{"status":"available","doknr":"OLD314797","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1211.27U84.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-12-11","aktenzeichen":"27 U 84/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nBerufung und Anschlußberufung sind\nzulässig. Wäh-rend die Berufung in der Sache nur zu einem gerin-gen\nTeil Erfolg hat, ist die Anschlußberufung be-gründet.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nI.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Berufung ist in vollem Umfang\nunbegründet, so-weit sich der Kläger gegen die Abweisung der Klage\nwendet.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDem Kläger steht für die Behandlung der\nBeklagten in der Zeit vom 15.10.1986 bis zum 19.01.1987 keine\nVergütung gem. §§ 611, 612 BGB zu. Er haftet der Beklagten nämlich\naus schuldhafter Verletzung des Behandlungsvertrages aus dem Jahre\n1984 in entspre-chender Anwendung der §§ 280, 286, 325, 326, 242\nBGB auf Schadensersatz. Die Haftung führt, wie das Landgericht\nzutreffend erkannt hat, zur Befreiung der Beklagten von der\nVergütungspflicht.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDer Kläger hat die Beklagte im Jahre\n1984 fehler-haft behandelt, indem er bei ihr die erforderliche\nParodontosebehandlung nicht ausreichend und damit nicht der\närztlichen Kunst entsprechend vorgenommen hat.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nZwar läßt sich der Zustand des Gebisses\nder Beklag-ten im Jahre 1984 nicht mehr im einzelnen hinrei-chend\nsicher feststellen, weil die damals angefer-tigten Röntgenbilder\nnicht zu den Akten gereicht worden sind. Es kann dahinstehen,\nwelche Partei die Röntgenbilder in Besitz hat. Mögliche aus der\nNichtvorlage folgende Beweisnachteile für die eine oder andere\nPartei wären nur entscheidend, wenn die Beklagte nicht auf andere\nWeise einen Behandlungs-fehler des Klägers beweisen könnte.\nIndessen läßt sich ein Behandlungsfehler des Klägers auch ohne die\nRöntgenbilder feststellen. Aufgrund der Auf-zeichnungen des Klägers\nin der Behandlungskarte be-treffend die Beklagte für das Jahr 1984\nsteht fest, daß der Kläger - was im übrigen unstreitig ist - die\nBeklagte wegen Parodontose behandelt hat. Es fanden\nZahnsteinentfernungen, Plaqueteste und die Aufklärung der Beklagten\nüber die richtige Putz-technik statt. Es handelte sich hierbei nach\nden Ausführungen des Sachverständigen Dr. Z. um Maßnah-men, die in\ndie sogenannte Motivationsphase einer Parodontosebehandlung fallen.\nDaran schließt sich die Behandlung der Parodontose mit chirugischen\nMaßnahmen an. Chirugische Maßnahmen hat der Kläger aber nicht\ndurchgeführt.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nIn seinem Ergänzungsgutachten vom\n07.02.1990 (Bl. 146) führt der Sachverständige aus, die vom Kläger\nvorgenommenen therapeutischen Maßnahmen wiesen dar-auf hin, daß\neine Parodontitis profunda im Anfangs-stadium, mindestens aber eine\nentzündliche Verände-rung im Gingivalrand vorhanden gewesen sei.\nLetztes bestreitet auch der Kläger nicht. Zur erfolgreichen\nBehandlung der Gingivitis reichten die vom Kläger ergriffenen\nMaßnahmen jedoch nicht aus. Denn bei der Behandlung in den Jahren\n1986/87 hat der Kläger als weitere Behandlungsmaßnahmen Curretagen\nvorge-nommen, die der Sachverständige aber als ungeeignet\nbezeichnet hat. Daraus folgt, daß die im Jahre 1984 vorgenomme\nBehandlung, die noch hinter der im Jahre 1986/87 durchgeführten\nBehandlung zurückblieb, auch dann unzureichend war, wenn bei der\nBehandlung im Jahre 1984 keine Parodontitis profunda, sondern nur\neine entzündliche Veränderung am Gingivalrand vor-handen war. Daß\ndie vom Kläger im Jahre 1984 durch-geführte Parodontosebehandlung\nunzureichend war, gesteht der Kläger auch selbst ein. Denn in\nseiner Stellungnahme vom 16.10.1989 zum Sachverständigen-gutachten\nversucht er sich für sein Versäumnis mit der Begründung zu\nentlasten, die Beklagte habe die von ihm damals auch für notwendig\ngehaltene chiru-gische Therapie als unzumutbar abgelehnt. Er selbst\nhielt also die chirugische Therapie für notwendig. Unterstellt man\ndie Ablehnung der Beklagten als richtig, muß der Kläger sich fragen\nlassen, aus welchem Grund er nicht schon im Jahre 1984 anstelle\neiner chirugischen Therapie wenigstens die von ihm als richtig\nangesehene und in den Jahren 1986/87 angewandte Therapie der\nCurretagen vorgenommen hat, die er als konservative\nParodontosebehandlung bezeichnet. Zumindest hierzu wäre er\nverpflichtet gewesen. Aber auch eine solche Behandlung hat er\nunterlassen. Die Feststellung des Sachverständigen, der Kläger habe\ndie Parodontose nicht ausreichend behandelt, erweist sich somit\nnach dem eigenen Vor-trag des Klägers als richtig.