{"status":"available","doknr":"OLD314796","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1211.27U58.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-12-11","aktenzeichen":"27 U 58/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Klägerin begehrt von der Beklagten\nwegen angeb-licher ärztlicher Behandlungsfehler Schmerzensgeld\nsowie die Feststellung der Pflicht zum Ersatz aller zukünftigen\nSchäden infolge ihrer Körperbehinde-rung.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Klägerin wurde am 3. Dezember 1983\nim Kranken-haus zu T. als Frühgeborene in der 34.\nSchwanger-schaftswoche nach vorzeitigem Blasensprung geboren. Ihr\nGeburtsgewicht betrug 1920 g, ihre Länge 43 cm und der Kopfumfang\n28 cm. Wegen der Geburtsunreife und des Verdachts auf eine\nInfektion wurde sie in die Kinderklinik der früheren Beklagten zu\n2) ver-legt. Dort wurde sie bis zum 9. Januar 1984 wegen des\nVerdachts auf eine Infektion im Mutterleib bei vorzeitigem\nBlasensprung und eines Herzfehlers, we-gen einer Neugeborenen\nGelbsucht, einer Frühgebore-nen - Blutarmut und wegen\nKalziummangels behandelt. Die neurologische Untersuchung war bis\nauf eine einzelne nicht der Norm entsprechende Lagereaktion\nunauffällig.\n\n6\n\n \n\n7\n\nAb 10. Januar 1984 übernahm die\nBeklagte die weite-re Behandlung. Auf ihren Rat wurde die Klägerin\nam 4. April 1984 erneut in der Klinik der früheren Be-klagten zu 2)\nneurologisch untersucht. Die dort be-schäftigten früheren Beklagten\nzu 3) und 4) stell-ten fest, daß drei von sieben Lagereaktionen bei\nsehr strenger Bewertung abnorm waren, diagnisti-zierten eine\nleichteste zentrale Koordinationsstö-rung, ein muskuläres\nHypertonie-Syndrom bei Frühge-burt sowie ein\nHyperexcitabilitäts-Syndrom und emp-fahlen eine regelmäßige\nKopfumfangskontrolle sowie eine Wiedervorstellung in zwei Monaten.\nAm 26. Ju-ni 1984 führte die Beklagte drei von sieben\nLage-reaktionen durch, die eine retardierte motorische Entwicklung\ndes Kindes ergaben. Als sich bei einer weiteren Untersuchung am 30.\nAugust 1984 auffällige Lagereaktionen zeigten, empfahl die Beklagte\nden Eltern der Klägerin krankengymnastische Übungen nach der\nMethode Bo.. Nachdem die Krankengymnastik in der Folgezeit aus\nzwischen den Parteien strei-tigen Gründen nicht oder jedenfalls\nunzulänglich durchgeführt worden war, verordnete die Beklagte am\n19. Oktober 1984 Übungen nach der Methode Dr. V. bei einer anderen\nKrankengymnastin. Bei einer wei-teren Untersuchung am 19. November\n1984 diagnosti-zierte die Beklagte eine spastische Diplegie, eine\nallgemeine Retardierung und eine Hüftluxation. Seit dem 22.\nNovember 1984 wird die Klägerin nicht mehr von der Beklagten\nbehandelt. Ihre Eltern suchten in der Folgezeit verschiedene andere\nÄrzte und Kran-kenhäuser auf und stellten die Klägerin auch dem\nKinderarzt Dr. V. im Kinderzentrum M. vor, nach dem die Diagnose\nmittels der oben beschriebenen Lage-reaktionen und die erwähnte\nzweite krankengymnasti-sche Therapie benannt sind.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Klägerin hat behauptet, die\nBeklagte hätte die Zeichen einer beginnenden Diparese schon zu\neinem früheren Zeitpunkt, spätestens im April 1984, erkennen und\ndie erforderliche Krankengymnastik verordnen müssen. Ihre Eltern\nseien von Beginn an bereit gewesen, die notwendigen\nkrankengymnasti-schen Maßnahmen mit zu tragen. Durch eine\nrechtzei-tig einsetzende Krankengymnastik nach der Methode V. wäre\ndie Entwicklung des Krankheitsbildes ver-hindert worden. Als Folge\nder schweren spastischen Diparese werde sie sich niemals normal\nfortbewegen können und voraussichtlich ständiger Pflege bedür-fen.\nIhr Leiden erfordere ein Schmerzensgeld von mindestens 100.000,00\nDM.\n\n10\n\n \n\n11\n\nNach Rücknahme der zunächst auch gegen\ndie früheren Beklagten zu 2) bis 4) gerichteten Klage hat die\nKlägerin beantragt,\n\n12\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an sie ein\n\n13\n\n \n\n14\n\n \n\n15\n\nangemessenes, in das Ermessen des\nGerichts gestelltes Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit\nKlageerhebung zu zahlen dafür, daß sie 100 % schwerbehindert ist\ninfolge einer spa-stischen infantilen Diparese mit Zeichen der\nzentralen Dystrophie einschließlich mentaler Retardierung nebst\nSchielen,\n\n16\n\nfestzustellen, daß die Beklagte verpflichtet\n\n17\n\n \n\n18\n\n \n\n19\n\nist, ihr all den Schaden zu ersetzen,\nden sie in Zukunft aus ihrer 100 %-Behinderung erleiden wird.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n22\n\n \n\n23\n\n \n\n24\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n25\n\n \n\n26\n\nSie hat einen Behandlungsfehler in\nAbrede gestellt und behauptet, die Untersuchungen der Klägerin\nhätten vor dem 30. August 1984 keinen Anlaß zur Verordnung einer\nkrankengymnastischen Therapie er-geben. Im übrigen seien die Eltern\nder Klägerin anfangs nicht bereit gewesen, sich in dem gebotenen\nMaß um das Kind zu bemühen. So habe sein Vater ihr, weil er das\nständige Weinen des Kindes bei einschlägigen Untersuchungen nicht\nhabe ertragen können, am 26. Juni 1984 eine Untersuchung nach der\nMethode V. untersagt. Ein etwaiger Behandlungsfeh-ler sei für den\njetzigen Zustand des Kindes auch nicht ursächlich. Eine frühzeitige\nKrankengymnastik könne die infantile Diparese nicht heilen, sondern\nallenfalls in geringem Umfang deren Auswirkungen mindern.