{"status":"available","doknr":"OLD314792","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1211.13U164.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-12-11","aktenzeichen":"13 U 164/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDer Kläger hatte nach seiner Behauptung\n1985 ein von der Beklagten hergestelltes Gerät, einen soge-nannten\n\"Shunt\" erworben, der beim Bergsteigen am Seil zur Sicherung\nverwendet wird.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nIn der dieser Sicherungsklemme\nbeigefügten techni-schen Anleitung war diese in deutscher Sprache\nals Abseilsicherung beschrieben. In dem zur damaligen Zeit von der\nBeklagten herausgegebenen technischen Führer war auf Seite 6 unter\nder Überschrift \"bloqueurs sur corde\" in französischer und\nengli-scher Sprache der \"Shunt\" als Gerät erwähnt, das in erster\nLinie beim Aufstieg mit dem Seil, zur Selbstsicherung oder zur\nSicherung eines anderen Bergsteigers angewendet werde. Er werde\nhauptsäch-lich beim Abseilen angewandt und erlaube einen einfachen\noder doppelten Aufstieg mit dem Seil und sein Blockierungsprinzip\nsichere einen bestmög-lichen Halt, in welchem Zustand das Seil auch\nsein möge. Auf Seite 9 des Führers ist die Funktion des \"Shunt\"\nbeim Abseilen erläutert und auf Seite 1O beantwortet die Beklagte\ndie selbstgestellte Frage, welcher der von ihr angebotenen\nBlockierer beim Klettern gewählt werden sollte, dahin, beim\nAbsei-len solle der \"Shunt\" gebraucht werden. Sowohl in der\ntechnischen Anleitung (hier auch in deutscher Sprache) als auch in\ndem technischen Führer hatte die Beklagte darauf hingewiesen, im\nFalle einer von ihr nicht vorgesehenen Anwendung müsse der Benutzer\nselbst überprüfen, ob die am Gerät auftretenden Kräfte dessen\nBruchlast nicht erreichen. Wegen der\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nweiteren Einzelheiten wird insoweit auf\ndie Unter-lagen Hülle Bl. 168 und 17O d.A. verwiesen.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDer Kläger hat behauptet, am 15.2.1986\nhabe er beim Klettern in einer Felswand in N. ein 1O,5 mm star-kes\nEinfachseil in den \"Shunt\" zur Selbstsicherung eingeführt und\ndiesen an seinem Sitzgurt befestigt. An einer überhängenden\nKletterstelle habe er ausge-ruht und dabei bemerkt, daß der an dem\n\"Shunt\" be-findliche Hebel nach oben gedrückt gewesen sei. Er habe\nsich deshalb entschlossen, den Hebel zu bela-sten in der Annahme,\ndie Selbstsicherung der Klemme greife nun. Er sei jedoch ohne\nBremswirkung etwa 15 m abgestürzt und habe sich Trümmerbrüche der\nbeiden Beine und Verbrennungen an den Händen zuge-zogen. Ursache\nfür die fehlende Bremssicherung sei ein Konstruktionsfehler der\nSicherungsklemme, weil die Bremswirkung des Klemmbolzens bei\nabgewinkeltem Seil nicht eingreife.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDer Kläger befand sich infolge der bei\ndem Unfall erlittenen Verletzungen mehrfach in stationärer\nBe-handlung. Durch Bescheid des Versorgungsamtes Köln vom 23.1.199O\nist ihm eine Behinderung von 5O % we-gen Versteifung des linken\noberen Sprunggelenks und beiderseitiger Pilonfraktur bescheinigt\nworden.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nEr hat behauptet, infolge der\nunfallbedingten Ver-letzungen habe er keine Anstellung als Chemiker\ner-langen können, obwohl er vor dem Unfall in aus-sichtsreichen\nBewerbungsbemühungen gestanden habe.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nSeine bis zur Klageerhebung\nentstandenen Einkom-menseinbußen hat er auf 100.OOO,- DM beziffert\nund ferner ein Schmerzensgeld von 5O.OOO,- DM begehrt.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nEr hat demzufolge beantragt,\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\n1.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\nSchadenser-satz in Höhe von 15O.OOO,- DM zu zahlen,\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\n2.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, ihm allen künftigen Schaden zu ersetzen, der sich\naus dem Unfallereignis vom 15.2.1986 in N. ergeben wird.