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDer Kläger kann sich nicht mit Erfolg\ndarauf beru-fen, die Beklagte habe im Jahre 1984 eine\nweiterge-hende Behandlung abgelehnt. Da der Arzt grundsätz-lich\ngegen den Willen des Patienten zu Eingriffen in dessen körperliche\nIntegrität nicht berechtigt ist, gehört es zu den besonders\nbedeutungsvollen Berufspflichten des Arztes, wenn er erkennt, daß\nbestimmte ärztliche Maßnahmen erforderlich sind, um drohende\nGesundheitsschäden von der Patientin abzu-wenden, diese mit aller\nEindringlichkeit auf die Notwendigkeit der Behandlung hinzuweisen\nund alles Gebotene zu unternehmen, damit die Patientin ihre\nWeigerung aufgibt und die Einwilligung erteilt. Weigert sich der\nPatient, so hat der Arzt ihn auf die Gefahr seiner Weigerung\naufmerksam zu machen und ihm die Folgen der unterlassenen\nerforderlichen Behandlung deutlich zu machen. Unterläßt er diese\neindringliche Belehrung, so handelt er seiner Ver-pflichtung zur\nFürsorge für den Patienten zuwider und macht sich\nschadensersatzpflichtig (RGRK-Nüß-gens, Kommentar zum BGB, 12.\nAufl., § 823 Anhang II RdN. 45). Daß der Kläger die Beklagte in\ndieser eindringlichen Form belehrt hat, trägt er selbst nicht vor.\nDarüber hinaus muß er notfalls die von dem Patienten gewünschte,\naber als fehlerhaft er-kannte Behandlung ablehnen.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie fehlerhafte Behandlung im Jahre\n1984 war ur-sächlich für die Behandlung der Beklagten durch den\nKläger in den Jahren 1986/87. Daran besteht auf-grund des\nGutachtens kein Zweifel. Nach Auffassung des Sachverständigen, die\nohne weiteres einleuch-tet, war es nur eine Frage der Zeit, wann\nsich die chronische Parodontose zur Parodontitis (akut)\nent-wickelte und eine weitere Behandlung erforderlich machte. Daß\ndieser Umstand erst im Herbst 1986 ein-trat, war zufällig. Den\nEinwand des Klägers, die im Jahre 1986 aufgetretene Parodontitis\nsei die Folge mangelnder Zahnhygiene der Beklagten gewesen, hat das\nLandgericht mit zutreffenden Erwägungen, denen sich der Senat\nanschließt, widerlegt.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nAuch mit seinem Einwand, selbst bei\neiner ordnungs-gemäßen Parodontosebehandlung hätte die Parodontose\nerneut aufbrechen können, hat der Kläger keinen Er-folg. Er beruft\nsich insoweit auf ein rechtmäßiges Alternativverhalten. In einem\nsolchen Fall trägt der Schädiger die Beweislast dafür, daß der\nSchaden auf jeden Fall eingetreten wäre. Diesen Beweis hat der\nKläger nicht erbracht. Er hat noch nicht einmal den\nUrsachenzusammenhang schlüssig dargelegt und hierfür Beweis\nangetreten.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nOb es zur Weiterbehandlung im Jahre\n1986 notwendig war, 8 Kronen zu entfernen, braucht nicht\nentschie-den zu werden. War deren Entfernung indiziert, be-ruhte\ndies auf dem Behandlungsfehler aus dem Jahre 1984. Das stellt der\nSachverständige ausdrücklich fest (Bl. 123). War sie nicht\nindiziert, war die Behandlung insofern fehlerhaft.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDie Beklagte hat daher Anspruch darauf,\nso gestellt zu werden, wie sie stünde, wenn der Kläger die Beklagte\nschon im Jahre 1984 ordnungsgemäß gegen Parodontose behandelt\nhätte. Dann wären die Kosten der Behandlung durch den Kläger im\nJahre 1986/87 nicht angefallen.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nII.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDie Berufung ist bis auf einen Betrag\nvon 367,50 DM ebenfalls unbegründet, soweit der Kläger seine\nVer-urteilung aufgrund der Widerklage angreift.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n1.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nSoweit es um die Erneuerung der Kronen\ngeht, haftet der Kläger aus zwei Gründen.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nZum einen war nach der Beurteilung des\nSachverstän-digen, dem der Senat folgt, das feste Eingliedern des\nZahnersatzes im Jahre 1987 wegen der noch nicht abgeklungenen\nParodontose nicht vertretbar. Die Auffassung, daß bei noch nicht\nabgeklungener Parodontose nur ein provisorischer Einsatz des\nZah-nersatzes angezeigt ist, vertritt auch der Kläger selbst (Bl.