{"status":"available","doknr":"OLD314780","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1219.18U91.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-12-19","aktenzeichen":"18 U 91/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDer Kläger und seine späterhin von ihm\ngeschie-dene Ehefrau waren zu je 1/2 Miteigentümer eines\nHausgrundstücks. Durch notariellen Vertrag mit der\nRechtsvorgängerin der Beklagten (im folgenden kurz: Beklagte)\nnahmen sie bei ihr gemäß notariel-lem Vertrag vom 18. Oktober 1984\n(Bl. 3 GA) ein durch Briefgrundschuld gesichertes verzinsliches\nDarlehen von 75.000,-- DM als Gesamtschuldner auf; außerdem\nübernahmen sie in der selben Urkunde die persönliche\ngesamtschuldnerische Haftung für Grund-schuld nebst Zinsen und\nKosten und unterwarfen sich der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes\nVermögen aus dieser Urkunde. Nach Erteilung von Klausel und\nZustellung ist antragsgemäß die Zwangsversteigerung des Anteils des\nKlägers angeordnet, diejenige wegen des Anteils der vormaligen\nEhefrau jedoch einge-stellt worden.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer einstige Schwiegervater des Klägers\nhat den Klägeranteil ersteigert (Beiakten 1 K 33/89 AG Heinsberg)\nund dabei mit der Beklagten - unter anderem - vereinbart, daß die\nGrundschuld belassen bleibt (Bl. 98 BA).\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Beklagte hat die Darlehenskonten\ndes Klägers und seiner früheren Ehefrau abgerechnet und - zunächst\nnur schriftsätzlich (Bl. 23 GA) - erklärt, durch die Übernahme\nseien der Kläger und seine frühere Ehefrau von ihrer\nVerbindlichkeit frei.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDer Kläger nimmt nunmehr die Beklagte\nim vorliegenden Rechtsstreit auf Herausgabe der vollstreckbaren\nAusfertigung jener notariellen Urkunde in Anspruch.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDemgegenüber wendet die Beklagte nach\nwie vor ein, ihre Forderung sei nicht erloschen, sondern richte\nsich nunmehr gegen den früheren Schwiegervater des Klägers\n(Ersteher), weshalb die Urkunde ihr weiterhin zustehe; sie könne\nnämlich die übernommene Schuld nur mit Hilfe dieser Urkunde\nnachweisen.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das\nBezug genommen wird, hat das Landgericht der Klage entsprochen.\n\n16\n\n \n\n17\n\nHiergegen wendet sich die Berufung der\nBeklagten, mit der sie ihren Antrag auf Abweisung der Klage\nweiterverfolgt.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDem tritt der Kläger mit ebenfalls\nnäheren Rechtsausführungen unter anderem dahin entgegen, daß die\nÜbernahmevereinbarung zwischen dem Ersteher und der Beklagten\nentgegen der Ansicht der Beklagten nicht als eine Schuldübernahme,\nsondern als Begründung einer neuen Verbindlichkeit zu werten\nist.\n\n20\n\n \n\n21\n\nIn der mündlichen Verhandlung vor dem\nSenat hat die Beklagte unter Bezugnahme auf die schon zitierte\nschriftsätzliche Mitteilung an den Kläger, mit der sie die ihm\nerteilte und im Berufungsverfahren vorgelegte löschungsfähige\nQuittung (Bl. 84 GA) gemeint hat, erklärt, sie erkenne an, daß sie\naus der streitgegenständlichen notariellen Urkunde keine Ansprüche\nmehr gegen den Kläger erhebe.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDer Kläger hingegen beantragt,\n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\nhilfsweise, festzustellen, daß die Zwangsvollstreckung aus der\nnotariellen Urkunde Nr. x des Notars T. in vom 18. Oktober 1984\ngegen den Kläger nicht zulässig ist.