{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1204.27U23.90.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"27. Zivilsenat","decided":"1991-12-04","aktenzeichen":"27 U 23/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"1. Klagt ein Patient einige Tage nach einer Fußverletzung über Wadenschmerzen, so liegt der Verdacht einer Venenthrombose nahe und mußte durch eine Phlebographie abgeklärt werden. Bei diesem Beschwerdebild ist die Diagnose \"Muskelkater\" schlechthin unvertretbar, so daß der Diagnoseirrtum ein grober Behandlungsfehler ist. 2. Bleibt beim Patienten eine Minderung der Erwerbsfähigkeit von 40% zurück, ist ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000,00 DM angemessen.","text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das am 28. November 1989 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 O 256/88 - abgeändert: \n\nDie Klage ist mit dem Antrag zu 1. dem Grunde nach gerechtfertigt. \n\nDer Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 18.000,00 DM zu zahlen. \n\nUnter Zurückweisung des Rechtsmitels insoweit wird der weitergehende Schmerzensantrag abgewiesen. \n\nEs wird festgestellt, daß der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger den ihm infolge der Fehlbehandlung vom 10. Mai 1985 ab November 1989 entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen sind. \n\nDie Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 18.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\nDen Parteien wird gestattet, die zu erbringende Sicherheitsleistung durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\nT a t b e s t a n d\n\n##blob##nbsp;\n\nDer 1941 geborene Kläger erlitt im\nJahre 1974 eine Beckenvenenthrombose rechts. Unter Marcumartherapie\nkam es 1975 zu Makrohämaturie, deretwegen er sta-tionär behandelt\nwurde. Die Marcumarbehandlung wur-de bis 1978 fortgesetzt. Im\nSeptember 1978 wurden phlebographisch postthrombotische\nVeränderungen der tiefen Bein- und Beckenvenen mit partieller\nRekana-lisation festgestellt. Zur Kompensation des\npost-thrombotischen Syndroms trug er rechts einen\nKom-pressionsstrumpf. Er ging seinem Beruf als Elektro-monteur\nweiter nach.\n\n##blob##nbsp;\n\nAm 2. Mai 1985 erlitt er auf einer\nBaustelle einen Unfall. Ihm fiel ein Stein auf den linken\nVorder-fuß. Am Morgen des 3. Mai 1985 stellte er sich deswegen in\nder Praxis des Beklagten vor, der nach klinischer und\nröntgenoligischer Untersuchung eine Vorfußprellung mit Infraktion\nder linken Kleinzehe diagnostizierte. Es wurden ein\nDachziegelverband (Heftpflasterverband) angelegt und der Kläger bis\nzum 10. Mai 1985 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Am 10. Mai 1985\nsuchte der Kläger den Beklagten erneut auf. Er klagte über\nWadenschmerzen, die der Beklagte ausweislich der Eintragung in die\nBehandlungskarte als Muskelkater deutete. Am 3. Ju-ni 1985 erschien\nder Kläger erneut in der Praxis des Beklagten, weil er unter\nSchmerzen im linken Bein litt. Der Beklagte ordnete eine\nPhlebographie für den 7. Juni an. Dazu kam es nicht, weil der\nKläger zuvor seinen Hausarzt aufgesucht hatte, der ihn wegen\nVerdachts auf Thrombose an das St.