{"status":"available","doknr":"OLD314802","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1204.27W38.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-12-04","aktenzeichen":"27 W 38/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO zulässige Beschwerde ist in\nder Sache zum Teil begründet.\n\n3\n\nDer Antragstellerin ist in dem im Beschlußausspruch genannten\nUmfang Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, weil sie die Prozeßkosten\nnicht selbst aufbringen kann und ihre Klage mit Ausnahme des\nAntrags auf Zahlung einer Schmerzensgeldrente hinreichende Aussicht\nauf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).\n\n4\n\nDie Antragstellerin hat einen Schadensersatzanspruch gegen die\nBeklagte wegen einer positiven Vertragsverletzung sowie aus\nunerlaubter Handlung (§ 823 BGB) schlüssig dargelegt. Nach ihrem\nSachvortrag ist sie unter solchen Umständen zu Fall gekommen und\nverletzt worden, die eine Haftung der Antragsgegnerin für die\nVerletzungsfolgen ergeben können. Die Antragstellerin behauptet,\ndaß der Fußboden des Krankenhausflurs im Unfallzeitpunkt noch\nfeucht und glatt und daß die Glätte Ursache ihres Sturzes gewesen\nsei. Für diesen Vortrag hat sie zwar keinen unmittelbaren Beweis\nangetreten. Unstreitig ist jedoch, daß kurz vor dem Unfall der aus\neinem Kunststoffbelag bestehende Fußboden feucht aufgewischt und\ndurch das Reinigungspersonal nicht getrocken gerieben worden war.\nDie Antragsgegnerin weist auch selbst darauf hin, daß der\nBodenbelag nach dem Aufwischen erst zu trocknen \"begonnen\" hat,\nalso nicht sofort trocken war. Einen engen zeitlichen Zusammenhang\nzwischen dem Auftreten der Bodenfeuchtigkeit und dem Sturz räumt\ndamit auch die Antragsgegnerin ein. Hinzukommt, daß der\nHaftpflichtversicherer der Antragsgegnerin in seinem Schreiben vom\n4. Februar 1991 erklärt hat, die Antragstellerin habe - wofür es\nmehrere Zeugen gebe - sich trotz mehrfacher Aufforderung nicht\ndavon abbringen lassen, \"über den nassen Boden zu gehen\". Unter\ndiesen Umständen dürfen an den von der Antragstellerin insoweit zu\nerbringenden Beweis keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.\nIhrer Beweislast für den Zustand des Fußbodens im Unfallzeitpunkt\nkann die Antragstellerin deshalb ggf. schon durch den Nachweis der\nSchilderung des Unfallgeschehens genügen, die sie nach ihrem\nVortrag noch am gleichen Tage gegenüber ihrem - als Zeugen\nbenannten - Sohn gegeben hat. Dementsprechend wird, auch durch\nVernehmung der von der Antragsgegnerin benannten Zeugen, Beweis zu\nerheben sein.\n\n5\n\nZum Haftungsgrund weist der Senat ergänzend auf folgendes hin:\nFalls der Fußboden im Unfallzeitpunkt noch feucht und dadurch glatt\nwar, kann der Antragstellerin für den Ursachenzusammenhang zwischen\nder Fußbodenglätte und dem Sturz der Beweis des ersten Anscheins\nzugute kommen; denn der Sturz eines älteren Menschen beim Begehen\neines zu glatten Fußbodens stellt einen typischen Geschehensablauf\ndar, der nach der Lebenserfahrung auf die Ursächlichkeit der Glätte\nfür den Sturz hinweist (BGH VersR 1968, 647).\n\n6\n\nDer Höhe nach verspricht die Klage jedoch insoweit keinen\nErfolg, als die Antragstellerin eine Schmerzensgeldrente verlangt.\nDie von ihr geschilderten Verletzungsfolgen rechtfertigen lediglich\nein Schmerzensgeldkapital bis zu 20.000,-- DM. Eine Rente neben dem\nSchmerzensgeldkapital kommt nur unter ganz besonderen\nVoraussetzungen in Betracht (vgl. Palandt-Thomas, BGB, 50. Aufl., §\n847 Rn. 12), die hier aber nicht erkennbar sind.\n\n7\n\nBeschwerdewert: 7.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314802","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-04/27-w-38-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314802","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314802","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-04/27-w-38-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314802","retrieved":"2026-07-09 03:46:56.595682+00:00"}}