\n\n27\n\n \n\n28\n\nÄußerst hilfsweise erklärt der\nKläger\n\n29\n\n \n\n30\n\n \n\n31\n\ndie Hauptsache für erledigt.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDem schließt sich die Beklagte\nebenfalls hilfsweise an.\n\n34\n\n \n\n35\n\nZum sonstigen Sach- und Streitstand\nwird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der vorzitierten\nZwangsversteigerungsakten verwiesen.\n\n36\n\n \n\n37\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n38\n\n \n\n39\n\nDie Berufung ist zulässig. Sie ist auch\nbegründet.\n\n40\n\n \n\n41\n\nZwar hat das Landgericht zutreffend\nerkannt, daß als Grundlage für die Herausgabe allein § 371 BGB in\nanaloger Anwendung in Betracht kommt. Der Kammer ist jedoch nach\nMeinung des Senats nicht darin zu folgen, daß nach Lage des\nvorliegenden Falles alle Voraussetzungen für die Anwendung dieser\nBestimmung erfüllt sind.\n\n42\n\n \n\n43\n\nRichtig ist, daß die in § 371 BGB\nnormierte Rückgabepflicht über die dort genannte Quittung hinaus\nauch für die Herausgabe eines Vollstreckungstitels gilt (OLG Köln,\nNJW 1986, 1350 - 1353 f -, Spalte 2 unter c). Weitere Vorausetzung\nfür die Anwendung des § 371 BGB ist, daß die Leistung, die der\nSchuldner gemäß dem Schuldschein zu erbringen hat, erfüllt worden\nist. Dies folgt zwanglos schon daraus, daß die Bestimmung innerhalb\ndes dritten Abschnitts des Zweiten Buches des BGB unter dem Ersten\nTitel eingestellt ist, der von der \"Erfüllung\" einer Schuld\nhandelt. Erfüllung ist nicht mit \"Erlöschen\" der Schuld\ngleichzusetzen. So wird eine Schuld nicht etwa schon dadurch\nerfüllt, daß ein anderer sie gemäß § 414 BGB übernimmt. In einem\nsolchen Falle entfällt zwar die Schuld des bisherigen Schuldners .\nDamit erlischt sie jedoch nicht, sondern sie besteht weiter in der\nWeise, daß nunmehr ein neuer Schuldner \"befreiend\" an die Stelle\ndes bisherigen getreten und zur Leistung verpflichtet ist. Mangels\nanderweitiger Vereinbarung, die hier nicht getroffen worden ist,\nübernimmt der Neuschuldner die Schuld mit dem selben Inhalt und in\nder selben Beschaffenheit, die sie bisher hatte (BGHZ 58, 251 - 254\nunter 3 a). Eben weil es an einer Erfüllung der Schuld fehlt, kann\nauch nur eine analoge Anwendung des § 371 BGB in Rede stehen. Eine\nsolche Schuldübernahme aber hat vorliegend in der Weise\nstattgefunden, daß die Beklagte mit dem Ersteher - was an sich\nunumstritten ist - im Versteigerungstermin vom 28. Mai 1990 das\nBestehenbleiben der Grundschuld vereinbart hat (Bl. 98 BA). Hierbei\nhandelt es sich also entgegen der Auffassung der Berufung nicht um\neine sogenannte Novation, also eine Neuschaffung einer Schuld mit\ngleichem Inhalt, die die Annahme rechtfertigen könnte, daß die in\nder vollstreckbaren Urkunde niedergelegte Schuld nicht nur erfüllt,\nsondern sogar erloschen ist mit der Folge, daß dieser Titel an den\nKläger herauszugeben wäre, der die Schuld unter Einsatz seines\nVermögens (sein versteigerter Miteigentumsanteil) \"zunächst einmal\"\ngetilgt hat. Der Berufung kann auch nicht zugestimmt werden, daß\nzugunsten des Klägers § 53 Abs. 2 ZVG zur Anwendung komme. Diese\nBestimmung enthält eine Regelung gesetzlicher Schuldübernahme\n(Zöller-Stöber, ZVG, 13. Aufl., § 53 Anm. 1.1). Vorliegend jedoch\nberuht die Übernahme der Grundschuld, wie eben zitiert, auf einer\nprivaten Vereinbarung zwischen Gläubiger und Ersteher.