{"status":"available","doknr":"OLD314785","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1217.22U161.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-12-17","aktenzeichen":"22 U 161/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Klägerin verlangt von der Beklagten\nVergütung für die Ausführung von Dämmarbeiten an\nbetriebs-technischen Anlagen.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Beklagte hatte die Klägerin am\n19.08.1987 beauftragt, die Isolierung (Wärme- und\nFeuerschutz-isolierung) für das der Klägerin bekannte Bauvorha-ben\nder A. AG in R. auszuführen im Gesamtwert von ca. 228.000,-- DM.\nWegen der Einzelheiten wird auf den schriftlichen Auftrag (Anlage K\n1 bis 5 zur Klageschrift) verwiesen. Bei der Ausführung der\nAr-beiten war die Bandstraße entgegen der ursprünglich vom\nAuftraggeber gegebenen Zusicherung mit Autos bestückt, was eine\nErschwerung der Dämmarbeiten beinhaltete. Nach Ausführung der\nArbeiten erteilte die Klägerin am 14.10.1988 Schlußrechnung (Anlage\nK 6) über 274.740,68 DM, die die Beklagte abzüglich eines 5 %igen\nSicherheitseinbehaltes beglich bis auf die in Rechnung gestellten\n\"Zulagen\". Ein Restbetrag von 88.382,90 DM, bei dem es sich um die\nBerechnung der Zulagen handelt, steht offen. Eben-sowenig hat die\nBeklagte die Rechnung der Klägerin vom 13.02.1989 (Anlage K 21 zur\nKlageschrift) über 29.463,01 DM, die sich mit Zulagen wegen\nBehinde-rung und erschwerter Montage befaßt, beglichen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nGegenstand der Klage sind somit:\n\n10\n\n \n\n11\n\n1. Rest aus der Schlußrechnung\n\n12\n\n \n\n13\n\n- Anlage K 6 - = 88.382,90 DM\n\n14\n\n \n\n15\n\n2. Rechnung vom 13.02.1989\n\n16\n\n \n\n17\n\n- Anlage K 21 - 29.463,01 DM\n\n18\n\n \n\n19\n\ninsgesamt 117.845,91 DM.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie Klägerin hat behauptet, ihre\nLeistungen verein-barungsgemäß abgerechnet zu haben und mit 11,25 %\nzu verzinsenden Kredit in Anspruch zu nehmen.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie\n117.845,91 DM nebst 11,25 % Zinsen aus 88.382,90 DM seit dem 24.\nNovember 1988 sowie aus weiteren 29.463,01 DM seit dem 20.02.1989\nzu zahlen.\n\n27\n\n \n\n28\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n29\n\n \n\n30\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n31\n\n \n\n32\n\nDie Beklagte hat die Forderung für\nnicht begründet erachtet, weil nach ihrer Ansicht die Berechnung\nvon Zulagen nicht gerechtfertigt sei.\n\n33\n\n \n\n34\n\nDas Landgericht hat nach Beweiserhebung\nüber den Abrechnungsmodus der infragestehenden Leistungen durch\nUrteil vom 29. Mai 1991 der Klage nur in Höhe von 5.348,88 DM nebst\n11,25 % Zinsen seit dem 20. Februar 1989 stattgegeben und zur\nBegründung ausgeführt, wegen des vereinbarten Mischpreises der der\nKlägerin ein Mehrpreis für die Bearbeitung von Formstücken nicht\nzu; bezüglich der bei der Ar-beitsausführung aufgetretenen\nErschwernisse sei ein zusätzlicher Vergütungsanspruch nur in Höhe\nvon 5.348,88 DM gerechtfertigt.\n\n35\n\n \n\n36\n\nGegen das der Klägerin am 6. Juni 1991\nzugestellte Urteil, auf das wegen aller weiteren Einzelheiten\nvollinhaltlich Bezug genommen wird, hat diese am 5. Juli 1991\nBerufung eingelegt und ihr Rechtsmit-tel mit am 30. August 1991\neingegangenen Schrift-satz begründet.