\n\n27\n\n \n\n28\n\nDas Landgericht hat, sachverständig\nberaten, die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es im\nwesent-lichen ausgeführt, nach den überzeugenden Gutachten der\nSachverständigen Prof. M. und Prof. N. könne der Beklagten nicht\nvorgeworfen werden, sie habe eine krankengymnastische Therapie zu\nspät einge-leitet. Bei den Untersuchungen durch die Beklagte hätten\nsich zunächst nur Verdachtssymptome gezeigt, die die Einleitung der\n- das Kind erheblich bela-stenden - krankengymnastischen Therapie\nnicht in-diziert hätten. Davon abgesehen wäre durch eine früher\neinsetzende Krankengymnastik die Behinderung der Klägerin nicht\nvermieden worden.\n\n29\n\n \n\n30\n\nDie Klägerin hat gegen das ihr am 9.\nNovember 1990 zugestellte Schlußurteil mit Schriftsatz vom 5.\nDe-zember 1990, bei Gericht eingegangen am 6. Dezem-ber 1990,\nBerufung eingelegt und diese nach Frist-verlängerung bis zum 20.\nMärz 1991 mit an diesem Tage eingegangenem Schriftsatz\nbegründet.\n\n31\n\n \n\n32\n\nSie erneuert ihren Vorwurf, die\nBeklagte habe spätestens im April 1984 die beginnende Diplegie\nerkennen und nach der Methode V. behandeln lassen müssen. Die\nBeklagte habe es auch versäumt, sich frühzeitig durch weitere\nUntersuchungen, insbeson-dere mittels Ultraschall oder\nComputertomographie, Klarheit über ihren Gesundheitszustand zu\nverschaf-fen. Pflichtwidrig sei es ferner gewesen, ihre Eltern\nnicht frühzeitig auf die Möglichkeit der V.-Therapie hinzuweisen.\nDiese hätten, richtig auf-geklärt, auf einer sofortigen Therapie\nnach dieser Methode bestanden. Dadurch wäre sie geheilt, zumin-dest\naber eine wesentliche funktionelle Verbesse-rung erreicht\nworden.\n\n33\n\n \n\n34\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n35\n\n \n\n36\n\n \n\n37\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu\nerkennen.\n\n38\n\n \n\n39\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n40\n\n \n\n41\n\n \n\n42\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n43\n\n \n\n44\n\nUnter Wiederholung und Vertiefung ihres\nVortrags in erster Instanz verteidigt sie das angefochtene\nUr-teil.\n\n45\n\n \n\n46\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt der von\nden Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n47\n\n \n\n48\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch\nEinholung eines mündlich erstatteten Obergutachtens des\nSachver-ständigen Prof. Dr. L.. Wegen des Ergebnisses der\nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 10. Juli 1991\n(Bl. 645 ff. d.A.) verwiesen.\n\n49\n\n \n\n50\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n51\n\n \n\n52\n\nDie nach den §§ 511, 511 a ZPO\nstatthafte Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und\nbegründet worden und damit insgesamt zulässig. In der Sache hat sie\njedoch keinen Erfolg.\n\n53\n\n \n\n54\n\nDer Klägerin stehen derzeit und in\nZukunft keine Schadensersatzansprüche aufgrund der ärztlichen\nBe-handlung im Jahre 1984 gegen die Beklagte zu. Für ihre\nGesundheitsschäden haftet die Beklagte weder wegen einer\nschuldhaften Verletzung des Behand-lungsvertrages noch aus\nunerlaubter Handlung (§§ 611, 823, 847 BGB).\n\n55\n\n \n\n56\n\n1.\n\n57\n\n \n\n58\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nist der Be-klagten nicht deshalb ein ärztlicher Behandlungs-fehler\nanzulasten, weil sie nicht schon vor dem 30. August 1984\nkrankengymnastische Übungen verord-net hat.\n\n59\n\n \n\n60\n\nDie Einleitung einer\nkrankengymnastischen Therapie durfte die Beklagte bis zur sicheren\nDiagnose einer Diplegie zurückstellen. Der Sachverständige Prof. M.\nhat in seinem schriftlichen Gutachten auf die Gefahren hingewiesen,\ndie dem Eltern-Kind-Ver-hältnis durch eine krankengymnastische\nTherapie drohen und die sich wegen der belastenden Wirkung der\nGymnastik in Form von Verhaltensstörungen rea-lisieren können (Bl.\n288 d.A.). Vor einer Belastung der Familie gerade durch eine\ngrundlose Kranken-gymnastik hat auch der Sachverständige Prof. L.\ngewarnt (Bl. 647, 648 d.A.). Der Sachverständige Prof. N. hat diese\nAuffassung bestätigt und dahin näher erläutert, daß die\nPhysiotherapie eine kei-neswegs harmlose Intervention sei sowie\nKind und Familie belaste und daß sich eine \"prophylaktische\"\nBehandlung nach Auffassung der meisten Autoren im medizinischen\nSchrifttum daher verbiete. Der daraus von Prof. N. gezogene Schluß,\ndie Indikation zur Therapie sei streng zu stellen und setze eine\neindeutige Diagnose voraus (Bl. 506, 507 d.A.), ist nachvollziehbar\nund einleuchtend.