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n37\n\n##blob##nbsp;\n\n38\n\nGestützt auf das nach ihrer Meinung\nanzuwendende französische Recht hat sie die Einrede der Verjäh-rung\nerhoben. Sie hat den vom Kläger behaupteten Unfall mit Nichtwissen\nbestritten. Den \"Shunt\" habe sie nicht als Mittel der\nSelbstsicherung angeprie-sen. Dieser Fehlgebrauch durch den Kläger\nsei für sie nicht vorhersehbar gewesen. Den Vortrag zur\nSchadenshöhe hat sie ebenfalls bestritten.\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nDas Landgericht hat nach Durchführung\neiner Beweis-aufnahme durch Einholung eines\nSachverständigengut-\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\nachtens nebst Ergänzung die Klage\nabgewiesen mit der Begründung, auf der Grundlage des anzuwendenden\ndeutschen Rechts bestehe eine Haftung der Beklagten aus unerlaubter\nHandlung nicht, weil der Kläger bei sorgfältigem Studium des\ntechnischen Führers der Be-klagten zu der Erkenntnis habe kommen\nmüssen, der \"Shunt\" könne nicht beim Aufsteigen als Mittel zur\nSelbstsicherung verwendet werden. Wegen der weiteren Einzelheiten\nder Begründung wird auf das angefochte-ne Urteil Bezug\ngenommen.\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\nMit der Berufung bekämpft der Kläger\ndie Auffassung des Landgerichts und meint, gerade aus dem\ntechni-schen Führer ergebe sich, daß der \"Shunt\" von der Beklagten\nals für die Selbstsicherung beim Aufstieg geeignet bezeichnet\nworden sei, so daß von einem Fehlgebrauch nicht ausgegangen werden\nkönne.\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\nZum Unfallhergang behauptet er\nergänzend, er habe den Hebel des \"Shunt\" nicht berührt, vielmehr\nzunächst mit den Händen, dann auch mit den Füßen den Felskontakt\nverloren und beim Absturz instinktiv in Kopfhöhe das Seil\nergriffen. Die Bremswirkung der Sicherungsklemme habe nunmehr\neinsetzen müssen, was jedoch nicht geschehen sei. Er sei vielmehr\nam Seil 15 m in die Tiefe gerutscht. Im übrigen wiederholt der\nKläger sein Vorbringen und beantragt,\n\n47\n\n##blob##nbsp;\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nin Abänderung des landgerichtlichen\nUrteils\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\n##blob##nbsp;\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\na)\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\n##blob##nbsp;\n\n58\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn für\nden am 15.2.1986 beim Bergsteigen in N./E. erlittenen Unfall und\ndessen Folgen ein Schmerzensgeld mindestens in Höhe von 5O.OOO,- DM\nsowie Scha-densersatz in Höhe von mindestens 1OO.OOO,- DM für den\nhierdurch entstandenen Einkommensver-lust in der Zeit bis zur\nKlageerhebung zu zahlen,\n\n59\n\n##blob##nbsp;\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nb)\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\n##blob##nbsp;\n\n64\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet ist, ihm allen weiteren Schaden zu ersetzen, der sich\naus dem Unfall seit der Klageerhebung ergeben hat oder noch ergeben\nwird.\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n67\n\n##blob##nbsp;\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nSie hält deutsches Recht nicht für\nanwendbar und be-streitet den vom Kläger behaupteten Unfallhergang,\ninsbesondere die Verwendung der Sicherungsklemme \"Shunt\". Diese\nKlemme erfülle ihre Funktion voll-ständig. Sie habe die\nSicherungsklemme nicht als Aufstiegsicherung beworben. Ihre\nAusführungen zur Anwendung dieser Klemme wendeten sich an den\nerfah-renen Bergsteiger. Im übrigen wiederholt die Beklag-te ihren\nerstinstanzlichen Vortrag.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch\nVernehmung des Klägers als Partei von Amts wegen. Wegen des\nErgeb-\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nnisses der Beweisaufnahme wird\nverwiesen auf die Sitzungsniederschrift vom 18.11.1991. Wegen aller\nweiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die\nSchriftsätze der Parteien und die zu den Akten gereichten\nUnterlagen Bezug genommen.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n:\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nzum überwie-genden Teil Erfolg.\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nDer Schmerzensgeldanspruch ist zum\nGrunde und zur Höhe ebenso wie der Feststellungsantrag\nentschei-dungsreif, so daß der Senat insoweit abschließend\nentscheiden konnte.