\n\n37\n\n \n\n38\n\nMit der Berufung verfolgt die in erster\nInstanz im wesentlichen unterlegene Klägerin ihr Klagebegehren in\nvoller Höhe weiter und wiederholt, ergänzt und vertieft dazu ihren\nVortrag aus dem ersten Rechts-zug. Sie vertritt insbesondere die\nAuffassung, daß die Parteien die Aufmaßbestimmungen der VOB/C, d.h.\nder DIN 18421 als Basis der vereinbarten Preise zur näheren\nUmschreibung der Preiseinheit und damit die gesonderte Zahlung der\nZulagen für Formteile entsprechend den allgemeinen technischen\nVertrags-bedingungen der DIN 18421 Ziffer 5.2.5. vereinbart hätten.\nAngeboten seien nur die Basispositionen nach den Abrechnungsregeln\nder vorgenannten DIN, während die Zulagepositionen gemäß Ziffer\n5.2.5. gesondert zu berechnen seien, da deren Abrechnung nicht\nausdrücklich ausgeschlossen worden sei. Die Beklagte habe gewußt,\ndaß bei den Vertragsverhand-lungen die genaue Detailplanung noch\nnicht fest-gestanden habe und sie - die Klägerin - deswegen\ngehindert gewesen sei, eine genaue Kalkulation für die Formstücke\nherzustellen, und daß sie die zusätzlichen Kosten dieser Formstücke\nauch nicht in den Einheitspreis für die Ummantelung gerader\nKanalteile habe einrechnen können. Sollte die\nEinheitspreisvereinbarung nicht auch auf den Zula-gepreis zu\nbeziehen sein, so hätten die Parteien die Zahlung der Zulagen zwar\nvereinbart, nicht aber deren Höhe, so daß gemäß § 632 Abs. 2 BGB\nder ange-messene Zulagepreis zu zahlen sei.\n\n39\n\n \n\n40\n\nDie Erschwerniskosten habe der\nSachverständige mit netto 4.692,-- DM nicht zutreffend\nbeurteilt.\n\n41\n\n \n\n42\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n43\n\n \n\n44\n\ndas angefochtene Urteil teilweise\nabzuändern\n\n45\n\n \n\n46\n\nund nach den Schlußanträgen erster\nInstanz zu\n\n47\n\n \n\n48\n\nerkennen.\n\n49\n\n \n\n50\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n51\n\n \n\n52\n\ndie Berufung zurückzuweisen und der\nBerufungs- beklagten zu gestatten, Sicherheit auch durch\n\n53\n\n \n\n54\n\ndie Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank, öf-\n\n55\n\n \n\n56\n\nfentlichen Sparkasse oder Volksbank zu\nerbrin-\n\n57\n\n \n\n58\n\ngen.\n\n59\n\n \n\n60\n\nMit der Anschlußberufung beantragt sie\nweiterhin,\n\n61\n\n \n\n62\n\ndas angefochtene Urteil teilweise\nabzuändern\n\n63\n\n \n\n64\n\nund die Verurteilung zur Zahlung von\nZinsen\n\n65\n\n \n\n66\n\nauf 5 % herabzusetzen.\n\n67\n\n \n\n68\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n69\n\n \n\n70\n\nZurückweisung der Anschlußberufung.\n\n71\n\n \n\n72\n\nDie Beklagte tritt den Ausführungen der\nBerufung mit näheren Darlegungen entgegen und trägt zur Be-gründung\nder Anschlußberufung vor, die Zinsbeschei-nigung decke die\nzuerkannten 11,25 % nicht.\n\n73\n\n \n\n74\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nVorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der von\nihnen in beiden Instanzen gewechselten Schriftsätze und zu den\nAkten gereichten Unterlagen Bezug ge-nommen.\n\n75\n\n \n\n76\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n77\n\n \n\n78\n\nDie Berufung der Klägerin und die\nAnschlußberufung der Beklagten unterliegen in formeller Hinsicht\nkeinen Bedenken; jedoch hat nur das Rechtsmittel der Beklagten\nErfolg, während die Berufung unbe-gründet ist.