von dem\nSachverständigen Wild im Gutachten vom 22. Fe-bruar 199O\nfestgestellten und beschriebenen Mängel nicht bestritten, ist dies\nunzutreffend.\n\n##blob##nbsp;\n\nBei dem von den Klägern vorgelegten\nGutachten des Sachverständigen Wild vom 31.7.199O (Bl. 34 f. d.A.)\nhandelt es sich um ein Privatgutachten und somit nur um\nParteivortrag der Kläger. Der Beklagte hat in der Klageerwiderung\nvom 6. Dezember 199O (Bl. 74 f. d.A.) das Vorhandensein dieser\nMängel bestritten und sich gegen die Verwertung des Gutachtens\ngewendet, hierbei im einzelnen Rügen gegen den Sachverständigen\ngeltend gemacht und neue Beweisantritte vorgetragen. Insoweit wird\nauf die Ausführungen Bl. 78 d.A. (dem Beklagten könne kein Verstoß\ngegen die Verpflichtung aus dem Architek-tenvertrag angelastet\nwerden), Bl. 81 d.A. (das Gutachten sei ohne Benachrichtigung und\nHinzuzie-hung des Klägers erstellt worden und der Sachver-ständige\nsei von einem einseitig dargestellten und nicht notwendigerweise\nrichtigen Informationsstand ausgegangen), Bl. 82 d.A. (das im\nGeheimverfahren entstandene Gutachten könne nicht verwertet\nwer-den), Bl. 87 d.A. (die Kostenbeträge würden nach Grund und Höhe\nbestritten) verwiesen.\n\n##blob##nbsp;\n\nWenn auch möglicherweise Zweifel\nbestehen konnten, ob diese erwähnten Ausführungen des Beklagten ein\nBestreiten der von den Klägern geltend gemachten Mängel enthalten\nsollten, so ergibt sich dies jedoch aus dem Gesamteindruck des\nSchriftsatzes, zumindest wäre die Kammer bei derartigen Zweifeln zu\neinem entsprechenden Hinweis gemäß § 139 ZPO gehalten gewesen und\ndurfte jedenfalls ohne weitere Sachaufklärung nicht von einem\nunstreitigen Sach-verhalt ausgehen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Kammer hätte bei zutreffender\nWürdigung des Vorbringens des Beklagten Beweis erheben müssen über\ndas Vorhandensein von Mängeln. Das Fehlen ei-ner umfassenden\nBeweisaufnahme stellt einen wesent-lichen Verfahrensmangel dar, der\ndie Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung des\nRechtsstreits an das Landgericht gemäß § 539 ZPO rechtfertigt (BGH\nNJW 1957, 714). Es ist nicht Aufgabe des Senats, den Sach- und\nStreitstand weithin erstmals im Berufungsverfahren durch eine\nBeweisaufnahme zu klären. Abgesehen davon würde beiden Parteien die\nMöglichkeit einer zweitinstanzlichen Überprüfung genommen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Entscheidung über die Kosten, auch\ndiejenigen des Berufungsverfahrens, bleibt dem Landgericht\nvorbehalten, weil derzeit noch nicht abzusehen ist, welche Partei\nendgültig obsiegt bzw. unterliegt.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Urteilsgebühr erster Instanz und\ndie Gerichts-gebühren des Berufungsverfahrens waren gemäß § 8 GKG\nwegen unrichtiger Sachbehandlung niederzuschla-gen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Revision wird nicht zugelassen,\nweil die für die Zulassung aufgestellten Voraussetzungen (§ 546\nZPO) nicht vorliegen.\n\n##blob##nbsp;\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren:\n58.428,- DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-19/18-u-92-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 638","ref_norm":"638","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 539","ref_norm":"539","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 640","ref_norm":"640","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-19/18-u-92-91","retrieved":"2026-10-25 20:20:38.187819+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1991-12-19/18-u-92-91","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"18. 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