\n\n61\n\n \n\n62\n\nDie Gerichtssachverständigen stimmen\ndarin überein, daß vor dem 30. August 1984 die sichere, endgültige\nDiagnose einer Diplegie nicht zu stellen war. Prof. N. hat dazu\nausgeführt, nach den Behandlungs-unterlagen hätten sich bei der\nUntersuchung sowohl in der Kinderklinik St. als auch durch die\nBeklagte bei der Klägerin im Alter von 4 Monaten erste Hin-weise\nauf eine leichte zentrale Koordinationsstö-rung ergeben, deren\nSymptome jedoch offensichtlich noch nicht genügend ausgeprägt\ngewesen seien. Diese Einschätzung betrifft die neurologische\nUntersu-chung in der Kinderklinik der früheren Beklagten zu 2) am\n4. April 1984, bei der drei von insgesamt sieben Lagereaktionen\n\"bei sehr strenger Wertung\" als abnorm bezeichnet und eine\n\"leichteste zentrale Koordinationsstörung\" diagnostiziert worden\nwaren (Bl. 4 der Anlagensammlung), sowie den von der Beklagten am\n25. April 1984 erhobenen Befund der \"mangelhaften Kopfkontrolle bei\nTraktion \"und ei-ner\" Nackenüberstreckung bei Landau\" (Bl. 62\nd.A.). Nach Auffassung des Sachverständigen Prof. N. haben die\nErgebnisse der Untersuchungen vom April 1984 auch unter\nBerücksichtigung der Lagereaktionen nach der Methode V. die\nEinleitung krankengymnastischer Übungen nicht indiziert (Bl. 504,\n509 d.A.). Die Diagnose einer Zerebralparese konnte, wie Prof. N.\nhervorhebt, auch in der Folgezeit bis zum 30. Au-gust 1984 nicht\nsicher gestellt werden, so daß eine eindeutige Indikation für den\nBeginn einer kranken-gymnastischen Behandlung zu einem früheren als\ndem von der Beklagten gewählten Zeitpunkt nicht vor-gelegen hatte\n(Bl. 509 d.A.). Prof. L. hat, damit übereinstimmend, darauf\nhingewiesen, daß er selbst die Krankengymnastik nicht früher, auch\nnicht aufgrund des am 26. Juni 1984 von der Beklagten er-hobenen\nBefundes - \"Motorik retardiert, kein Grei-fen, kein Drehen\" (Bl. 62\nd.A.) - angeordnet haben würde (Bl. 653 d.A.). Auch Prof. M. wertet\ndie im April 1984 erhobenen Befunde nicht als eindeutige\nIndikatoren für eine krankengymnastische Behand-lung. In seinem\nschriftlichen Gutachten hat der Sachverständige ausgeführt, aus dem\nneurologischen Befund im vierten Lebensmonat sei auffällig allein\neine deutliche Lageasymmetrie, die aber keine unab-änderliche\nPathologie signalisiere (Bl. 292 d.A.). Die Entscheidung, noch\nkeine das äußerst störbare Kind noch mehr irritierende\nkrankengymnastische Therapie einzuleiten, sei daher vertretbar\ngewesen (Bl. 293 d.A.). Daß der Sachverständige zutreffend von\neiner stark ausgeprägten Irritabilität der Klägerin ausgegangen\nist, wird durch den Hinweis auf die \"äußerste Erregbarkeit des\nKindes\" in dem Untersuchungsbericht der Kinderklinik vom 4. April\n1984 (Bl. 104 der Anlagensammlung) und die Eintragungen in der\nPatientenkartei der Beklagten (\"Kind sehr unruhig, schreckhaft,\nschreit viel\", Bl. 62 d.A.) belegt.\n\n63\n\n \n\n64\n\nDen Befund vom 26. Juni 1984 beurteilt\nProf. M. zwar insoweit von Prof. N. und Prof. L. abwei-chend, als\nnach seinem Dafürhalten aufgrund der an diesem Tag vorgenommenen\nDiagnostik bei dem Kind ein pathologischer Zustand erkennbar\ngewesen sei (Bl. 443 d.A.). Auch nach seiner Überzeugung hat die\nspastische Lähmung der Klägerin aber erst mit dem Befund vom 30.\nAugust 1984 endgültig fest-gestanden (Bl. 445 d.A.). Soweit Prof.\nM. aus dem Untersuchungsergebnis vom 26. Juni 1984 die Konse-quenz\ngezogen haben würde, die Eltern der Klägerin in schonender Form\ndarauf hinzuweisen, daß mit ihrem Kind \"etwas nicht in Ordnung\"\nsei, und ihnen anzuraten, mit Hilfe einer erfahrenen\nKrankengym-nastin zunächst einmal das Vertrauen des ständig\nschreienden und sich bei den Untersuchungen wehren-den Kindes\nwieder zurückzugewinnen (Bl. 444 d.A.), ist ein Behandlungsfehler\nauch daraus nicht her-zuleiten. Prof. M. hat im Zusammenhang mit\nseinen Ausführungen zum Untersuchungsbefund vom 26. Ju-ni 1984\nbetont, seine Vorstellung, man hätte den beschriebenen Versuch\nunternehmen \"sollen\", wolle er nicht im juristischen Sinn\nverstanden wissen, zumal der Erfolg einer solchen, mit\nvertrauensbil-denden Maßnahmen beginnenden Therapie ungewiß sei\n(Bl. 444 d.A.). Bereits in seinem schriftlichen Gutachten hatte der\nSachverständige auch die hohe Irritabilität der Klägerin\nhervorgehoben, die er als aus der Sicht der Beklagten berechtigten\nGrund für deren Zurückhaltung mit der Einleitung der\nkrankengymnastischen Therapie bezeichnet hat (Bl. 295, 297 d.A.).\nZu berücksichtigen ist auch der Hinweis von Prof. M., daß bei\nZugrundelegung der angelsächsischen Medizinwissenschaft, nach der\nsich ein Gutachter üblicherweise richte, die kran-kengymnastische\nBehandlung der Klägerin erst zu einem Zeitpunkt eingesetzt haben\nwürde, in welchem deren Lähmung endgültig festgestanden hätte, und\ndamit erst am 30. August 1984 (Bl. 445 d.A.). Dem-nach kann der\nBeklagten nicht vorgeworfen werden, eine eindeutig indizierte\nTherapie schuldhaft un-terlassen oder verzögert zu haben.