\n\n79\n\n \n\n80\n\nDas Landgericht hat einen Anspruch auf\nZahlung von Zulagen für Arbeitsmehraufwand, der durch die\nIso-lierung von Formstücken entstanden ist, mit zutref-fenden\nErwägungen verneint und auch die Erschwer-niskosten auf der Basis\nder gutachterlichen Ausfüh-rungen in nicht zu beanstandender Weise\nermittelt. Die Ausführungen der Berufung rechtfertigen keine andere\nBeurteilung.\n\n81\n\n \n\n82\n\nA.\n\n83\n\n \n\n84\n\nDas Landgericht hat einen Anspruch auf\nZahlung von Zulagen für Arbeitsmehraufwand, der durch die\nBearbeitung von Formstücken (Bögen, Passtücken und Ausschnitten)\nentstanden ist, zu Recht verneint, weil sich ein solcher vorliegend\nwegen des verein-barten Mischpreises nicht aus den gemäß § 14 VOB/B\ngültigen Abrechnungsbestimmungen in den technischen\nVertragsbestimmungen - vorliegend der DIN 18421 - herleiten läßt.\nZwar sollte die Abrechnung der klägerischen Leistungen gemäß Ziffer\n18.1 des Ver-handlungsprotokolls vom 18./24.08.1987 (Anlage K 1)\nnach VOB und damit nach den technischen Abrech-nungsvorschriften\nder DIN 18421 erfolgen.\n\n85\n\n \n\n86\n\nAus Inhalt und Zustandekommen der\nVertragsbestim-mungen der Parteien ergibt sich aber hinreichend\nklar, daß die Klägerin keinen Zuschlag für die Ummantelung der\nFormstücke Abzweige aufgrund einer Abrechnung nach DIN 18421 Nr.\n5.2.5 verlangen kann. Denn die dieser Vorschrift vorgehenden\nAbmachungen der Parteien sehen einen Zuschlag deshalb nicht vor,\nweil - für die Beklagte nicht anders aufzufas-sen - ein alle\nLeistungen der Klägerin und damit auch die Bearbeitung der\nFormstücke umfassende Mischpreis vereinbart worden ist.\n\n87\n\n \n\n88\n\nDer Auffassung der Klägerin, daß die\ngesonderte Zahlung der Zulagen für Formteile entsprechend den\nallgemeinen techischen Vertragsbedingungen der DIN 18421 Ziffer\n5.2.5. vereinbart, ihr Angebot da-hin aufzufassen gewesen und von\nder Beklagten auch verstanden worden sei, daß nur die\nBasispositionen nach den Abrechnungsregeln der DIN 18421 geboten\nwerden sollten, während die Zulagepositionen gemäß Ziffer 5.2.5\ngesondert berechnet werden sollten, da deren Abrechnung nicht\nausdrücklich ausgeschlossen sei, kann jedenfalls für den\nvorliegenden Fall nicht dahin gefolgt werden, daß die gemäß dem\nVerhandlungsprotokoll geltenden DIN-Regeln zur Ab-rechnung\nschlechthin Kalkulationsgrundlage und Ver-tragsinhalt geworden\nwären.\n\n89\n\n \n\n90\n\nZwar führen Ingenstau/Korbion,\nKommentar zur VOB, 11. Aufl. in RN 44 zu § 14 VOB/B aus:\n\n91\n\n \n\n92\n\n \n\n93\n\n\"Auf Beachtung der\nAbrechnungsbestimmungen be-\n\n94\n\n \n\n95\n\n \n\n96\n\nsteht ein Rechtsanspruch jedes\nVertragspart-ners, da die allgemeinen und die etwaigen für den\nEinzelfall vereinbarten oder die zusätzli-chen technischen\nVertragsbedingungen bindender Vertragsinhalt sind. Verletzt ein\nVertrags-partner diese Vorschriften, binden die ver-tragswidrig\ngetroffenen Feststellungen den an-deren nicht. Da die\nAbrechnungsbestimmungen in den Allgemeinen Technischen\nVertragsbedin-gungen das zum Ausdruck bringen, was im Bau-gewerbe\nüblich ist, finden sie entsprechend § 157 BGB auch bei nach den §§\n631 f. BGB aus-gerichteten Verträgen Anwendung.\"\n\n97\n\n \n\n98\n\nEs kann dahinstehen, ob dieser - auch\nvon Daub/Piel/Soergel/Steffani, Kommentar zur VOB, 1976, zu § 14\nVOB/B RN 14.55 vertretenen - Auffas-sung, nach der die\nDIN-Vorschriften im Fall ihrer generellen Vereinbarung stets in\nallen Einzelheiten Vertragsinhalt werden, zuzustimmen ist.