\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nDer Anspruch auf Ersatz von\nVerdienstausfall ist le-diglich dem Grunde nach entscheidungsreif.\nZur Durchführung des Betragsverfahrens war der Rechts-streit\ndeshalb gemäß § 538 Nr. 3 ZPO an das Landge-richt\nzurückzuverweisen.\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nDie internationale Zuständigkeit der\ndeutschen Ge-richte hat das Landgericht unter Hinweis auf Art. 5\nNr. 3 des Europäischen Gerichtsstands- und\nVoll-streckungsübereinkommens zutreffend bejaht. Auf sei-ne\nAusführungen wird insoweit Bezug genommen.\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\n##blob##nbsp;\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nDie örtliche Zuständigkeit des\nLandgerichts Aachen folgt aus § 32 ZPO. Der Unfall des Klägers hat\nsich in N./E. ereignet. Demgemäß ist die unerlaubte Hand-lung\n(auch) im Bezirk des Landgerichts Aachen began-gen, weil hier der\nVerletzungsort liegt.\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nAn der Parteifähigkeit der Beklagten\nbestehen im Hinblick darauf, daß sie eine Aktiengesellschaft\nfranzösischen Rechts ist, keine Zweifel.\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nDer Schadensersatzanspruch des Klägers\nfolgt dem Grunde nach aus § 823 Abs. 1 BGB.\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nDas Landgericht hat zutreffend\ndeutsches Sachrecht angewendet. Die deliktische Haftung beurteilt\nsich grundsätzlich nach dem Recht des Tatorts (allgemei-ne Meinung,\nvgl. Palandt-Heldrich, BGB, 5O. Aufl., Rdnr. 2 zu Art. 38 EGBGB\nm.w.N.), wobei deutsches Recht darüber entscheidet, ob ein\nGeschehen als unerlaubte Handlung zu qualifizieren ist. Letzteres\nunterliegt keinem Zweifel, da die sogenannte Produ-zentenhaftung\nvor der Geltung des hier nicht anwend-baren Produkthaftungsgesetzes\n(vgl. dessen § 19) aus § 823 BGB hergeleitet wird.\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\nDer Beklagten ist zuzugeben, daß als\nTatort der un-erlaubten Handlung nicht nur der Landgerichtsbezirk\nAachen, sondern auch Frankreich in Betracht kommt, weil die\nSicherungsklemme \"Shunt\" dort hergestellt worden ist. In einem\nsolchen Fall ist grundsätzlich das dem Geschädigten günstigere\nRecht anzuwenden.\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\nNach dem eigenen Vortrag der Beklagten\nist hier das deutsche Recht für den Kläger günstiger, weil sie\ngeltend macht, nach französischem Recht sei ein mög-licher\nSchadensersatzanspruch bereits verjährt. Im übrigen hat sich der\nKläger auf die Anwendung deut-schen Rechts berufen.\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\nDie Beklagte hat als Herstellerin der\nSicherungs-klemme \"Shunt\" ihre aus § 823 Abs. 1 BGB herzulei-tende\nVerkehrssicherungspflicht verletzt, weil die-ses Produkt fehlerhaft\nist.\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\nEin Produkt muß so konstruiert sein,\ndaß es für den ihm zugedachten Verwendungszweck geeignet ist. Es\nmuß also betriebssicher sein. Maßstab für diese\nSi-cherheitsanforderungen ist der bestimmungsgemäße Ge-brauch durch\nden durchschnittlichen Benutzer, wobei bei der Konstruktion\nallerdings auch die tatsächli-chen Einsatzbedingungen des Gerätes\nberücksichtigt werden müssen (vgl. statt aller Mertens in Münchener\nKommentar, 2. Aufl., Rdnr. 293 zu § 823 BGB m.w.N., auch § 3 des\nseit dem 1.1.199O geltenden Produkthaf-tungsgesetzes und §§ 2 Abs.\n2 Nr. 4, 3 Abs. 1 Gerä-tesicherheitsgesetz).\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\nIn der beim Erwerb durch den Kläger\nbeigefügten technischen Anleitung ist der \"Shunt\" im\nInhaltsver-zeichnis als Steigklemme eingeordnet, auf Seite 8 dort\nwird er als Abseilsicherung bezeichnet.\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\n##blob##nbsp;\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\nIn dem technischen Führer, den die\nBeklagte zeitnah zum Unfallereignis in Verkehr gebracht und in dem\nsie ihre Produkte im einzelnen vorgestellt und beschrieben hat, ist\nder \"Shunt\" auf Seite 6 zweifellos als Selbstsicherung bezeichnet.