\n\n44\n\n \n\n45\n\nDie Klage auf Herausgabe der\nVollstreckungstitels ist also unbegründet, so daß auf den\nHilfsantrag des Klägers auf Feststellung dahin einzugehen ist, daß\ndie Zwangsvollstreckung aus dieser Urkunde gegen den Kläger\nunzulässig ist. Das für einen solchen Antrag erforderliche\nFeststellungsinteresse (§ 256 ZPO) ist zu bejahen. Es folgt allein\nschon aus der Tatsache, daß die Beklagte aufgrund des früheren\nRechtsverhältnisses zwischen den Parteien einen gegen den Kläger\nlautenden Vollstreckungstitel in Händen hat, die\nSchuldverpflichtung des Klägers aber entfallen ist. Unter diesen\nUmständen ist es also möglich und nicht völlig ausgeschlossen, daß\ngegen ihn aus dieser Urkunde nochmals vorgegangen wird; mag diese\nGefahr bei einer Kreditbank wie der Beklagten als Besitzerin der\nUrkunde auch recht gering sein, so besteht sie doch.\n\n46\n\n \n\n47\n\nDementsprechend kann dem Kläger in der\nSache selbst auch nicht verwehrt werden, daß die Beklagte ihm in\nrechtsähnlicher Anwendung des § 371 Satz 2 BGB eine Erklärung im\nSinne seines hilfsweisen Feststellungsantrages abzugeben hat. Dem\nhat die Erklärung der Beklagten in ihrem Schreiben vom 7. September\n1990 (Bl. 31 GA) noch nicht genügt; denn dieses läßt inhaltlich\nnicht mit der erforderlichen Klarheit erkennen, daß die Beklagte\ndarauf verzichtet, den Kläger aus jener Urkunde in Anspruch zu\nnehmen. Die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem\nSenat zu Protokoll gegebene Erklärung genügt jedoch den an sie zu\nstellenden Anforderungen, so daß der Kläger mit seinem\nzweitrangigen Hilfsantrag und die Beklagte mit ihrem Hilfsantrag zu\nRecht die Hauptsache für erledigt erklärt haben.\n\n48\n\n \n\n49\n\nDie danach noch zu treffende\nKostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a, 93 ZPO, und zwar aus\nfolgenden Gründen:\n\n50\n\n \n\n51\n\nMit seinem im ersten Rechtszug allein\nverfolgten Herausgabeanspruch ist der Kläger zufolge der\nvorstehenden Beurteilung durch den Senat als unterlegen anzusehen.\nNur sein Hilfsantrag auf Feststellung hätte Erfolg haben können. Er\nist jedoch erst im Berufungsverfahren gestellt worden, so daß die\nBeklagte auch nicht vorher veranlaßt gewesen ist, diesem Begehren\ndurch ihre sogleich abgegebene protokollierte Erklärung zu\nentsprechen, was letztlich - entsprechend § 93 ZPO - auch zur\nKostenlast des Klägers geht.\n\n52\n\n \n\n53\n\nÜber die vorläufige Vollstreckbarkeit\nist gemäß §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO erkannt.\n\n54\n\n \n\n55\n\nDie Voraussetzungen für eine von dem\nKläger vorsorglich angeregte Zulassung der Revision liegen nicht\nvor (§ 546 Abs. 1 ZPO).\n\n56\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren sowie Beschwer des\nKlägers: 7.500,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314780","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-19/18-u-91-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 414","ref_norm":"414","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314780","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314780","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-19/18-u-91-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314780","retrieved":"2026-07-09 03:46:54.813604+00:00"}}