\n\n99\n\n \n\n100\n\nDenn im vorliegenden Fall ist unter\nBerücksichti-gung aller Umstände - insbesondere auch aus der Sicht\nder Beklagten - ein den Abrechnungsmöglich-keiten der DIN 18421\nvorgehender Mischpreis ver-einbart worden, da Zulagen nicht\nGegenstand der Verhandlungen der Parteien und der vertraglichen\nVereinbarungen waren und die Beklagte hier noch da-von ausgehen\ndurfte, solche Zulagen würden ihr über die vereinbarten\nEinheitspreise hinaus nicht abver-langt.\n\n101\n\n \n\n102\n\nDie entscheidende Frage, ob sich\nvorliegend aus den vertraglichen Vereinbarungen der Parteien von\nden DIN-Regelungen abweichende vorangige Vertrags-bestimmungen\nergeben (vgl. Daub/Piel/Soergel/Stef-fani a.a.O.), hat das\nLandgericht nach Anhörung des Sachverständigen Dipl.-Ing. Ka. wegen\ndes verein-barten Mischpreises für den qm Isolierung zutref-fend\nbejaht.\n\n103\n\n \n\n104\n\nDiese Beurteilung begegnet nicht schon\ndeshalb Bedenken, weil die Kammer dem Verständnis des\nSach-verständigen gefolgt ist. Denn die Qualifizierung des Preises\nunter den gegebenen Umständen als ein Mischpreis ist jedenfalls\nauch eine Sachverstän-digenfrage. Der Arbeitsmehraufwand, der durch\ndie Bearbeitung von Formstücken (Bögen, Passtücken und\nAusschnitten) entsteht, wird nach den Ausführungen des\nSachverständigen durch die in der DIN vorgege-bene Bemessungsart\ngemäß 5.1.4. und 5.1.5. abgegol-ten, wonach z.B. bei Bögen das\nMessen im äußeren Bogenbereich vorzunehmen ist mit der Folge, daß\ndie durch diese Art der Messung zustandegekommene Fläche größer ist\nals die tatsächlich bearbeitete Fläche.\n\n105\n\n \n\n106\n\nBeide Positionen - 5.1.4. und 5.2.5. -\nbefassen sich mit der Abrechnung von Leistungen und zwar die\nerstgenannte mit der Abrechnung der Fläche ins-gesamt, die zweite\nmit der Abrechnung von Zulagen. Es unterliegt keinem Zweifel, daß\ndie Möglichkeit, derartige Zulagen abzurechnen, vertraglich\nausge-schlossen werden kann.\n\n107\n\n \n\n108\n\nDies ist - wie im angefochtenen Urteil\nzutreffend ausgeführt - im vorliegenden Fall geschehen.\n\n109\n\n \n\n110\n\nEntscheidend für die Richtigkeit des\nlandgerichtli-chen Verständnisses, daß ein den Mehraufwand für die\nBearbeitung von Formstücken umfassender und den Abrechnungsregeln\nder DIN 18425 Ziffer 5.2.5. vorgehender Mischpreis vereinbart\nworden ist, spre-chen eine Reihe von Umständen, denen die Klägerin\nüberzeugend nicht entgegenzutreten vermag. Der Einheitspreis pro qm\nist ohne jeden Hinweis auf Zulagen für die Bearbeitung von\nFormstücken angebo-ten worden, obwohl die Klägerin - wie sie selbst\neinräumt - die Örtlichkeit kannte und wußte, daß solche Stücke\nzwangsläufig anfallen. Dabei kann die Klägerin sich zu ihrer\nEntlastung nicht mit Erfolg darauf berufen, mangels Vorliegen der\nDetailplanung habe sie die Sonderleistungen betreffend die\nForm-stücke nicht kalkulieren und anbieten können. Zu Recht weist\ndie Beklagte darauf hin, die Klägerin habe nach der Detailplanung\nFragen stellen oder jedenfalls einen bestimmten Prozentsatz\nFormstücke in den Mischpreis einkalkulieren können. Auch habe sie\nsich für den Fall einer größeren Zahl als von vornherein\nanzunehmender Formstücke eine Nachforde-rung vorbehalten können\noder den qm-Preis nach den Angebotspositionen ohne Formstücke\nberechnen und zusätzlich - ohne Massenangabe oder mit einer nach\nden Erfahrungswerten geschätzten Massenangabe - ei-nen Zulagenpreis\nfür Formstücke nennen können. Die Beklagte konnte den ohne jeden\nHinweis auf einen Zuschlag für Formstücke angebotenen Einheitspeis\ntrotz der Regelung in den DIN 18421 Ziffer 5.2.5 nur so verstehen,\ndaß er den Arbeitsmehraufwand für die Bearbeitung von Formstücken\numfaßt, zumal der Mehraufwand bei der Isolierung der Formstücke in\ngewißem Umfang durch die Abrechnung nach den DIN 18241 Ziffer 5.1.4\nund 5.1.5 abgedeckt wird. Auf diese Erwägungen hat auch der\nSachverständige überzeugend hingewiesen.