\nIn der Funktionsbeschreibung ist eindeutig ausgeführt, das Gerät\nerlaube einen einfachen und doppelten Aufstieg mit dem Seil, sein\nBlockierungsprinzip sichere einen bestmöglichen Halt, in welchem\nZustand das Seil auch sein möge (dort S. 6). Auf Seite 1O des\nFührers ist wiederum erwähnt, daß der \"Shunt\" nicht nur beim\nAbseilen Sicherheit gebe und diese beträchtlich er-höhe, er erlaube\nebenso das Aufsteigen mit einfachem oder doppeltem Seil.\n\n110\n\n##blob##nbsp;\n\n111\n\nUngeachtet des Umstandes, daß die\nBeklagte in diesem Führer den \"Shunt\" zum Gebrauch beim Abseilen\nemp-fohlen hat, folgt daraus, daß sie dieses Produkt auch als\nSicherungsklemme beim Aufstieg am Fels be-worben hat.\n\n112\n\n##blob##nbsp;\n\n113\n\nDaß die Verwendung des Gerätes als\nSicherung beim Aufstieg bestimmungsgemäß ist, liegt auch angesichts\nder Arbeitsweise der Klemme auf der Hand. Der \"Shunt\" ist nämlich\nein Gerät, mit dessen Hilfe sich ein Bergsteiger absichern soll. Er\ndient dazu, einen plötzlichen Absturz zu verhindern. Das machen\nseine Bauweise und sein Funktionsprinzip deutlich. Das vom\nBergsteiger verwendete Seil wird durch die Metall-hülse des Gerätes\ngeführt. Der Hebel wird sodann mittels eines Karabinerhakens an\neinem Gurt oder\n\n114\n\n##blob##nbsp;\n\n115\n\nSitz befestigt, den der Bergsteiger an\nseinem Körper trägt. Die Federkraft führt dazu, daß die an dem\nHe-bel befindlichen Klemmbolzen am Seil anliegen. Der Bergsteiger\nkann sich gleichwohl am Seil auf- oder abwärts bewegen. Das Gerät\nwird dabei infolge seiner Befestigung am Körper des Bergsteigers\nunter Über-windung der Federkraft nach oben oder unten mitgezo-gen,\nkann auch mit der Hand mitgeschoben werden. Erst im Falle einer\nBelastung wird die Federkraft erheblich verstärkt. Dadurch drücken\ndie beiden Klemmbolzen das Seil stark gegen die Innenfläche der\nMetallhülse. Die so erzeugte Reibung bewirkt eine Bremswirkung mit\nder Folge, daß der Durchlauf des Seils durch die Hülse gestoppt\nwird. Die Belastung geschieht durch das Körpergewicht des\nBergsteigers. Wenn dieser nämlich den Kontakt zum Fels verliert,\nalso nunmehr allein am Seil hängt, bewirkt die nach unten\ngerichtete Schwerkraft, daß der am Sitz oder Gurt befestigte Hebel\nkräftig nach unten gezogen wird, was zur Verstärkung der Reibung\nbis zum Still-stand des Seildurchlaufs führt.\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\nDiese Arbeitsweise der Klemme macht\ndeutlich, daß sie ein Blockiergerät ist. Sie soll einen Sturz des\nam Seil hängenden Bergsteigers aufhalten. Ob ein solcher Sturz beim\nAufstieg oder beim Abstieg oder beim Abseilen eintritt, bleibt\ngleich. Die Funk-tionsweise des Gerätes ist hiervon unabhängig, wie\ndie vorstehenden Ausführungen zeigen. In jedem Fall soll das\nKörpergewicht des Bergsteigers dazu führen, daß die Bremswirkung\nerzeugt wird.\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\n##blob##nbsp;\n\n120\n\n##blob##nbsp;\n\n121\n\nNach alledem ist die Verwendung des\n\"Shunt\" als Si-cherungsmittel beim Aufstieg mittels Seil\nbestim-mungsgemäß. Das folgt letztlich auch daraus, daß die\nBeklagte in einem nach dem Unfall herausgegebenen Katalog den\n\"Shunt\", dessen Konstruktion nur minimal in der Zwischenzeit\nverändert worden war, diesen zwar als Abseilsicherung anpreist,\naber ausdrücklich hervorhebt, er habe sich als ausgezeichnetes\nSelbst-sicherungssystem gezeigt (vgl. Bl. 5O d.A.).\n\n122\n\n##blob##nbsp;\n\n123\n\nAufgrund der Beweisaufnahme, die der\nSenat durchge-führt hat, steht fest, daß der Kläger den \"Shunt\" am\n15.2.1986 als Sicherungsklemme beim Aufstieg benutzt hat.\n\n124\n\n##blob##nbsp;\n\n125\n\nDer Senat hat die Voraussetzungen des §\n448 ZPO be-jaht und deshalb den insoweit beweisbelasteten Klä-ger\nals Partei vernommen. Der Kläger befindet sich in Beweisnot.\nAugenzeugen des unmittelbaren Unfall-geschehens gibt es nicht.\nNiemand derjenigen, die dem Kläger nach dem Unfall geholfen haben,\nhat die Seilbefestigung am Körper des Klägers daraufhin überprüft,\nob der Kläger einen \"Shunt\" verwendet hatte. Für die Richtigkeit\ndes Klagevortrages spricht eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Selbst\ndie Beklagte hat in der Klageerwiderung zunächst nicht in Abrede\ngestellt, daß der Kläger am Unfalltag überhaupt einen \"Shunt\"\nbenutzt hatte. Das geschah erst im Schriftsatz vom 4.7.1989 (vgl.\nzur Anwendung des § 448 ZPO auch BGH NJW 199O, 1721).