\n50). Daß die Parodontose noch nicht ab-geklungen war, ergibt sich\naus den unabhängig von-einander zeitnah nach der Eingliederung\nvorgenom-menen Untersuchungen der Dr. G. und Dr. N., deren\nErgebnisse in ihren Berichten vom 14.09.1988 und 31.10.1988\n(Anlagenhefter) wiedergegeben werden. Danach stellte sich\nröntgenologisch ein starker horizontaler Knochenabbau mit\nvertikalen Einbrüchen im Ober- und Unterkiefer dar. Dem schließt\nsich der Sachverständige aufgrund der vorliegenden\nRöntgen-aufnahmen vom 25.02.1987 an.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDaß die Beklagte angeblich trotz nicht\nabgeklunge-ner Parodontose den festen Einsatz des Zahnersatzes\nwünschte, entlastet den Kläger aus den angeführten Gründen\nnicht.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nZum anderen wies nach dem Befundbericht\ndes Dr. G. der im Januar 1987 vom Kläger eingegliederte Zahn-ersatz\nMängel auf. Dr. G. stellte sowohl Fehlfunk-tionen in der zentralen\nRelation/Okklusion als auch in den Lateralbewegungen fest. Der\nSenat hat keinen Zweifel an der Richtigkeit dieser zeitnah\ngetrof-fenen Feststellungen. Wegen dieser Fehlfunktionen hätte, wie\nder Sachverständige feststellt, auch ei-ne Einschleiftherapie nicht\nzum Erfolg geführt.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\n2.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDie daraus gezogene Schlußfolgerung des\nSachver-ständigen, die Behandlung des Dr. G. hätte es nicht\ngegeben, wenn der Kläger die Beklagte nach den Re-geln der\nZahnheilkunde behandelt hätte, die gesamte Leistungspalette des Dr.\nG. sei daher notwendig gewesen, geht allerdings zu weit. Die\nchirugischen Parodontosemaßnahmen wären auch bei ordnungsgemäßer\nBehandlung angefallen und zu vergüten gewesen. Aus der Rechnung vom\n17.11.1987 ist daher die Position 110 b Parodontal-OP 16-26, 36,\nherauszunehmen. Bei Ansatz einer 3,5-fachen Gebühr entfallen\nhierauf 3,5 x 10 = 35,-- DM x 10 = 350,-- DM + Position 111 = 17,50\nDM, insgesamt 367,50 DM. Daß weitere \"Ohne-hin\" Kosten entstanden\nwären, trägt der Kläger sub-stantiiert nicht vor.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nDaß der Kläger auf die Behandlung im\nJahre 1986/87 von der Beklagten 5.000,-- DM Akonto erhalten hat,\nhindert den Abzug nicht, da die Beklagte hieraus nur herleitet, daß\nsie ihm für seine Behandlung je-denfalls nichts mehr schulde.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nDie Erstattungsleistung der privaten\nKrankenkasse braucht sich die Beklagte nicht im Wege der\nVor-teilsausgleichung anrechnen zu lassen, da die\nKran-kenversicherung eine Schadensversicherung ist und die\nSchadensersatzforderung der Beklagten gegen den Kläger gem. § 67\nVVG auf die private Krankenver-sicherung übergeht (BGH Z 52, 352).\nDa der Kläger aber die Aktivlegitimation der Beklagten nicht\nbestreitet, erübrigt sich, die Frage der Erstattung weiter\naufzuklären.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nDas vom Landgericht zuerkannte\nSchmerzensgeld in Höhe von 3.000,-- DM, das der Kläger wegen der\nfehlerhaften Behandlung gem. §§ 823 Abs. 1, 847 BGB schuldet, ist\nder Höhe nach nicht zu beanstanden. Es entspricht dem Betrag, den\nder Senat in ver-gleichbaren Fällen zuerkannt hat.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nIII.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nDie Anschlußberufung - Verzinsung des\nSchmerzens-geldbetrages ab 18.03.1988 - ist aus §§ 288, 291 BGB\nbegründet.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nIV.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n30.069,92 DM ;\n\n60\n\nBeschwer für beide Parteien: unter 60.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314797","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-11/27-u-84-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 325","ref_norm":"325","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 326","ref_norm":"326","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 612","ref_norm":"612","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314797","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314797","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-11/27-u-84-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314797","retrieved":"2026-07-09 03:46:56.233859+00:00"}}