-K. -Hospital in F. verwies. Dort\nwurden am Aufnahmetag, dem 5. Juni 1985, ein kompletter Verschluß\naller Unterschenkelvenen links sowie \"ein Konturphänomen mit\nRadiergummizeichen als Ausdruck von frischen Thrombosen\" (Arztbrief\nvom 3. Septem-ber 1985) festgestellt. Es wurde sofort mit einer\nLyse-Therapie (Streptokinase) begonnen, die am 10. Juni 1985 wegen\neiner Makrohämaturie abgebro-chen werden mußte. Die am 11.06.1985\ndurchgeführte phlebographische Untersuchung ergab eine partielle\nRekanalisierung der tiefen Unterschenkelvenen und eine vollständige\nRekanalisierung der Vena popli-tea. Die Antikoagulationsbehandlung\nwurde mit He-parin fortgesetzt. Eine weitere Phlebographie vom 27.\nJuni 1985 ergab einen kompletten Verschluß ab Unterschenkelmitte,\neinen thrombotischen Verschluß der Vena poplitea sowie der gesamten\nOberschenkel-strombahn bis zur Einmündung der Saphena magna. Die\nBeckenstrombahn zeigte sich frei. Am 17. Juli 1985 ergab sich ein\nkompletter Verschluß der tiefen Beinvenen links und ein Verschluß\nder Beckenstrom-bahn. Am 9. August 1985 wurde der Kläger aus\nsta-tionärer Behandlung entlassen.\n\n##blob##nbsp;\n\nMit Wirkung zum 1. Oktober 1985\nkündigte der Ar-beitgeber des Klägers das mit ihm bestehende\nAr-beitsverhältnis wegen anhaltender Arbeitsunfähig-keit.\n\n##blob##nbsp;\n\nIm März 1986 erstellte Prof. Dr. S. für\ndie Be-rufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektro-technik ein\nGutachten unter anderem über die beste-henden gesundheitlichen\nBeeinträchtigungen und die Frage der Erwerbsfähigkeit des Klägers.\nDer Sach-verständige stellte eine Verschlechterung der\nAb-flußverhältnisse im rechten Bein im Sinne von thrombotischen\nBeschwerden, verbunden mit Bein-schwellung und Schmerzen fest. Er\nnahm aufgrund des postthrombotischen Syndroms links und der\nVer-schlimmerung des postthrombotischen Syndroms rechts eine\nMinderung der Erwerbsfähigkeit von 40 % an. Er schlug\nWeiterbildungsmaßnahmen vor, damit der Klä-ger \"eine leichte\nTätigkeit im Sitzen und Gehen entsprechend seiner Ausbildung\nzumindest teil-schichtig ausüben könne\". Eine wesentliche\nBesse-rung des postthrombotischen Syndroms sei nicht zu\nerwarten.\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Kläger geht seit Juni 1985 keiner\nErwerbstätig-keit mehr nach. Er bezog zunächst Krankengeld, dann\nArbeitslosengeld und Rente von der Berufsgenossen-schaft.\n\n##blob##nbsp;\n\nEr hat den Beklagten auf Ersatz von\nVerdienstaus-fallschaden, Schmerzensgeld und Feststellung der\nErsatzpflicht des Zukunftsschadens in Anspruch ge-nommen und ihm\nBehandlungsfehler vorgeworfen, weil der Beklagte einem Verdacht auf\neine tiefe Venen-thrombose nicht rechtzeitig nachgegangenn sei,\nob-wohl hierzu jedenfalls seit dem 10. Mai 1985 Anlaß bestanden\nhabe. Die Diagnose \"Muskelkater\" sei völ-lig unvertretbar gewesen.\nDer Beklagte sei auf die früher durchlittenen Thrombosen\nhingewiesen worden. Bei rechtzeitiger Einleitung von sachgemäßen\nThera-piemaßnahmen wäre die Thrombose verhindert worden, jedenfalls\nhätte die tiefe Venenthrombose im linken Unterschenkel so wirksam\nbehandelt werden können, daß es zu den späteren Komplikationen\nnicht gekom-men wäre. Eine angemessene Erwerbstätigkeit könne er\nnicht finden, für eine Umschulung sei er zu alt. Er hat\nbeantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\n1.\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn\n14.024,49 DM nebst 4 % Zinsen aus 7.099,00 DM seit dem 6. Juni 1988\nsowie 4 % Zinsen aus weiteren 7.023,50 DM seit dem 25. Oktober 1989\nzu zahlen,\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\n2.