\n\n126\n\n##blob##nbsp;\n\n127\n\n##blob##nbsp;\n\n128\n\n##blob##nbsp;\n\n129\n\nDer Kläger hat bei seiner\nParteivernehmung glaubhaft geschildert, daß er den im Herbst 1985\nerworbenen \"Shunt\" am Unfalltag benutzt hat, als er noch allei-ne\nweiter klettern wollte, nachdem sein Begleiter bereits ermüdet war.\nEr habe ein Einfachseil durch den \"Shunt\" geführt und diesen mit\nHilfe eines Karabinerhakens an seinem Hüftgurt befestigt. Als er an\neiner überhängenden Stelle mit den Händen den Felskontakt verloren\nhabe und in das Seil gefallen sei, habe er zunächst geglaubt, der\n\"Shunt\" bremse nun seinen Fall ab. Dies sei jedoch nicht geschehen.\nEr habe deshalb oberhalb des Hüftgurtes das Seil ergriffen,\ngleichwohl aber seinen Absturz aus etwa 15 m Höhe nicht aufhalten\nkönnen.\n\n130\n\n##blob##nbsp;\n\n131\n\nDie Schilderung ist nachvollziehbar.\nIhr steht nicht entgegen, daß der Kläger in seinen Prozeßvortrag\ndie in seiner Vernehmung mitgeteilten Einzelheiten noch nicht\naufgenommen hatte. Widersprüche zum Vortrag vermag der Senat nicht\nzu erkennen. Die Feststellung im Tatbestand des angefochtenen\nUrteils, der Kläger habe den Hebel heruntergedrückt, ist\naktenwidrig, falls sie bedeuten soll, dies sei mit den Händen\ngeschehen. Derartiges hat der Kläger auch im ersten Rechtszug nicht\nvorgetragen. Im übrigen müßte ein Herunterdrücken des Hebels gerade\nzum Eintritt der Blockierwirkung führen, wie die dargelegte\nArbeits-weise des Gerätes zeigt.\n\n132\n\n##blob##nbsp;\n\n133\n\nDer Kläger hat auch offen eingeräumt,\nden \"Shunt\" schon etwa fünfmal vor dem Unfallereignis benutzt\n\n134\n\n##blob##nbsp;\n\n135\n\nzu haben. Auch dabei sei es zu\nAbstürzen gekommen, die jedoch von dem Gerät aufgefangen seien.\nDies einzuräumen hatte er keinen Anlaß, wenn es ihm ausschließlich\ndarum gegangen wäre, seine Aussage im Blick auf einen für ihn\nerfolgreichen Prozeßausgang auszurichten.\n\n136\n\n##blob##nbsp;\n\n137\n\nDer Senat hat den Kläger mit Bedacht\nvernommen, ehe er in die Erörterung der Sach- und Rechtslage\nein-trat und den Prozeßbeteiligten seine vorläufige\nMei-nungsbildung aufgrund des schriftsätzlichen Vortrags darlegte.\nAufgrund dieser Vorgehensweise konnte der Kläger nicht wissen,\nworauf es dem Senat bei seiner Aussage möglicherweise ankam.\n\n138\n\n##blob##nbsp;\n\n139\n\nDer Kläger machte bei seiner Aussage\neinen ruhigen, gefaßten Eindruck und bot nach seiner Persönlichkeit\nkeinen Anlaß, an der Richtigkeit seiner Darstellung zu zweifeln.\nDie Versuche bei seiner Vernehmung, nicht nur Tatsachen\nwiederzugeben, sondern zugleich zu argumentieren im Hinblick auf\neine Fehlerhaftig-keit des Gerätes hat der Senat jeweils sogleich\nun-terbunden. Sie sind verständlich, aber nicht geeig-net, die\nÜberzeugung des Senats dahingehend zu ver-hindern, daß der Unfall\nsich so ereignet hat, wie es der Kläger schilderte.\n\n140\n\n##blob##nbsp;\n\n141\n\nAufgrund der vom Landgericht\ndurchgeführten Beweis-aufnahme steht fest, daß der \"Shunt\" seine\nbestim-mungsgemäße Funktion nicht in allen Fällen\ngewähr-leistet.\n\n142\n\n##blob##nbsp;\n\n143\n\n##blob##nbsp;\n\n144\n\n##blob##nbsp;\n\n145\n\nDer Sachverständige S. hat aufgrund\neigener Versuche festgestellt, daß beim Klettern am überhängenden\nFels das durch den \"Shunt\" laufende Seil abgewinkelt wird. Je nach\nGröße des Winkels und des Gewichtes des Seilendes tritt keine\nBremswirkung ein. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn der\nWinkel größer als 1O Grad und das Gewicht des offenen Seilendes\n1995 g beträgt (vgl. dazu die Skizze Bl. 275 d.A.). Die Angaben des\nKlägers zur Montage des Seils am Fels und zur Art des verwendeten\nSeils hat er dabei zugrundegelegt. Dagegen bestehen aus der Sicht\ndes Senats keine Bedenken.\n\n146\n\n##blob##nbsp;\n\n147\n\nDie Ausführungen des Sachverständigen\nwerden inso-weit nämlich bestätigt durch die Demonstration des\nProzeßbevollmächtigten der Beklagten in der mündli-chen Verhandlung\nvom 18.11.1991. Diese hat gezeigt, daß bei abgewinkeltem Seil die\nBremswirkung nicht eintritt, wenn das nach unten hängende Seilende\nmit einer bestimmten Kraft festgehalten wird. Der \"Shunt\" gleitet\ndann vielmehr auf dem Seil, ohne daß dessen Durchlauf gestoppt\nwird.