\n\n111\n\n \n\n112\n\nIm vorliegenden Fall ist seitens der\nKlägerin eine Zulagemöglichkeit unstreitig nicht erwähnt, über eine\nZulage und deren Preis ist nicht gesprochen worden. Daher konnte\ndie Beklagte nach ihrer für das Vertragsverständnis maßgebenden\nSicht da-von ausgehen, eine nach den DIN-Vorschriften in Betracht\nkommende Zulagemöglichkeit werde von der Klägerin nicht\ngeltendgemacht.\n\n113\n\n \n\n114\n\nDafür, daß vorliegend ein die\nBearbeitung der Formstücke umfassender Mischpreis angeboten und von\nder Beklagten als solcher verstanden worden ist, spricht ferner,\ndaß der Einheitspreis noch einmal um 2 % Skonto und 3 %\nObjektrabatt heruntergehan-delt worden ist und die Klägerin sich\nauf diese Reduzierung eingelassen hat, um den Auftrag zu erhalten,\nohne irgendeinen Vorbehalt hinsichtlich einer Zulage für die\nFormstücke anzubringen. Daß Kalkulationsgrundlage für den\nVertragspreis pro Einheit (65,60 DM bzw. 101,10 DM pro qm\nIsolierung) und Vertragsinhalt die Abrechnungsregelung der DIN auch\nmit den darin vorgesehenen Zulagen sein sollten, hat die Klägerin\nin keinsterweise zum Ausdruck gebracht. Es mußte der Klägerin klar\nsein, daß die Beklagte keinesfalls in die Lage kommen wollte und\nbereit sein würde, mehr als die Hälfte der vereinbarten Vergütung\naufgrund des angebotenen Quadratmeterpreises nochmals als Zulage zu\nentrich-ten. Das gilt umsomehr, als die Klägerin durch das\n\"Durchmessen\" bei den Formstücken und Bögen einen gewissen\nAusgleich für ihre Mehrarbeit erhielt. Daher sind die Vorschriften\nüber Zulagen gemäß Zif-fer 5.2.5 angesichts der ohne Hinweis und\nVorbehalt betreffend Zulagen für Formstücke genannten\nEin-heitspreise trotz der generellen Vereinbarung der\nAbrechnungsregeln der VOB (d.h. DIN 18421) nicht anwendbar.\n\n115\n\n \n\n116\n\nDer Vertragsauslegung, daß der zwischen\nden Par-teien vereinbarte Einheitspreis als sogenannter\n\"Mischpreis\" sowohl die Vergütung für die Bearbei-tung der geraden\nStücke als auch der Formstücke umfaßt, steht nicht die Erwägung\nentgegen, die Lei-stungsbeschreibung sei nicht ordnungsgemäß\ngewesen, weil Position 42 weder ausdrücklich darauf hin-weist, daß\nsie nur gerade Stücke enthält, noch daß darin Formstücke mit einem\nbestimmten prozentualen Anteil enthalten sein sollten. Denn wie das\nLand-gericht zutreffend dargelegt, richtete sich das An-gebot der\nBeklagten an ein Fachunternehmen, dem be-kannt ist, daß bei der\nAusführung solcher Isolier-arbeiten stets Formstücke zu bearbeiten\nsind und dem darüber hinaus die Örtlichkeit, in der die\nIso-lierarbeiten auszuführen waren, bekannt war.\n\n117\n\n \n\n118\n\nFerner steht der Annahme eines\nMischpreises auch die Höhe der Einheitspreise nicht entgegen, mögen\ndiese sich auch - wie der Sachverständige aus-führt - an der\nuntersten Grenze bewegen. Dabei ist - wie bereits dargelegt - zu\nberücksichtigen, daß die Klägerin um den Erhalt dieses Auftrages\ngekämpft, sich mit der Reduzierung ihrer Preise zufrieden gegeben\nhat, ohne auf die Geltendmachung von Zulagen für besondere\nErschwernisse hinzu-weisen.