\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\nden Beklagten zu verurteilen, den ihm\nanläß-lich der Behandlung im Anschluß an den Un-fall vom 2. Mai\n1985 zukünftig entstehenden Schaden zu ersetzen, soweit dieser\nnicht auf Sozialversicherungsträger übergegangen ist,\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\n3.\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\nden Beklagten zu verurteilen, an ihn\nein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts zu stellendes\nSchmerzensgeld zu zahlen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n##blob##nbsp;\n\nEr hat behauptet, weder am 10. Mai noch\n3. Ju-ni 1985 hätten klinische Thrombosezeichen vorgele-gen. Er sei\nauf frühere thrombotische Beschwerden nicht hingewiesen worden.\nStützstrümpfe habe der Kläger bei den klinischen Untersuchungen\nnicht ge-tragen. Er sei in der Zeit zwischen dem 10. Mai und 3.\nJuni 1985 weder vom Kläger noch dessen Ehefrau über anhaltende\nSchmerzen in der linken Wade infor-miert worden. Im übrigen hätte\nauch eine frühere Behandlung den späteren Krankheitsverlauf nicht\ngünstiger beeinflußt.\n\n##blob##nbsp;\n\nSchließlich hat er die Ansprüche auch\nder Höhe nach bestritten, insbesondere sei ein Schmerzensgeld in\nHöhe von 30.000,00 DM in jedem Falle übersetzt.\n\n##blob##nbsp;\n\nDas Landgericht hat nach Beweisaufnahme\ndie Klage abgewiesen, weil ein Behandlungsfehler nicht\nnach-gewiesen sei.\n\n##blob##nbsp;\n\nGegen dieses ihm am 9. Januar 1990\nzugestellte Ur-teil hat der Kläger mit einem am 23. Januar 1990 bei\ndem Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz Berufung\neingelegt, die er nach Verlän-gerung der Begründungsfrist bis zum\n28. März 1990 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz\nbegründet hat.\n\n##blob##nbsp;\n\nEr verfolgt sein erstinstanzliches\nKlageziel in vollem Umfang weiter. Er meint, der Beklagte habe\nbereits deshalb grob fehlerhaft gehandelt, weil er bei der\nUntersuchung des linken Fußes das rechte Bein nicht zu\nVergleichszwecken mituntersucht habe. Wäre er dieser Verpflichtung\nnachgekommen, hätte er am rechten Bein Zeichen der früher\ndurchgemachten Thrombose erkennen müssen, außerdem hätte er dann\ngesehen, daß er, der Kläger, rechts einen Stütz-strumpf getragen\nhabe. Außerdem habe ihn der Be-klagte nicht sorgfältig nach\nVorerkrankungen be-fragt. Er hätte selbstverständlich die frühere\nThrombose nicht verschwiegen. Die am 10. Mai 1985 getroffene\nDiagnose Muskelkater, sei denkbar un-wahrscheinlich gewesen. Der\nBeklagte hätte gezielt nach anderen Ursachen für die Wadenschmerzen\nfor-schen und ihn weiter befragen müssen. Auch habe er ihn nicht am\n10. Mai gesundschreiben dürfen. Seine Ehefrau habe den Beklagten am\n18. oder 19. Mai te-lefonisch auf die andauernden Schmerzen\nhingewiesen und gefragt, ob andere Ursachen als \"Muskelkater\" in\nBetracht kämen. Jedenfalls zu diesem Zeitpunkt hätte der Beklagte\nweitere Ursachenforschung be-treiben müssen. Einige Tage später\nhabe seine Frau erneut ergebnislos beim Beklagten angerufen. Die\nThrombose sei Folge des Unfalls vom 2. Mai. Sie hätte bei richtiger\nDiagnostik am 10., spätestens am 18. oder 19. Mai erkannt werden\nkönnen. Durch eine dann eingeleitete Therapie wäre das Einsetzen\nder eigentlichen Thrombose verhindert worden. Er wäre allenfalls\nfür wenige Wochen arbeitsunfähig gewesen. Er beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach seinen in erster Instanz zuletzt ge-stellten Anträgen\nzu