\n\n148\n\n##blob##nbsp;\n\n149\n\nDa der Kläger an einem überhängenden\nFelsstück klet-terte, als er abstürzte, ist im Hinblick auf die von\ndem Sachverständigen dargelegten Versuchsergebnisse davon\nauszugehen, daß die Bremswirkung zunächst nicht eintrat. Aufgrund\nder Aussage des Klägers ist weiter davon auszugehen, daß er deshalb\noberhalb der Klemme das Seil ergriff, um seinen Absturz\naufzuhal-ten. Die Aussage wird insofern auch bestätigt durch\n\n150\n\n##blob##nbsp;\n\n151\n\ndie Beobachtungen des Sachverständigen\nanläßlich der vorgenommenen Versuche. Auch dabei geschah es, daß\ndie Versuchsperson reflexartig in Brust- bis Augen-höhe ins Seil\ngegriffen hat. Das entspricht auch der Lebenserfahrung. Ein am Seil\nhängender Bergsteiger, der den Felskontakt verloren hat und\nabstürzt, greift instinktiv nach einem Halt. Ein solcher Halt ist\nbeim Klettern am überhängenden Fels allein das Seil, an dem der\nBergsteiger hängt.\n\n152\n\n##blob##nbsp;\n\n153\n\nDer reflexartige Griff ins Seil kann\ndann dazu füh-ren, daß die Hände am Seil abrutschen, sodann gegen\nden bis dahin etwa in Hüfthöhe hängenden \"Shunt\" stoßen und diesen\nmit nach unten schieben. Die Be-lastung des Hebels dieses Gerätes\ndurch das Körper-gewicht des Bergsteigers kann dadurch nicht\nwirksam werden. Der Hebel mit den Klemmbolzen wird dann nicht\nverstärkt gegen das Seil gedrückt, die Brems-wirkung tritt nicht\nein.\n\n154\n\n##blob##nbsp;\n\n155\n\nDer Griff in das Seil kann auch dazu\nführen, wie der Sachverständige erläutert hat, daß die vor dem\nAb-sturz vorhandenen Winkelverhältnisse (mehr als 1O Grad)\nstabilisiert werden über die gesamte Ab-sturzstrecke, so daß die\nBremswirkung nicht vorhan-den ist.\n\n156\n\n##blob##nbsp;\n\n157\n\nDer Senat hat keine Bedenken, den\nAusführungen des Sachverständigen zu folgen. Der im ersten\nRechtszug von der Beklagten gestellte Befangenheitsantrag hin-dert\ndie Verwertung des Gutachtens nicht, weil der\n\n158\n\n##blob##nbsp;\n\n159\n\nAntrag ohne Erfolg geblieben ist. Die\nBeklagte hat Fehler im Gutachten nicht aufzeigen können. Der\nUm-stand, daß der Sachverständige bei seinen Versuchen auch\nfestgestellt hat, daß die Bremswirkung durch das Gerät nach einer\nStrecke von 2O cm bis 5O cm eingetreten ist, belegt nicht, daß das\nGerät unter allen Bedingungen einwandfrei funktioniert. Auch der\nSenat geht davon aus, daß die Bremswirkung ohne wei-teres eintritt,\nwenn das Seil senkrecht am Fels her-abhängt oder wenn der Kletterer\nfällt, ohne in das Seil zu greifen. Hierauf kommt es aber nicht\nent-scheidend an. Wesentlich ist vielmehr, daß das Ge-rät unter\nbesonderen Einsatzbedingungen nicht stets funktionsgemäß arbeitet.\nDer Senat sieht keinen An-laß, ein weiteres Gutachten einzuholen.\nErläuterun-gen des Gutachtens durch den Sachverständigen S. hat die\nBeklagte ausdrücklich nicht gewünscht (Bl. 429 d.A.).\n\n160\n\n##blob##nbsp;\n\n161\n\nDie Steigklemme \"Shunt\" weist danach\neinen Konstruk-tionsfehler auf. Denn die Verwendung der Klemme als\nSicherung beim Aufstieg am überhängenden Fels stellt einen\nbestimmungsgemäßen Gebrauch dar. Es liegt auf der Hand, daß\nBergsteiger auch an solchen Stellen klettern, wie keiner weiteren\nAusführung bedarf. Hiermit mußte die Beklagte ohne weiteres\nrechnen. Demzufolge mußte sie auch in Betracht ziehen, daß bei\neinem derartigen Klettern das Seil am \"Shunt\" abgewinkelt wird.\n\n162\n\n##blob##nbsp;\n\n163\n\n##blob##nbsp;\n\n164\n\n##blob##nbsp;\n\n165\n\nDer Beklagten ist ferner ein\nInstruktionsfehler an-zulasten. Sie hätte nämlich deutlich darauf\nhinwei-sen müssen, daß die Klemme nicht in allen Situatio-nen ihren\nZweck erfüllt, daß insbesondere ein Grei-fen in das Seil beim\nAbsturz dazu führen kann, daß die Bremswirkung nicht eintritt, wenn\ndas Seil abge-winkelt ist. Denn auch einen Griff in das Seil durch\neinen abstürzenden Bergsteiger mußte sie ohne weite-res in Betracht\nziehen, weil ein solches Verhalten nach der Lebenserfahrung\ngeradezu zu erwarten ist. Ein derartiger Hinweis findet sich aber\nweder in der dem Gerät beigegebenen technischen Anleitung noch im\ntechnischen Führer. Der Hinweis der Beklagten, ihre Produkte seien\nfür den erfahrenen Bergsteiger bestimmt, der um die Risiken seines\nSports selbst wisse und sich über die Zuverlässigkeit der\nSiche-rungsmittel selbst vergewissern müsse, greift nicht. Auch ein\nerfahrener Bergsteiger greift beim Absturz reflexartig in das Seil,\nwie auch die Beobachtungen des Sachverständigen S. anläßlich der\nVersuche ge-zeigt haben. Daß gerade dieser Umstand in besonderen\nSituationen zur Verhinderung der Bremswirkung führen kann,\nerschließt sich auch dem erfahrenen Bergstei-ger nicht von selbst.