\n\n119\n\n \n\n120\n\nSchließlich ist zu beachten, daß die\nKlägerin entgegen Ziffer 5.2 des Verhandlungsprotokolls bei der\nDurchführung der Arbeiten, als Formstücke zu isolieren waren, auf\neine Abänderung des veränder-ten Preises und eine Vergütung von\nZulagen wegen des Arbeitsmehraufwandes bei der Bearbeitung von\nFormstücken nicht hingewiesen, nicht einmal einen dahingehenden\nAntrag gestellt hat, sondern die Ar-beiten auf der Grundlage des\nzwischen den Parteien geschlossenen Vertrages ausgeführt und damit\nfür die Beklagte zu erkennen gegeben hat, daß mit dem von ihr\nangebotenen und vereinbarten Preis auch die Bearbeitung von\nFormstücken abgegolten sein sollte, wie das Landgericht zutreffend\nausführt.\n\n121\n\n \n\n122\n\nB.\n\n123\n\n \n\n124\n\nEin Anspruch auf Vergütung des mit der\nArbeits-ausführung verbundenen Erschwernisaufwandes steht der\nKlägerin nur in der zuerkannten Höhe von 4.692,-- DM netto zu.\n\n125\n\n \n\n126\n\nI.\n\n127\n\n \n\n128\n\nZu Unrecht greift die Berufung die vom\nSachverstän-digen Dipl.-Ing. Ka. vorgenommene Kalkulation der\nErschwerniskosten von netto 4.692,-- DM an.\n\n129\n\n \n\n130\n\n1.)\n\n131\n\n \n\n132\n\nDie Klägerin stützt die Ermittlung der\nErschwer-niskosten gemäß Rechnung vom 13.02.1989 über netto\n25.844,75 DM (Anlage K 21) auf drei Behinderungs-komplexe:\nNämlich,\n\n133\n\n \n\n134\n\na)\n\n135\n\n \n\n136\n\ndaß in den Werksferien entgegen der\nZusage die Bandstraßen nicht geräumt waren, so daß kein fahr-bares\nGerüst benutzt werden konnte und die auf den Bändern\nstehengebliebenen Werkstücke (Autos in der Fertigung) vor\nBeschädigung durch herabfallendes Material zu schützen waren und\nferner die stehenge-bliebenen Werkbänke und Montagekisten in den\nBerei-chen wegzuräumen waren, in denen die zu dämmenden Kanäle\ndurch die Decke des Erdgeschosses kamen und hochgeführt wurden (Bl.\n249 d.A.);\n\n137\n\n \n\n138\n\nb)\n\n139\n\n \n\n140\n\nden zu geringen Abstand der Rohre\nuntereinander und zu den umgebenden Decken, Wänden und anderen\nRohren und Kanälen, d.h. auf den zu geringen Arbeitsraum für die\nAnbringung der Isolierung und der Metall-verkleidung (Bl. 249\nd.A.);\n\n141\n\n \n\n142\n\nsowie\n\n143\n\n \n\n144\n\nc)\n\n145\n\n \n\n146\n\ndie besondere Höhe der Gerüste im\nObergeschoß, weil fahrbare Gerüste nicht eingesetzt werden\nkonn-ten, Gerüste unterhalb des Shed-Daches aufgehängt worden sind,\nauf denen wegen der unterschiedlichen Höhen eines solchen Daches\nmit besonderer Vorsicht zusätzlich auf Leitern gearbeitet werden\nmußte (Bl. 250 d.A.).\n\n147\n\n \n\n148\n\nDer Sachverständige hat diese\nBehinderungen die ihm durch Kenntnisnahme vom Inhalt der\nSchriftsätze der Parteien vor dem Termin zu seiner Anhörung\nbekannt, bzw. ihm in der mündlichen Verhandlung vorgehalten worden\nwaren, berücksichtigt. Das gilt nicht nur hinsichtlich der\nErschwernisse im Bereich der Bandstraßen und des zu geringen\nAbstandes der Rohre von einander und von umgebenden Wänden, sondern\nauch von dem Umstand, daß die Klägerin nicht nur mit einem\nfahrbaren Gerüst arbeiten konnte, sondern ein weiteres\naufwendigeres Gerüst benötigte und vorsichtiger arbeiten mußte (Bl.