\n\n65\n\n \n\n66\n\nDen Vorwurf eines Behandlungsfehlers\nstützt die Klägerin zu Unrecht auch auf den ergänzenden Hinweis des\nSachverständigen Prof. M. bei der mündlichen Erläuterung seines\nGutachtens, mit dem Aufschub der Krankengymnastik würde die\nBeklagte - sogar grob - fehlerhaft gehandelt haben, wenn die\nBehandlungsmethode nach Dr. V. als die einzig richtige Therapie zu\nunterstellen wäre (Bl. 446, 447 d.A.). Diese Einschätzung bezieht\nsich auf die Lehre des Kinderarztes Dr. V. vom Kinderzentrum M.,\neine frühzeitig einsetzende krankengymnastische Therapie nach der\nvon ihm entwickelten Methode könne die Entstehung einer\nZerebralparese verhin-dern (Bl. 270, 205 d.A.). Wie noch im\neinzelnen darzulegen sein wird, ist die Richtigkeit dieser\nAuffassung wissenschaftlich nicht gesichert und die\nKrankengymnastik nach Dr. V. keineswegs die allein in Betracht\nkommende Behandlungsmethode. Die Erwä-gung der Klägerin, das\nVorgehen der Beklagten müsse deshalb nach der Lehre von Dr. V.\nbeurteilt werden, weil die Beklagte dessen Methode angewandt habe,\nvermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Die Frage der Indikation\neiner krankengymnastischen Therapie ist unabhängig davon zu\nbeantworten, für welche Behandlungsmethode die Beklagte sich\nletztendlich entschieden hat. Auch die von der Beklagten\nange-wandte Diagnostik, nämlich die Prüfung von Lagere-aktionen\nnach Dr. V., ist von der Wahl der Therapie zu trennen und hätte die\nBeklagte daher auch nicht, wie die Klägerin meint, zu einer\nfrüheren Einlei-tung der Krankengymnastik veranlassen müssen.\n\n67\n\n \n\n68\n\n2.\n\n69\n\n \n\n70\n\nEin Behandlungsfehler ist auch nicht\ndarin zu se-hen, daß die Beklagte eine Krankengymnstik zunächst\nnach der Methode Bo. und nicht sogleich nach Dr. V. verordnet\nhat.\n\n71\n\n \n\n72\n\nDie Wahl der Therapie ist grundsätzlich\ndem Arzt nach seinem Beurteilungsermessen aufgrund der je-weiligen\nGegebenheiten und seiner eigenen Erfahrung überlassen (Steffen,\nNeue Entwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum\nArzthaftungsrecht, 4. Aufl., S. 44). Ihren Ermessensspielraum hat\ndie Beklagte nicht überschritten; denn mit der verordneten Bo.\n-Gymnastik hat sie eine dem medizinischen Standard entsprechende\nund auch dem konkreten Fall angemes-sene Behandlungsmethode\ngewählt. Die Gerichtssach-verständigen stimmen sämtlich darin\nüberein, daß der von der Beklagten unternommene Versuch, die\nKlägerin zunächst nach der Methode Bo. krankengym-nastisch\nbehandeln zu lassen, aus medizinischer Sicht nicht zu beanstanden\nist. Prof. N. hat dazu ausgeführt, nach den Erkenntnissen der\ngängigen Schulmedizin sei eine Therapie nach Dr. V. bei der\nKlägerin nicht primär angezeigt gewesen. Zu berücksichtigen sei\nvielmehr, daß es weder einen Nachweis für die Überlegenheit der\nBehandlungs-methode nach Dr. V. gegenüber anderen Verfahren noch\nwissenschaftlich anerkannte Kriterien für eine Indikation dieser\nTherapie bei bestimmten Symptomen gebe. Angesichts der\ndokumentierten starken Unruhe des Kindes und der aus den\nBehandlungsunterlagen erkennbaren Beunruhigung seiner Eltern sei es\n- so Prof. N. - im Gegenteil gerechtfertigt gewesen, zunächst die\nBehandlungsmethode Bo. zu empfehlen, die in höherem Maße auf die\nEltern-Kind-Interaktion Rücksicht nehme als die V.-Therapie (Bl.\n510 d.A.). In seinem schriftlichen Gutachten hat Prof. M. darauf\nhingewiesen, daß die krankengymnastische Therapie nach Dr. V. zwar\neffektiv sei, aber kei-nesfalls alleinige Gültigkeit beanspruchen\nkönne (Bl. 279 d.A.). Die Methode wirke vielmehr auch be-lastend,\nweil sie bei den Kindern Verhaltensstörun-gen und als deren Folge\nbeträchtliche Schuldgefühle bei den Eltern fördere. Sie könne sogar\nzur voll-ständigen Blockade jeder therapeutischen Aktivität bei den\nbehandelten Kindern, zur schwersten Bela-stung der\nEltern-Kind-Beziehung sowie zu bleibenden Verhaltens- und\nSozialisationsstörungen der Kinder führen und dürfe deshalb nicht\nunbedenklich ein-gesetzt werden (Bl. 285 d.A.). Bei ohnedies schon\nirritierten Kindern wie der Klägerin verstärke die Gymnastik nach\nDr. V. die bereits vorhandenen Ver-haltensstörungen noch weiter\n(Bl. 295 d.A.). Auch Prof. L. hat die mit der Behandlungsmethode\nnach Dr. V. verbundene Gefahr der Belastung für die Fa-milie und\neiner Schädigung der Entwicklung des Kin-des hervorgehoben (Bl. 647\nd.a.).\n\n73\n\n \n\n74\n\nNach den übereinstimmenden Gutachten\nder gericht-lichen Sachverständigen bietet die von Dr. V.\nentwickelte krankengymnastische Therapie auch nicht etwa im\nVerhältnis zu anderen Behandlungsmethoden größere Heilungschancen,\ndie trotz der mit ihr verbundenen höheren Risiken ihre primäre\nAnwendung hätten indizieren können. In der Schulmedizin be-steht\nvielmehr Einigkeit darüber, daß durch physio-therapeutische\nBehandlungsmaßnahmen weder die Ent-wicklung von Zerebralparesen\nverhindert noch die Ausbildung spastischer Lähmungen rückgängig\ngemacht werden kann. Die von Dr. V. vertretene und dem von ihm\naufgestelltenPrimat seiner Therapie zugrunde gelegte gegenteilige\nAnsicht ist wissenschaftlich nicht hinreichend belegt und von der\nSchulmedizin nicht anerkannt.