{"status":"available","doknr":"OLD314794","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1211.19W53.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-12-11","aktenzeichen":"19 W 53/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Land-gericht den\nEinspruch vom 08.08.1991 gegen den Vollstreckungsbescheid des\nAmtsgerichts Kerpen vom 30.07.1991 als unzulässig verworfen. Die\nhiergegen gerichtete gemäß §§ 700, 341 Abs. 2 ZPO zulässige\nsofortige Beschwerde führt zur Aufhebung des ange-fochtenen\nBeschlusses.\n\n3\n\nDer Einspruch ist von der Angestellten Frau Duhm für den zur\ndamaligen Zeit im Ausland befindlichen Beklagten eingelegt worden.\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts kommt durch die\nUnterzeichnung \"i.A.\" hinreichend deutlich zum Ausdruck, daß die\nUnterzeichnerin darlegen wollte, vom Beklagten zur\nEinspruchseinlegung bevollmächtigt zu sein. § 703 Satz 2 ZPO\nverlangt die Versicherung der ordnungs-mäßigen Bevollmächtigung.\nDamit ist zunächst nicht etwa eine eidesstattliche Versicherung\ngemeint. Da es für den Einspruch einen Vordruck nach § 703 c Abs. 1\nZPO bisher nicht gibt, ist insoweit auch keine Formvorschrift\nverletzt worden.\n\n4\n\nNach Auffassung des Senats wird man der Erklärung eines Laien,\nwie sie die Angestellte des Beklagten hier abgegeben hat, nur\ngerecht, wenn man sie lebensnah und nicht nur vom Wortlaut des\nGesetzes her auslegt. Gibt aber ein Laie an, im Auftrag eines\nanderen zu handeln, dann liegt darin die Behauptung, dies nach\nAbsprache in dessen Vollmacht zu tun. Solange es für den Einspruch\neinen Vordruck nach § 703 c Abs. 1 ZPO noch nicht gibt, würde es\ndie an einen Laien zu stellenden Anforderungen überspannen, wenn\nman von ihm die Ausdrucksweise des Gesetzes verlangen wollte. Auch\neine scharfe Unterscheidung zwischen \"i.V.\" und \"i.A.\" wird\ner-fahrungsgemäß nicht immer gemacht und führt deshalb jedenfalls\nbei Beantwortung der Frage, was die Angestellte des Beklagten sagen\nwollte, letztlich nicht weiter.\n\n5\n\nAuch die vom Kläger zitierte Rechtsprechung steht der\nEntscheidung des Senats nicht entgegen. Es mag zutreffen, daß ein\nRechtsanwalt, der für einen an-deren Rechtsanwalt eine\nRechtsmittelschrift \"i.A.\" unterzeichnet, damit nicht die vom\nBundesgerichts-hof geforderte eigene Verantwortung übernimmt,\nson-dern nur dem Gericht gegenüber als Erklärungsbote auftritt, der\ndie Erklärung des Verfassers der Rechtsmittelbegründung weitergibt\n(so BGH NJW 1988, 210). Im vorliegenden Fall ist die Sachlage\njedoch anders. Hier hat nämlich erkennbar die Angestellte Frau Duhm\nin Abwesenheit des Beklagten eine eigene Erklärung im Auftrag\nabgegeben; sie hat nicht nur eine fremde Erklärung, nämlich\ndiejenige des Beklagten, weitergegeben. Dies ergibt sich aus dem\nInhalt des Einspruchsschreiben eindeutig, auch wenn dieses im\nBriefkopf den Beklagten nennt. Wenn es nämlich heißt, daß \"ich\nhiermit Einspruch\" einlege, und dies damit begründet wird, daß der\nBeklagte sich in Griechenland aufhalte, dann handelt es sich\neindeutig um eine Erklärung der Frau Duhm. Wird diese eigene\nErklärung im Auftrag des Beklagten abgegeben, dann heißt dies, daß\nsie in dessen Vollmacht abgegeben wird. Die bloße Weitergabe der\nErklärung eines Dritten, die der Bundesgerichtshof für nicht\nausreichend gehalten hat, liegt in einem solchen Fall nicht vor.\nDies gilt umsomehr, als es nicht um Ausführungen zur Begründung des\nEinspruchs ging, sondern lediglich Einspruch ohne weitere\nAus-führungen eingelegt wurde, um den Vollstreckungsbe-fehl nicht\nrechtskräftig werden zu lassen. Beden-ken, ob die Angestellte des\nBeklagten berechtigt gewesen sei, eigenverantwortlich Ausführungen\nzur Sache zu machen, können deshalb hier nicht durch-greifen.\n\n6\n\nDie vom Kläger im übrigen noch genannten Entschei-dungen BGHZ\n37, 156 und 92, 76 betreffen andere Sachverhalte. In beiden Fällen\nging es nicht um ei-ne für einen anderen abgegebene Erklärung wie\nhier, sondern darum, ob der jeweils handelnde Anwalt die Übernahme\nder Verantwortung für den Inhalt der Erklärungen durch\nUnterzeichnung übernommen hatte oder nicht.\n\n7\n\nDa der Einspruch auch rechtzeitig war, durfte das Landgericht\nihn unter diesen Umständen nicht als unzulässig verwerfen. Der\nangefochtene Beschluß war deshalb aufzuheben. Im weiteren Verlauf\ndes Verfah-rens wird das Landgericht auch die vom Beklagten\nerhobene Zuständigkeitsrüge zu beachten haben.\n\n8\n\nEine Kostenentscheidung war nicht zu treffen, weil mit der\nZulässigkeit des Einspruchs über seinen Er-folg in der Sache noch\nnichts gesagt ist. Über die Kosten des Beschwerdeverfahrens ist\ndeshalb zusam-men mit der Kostenentscheidung in der Hauptsache zu\nentscheiden.\n\n9\n\nBeschwerdewert: 8.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314794","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-11/19-w-53-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 703c","ref_norm":"703c","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 700","ref_norm":"700","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 703","ref_norm":"703","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314794","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314794","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-11/19-w-53-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314794","retrieved":"2026-07-09 03:46:55.956203+00:00"}}