\n113 und 114 d.A.). Unter Beachtung all dieser Umstände hat er einen\nErschwernisaufwand von 4.692,-- DM netto unter Zu-grundelegung\neiner Fläche von ca. 500 qm und eines Stundenaufwandes von 92\nStunden a' 51,--DM ermit-telt. Die Ausführungen des\nSachverständigen sind in sich schlüssig und in erster Instanz von\nder Kläge-rin auch nicht angegriffen worden.\n\n149\n\n \n\n150\n\nII.\n\n151\n\n \n\n152\n\nSoweit die Klägerin nunmehr rügt, der\nSachverstän-dige habe ersichtlich in Unkenntnis der konkreten\nSituation die Basis der Kalkulation nicht richtig zugrundegelegt,\nsei vor der Befragung nicht umfas-send vom Landgericht aufgeklärt\nworden und deshalb zu einer falschen Bewertung gelangt, hat dieses\nVorbringen - soweit erheblich - aus dem Gesichts-punkt der\nVerspätung (§ 528 Abs. 2 ZPO) unberück-sichtigt zu bleiben.\n\n153\n\n \n\n154\n\nDer Sachverständige hat den zuerkannten\nMehraufwand (vgl. Bl. 114 d.A.) in Gegenwart der\nProzeßbevoll-mächtigten der Parteien nach Kenntnis aller ihm\nmitgeteilten Umstände ermittelt und sich dabei in zulässiger Weise\nkorrigiert, ohne daß bei der Feststellung des Mehrkostenaufwandes\ninsgesamt ein Widerspruch ersichtlich ist. Daß er zuvor den\nab-gerechneten Mehrpreis unter der Prämisse, daß Mehr-aufwand am\nGerüst nicht anfällt, als zu hoch beur-teilt hat, ist\nunerheblich.\n\n155\n\n \n\n156\n\nSoweit der Sachverständige Einzelheiten\nfür ver-schiedene Erschwernisse von 11 und 15 Minuten pro qm\ngenannt hat, - allerdings ohne die Erschwer-nisse der Kabelstränge\nzu beachten - während die Klägerin 12 Minuten ansetzt und die\nKlägerin dar-aus die \"möglicherweise\" Unvollständigkeit der vom\nSachverständigen beurteilten Sachverhalte herleitet (Bl. 251 d.A.),\nkann dieses Vorbringen aus dem Ge-sichtspunkt der Verspätung (§ 528\nAbs. 2 ZP0) keine Berücksichtigung mehr finden, da entsprechende\nVor-behalte in erster Instanz seitens der Klägerin aus grober\nNachlässigkeit unterlassen worden sind.\n\n157\n\n \n\n158\n\nDie in erster Instanz vorgetragenen\nErschwernisse, nämlich daß die Arbeitsbühnen mehr als 4 m über dem\nBoden gelegen haben und deshalb nicht ausschließ-lich Fahrgerüste\neingesetzt werden konnten, sondern spezielle Schutzgerüste in\nAuftrag gegeben werden mußten (Bl. 51, 83 ff. d.A.), hat der\nSachverstän-dige berücksichtigt.\n\n159\n\n \n\n160\n\nDas ergänzende Vorbringen in der\nBerufungsbegrün-dung, es seien Gerüste unterhalb des Shed-Daches\naufgehängt worden, auf denen wegen der unterschied-lichen Höhen\neines solchen Daches mit besonderer Vorsicht zusätzlich auf Leitern\nhabe agiert werden müssen (Bl. 250 d.A.), ist in erster Instanz -\nan-gesichts der ihm von der Klägerin beigemessenen Bedeutung aus\ngrober Nachlässigkeit - unterblie-ben. Ob der Sachverständige bei\nder Ermittlung des Erschwernisaufwandes besondere Umstände nicht\nbeachtet, bzw. übersehen hat, kann ebenfalls aus dem Gesichtspunkt\nder Verspätung dahinstehen. Denn die Klägerin ist dem vom\nSachverständigen ermit-telten Stundenaufwand von 92 Stunden a'\n51,-- DM einschließlich Mehraufwand für des Einsatz ei-nes weiteren\naufwendigeren Gerüstes sowie das Auf- und Abbauen des Gerüstes nach\ndem Termin vom 18.01.1991 weder schriftsätzlich entgegenge-treten\n(Bl. 161 f. d.A.), noch hat sie die noch-malige Anhörung des\nSachverständigen im Termin vom 04.03.1991 (Bl. 169 d.A.) zum Anlaß\ngenommen, diesem Vorbehalte - wie nunmehr vorgetragen - zu machen,\nnoch hat sie um dessen Anhörung im weiteren Termin vom 08.05.1991\ngebeten (§ 411 Abs. 3 ZPO). Sie hat insbesondere auch nicht die\nEinholung eines schriftlichen Gutachtens zu dem behaupteten\nerheb-lich höheren Erschwernisaufwand, als der Sachver-ständige\nDipl.