erkennen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n##blob##nbsp;\n\n##blob##nbsp;\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n##blob##nbsp;\n\nEr tritt der Berufung entgegen und\nverteidigt das angefochtene Urteil. Er hält nach wie vor seine am\n10. Mai 1985 getroffene Diagnose jedenfalls für vertretbar. Zu\ndiesem Zeitpunkt habe auch noch kei-ne Thrombose vorgelegen. Er sei\nweder vom Kläger selbst noch von dessen Ehefrau auf eine frühere\nThrombose hingewiesen worden. Eine Thrombosebehand-lung ab 17. Mai\n1985 hätte am späteren Krankheits-verlauf nichts geändert.\n\n##blob##nbsp;\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstands wird auf Tatbestand und Entscheidungs-gründe\ndes angefochtenen Urteils und die im Beru-fungsrechtszug\ngewechselten Schriftsätze verwiesen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch\nEinholung von Gutachten der Sachverständigen Prof. S. und Prof. C.\nsowie mündliche Anhörung von Prof. C. . Wegen der Beweisanordnungen\nwird auf die Beschlüsse vom 27. Juni 1990 und 26. April 1991 Bezug\ngenommen. Wegen des Ergebnis-ses der Beweisaufnahme wird auf die\nGutachten vom 22. Januar 1991 (Prof. S. ) und 23. Mai 1991 (Prof.\nDr C. ) sowie das Sitzungsprotokoll vom 9. Oktober 1991\nverwiesen.\n\n##blob##nbsp;\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n##blob##nbsp;\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte\nBerufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet wor-den\n(§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist nur teilweise\nendentscheidungsreif und führt im übrigen zum Erlaß eines\nGrundurteils.\n\n##blob##nbsp;\n\nI.\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Beklagte haftet dem Kläger wegen\nvorwerfbaren Nichterkennens einer Tiefenvenenthrombose im lin-ken\nBein auf Schadensersatz. Die Ersatzpflicht für die materiellen\nSchäden beruht auf schuldhafter Vertragsverletzung (§§ 611, 242\nBGB) und unerlaub-ter Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) für den\nimmateriel-len Schaden auf §§ 823, 847 BGB.\n\n##blob##nbsp;\n\n1.\n\n##blob##nbsp;\n\nDem Beklagten ist ein Behandlungsfehler\nanzulasten, weil er es am 10. Mai 1985 unterlassen hat, der\nUr-sache für die vom Kläger geklagten Wadenschmerzen nachzugehen.\nEr hätte nämlich eine bestehende tiefe Venenthrombose als\nVerdachtsdiagnose stellen und diese mittels Phlebographie abklären\n(lassen) müs-sen, statt sich mit der Diagnose Muskelkater zu\nbe-gnügen. Das ist nach den insoweit übereinstimmenden Gutachten\nder Sachverständigen Prof. S. und C. bewiesen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Sachverständige Prof. S. hat in\nseinem Gutachten vom 22. Januar 1991 dargelegt, daß der Arzt\neinfach an die Möglichkeit einer Venenthrom-bose denken müsse, wenn\nein Patient einige Tage nach einer Fußverletzung über\nWadenschmerzen in dem betroffenen Bein klage. Spätestens am 10. Mai\n1985 habe der Beklagte die vorliegende Thromboseneigung durch\ngezieltes Befragen erftragen müssen. Aber selbst ohne Anhalt für\neine Thromboseneigung habe der Verdacht auf eine Venenthrombose\nnahegelegen. Für derartige Fälle werde, wegen der therapeuti-schen\nKonsequenzen, eine Objektivierung der Situa-tion gefordert, was zum\ndamaligen Zeitpunkt eine Phlebographie bedeutet hätte.