\nDie Werbung der Beklagten für den \"Shunt\", sein Blockierungsprinzip\nsichere einen bestmöglichen Halt, in welchem Zustand das Seil auch\nsein möge (S. 6 des technischen Führers) verschließt dem\nBergsteiger geradezu die Erkenntnis, in besonde-ren Situationen sei\ndieser Halt nicht gewährleistet.\n\n166\n\n##blob##nbsp;\n\n167\n\n##blob##nbsp;\n\n168\n\n##blob##nbsp;\n\n169\n\nOhne Belang ist, daß nach den\nAusführungen des Sach-verständigen S. bei allen 199O auf dem Markt\nbefind-lichen Abseilsicherungen die Arbeitsweise nur unzu-reichend\ngelöst ist im Falle, daß der Stürzende das Seil umklammert. Die\nMangelhaftigkeit anderer Siche-rungsklemmen berechtigt die Beklagte\nnicht dazu, ein mit einem Konstruktionsfehler behaftetes Produkt\nauf den Markt zu bringen oder wenigstens in aller Deut-lichkeit auf\nmögliche und keineswegs fernliegende Gefahren hinzuweisen.\n\n170\n\n##blob##nbsp;\n\n171\n\nDie Beklagte hat auch jedenfalls\nfahrlässig gehan-delt. Bei einem Produktfehler spricht eine\nVermutung dafür, daß der Hersteller pflichtwidrig gehandelt hat mit\nder Folge, daß er sich entlasten muß (vgl. Mertens in Münchener\nKommentar, a.a.O., Rdnr. 3O1-3O9 zu § 823 BGB m.w.N.). Dazu hat die\nBe-klagte nichts vorgetragen.\n\n172\n\n##blob##nbsp;\n\n173\n\nSoweit der Beklagten ein\nInstruktionsfehler anzula-sten ist, fällt ihr ebenfalls\nFahrlässigkeit zur Last. Sie mußte mit den besonderen Umständen,\ndie zu einer Funktionsunfähigkeit der Klemme führen können, rechnen\nund hierauf deutlich hinweisen. Das hat sie jedoch unterlassen.\n\n174\n\n##blob##nbsp;\n\n175\n\nDanach erweist sich der\nSchadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach als\ngerechtfertigt.\n\n176\n\n##blob##nbsp;\n\n177\n\nDer Kläger kann Zahlung eines\nSchmerzensgeldes von 4O.OOO,- DM beanspruchen, § 847 BGB.\n\n178\n\n##blob##nbsp;\n\n179\n\n##blob##nbsp;\n\n180\n\n##blob##nbsp;\n\n181\n\nEr war im Unfallzeitpunkt 31 Jahre alt.\nEr hat durch den Unfall beidseitig eine erst- bis zweitgradige\noffene Pilon-Tibial-Trümmerfraktur erlitten. Die primäre operative\nVersorgung erfolgte mittels Osteo-synthese beider Unterschenkel und\nAußenknöchel. Am 12.3.1986 wurde er in eine Rehabilitationsklinik\nverlegt. Es stellte sich dann ein Weichteilinfekt am linken\nUnterschenkel ein, der fortschritt und eine erneute stationäre\nBehandlung erforderte. Am 16.7.1986 wurde er erneut in die\nRehabilitationskli-nik verlegt. Sodann zeigte sich eine\nPseudoarthrose am linken Unterschenkel, die am 2.9.1986 eine\nweite-re Operation erforderlich macht. Am 8.1O.1986 wurde er aus\nder stationären Behandlung entlassen, mußte sich dann aber noch\nmehrfach ambulanten Kontrollen unterziehen. Die Fistelbildung am\nlinken Unterschen-kel war dabei ständig vorhanden. Im April 1987\nmußte er zur Entfernung eines Fixateurs erneut vier Tage stationär\nin die Klinik.\n\n182\n\n##blob##nbsp;\n\n183\n\nDie Muskelbildung am Unterschenkel des\nrechten Beines ist deutlich gemindert, das linke Bein ist\ngeschwollen, die Fistel noch vorhanden (Zustand am 12.1O.1987). Die\nBeweglichkeit beider Sprunggelenke ist eingeschränkt. Narben sind\nvorhanden, ebenso Krallenzehenbildung an beiden Füßen sowie\npräarthro-tische Deformierungen der Gelenkflächen.\n\n184\n\n##blob##nbsp;\n\n185\n\n1987 wurde ihm eine Minderung der\nErwerbsfähigkeit von 6O % bescheinigt. Ein Dauerschaden wurde mit\n3O-4O % angenommen.\n\n186\n\n##blob##nbsp;\n\n187\n\n##blob##nbsp;\n\n188\n\n##blob##nbsp;\n\n189\n\nDies alles ergibt sich aus dem\nfachorthopädischen Gutachten der Ärzte Dr. G. und Dr. Sch. vom\n12.1O.1987.\n\n190\n\n##blob##nbsp;\n\n191\n\n199O wurde der Kläger mit 5O % als\nBehinderter vom Versorgungsamt Köln anerkannt.\n\n192\n\n##blob##nbsp;\n\n193\n\nDie bleibende Behinderung beim Gehen\nfür einen im Unfallzeitpunkt noch jungen Mann fällt bei der\nSchmerzensgeldbemessung ins Gewicht. Denn sie macht seine\nsportlichen Aktivitäten, nämlich Bergsteigen, wohl für alle Zukunft\nunmöglich und beeinträchtigt ihn auch bei sonstigen\ngesellschaftlichen Tätigkei-ten. Die Minderung der Lebensfreude ist\ndurchaus ei-ne spürbare Belastung für den Kläger.