\n\n75\n\n \n\n76\n\nIn seinem schriftlichen Gutachten hat\nProf. M. aus-geführt, nach der heutigen Auffassung in der\nSchul-medizin könne das Auftreten spastischer Lähmungen durch\nkrankengymnastische Techniken allenfalls bei sehr leichten\nzerebralen Schädigungen - eine solche liege bei der Klägerin nicht\nvor (Bl. 269 d.A.) - verhindert werden (Bl. 284, 285 d.A.). Die\nMeinung Dr. V.s, nach einer Normalisierung der Reflexe verlaufe\nauch die übrige Entwicklung normal, sei in den 20iger Jahren dieses\nJahrhunderts ver-treten worden und inzwischen überholt (Bl. 444,\n445 d.A.). Der Erkenntnis der Schulmedizin ent-spricht die eigene\nErfahrung von Prof. M., dem in der von ihm geleiteten\nentwicklungsneurologischen Abteilung der Kinderklinik zu T.\n\"genügend\" Kinder vorgestellt worden seien, bei denen sich trotz\nfrühzeitiger und korrekter Behandlung nach der Methode Dr. V. eine\nspastische Lähmung entwickelt habe (Bl. 287 d.A.). Die Einschätzung\ndes Sach-verständigen, die Schulmedizin einerseits und die Theorie\ndes von Dr. V. geprägten Kinderzentrums M. andererseits seien im\nuniversitären Bereich etwa gleichermaßen vertreten, steht zu der\nBezeichnung der Lehre, der die Gerichtssachverständigen\naus-nahmslos folgen, als \"Schulmedizin\" keineswegs im Widerspruch.\nProf. L. hat die Begriffsbestimmung überzeugend dahin erläutert,\ndaß die - auch von ihm vertretene - Schulmedizin sich auf\nwissenschaftlich nachprüfbare Ergebnisse stütze, während Dr. V.\nbis-lang weder die Ergebnisse seiner Arbeit in unabhän-gigen\nPublikationsorganen veröffentlich noch sich jemals einer\nwissenschaftlichen Kritik gestellt ha-be (Bl. 650 d.A.). Auch Prof.\nN. hat darauf hinge-wiesen, daß die Lehre von Dr. V., der eine\nbesonde-re Auffassung von der Entwicklung des Nervensystems\nzugrunde liege, im wissenschaftlichen Schrifttum kaum Resonanz\ngefunden habe (Bl. 505, 506 d.A.). Vielmehr sei es nach der\neinhelligen Meinung in der medizinischen Literatur nicht möglich,\ndie Entwick-lung einer Zerebralparese durch physiotherapeuti-sche\nMaßnahmen zu verhindern (Bl. 505 d.A.). Dieser Auffassung hat sich\n- neben Prof. M. und Prof. N. - auch Prof. L. angeschlossen, nach\ndessen Kenntnis im übrigen, weitergehend als in der Einschätzung\ndurch Prof. M., die Ansicht Dr. V.s von keinem der Lehrstühle für\nKinderneurologie an den Universitä-ten vertreten wird (Bl. 651\nd.A.). Den Gutachten aller drei Gerichtssachverständigen zufolge\nhätte auch mit einer Krankengymnastik nach Dr. V. die Diplegie\nnicht verhindert werden können. Auch unter dem Aspekt der Abwägung\nvon Risiken und Chancen mehrerer in Betracht kommender\nBehandlungsmöglich-keiten ist die Entscheidung der Beklagten,\nzunächst eine Therapie nach der Methode Bo. zu versuchen, daher\nnicht zu beanstanden.\n\n77\n\n \n\n78\n\n3.\n\n79\n\n \n\n80\n\nDer Klage wäre der Erfolg selbst dann\nzu versagen, wenn von einer fehlerhaften ärztlichen Behandlung\ndurch die Beklagte ausgegangen werden könnte; denn die Klägerin hat\nnicht bewiesen, daß ein etwaiger Behandlungsfehler für ihren\nGesundheitsschaden ur-sächlich geworden ist.\n\n81\n\n \n\n82\n\na)\n\n83\n\n \n\n84\n\nNach der einhelligen Überzeugung der\ngerichtlichen Sachverständigen hätte weder durch eine schon vor dem\n30. August 1984 einsetzende Krankengymnastik noch durch eine\nsofortige Anwendung der Methode nach Dr. V. zu diesem Zeitpunkt die\nspastische Lähmung der Klägerin verhindert werden können.\nAus-gehend von der - oben dargelegten - auch von ihnen vertretenen\nAuffassung der Schulmedizin, daß eine Verhinderung oder Beseitigung\nvon Zerebralparesen mit Hilfe krankengymnastischer Therapien nicht\nmög-lich ist, haben sowohl Prof. M. in seinem schrift-lichen\nGutachten (Bl. 293, 297 d.A.) und bei sei-ner Anhörung durch das\nLandgericht (Bl. 444 d.A.) als auch Prof. N. (Bl. 508 d.A.) und\nProf. L. (Bl. 652 d.A.) einen denkbaren Einfluß einer frühe-ren\nTherapie gleich welcher Methode auf das erste Auftreten wie den\nFortbestand der Diplegie bei der Klägerin nachdrücklich verneint.\nDie Ursächlichkeit eines möglichen Behandlungsfehlers für die\nspasti-sche Lähmung ist danach nicht anzunehmen, jeden-falls nicht\nerwiesen.