\n\n##blob##nbsp;\n\nProf. C. hat ausgeführt, daß der vom\nKläger geklagte Muskelkater als Spannungsschmerz der Wade zu\nerklären sei, was wiederum ein klinisches Kar-dinalsymptom der\nFrühdiagnostik einer tiefen Venen-thrombose darstelle. Wenn im\nZusammenhang mit einem Unfallereignis und einer darauf beruhenden\nTeilim-mobilisation einer Extremität ein vermeintlicher Muskelkater\nauftrete, liege der Verdacht nahe, daß sich ein thrombotisches\nGeschehen ereignet habe. Es sei dann auf jeden Fall angezeigt, die\nDiagnose einer Venenthrombose entweder nachzuweisen oder\nauszuschließen. Bei einer tiefen Beinvenenthrombose sei die Gefahr\neiner Lungenembolie unvertretbar hoch. Es müsse eine Objektivierung\nder klinischen Diagnose angestrebt werden. Der Beklagte habe\ninso-weit zumindest sich beide Beine ansehen und Umfang-messungen\nvornehmen sollen. Außerdem sei eine Phle-bographie absolut\nangezeigt, wenn der Verdacht auf Vorliegen einer tiefen\nVenenthrombose bestehe oder nicht sicher ausgeschlossen werden\nkönne.\n\n##blob##nbsp;\n\nIn seiner mündlichen Anhörung hat Prof.\nC. ferner ausgeführt, er nehme an, daß der Waden-schmerz, über den\nder Kläger am 10. Mai geklagt ha-be, Zeichen der Thrombose gewesen\nsei und daß dies Anlaß für eine weitergehende Diagnostik hätte sein\nmüssen. Der Arzt hätte beispielsweise zu diesem Zeitpunkt\nfeststellen können und müssen, ob eine Schwellneigung bestanden\nhabe. Dies hätte man nur dadurch klären können, daß in\nverschiedener Höhe des Beines vergleichende Umfangsmessungen\nvorgenom-men worden wären. Wegen der Gefährlichkeit einer tiefen\nVenenthrombose müsse der Arzt zu einer nä-heren Diagnostik\nschreiten und klären, ob sich der Thromboseverdacht bestätigt oder\nentkräftet werden könne.\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Senat hat keinen Anlaß, die\nRichtigkeit der überzeugenden und wissenschaftlich belegten\nFest-stellungen beider Sachverständiger in Frage zu stellen. Danach\nbesteht kein Zweifel, daß dem Be-klagten die beschriebene\nFehlbehandlung unterlaufen ist, die auch vorwerfbar ist, weil sich\ndie weiter-führende Diagnostik geradezu aufdrängte.\n\n##blob##nbsp;\n\n2.\n\n##blob##nbsp;\n\nFolge der Fehlbehandlung ist ein um\nrund drei Wochen verspäteter Behandlungsbeginn der Thrombo-se\nmittels Streptokinase im St. K. -Hospital gewesen. Wenn der\nBeklagte im Anschluß an die Un-tersuchung vom 10. Mai eine\nPhlebographie angeord-net hätte, wäre diese nach dem normalen\nVerlauf der Dinge etwa 4 - 5 Tage später durchgeführt worden. Für\neine weitere Verzögerung ist nichts dargetan. Auch die am 3. Juni\nangeordnete Phlebographie wäre 4 Tage später erfolgt, nämlich am 7.\nJuni 1985. Als Ergebnis dieser radiologischen Untersuchung wäre\neine tiefen Venenthrombose festgestellt worden.\n\n##blob##nbsp;\n\na)\n\n##blob##nbsp;\n\nDer Senat ist davon überzeugt, daß sich\nbereits am 10. Mai 1985 eine Thrombose herausgebildet hatte. Diese\nÜberzeugung gründet sich auf die Feststellun-gen beider\nSachverständiger. Prof. S. hat aus den klinischen Anzeichen\n(Wadenschmerz), der bei dem Kläger vorhandenen Neigung zu\nVenenthrombosen und dem Umstand, daß \"diese Komplikation recht\nbald, das heißt in den ersten Tagen nach der Verletzung\" auftritt,\ngeschlossen, daß am 10. Mai eine asymptomatische Venenthrombose\nvorgelegen hat. Dieser Auffassung hat sich Prof. C. auch in\nAnsehung der am 5. Juni 1985 im Krankenhaus getrof-fenen Diagnose\nangeschlossen. Daß sich die Schmer-zen des Klägers trotz der\nbereits am 10. Mai ent-standenen Thrombose bis zum 5. Juni in einem\ngewis-sen erträglichen Rahmen gehalten haben, hat er da-mit\nerklärt, daß der Blutabfluß