\n\n194\n\n##blob##nbsp;\n\n195\n\nAlle diese Umstände rechtfertigen auch\nim Hinblick auf das Verschulden der Beklagten ein Schmerzensgeld\nvon 4O.OOO,- DM zum Ausgleich des Nichtvermögens-schadens.\n\n196\n\n##blob##nbsp;\n\n197\n\nDem Kläger steht auch gemäß § 842 BGB\nAnspruch auf Ersatz von Verdienstausfall zu.\n\n198\n\n##blob##nbsp;\n\n199\n\nEs ist davon auszugehen, daß der Unfall\nin Verbin-dung mit der nachfolgenden notwendigen Heilbehand-lung zu\neiner Verzögerung des Eintritts des Klägers in das Erwerbsleben\ngeführt hat. Er hatte sein Studium als Chemiker mit dem Diplom\nerfolgreich ab-geschlossen und war danach am 2.2.1985 mit \"gut\" von\nder Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät\n\n200\n\n##blob##nbsp;\n\n201\n\nder Universität K. zum Doktor der\nNaturwissenschaf-ten promoviert worden. Er hatte sich im Jahre 1985\num eine Anstellung als Chemiker beworben, allerdings bis zum Unfall\nnoch keine solche gefunden. Ab Herbst 1985 hatte er eine\nzusätzliche Ausbildung im EDV-Be-reich aufgenommen, um seine\nberuflichen Aussichten und Chancen zu erhöhen. Diesen Lehrgang\nmußte er we-gen des Unfalls unterbrechen.\n\n202\n\n##blob##nbsp;\n\n203\n\nMit an Sicherheit grenzender\nWahrscheinlichkeit kann angenommen werden, daß der Kläger\njedenfalls alsbald nach Abschluß des EDV-Lehrgangs im Hinblick auf\ndie-se zusätzliche Qualifikation eine berufliche Anstel-lung\nentsprechend seiner durch das erfolgreiche Stu-dium dokumentierten\nLebensplanung als Chemiker ge-funden hätte. Der Umstand, daß\nBewerbungen im Jahre 1985 erfolglos waren, erlaubt nicht den\nSchluß, der Kläger hätte auch ohne den Unfall keine Tätigkeit als\nChemiker gefunden.\n\n204\n\n##blob##nbsp;\n\n205\n\nDamit steht fest, daß dem Kläger\nunfallbedingt ein Erwerbsnachteil entstanden ist. Dessen Höhe\nbedarf allerdings noch weiterer Aufklärung, so daß der Se-nat von §\n538 Nr. 3 ZPO Gebrauch gemacht hat.\n\n206\n\n##blob##nbsp;\n\n207\n\nDer Feststellungsantrag ist zulässig\nund begründet. Im Hinblick auf die schweren Verletzungen, die der\nKläger erlitten hat, besteht eine mehr als nur geringe\nWahrscheinlichkeit, daß ihm auch in Zukunft noch weitere Schäden,\nauch immaterieller Art drohen können, die derzeit noch nicht\nabsehbar sind und\n\n208\n\n##blob##nbsp;\n\n209\n\ndeshalb auch bei der\nSchmerzensgeldbemessung noch nicht berücksichtigt werden können.\nZur Klarstellung weist der Senat darauf hin, daß sämtliche bis zur\nletzten mündlichen Verhandlung erkannten Unfallfol-gen mit dem\nzuerkannten Schmerzensgeld abgegolten sind.\n\n210\n\n##blob##nbsp;\n\n211\n\nAuch soweit der Kläger begehrt, die\nErsatzpflicht hinsichtlich des noch nicht bezifferten, aber seit\nder Klageerhebung bereits entstandenen materiellen Schadens\nfestzustellen, ist der Antrag erfolgreich. Der Kläger ist nicht\ngezwungen, weitere Schäden in einer Leistungsklage zu beziffern,\ndie ihm erst nach Klageerhebung entstanden sind.\n\n212\n\n##blob##nbsp;\n\n213\n\nDie Kostenentscheidung war dem\nLandgericht vorzube-halten, weil der endgültige Ausgang des\nRechts-streits noch nicht feststeht.\n\n214\n\n##blob##nbsp;\n\n215\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit beruht auf §§ 7O8 Nr. 1O, 711, 1O8 ZPO.\n\n216\n\n##blob##nbsp;\n\n217\n\nStreitwert der Berufung gemäß Beschluß\nvom 1.1O.1991: 16O.OOO,- DM.\n\n218\n\n##blob##nbsp;\n\n219\n\nBeschwer des Klägers: 1O.OOO,- DM.\n\n220\n\n##blob##nbsp;\n\n221\n\nBeschwer der Beklagten: 15O.OOO,-\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314792","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-11/13-u-164-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 448","ref_norm":"448","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"BGBEG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 842","ref_norm":"842","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314792","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314792","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-11/13-u-164-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314792","retrieved":"2026-07-09 03:46:55.790052+00:00"}}