\n\n85\n\n \n\n86\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nsteht nicht einmal fest, daß ein anderes Vorgehen der Beklagten bei\nder Behandlung der Klägerin sich auf den Entwicklungsverlauf der\nDiplegie günstig ausgewirkt haben würde. So hat Prof. M. in seinem\nschriftli-chen Gutachten ausgeführt, eine früher einsetzende\nkrankengymnastische Therapie hätte - nur - mögli-cherweise\nfunktionelle Verbesserungen in der moto-rischen Entwicklung des\nKindes bewirkt (bl. 294, 297 d.A.). Bei der mündlichen Erläuterung\nseines Gutachtens hat der Sachverständige zudem klarge-stellt, daß\neine umittelbar nach der Befunderhebung am 26. Juni 1984 beginnende\nKrankengymnastik, ver-glichen mit dem tatsächlichen Therapieanfang\nnach dem 30. August 1984, den Zustand der Klägerin nicht auf Dauer\ngeändert haben würde, weil ein etwaiges Versäumnis während jenes\nZeitraums - einer Zeit von mehr als zwei Monaten - durch\nkrankengymnastische Maßnahmen in der Folgezeit ohne weiteres hätte\nausgeglichen werden können (Bl. 445 d.A.). Prof. N. hat - noch\nweitergehend - schlechthin ausgeschlos-sen, daß sich der\nEntwicklungsverlauf bei der Klä-gerin im Fall eines früheren\nTherapiebeginns anders darstellen würde (Bl. 510 d.A.). In seinem\nmündlich erstatteten Gutachten hat Prof. L. diese Auffassung\nbestätigt und erläuternd darauf hingewiesen, daß die für die\nEntwicklung gewisser Sinnesfunktionen wie Sehen und Hören wichtige\nReizung der entspre-chenden Gehirn- und Nervenzentren für die\nMotorik von weit geringerer Bedeutung und daß für das En-dresultat\neiner motorischen Entwicklung daher ohne Belang sei, ob die\ngymnastische Behandlung \"einen Monat früher oder später\" einsetze\n(Bl. 648 d.A.). Ein früherer Beginn der Krankengymnastik hätte\nsomit auch nach der Überzeugung von Prof. L. an der endgültigen\nSymptomatik nichts geändert (Bl. 652 d.A.). Nach den Gutachten\naller Gerichts-sachverständigen ist ein Ursachenzusammenhang\nzwi-schen einer etwaigen Verzögerung der krankengymna-stischen\nTherapie - gleich nach welcher Methode - und dem Gesundheitsschaden\nder Klägerin daher je-denfalls nicht nachweisbar.\n\n87\n\n \n\n88\n\nb)\n\n89\n\n \n\n90\n\nDer Klägerin kommt auch keine\nBeweiserleichterung für die Kausalität eines - unterstellten -\nBehand-lungsfehlers der Beklagten zugute. Dem Geschädigten kann der\nNachweis der Ursächlichkeit eines ärztli-chen Behandlungsfehlers\nfür seinen Schaden aller-dings erleichtert werden, wenn entweder\ndie ärztli-che Maßnahme als grob fehlerhaft zu bewerten ist oder\nder Arzt seine Pflicht verletzt hat, medizi-nisch zweifelsfrei\ngebotene Befunde zu erheben und zu sichern (BGB NJW 1983, 333;\n1987, 1482; 1988, 2949). Unter keinem dieser Gesichtspunkte kommt\nhier eine Beweislastumkehr in Betracht.\n\n91\n\n \n\n92\n\nEin von der Beklagte begangener grober\nBehandlungs-fehler kann in keinem Fall festgestellt werden. Der\nVorwurf eines groben Behandlungsfehlers setzt ein Fehlverhalten\nvoraus, das aus objektiver ärztlicher Sicht nicht mehr verständlich\nund verantwortbar erscheint, weil ein derartiger Fehler dem\nbehan-delnden Arzt aus dieser Sicht schlechterdings nicht\nunterlaufen darf (BGH NJW 1983, 2081). Ein solches Verhalten ist in\nder Behandlung der Klägerin durch die Beklagte nicht erkennbar.\nSelbst wenn der von der Klägerin gegen die Beklagte erhobene\nVorworf, eine Krankengymnastik zu spät verordnet zu haben,\nberechtigt wäre, läge jedenfalls kein solcher Fehler vor, der einem\nArzt aus objektiver Sicht schlechthin nicht unterlaufen darf. Die\nge-richtlichen Sachverständigen haben sämtlich auf die erheblichen\nSchwierigkeiten hingewiesen, mit denen die Diagnose einer\nZerebralparese verbunden ist. So hat Prof. M. ausgeführt, die bei\nsogenannten Risikokindern wie bei an sich gesunden Säuglingen\nhäufig auftretende auffällige neurologische Sympto-matik\nverschwinde im Laufe des ersten Lebensjahres oft auch ohne\nTherapie, weshalb die Festlegung si-cherer Zeichen einer drohenden\nspastischen Lähmung schwierig sei (Bl. 279, 288 d.A.). Prof. N. hat\nhervorgehoben, daß die zuverlässige Diagnose einer zerebralen\nBewegungsstörung vielfach erst im zwei-ten Lebenshalbjahr gestellt\nwerden könne, während vorher nur sogenannte Verdachtssymptome zu\nregi-strieren seien (Bl. 503 d.A.), und daß es nach der\nüberwiegenden Meinung insbesondere im englischspra-chigen\nmedizinwissenschaftlichen Schrifttum nicht einmal eindeutige\nIndikationen für den Beginn einer Physiotherapie bei\nZerebralparesen gebe (Bl. 506 d.A.). Auch Prof. L. hat die\nProblematik der Diagnose einer Diplegie vor allem während des\nersten Lebensjahres betont und dies auch durch die Ergebnisse\nstatistischer Erhebungen belegt, nach denen in Deutschland bei bis\nzu 7 % aller Kinder im ersten Lebensjahr neurologische\nAuffälligkeiten vermerkt werden, aber nur bei einem Bruchteil von 3\nPromille endgültig zerebrale Störungen ver-bleiben (Bl. 647, 649,\n652 d.A.). Angesichts der von den Gutachtern dargestellten\nUnsicherheitsfak-toren träfe die Beklagte selbst dann, wenn die vor\ndem 30. August 1984 erhobenen Befunde sie zur frü-heren Anordnung\neiner krankengymnastischen Therapie hätten veranlassen müssen,\nnicht der Vorwurf, grob fehlerhaft gehandelt zu haben.