{"status":"available","doknr":"OLD314795","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1211.27U105.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-12-11","aktenzeichen":"27 U 105/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDie nach §§ 511, 511a ZPO statthafte\nBerufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet wor-den\n(§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. In der Sache führt sie\nzu einer Verurteilung unter dem Vorbehalt der Beschränkung der\nHaftung des Beklag-ten auf den Nachlaß. Im übrigen ist das\nRechtsmit-tel unbegründet.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Beklagte haftet gemäß § 1967 Abs. 1\nBGB als Miterbe neben seinem Bruder für die Erblasserschul-den\nseiner verstorbenen Mutter. Hierzu zählen die Honorarforderungen\ndes Klägers, denn diese sind von der Erblasserin zu deren Lebzeiten\nbegründet worden.\n\n8\n\n \n\n9\n\nInfolge Versäumung der 6-wöchigen\nAusschlagungs-frist (§ 1944 Abs. 1 BGB), gilt zu Lasten des\nBe-klagten die Erbschaft als angenommen (§§ 1943 BGB). Der Beklagte\nhat die Ausschlagung nicht mittels Anfechtung der Fristversäumung\nwirksam nachgeholt (§§ 1956, 1957 BGB), Er hat einen\nAnfechtungsgrund nicht substantiiert dargelegt. Auf eine Unkenntnis\noder einen Irrtum über Bestehen, Lauf oder die Rechtsfolge des\nAblaufs der Ausschlagungsfrist hat er seine Anfechtung nicht\ngestützt. Er behauptet vielmehr, nicht gewußt zu haben, daß der\nNachlaß überschuldet gewesen sei, macht also geltend, sich darüber\ngeirrt zu haben, daß der Nachlaß zur Deckung der Schulden\nausreiche. Darin kann grund-sätzlich ein beachtlicher\nEigenschaftsirrtum liegen (vgl. Palandt/Edenhofer, 50.Aufl., § 1954\nRdn. 4). Es fehlt freilich an der notwendigen Darlegung, daß der\nNachlaß überschuldet war.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie Honorarforderungen des Klägers\nwaren durch den Anspruch auf Beihilfe gedeckt, jedenfalls ist nicht\ndargetan, daß die dann auch tatsächlich geleistete Beihilfe hierzu\nnicht ausgereicht hätte. Daß der Bruder des Beklagten das Geld\nmöglicherweise zweck-widrig für sich verwendet hat, wie der\nBeklagte behauptet, führt nicht zu einer Überschuldung des\nNachlasses. Der Beklagte mag sich an seinen Bruder halten, damit\ndem Nachlaß das wieder zufließt, was ihm zu Unrecht entzogen worden\nist. Wieso die Beerdigungskosten als Erbfallschulden nicht durch\nBeihilfe, Versicherungs- oder sonstige Kassenlei-stungen oder die\nVerwertung der der Erblasserin gehörenden Habe gedeckt waren, ist\nnicht nachvoll-ziehbar dargelegt. Schließlich ist nicht einmal der\nKontostand der Erblasserin z. Zt. des Erbfalles nä-her\ndargelegt.\n\n12\n\n \n\n13\n\nSoweit der Beklagte die notwendige\nSubstantiierung der Nachlaßüberschuldung mit Schriftsatz vom 6.\nNo-vember 1991 teilweise nachgeholt hat, ist dieser Vortrag als\nverspätet zurückzuweisen (§§ 523, 282 Abs. 1 ZPO). Die Zulassung\nwürde die Erledigung des Rechtssteits verzögern, weil eine\nBeweisaufnahme erforderlich wäre, die im Termin vom 13. November\nnicht hätte durchgeführt werden können. Die Ver-spätung beruht\nferner nach der freien Überzeugung des Senats auch auf grober\nNachlässigkeit, denn der Beklagte hatte allen Anlaß, bereits mit\nder Berufungsbegründung substantiiert vorzutragen, je-denfalls aber\nsofort nach Erhalt der Berufungserwi-derung vom 30. September 1991.\nGründe, warum dies nicht geschehen ist, sind nicht dargetan.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie Klagefordrung ist auch wirksam\nbegründet worden. Daran besteht nach den vorliegenden, vom\nBeklagten selbst als Vertreter seiner Mutter un-terzeichneten\nVertragsurkunden kein Zweifel. Eine Anfechtung wegen Irrtums oder\ngar arglistiger Täu-schung ist weder erklärt noch ausreichend\ndargetan. Es ist auch kein Grund ersichtlich, warum die\nEr-blasserin als Beihilfe Berechtigte von einer Inan-spruchnahme\nvon Wahlleistungen mit Chefarztliquida-tion Abstand genommen haben\nsollte.\n\n16\n\n \n\n17\n\nAuf den Hilfsantrag ist allerdings\ngemäß §§ 1990 BGB, 780 ZPO die Haftung des Beklagten auf den\nNachlaß zu beschränken, ohne daß es einer sachli-chen Überprüfung\ndieser Einrede bedarf. Dies mag dem Vollstreckungsverfahren\nüberlassen bleiben. Ob der Nachlaß, wie behauptet dürftig ist,\nbedarf weiterer Feststellungen, die die Erledigung des\nErkenntnisverfahrens verzögern würden (vgl. zur Zu-lässigkeit des\nVerweises auf das Vollstreckungsver-fahren: BGH NJW 1983,\n2379).\n\n18\n\n \n\n19\n\nDer Beklagte ist mit der\nDürftigkeitseinrede nicht deshalb ausgeschlossen, weil er das Erbe\nzunächst unbeschränkt angetreten hat. Ein Verlust des\nBe-schränkungsrechts nach §§ 1994 Abs. 1 Satz 2 oder 2005 Abs. 1\nBGB ist nicht eingetreten.\n\n20\n\n \n\n21\n\nSchließlich ist darauf hinzuweisen, daß\nentgegen der Auffassung des Klägers eine Zahlungspflicht des\nBeklagten gemäß §§ 1601, 1603 BGB nicht besteht. Der Kläger ist\nnicht Unterhaltsgläubiger des Be-klagten. Daß die verstorbene\nMutter des Beklagten ihr etwa gegen den Beklagten zustehende\nUnterhalts-ansprüche an den Kläger abgetreten haben könnte, ist\nnicht behauptet.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDer Beklagte hat trotz des Teilerfolges\ndie Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1, 2 ZPO).\n\n24\n\n \n\n25\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n26\n\n \n\n27\n\nWert der Beschwer: unter 60.000 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314795","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-11/27-u-105-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1601","ref_norm":"1601","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1603","ref_norm":"1603","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1943","ref_norm":"1943","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1944","ref_norm":"1944","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1956","ref_norm":"1956","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1957","ref_norm":"1957","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1967","ref_norm":"1967","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1990","ref_norm":"1990","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314795","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314795","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-11/27-u-105-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314795","retrieved":"2026-07-09 03:46:56.038579+00:00"}}