{"status":"available","doknr":"OLD314788","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1212.7U141.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-12-12","aktenzeichen":"7 U 141/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin eines\nOmnibusses, der am 29. Juni 1990 auf der zum Stadtgebiet der\nBeklagten gehörenden E. S. durch einen Kanaldeckel beschädigt\nwurde. Infolge starker Re-genfälle war die Straße im Bereich der\nUnfallstelle auf einer Länge von rund 50 m überschwemmt. Als der im\nLinienverkehr eingesetzte Bus durch das bis zu 15 cm tiefe Wasser\nfuhr, schlug der Kanaldek-kel hoch und riß den Motor aus der\nAufhängung. Den entstandenen Schaden in Höhe von insgesamt\n15.638,36 DM hat die Versicherung der Beklagten in Höhe von 50 %\nreguliert. Den verbleibenden Betrag von 7.819,18 DM fordert die\nKlägerin mit ihrer Klage.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDas Landgericht hat die Klage\nabgewiesen.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nEs hat gemeint, die Beklagte treffe\nzwar dem Grunde nach eine Haftung nach § 2 Abs. 1 HPflG; die\nKlägerin habe aber die Hälfte ihres Schadens selbst zu tragen, weil\nsie sich nach § 4 HPflG in Verb. m. § 254 BGB die Betriebsgefahr\nihres Busses und das Mitverschulden ihres Fahrers anspruchsmindernd\nanrechnen lassen müsse. Der Fahrer habe fahrlässig gehandelt, weil\ner innerhalb des Überschwemmungsbe-reichs mit Vertiefungen oder\nspitzen Hindernissen habe rechnen müssen.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nMit ihrer form- und fristgerecht\neingelegten Beru-fung verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag\nwei-ter. Die Beklagte tritt der Berufung entgegen.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nWegen der näheren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes einschließlich des genauen Inhaltes der\ngestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil und auf die in\nder Berufungsinstanz gewech-selten Schriftsätze sowie auf das\nProtokoll der Se-natssitzung vom 14. November 1991 Bezug\ngenommen.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Berufung ist zulässig und hat\nteilweise auch in der Sache Erfolg.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nSie führt im Ergebnis zur Verurteilung\ndes Beklag-ten in Höhe eines weiteren Viertels des entstande-nen\nSchadens.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDie Klägerin hat, wie zwischen den\nParteien dem Grunde nach außer Streit ist, gegen die Beklagte einen\nSchadensersatzanspruch nach § 2 Abs. 1 HPflG. Der Höhe nach\nermäßigt sich dieser Anspruch nur aus dem Gesichtspunkt der\nBetriebsgefahr, nicht aber wegen eines Mitverschuldens des\nBusfahrers.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDas Landgericht überspannt die\nSorgfaltsanforderun-gen, wenn es meint, der Busfahrer habe nicht\nweiter fahren dürfen, sondern entweder umkehren oder das Ablaufen\ndes Wassers abwarten müssen. Das gilt insbesondere im Hinblick auf\ndie - unwiderlegte - Behauptung der Klägerin, der Kanaldeckel sei\nerst in dem Augenblick aus seiner Umrandung gehoben und durch den\nWasserdruck \"katapultartig\" nach oben ge-schleudert worden, als der\nBus ihn überquert habe. Wenn es sich so verhielt, trifft den Fahrer\nohnehin nicht der Vorwurf, durch die überflutete Strecke ohne\nausreichende Sicht auf die Straßenoberfläche gefahren zu sein; denn\ndarauf wäre der Unfall man-gels einer sichtbaren Gefahr nicht\nzurückzuführen. Der Vorwurf könnte nur lauten, daß er nicht mit dem\nVorhandensein eines Kanaldeckels rechnete und außerdem nicht an die\nMöglichkeit dachte, daß der Deckel durch einen Überdruck im\nRohrleitungssystem hochgeschleudert werden könnte. Ein solcher\nGesche-hensablauf erscheint zu fernliegend, um Grundlage eines\nSchuldvorwurfs zu sein. Aber auch dann, wenn sich der Kanaldeckel\nbereits vorher