\n\n93\n\n \n\n94\n\nUnabhängig davon setzt eine\nBeweiserleichterung voraus, daß der grobe Behandlungsfehler\ngenerell geeignet ist, den konkreten Gesundheitsschaden\nher-vorzurufen (BGH NJW 1986, 1540; 1988, 2949). Von der generellen\nEignung einer Verzögerung der kran-kengymnastischen Therapie für\ndie Schädigung der Klägerin kann nach dem Beweisergebnis aber nicht\nausgegangen werden. Die Gerichtssachverständigen haben\nübereinstimmend darauf hingewiesen, daß eine Krankengymnastik\nzerebrale Störungen nicht verhin-dern könne und daß die Klägerin\ndeshalb auch bei einem früheren Therapiebeginn unter der\nspastischen Lähmung leiden müßte. Wie bereits dargelegt, ist auch\nzumindest nicht erwiesen, daß eine früher ein-setzende gymnastische\nBehandlung sich überhaupt po-sitiv auf die weitere Entwicklung der\nDiplegie aus-gewirkt und eine Änderung der Dauersymptomatik zur\nFolge gehabt hätte. Unter diesen Umständen ist die Annahme, eine zu\neinem früheren Zeitpunkt begrün-dende Krankengymnastik wäre\ngeeignet gewesen, den Gesundheitszustand der Klägerin wenigstens\nnachhal-tig zu verbessern, nicht berechtigt.\n\n95\n\n \n\n96\n\nEine Beweiserleichterung wird der\nKlägerin auch nicht unter dem Aspekt der mangelnden Erhebung von\nBefunden zuteil. Ihre Pflicht, medizinisch zweifelsfrei gebotene\nBefunde zu erheben und zu sichern, hat die Beklagte nicht verletzt.\nBei seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständi-ge Prof. M.\ndie vorgenommene Auswertung der von der Beklagten geführten\nPatientenkartei dahin er-läutert, daß die dokumentierte\nBefunderhebung dem Standard der niedergelassenen Ärzte entspreche\nund daß keinerlei diagnostische Maßnahmen unterlassen worden seien\n(Bl. 443 d.A.). Mit dieser Bewertung im Einklang steht der Hinweis\nim Gutachten von Prof. N., ausweislich der Krankenunterlagen sei-en\ndie erforderlichen kinderärztlichen Kontrollun-tersuchungen bei der\nKlägerin regelmäßig durchge-führt worden (Bl. 503, 509 d.A.).\nDemnach hat die Beklagte keine dem Standard entsprechenden\ndiagno-stischen Maßnahmen und schon gar nicht medizinisch\nzweifelsfrei gebotene Befunderhebungen im Sinne der Voraussetzungen\nfür eine Beweislastumkehr versäumt. Das gilt auch für die Prüfung\nvon Lagereaktionen nach der Methode Dr. V. am 26. Juni 1984. Dabei\nkann offen bleiben, ob der Abbruch der weiteren Untersuchung nach\ndrei Lagereaktionen - wofür al-lerdings die Eintragung im\nKrankenblatt spricht (Bl. 62 d.A.) - durch den Vater der Klägerin\nveran-laßt worden war. Prof. M. hat dazu ausgeführt, an jedem Tag\nsei die Vornahme weder der restlichen vier Lagereaktionen noch\nanderer diagnostischer Maßnahmen notwendig gewesen, da aus dem\nUntersu-chungsergebnis bereits ein pathologischer Zustand erkennbar\ngewesen sei (Bl. 443 d.A.). Aus diesem Grund kommt es auch nicht\ndarauf an, ob der Vater der Klägerin, wie dieser behauptet, die\nBeklagte bei der Untersuchung am 26. Juni 1984 auf die angebliche\nBeobachtung eines sogenannten gekreuzten Streckreflexes durch die\nGroßmutter des Kindes auf-merksam gemacht hat.\n\n97\n\n \n\n98\n\nUnbegründet ist auch der von der\nKlägerin erho-bene Vorwurf, die Beklagte habe es pflichtwidrig\nversäumt, spätestens im April 1984 das Hüftgelenk röntgenologisch\nuntersuchen zu lassen. Dieser Rüge zugrunde liegt die Beanstandung\ndes Kinderneurolo-gen Dr. V. in dessen Schreiben vom 21. Januar\n1986 an den Haftpflichtversicherer der Beklagten (Bl. 31 der\nAnlagensammlung), bei dem anläßlich der Un-tersuchung am 4. April\n1984 erhobenen Befund der \"diskreten Abduktionshemmung links\" hätte\nan die Gefahr einer Hüftabnormität als Begleiterscheinung der\nspastischen Bedrohung gedacht werden müssen. Die Sachverständigen\nProf. M. und Prof. N. haben indessen nach Auswertung der\nvollständigen Behand-lungsunterlagen unter Berücksichtigung auch\nder Stellungnahmen von Dr. V. die von der Beklagten ge-troffenen\ndiagnostischen Maßnahmen als dem ärztli-chen Standard entsprechend\nbewertet. Die Bemerkun-gen von Dr. V. zur Entwicklung der\nHüftluxation hat Prof. M. in seinen schriftlichen Ausführungen, auf\nwelche wiederum Prof. N. sein Gutachten gestützt hat (Bl. 496\nd.A.), berücksichtigt (Bl. 277 d.A.).\n\n99\n\n \n\n100\n\nÄrztliche Versäumnisse bei der\nBefunderhebung kön-nen im übrigen Beweiserleichterungen zugunsten\ndes Patienten nur dann begründen, wenn dadurch die Auf-klärung\neines immerhin wahrscheinlichen Ursachenzu-sammenhangs zwischen\närztlichem Behandlungsfehler und Gesundheitsschaden erschwert oder\nvereitelt wird. Denn allein bei einer solchen Wahrscheinlich-keit\nkann einem derartigen Fehlverhalten des Arztes ein ausreichendes\nGewicht beigemessen werden, um eine entsprechende Verminderung des\nvom Patienten zu erbringenden Beweismaßes zu rechtfertigen (BGH NJW\n1987, 1482; 1988, 2949). Aus den oben dargeleg-ten Gründen besteht\njedoch keine Wahrscheinlichkeit dafür, daß ein früherer Beginn der\nkrankengymna-stischen Therapie eine Heilung der Klägerin oder auch\nnur eine Verbesserung ihres Krankheitszustands bewirkt hätte. Nicht\neinmal der Urheber, der Dia-gnostik und Therapie Dr. V. hat eine\nnachvollzieh-bare Erklärung dafür, in welcher Weise die Übungen auf\ndie physiologischen Vorgänge einwirken sollen, welche für die\nAusprägung der Diplegie ursächlich sind.