bis zu diesem Zeit-punkt über die\nKniekehlen- und Oberschenkelvenen ungehindert habe erfolgen können\nund auch die Bek-kenstrombahn frei gewesen sei. Dem Phlebogramm vom\n5. Juni sei zu entnehmen, daß die Thrombose zu die-sem Zeitpunkt\nnicht ganz frisch gewesen sei, denn auf den Aufnahmen zeige sich,\ndaß die Vena saphena magna schon ein größeres Kaliber angenommen\ngehabt habe, was darauf hindeute, daß sie als Umgehungs-gefäß schon\neine Zeitlang benutzt worden sei. Wenn eine frische Thrombose\neinsetze, sei der Körper bestrebt, das sich stauende Blut über\nandere Gefäße abzuführen. Zeige die Aufnahme keine anderen\nabfüh-renden Gefäße, so sei dies ein Anzeichen dafür, daß die\nThrombose ganz frisch sei, weil die Ausbildung des\nUmgehungskreislaufes eine gewisse Zeit in An-spruch nehme.\n\n##blob##nbsp;\n\nb)\n\n##blob##nbsp;\n\nDie tiefe Venenthrombose wäre auch\nmittels der Phlebographie, die der Beklagte am 10. Mai hätte\nanordnen müssen, festgestellt worden.\n\n##blob##nbsp;\n\nProf. S. hat - freilich ohne nähere\nBegrün-dung - die Auffassung vertreten, bei regelrechtem ärztlichen\nVerhalten wäre die Thrombose am 10. Mai zu diagnostizieren gewesen.\nProf. C. hat dargelegt, daß mit überwiegender, wenn nicht gro-ßer\nWahrscheinlichkeit die tiefe Venenthrombose am 10. Mai 1985\nphlebographisch zu erfassen gewesen wäre. Mit der\nDoppler-Sonographie in Höhe der Lei-ste lasse sich eine Thrombose\nmit bis zu 90 %iger Sicherheit ausschließen. Die Phlebographie sei\ndie Referenzmethode für alle Formen der tiefen Bein- und\nBeckenvenenthrombosen. Es sei die sicherste Me-thode, eine\nThrombose nachzuweisen, ihren Sitz und ihre Ausdehnung zu\nerfassen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDanach erachtet es der Senat für\nbewiesen, daß die tiefe Venenthrombose mittels der Phlebographie\nerkannt worden wäre, denn dafür spricht eine derart hohe\nWahrscheinlichkeit, daß Zweifel schweigen, ohne sie völlig\nauszuschließen (vgl. zum Beweismaß BGH NJW 1970, 946; 1973, 1925).\nSodann hätte eine kausale Therapie (Lyse-Behandlung oder gar\nOpera-tion) eingesetzt.\n\n##blob##nbsp;\n\n3.\n\n##blob##nbsp;\n\nAllerdings steht nicht fest, daß bei\neiner etwa drei Wochen früher eingesetzten Lyse-Behandlung eine\nVollrekonstruktion, das heißt eine komplet-te Eröffnung der\nverschlossenen Venen erreicht worden und auch die weiteren Folgen\n(Nierenblu-tung, Thrombose rechts) zu vermeiden gewesen wä-ren.\nProf. S. hat die Auffassung vertreten, daß wegen der beim Kläger\nvorliegenden Neigung zu Venenthrombosen und zu Nierenblutung\nwährend thrombolytischer Therapie wahrscheinlich auch bei früherer\nDiagnose und entsprechenden Behandlung die annähernd gleichen\nFolgen aufgetreten wären. Prof. C. hat die Erfolgschancen unter\nAuswertung wissenschaftlicher Untersuchungen nach Zeitabschnitten\nabgestuft beurteilt. Bei einem Thrombosealter von 1 bis 3 Tagen sei\neine Vollre-konstruktion in 83 % der Fälle zu erreichen, eine\nTeilrekonstruktion in 25 %, ein Mißerfolg stelle sich in 12 % ein.\nBei einer 4 bis 14 Tage alten Thrombose lägen die entsprechenden\nProzentzahlen bei 39,43 und 18 %. Maßgebend sei ferner die\nDosie-rung der Streptokinasebehandlung. Insgesamt bestün-den reelle\nChancen bis zum 14. Tage nach Auftreten des Verschlusses, danach\nwürden die Erwartungen ständig geringer.