-Ing. Ka. ermittelt hat, beantragt.\n\n161\n\n \n\n162\n\nDa die Klägerin entgegen § 411 Abs. 4\nSatz 1 ZPO ihre Einwendungen gegen die Ermittlung der\nEr-schwerniskosten durch den Sachverständigen nicht binnen\nangemessener Frist von jedenfalls drei Mo-naten ab 18.01.1991\ngeltend gemacht hat, kann die nunmehr (Bl. 252 d.A.) beantragte\nEinholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens aus dem\nGesichtspunkt der Verspätung gemäß § 528 Abs. 2 ZPO nicht mehr in\nBetracht kommen. Denn dieses Beweis-mittel - zu den Angriffs- und\nVerteidigungsmit-teln zählen auch versäumte Beanstandungen eines\nSachverständigengutachtens (vgl. Zöller-Schneider, 16. Aufl., zu §\n528 RN 19) - ist in erster Instanz entgegen § 411 Abs. 4 Satz 1 ZPO\naus grober Nach-lässigkeit unterblieben; Vorbringen und\nBeweismit-tel zum Nachweis erheblich höheren Erschwernisauf-wandes\nwaren nämlich unerläßlich, nachdem der Sach-verständige diesen\n(nur) mit 4.692,-- DM netto er-mittelt hatte. Die Zulassung des\nBeweismittels der Einholung eines schriftlichen\nSachverständigengut-achtens im Berufungsverfahren würde die\nErledigung des Rechtsstreits verzögern, nämlich die Einholung eines\nschriftlichen Gutachtens erforderlich machen. Das insoweit\nbeantragte Sachverständigengutachten wäre als vorbereitende\nMaßnahme vor dem Termin nicht mehr in Betracht gekommen.\n\n163\n\n \n\n164\n\nNach alledem ist die Berufung auch\nhinsichtlich des behaupteten höheren als zuerkannt entstandenen\nEr-schwernisaufwandes unbegründet.\n\n165\n\n \n\n166\n\nC.\n\n167\n\n \n\n168\n\nI.\n\n169\n\n \n\n170\n\nDagegen ist auf die Anschlußberufung\nder Zinssatz für den zuerkannten Betrag auf 5 % herabzusetzen, da\nweder der Zinsbescheinigung der Bezirks-Spar-kasse Se. vom\n22.05.1990 (Bl. 55 d.A.) noch der inhaltlich gleichlautenden\nZinsbescheinigung der genannten Sparkasse vom 02.09.1991 (Bl. 286\nd.A.) eindeutig und zuverlässig zu entnehmen ist, daß die Klägerin\nununterbrochen Kontokorrentkredit von jedenfalls 5.348,88 DM in\nAnspruch nimmt. Demgemäß stehen der Klägerin nur Kaufmannszinsen\ngemäß § 352 Abs. 1 Satz 1 HGB ab 20.02.1991 zu.\n\n171\n\n \n\n172\n\nII.\n\n173\n\n \n\n174\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf den §§ 97 Abs. 1, 91, 708 Nr. 10, 711, 108 Abs. 1 Satz\n1 ZPO.\n\n175\n\n \n\n176\n\nGegenstandswert für das\nBerufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin:\n102.497,03 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314785","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-17/22-u-161-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 411","ref_norm":"411","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 528","ref_norm":"528","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 632","ref_norm":"632","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 352","ref_norm":"352","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 631","ref_norm":"631","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314785","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314785","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-17/22-u-161-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314785","retrieved":"2026-07-09 03:46:55.169537+00:00"}}