gelöst hatte und vom Wasser verdeckt auf der Straße\nlag, wie die Beklagte behauptet, fällt dem Fahrer keine\nFahrläs-sigkeit zur Last. Für die vom Landgericht formu-lierte\nRegel, daß auf überschwemmten Straßen jeder-zeit mit \"Vertiefungen\nund spitzen Hindernissen\" gerechnet werden müsse, fehlt es an einer\nausrei-chenden tatsächlichen Grundlage. Ein entsprechender\nErfahrungssatz läßt sich nicht aufstellen. Allge-mein darf bei der\nTeilnahme am Straßenverkehr ein ordnungsgemäßer Straßenzustand\nerwartet werden. Ist der Zustand einer Straße insgesamt gut, muß\nauch in einem Bereich, in dem sie überschwemmt und die\nStraßenoberfläche infolgedessen nicht sichtbar ist, nicht ohne\nweiteres mit gefährlichen Hindernissen oder Vertiefungen gerechnet\nwerden. Anderenfalls dürften auch sonstige Ansammlungen von Wasser\nnicht mehr durchfahren werden, denn schon bei größeren Pfützen oder\nLachen können plötzliche Vertiefungen und sonstige Gefahrenquellen\nnicht mit letzter Si-cherheit ausgeschlossen werden.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nAllerdings erfordert es die im eigenen\nInteresse gebotene Sorgfalt, auf einer überschwemmten Straße nur\nmit mäßiger Geschwindigkeit zu fahren. Die Klägerin trägt dazu vor,\nihr Fahrer habe eine Geschwindigkeit von etwa 20 km/h eingehalten.\nDie Beklagte behauptet dagegen, er sei schneller als 20 km/h\ngefahren. Im Ergebnis braucht dem nicht weiter nachgegangen zu\nwerden. Insbesondere bedarf es dazu nicht der Einholung eines\nSachverständigengutach-tens. Auch eine etwas höher als 20 km/h\nliegende Geschwindigkeit wäre noch nicht zu beanstanden. Im übrigen\nist zweifelhaft, ob der Schadenseintritt bei einer niedrigeren\nGeschwindigkeit vermieden worden wäre. Insoweit ist auch von einem\nSachver-ständigengutachten keine Klärung zu erwarten.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nAnzurechnen ist daher nur die von dem\nBus ausgehen-de Betriebsgefahr (§ 7 StVG). Daß der Eintritt des\nSchadens für die Klägerin unabwendbar war, kann jedenfalls nicht\npositiv festgestellt werden. Den ihr obliegenden Entlastungsbeweis\nhat die Klägerin nicht geführt.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDie Abwägung der beiderseitigen\nVerantwortlichkeit bestimmt sich gemäß § 254 Abs. 1 BGB danach,\ninwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen\nTeil verursacht worden ist. Hierfür ist maßgebend, ob die\nHandlungsweise der einen Partei den Schaden nicht nur ermöglicht,\nsondern in wesentlich höherem Maße wahrscheinlich gemacht hat als\ndas Verhalten der anderen Partei (BGH NJW 1969, 789, 790; 1983,\n622, 623). Bei Anlegung dieses Maßstabes hat der auf den\nKanaldeckel entfallende Ursachenanteil ein erhebliches Übergewicht.\nVon ihm ging die wesentlich größere Gefahr aus. Die Abwä-gung\nrechtfertigt deshalb jedenfalls eine Haftung der Beklagten mit\neiner Quote von 3/4. Im Ergebnis hat die Beklagte daher einen\nweiteren Betrag von 3.909,59 DM an die Klägerin zu zahlen.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDer Anspruch auf die zuerkannten Zinsen\nrechtfer-tigt sich aus §§ 284 Abs. 1, 288 BGB. Die von der Klägerin\nbehauptete Inanspruchnahme von Bankkredit hat die Beklagte nicht\nbestritten.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92\nZPO.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit folgt aus § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nBerufungsstreitwert: 7.819,18 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314788","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-12/7-u-141-91","cited_norms":[{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314788","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314788","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-12/7-u-141-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314788","retrieved":"2026-07-09 03:46:55.435950+00:00"}}