\n\n101\n\n \n\n102\n\n4.\n\n103\n\n \n\n104\n\nEine Haftung der Beklagten läßt sich\nauch nicht auf eine Verletzung der Aufklärungspflicht gründen. Die\nBeklagte war nicht verpflichtet, die Eltern der Klägerin zu einem\nfrüheren Zeitpunkt als geschehen auf die Möglichkeit einer\nkrankengymnastischen The-rapie nach der V.-Methode aufmerksam zu\nmachen.\n\n105\n\n \n\n106\n\nDie Wahl der Behandlungsmethode ist\ngrundsätzlich allein Angelegenheit des Arztes. Über\nBehandlungs-alternativen braucht der Arzt den Patienten daher nur\naufzuklären, wenn die von ihm angewandte Therapie nicht die der\nWahl ist oder wenn konkret eine echte Alternative mit\ngleichwertigen Chancen, aber andersartigen Risiken besteht (Steffen\na.a.O., S. 92). Wie bereits dargelegt, hat sich die Be-klagte mit\nder Anordnung zunächst der Bo.-Therapie für eine dem medizinischen\nStandard entsprechende und auch dem vorliegenden Fall angemessene\nBehand-lungsmethode entschieden. Die Technik nach Dr. V. bietet\nweder - jedenfalls nachweislich - größere Heilungsaussichten bei\ngleichen oder geringeren Ri-siken noch gleiche Chancen bei\ngeringeren Risiken. Die Gerichtssachverständigen Prof. M., Prof. N.\nund Prof. L. sind einhellig zu diesem Schluß gekommen und haben\nihre Überzeugung jeweils ausführlich und nachvollziehbar begründet.\nProf. L. hat die Proble-matik der Methodenwahl abschließend dahin\nzusam-mengefaßt, daß der Erfolg der krankengymnastischen Therapie\nin erster Linie von dem Engagement und den Fähigkeiten der\nTherapeutin und weniger von der von ihr angewandten Methode abhängt\n(Bl. 680, 681 d.A.).\n\n107\n\n \n\n108\n\n5.\n\n109\n\n \n\n110\n\nDie von der Klägerin in ihrem\nnachgelassenen Schriftsatz wiederholten Bedenken gegen die\nErstat-tung eines - nur - mündlichen Gutachtens durch den\nSachverständigen Prof. L. vermag der Senat nicht zu teilen. Zu den\nin Rede stehenden Beweisfragen hatte bereits das Landgericht zwei\nschriftliche Gutachten eingeholt und überdies eines der Gutachten\nvon dem Sachverständigen mündlich erläutern lassen. Durch Beschluß\nvom 15. Mai 1991 (Bl. 620 d.A.) hatte der Senat Prof. L. mit der\nErstellung eines mündlichen Obergutachtens, also unter\nBerücksichtigung der von den Vorgutachtern zu beantwortenden\nBeweisfragen zur Behandlung der Klägerin und zur Auswirkung\netwaiger Fehler auf deren Gesundheitszustand beauf-tragt. Die\nprozessualen Rechte der Klägerin waren hinreichend gewahrt, da\ndiese nach Zugang des ausführlichen Vernehmungsprotokolls zu dem\nBeweis-ergebnis hat Stellung nehmen können (vgl. Steffen a.a.O. S.\n143).\n\n111\n\n \n\n112\n\nDie von Prof. L. nachträglich\nüberreichten Auszüge aus dem englischsprachigen Schrifttum hat der\nSenat bei seiner Entscheidung nicht verwertet. Die gut-achterlichen\nAusführungen des Sachverständigen sind auch ohne das Verständnis\nder Belege im einzelnen in sich schlüssig und nachvollziehbar.\n\n113\n\n \n\n114\n\nSchließlich geben die Ausführungen der\nKlägerin in dem nachgelassenen Schriftsatz vom 13. Novem-ber 1991\ndem Senat keinen Anlaß, die mündliche Verhandlung wieder zu\neröffnen. Der von ihr bean-tragten Einholung eines weiteren\nObergutachtens be-darf es auch unter Berücksichtigung der\nvorgelegten Schreiben von Prof. Ma. von der \"Akademie für manuelle\nMedizin \"an der Universität Mü. und von Dr. V. nicht. Deren\nStellungnahmen enthalten keine neuen Gesichtspunkte, die die\nÜberzeugungskraft der Gerichtsgutachten in Frage stellen könnten.\nDie Gutachten der gerichtlichen Sachverständigen sind sorgfältig\nabgefaßt, ausführlich begründet, auch für den medizinischen Laien\ngut nachvollziehbar, einleuchtend und in allen wesentlichen Punkten\nübereinstimmend. Sowohl Prof. M. als ärztlicher Direktor der\nAbteilung Entwicklungsneurologie der Kinderklinik der Universität\nT. als auch Prof. N. als Leiter der Abteilung Neuropädiatrie des\nmedi-zinischen Zentrums für Kinderheilkunde am Klinikum der\nUniversität Gi. und Prof. L. als Direktor der\nUniversitäts-Kinderklinik zu D. verfügen über hin-reichende\nfachärztliche Erfahrungen, um die an sie gestellten Beweisfragen\nzuverlässig beantworten zu können.\n\n115\n\n \n\n116\n\n6.\n\n117\n\n \n\n118\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf\n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n119\n\n \n\n120\n\nBerufungsstreitwert: 1.\nSchmerzensgeldantrag 100.000,00 DM\n\n121\n\n \n\n122\n\n2. Feststellungsantrag 200.000,00\nDM\n\n123\n\n \n\n124\n\n300.000,00 DM\n\n125\n\n \n\n126\n\nBeschwer für die Klägerin: über\n60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314796","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-11/27-u-58-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314796","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314796","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-11/27-u-58-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314796","retrieved":"2026-07-09 03:46:56.130950+00:00"}}