\n\n##blob##nbsp;\n\nDanach wären die Chancen des Klägers\nbei einem früheren Therapiebeginn zwar besser gewesen; das genügt\nals Kausalitätsnachweis indessen nicht. Auf der anderen Seite steht\naber auch nicht fest, daß der frühere Einsatz der Lyse den\nKausalverlauf nicht günstig beeinflußt hätte. Die sonach\nverblei-benden Zweifel an der Ursächlichkeit des Fehlers für die\nGesundheitsbeeinträchtigung des Klägers ge-hen zu Lasten des\nBeklagten. Ihn trifft nämlich der Vorwurf des groben\nBehandlungsfehlers.\n\n##blob##nbsp;\n\nOb ein Behandlungsfehler als grob zu\nqualifizieren ist, hängt im wesentlichen vom Einzelfall ab,\ninsbesondere davon, ob er die Aufklärung des Krank-heitsverlaufs\nbesonders erschwert. Zwar sind gene-relle Definitionen nur bedingt\ntauglich (vgl. Stef-fen. Neue Entwicklungslinien der\nBGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 4. Aufl., Seite 129), in\nFrage kommen aber vor allem Verstöße gegen elemen-tare\nBehandlungsregeln, gegen elementare Erkennt-nisse der Medizin (vgl.\netwa BGH VersR 1986, 366), therapeutisch insbesondere grundloses\nNichtanwenden einer Standardmethode zur Bekämpfung bekannter\nRi-siken. Von besonderer Bedeutung ist dabei, ob der Fehler im\nRahmen einer Gesamtbetrachtung des Be-handlungsgeschehens unter\nBerücksichtigung der kon-kreten Umstände (vgl. BGH NJW 1988, 1511)\naus ob-jektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für ei-nen Arzt\ngeltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabs nicht mehr verständlich\nund verantwortbar erscheint (vgl. BGH NJW 1983, 2080). Ein\nDiagnoseirrtum im Sinne einer Fehlinterpretation der erhobenen\nBefun-de ist dann als grob zu bezeichnen, wenn es sich um einen\nfundamentalen Irrtum handelt (BGH NJW 1988, 1513), wobei als grob\nfehlerhaft ins Gewicht fällt, wenn gebotene Kontrollbefunde nicht\nerhoben werden (vgl. BGH VersR 1983, 983).\n\n##blob##nbsp;\n\nGemessen an diesen Grundsätzen\nerscheint das Ver-halten des Beklagten am 10. Mai 1985 als grob\nfeh-lerhaft.\n\n##blob##nbsp;\n\nNach den Darlegungen beider\nSachverständiger war die Diagnose Muskelkater schlechthin\nunvertretbar. Der Beklagte hätte die Verdachtsdiagnose einer tiefen\nVenenthrombose stellen und diesem Verdacht wegen der drohenden\nschweren Folgen nachgehen müssen. Gleichwohl hat er nichts\nveranlaßt. Er hat weder Vergleichsmessungen an den Beinen\ndurch-geführt, nach Thromboseneigung gefragt, wenigstens eine\nkurzfristige Wiedervorstellung angeordnet noch, und das ist\nletztlich entscheidend, die auf die Hand liegende\nKontrolluntersuchung, nämlich die Phlebographie veranlaßt. Weder\nProf. S. noch Prof. C. haben das Verhalten des Beklagten unter\nirgendeinem Gesichtspunkt für vertretbar an-gesehen. Bei dieser\nSachlage muß das Verhalten des Beklagten als nicht mehr\nverständlich und verant-wortbar erscheinen.\n\n##blob##nbsp;\n\n4.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Haftung des Beklagten ist auch\nnicht unter dem Gesichtspunkt des mitwirkenden Verschuldens (§ 254\nAbs. 1, 2 BGB) dem Grunde nach beschränkt.\n\n##blob##nbsp;\n\na)\n\n##blob##nbsp;\n\nEs begründet kein Mitverschulden, daß\nder Kläger nicht von sich aus am 3. oder 10. Mai 1985 auf die\ndurchlittene Thrombose und den Umstand, daß er des-wegen rechts\neinen Stützstrumpf trage, hingewiesen hat. § 254 beruht auf dem\nRechtsgedanken, daß der-jenige, der die Sorgfalt außer acht läßt,\ndie nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor\nSchaden zu bewahren, den Verlust oder die Kürzung seines\nSchadensersatzanspruches hinneh-men muß (vgl. BGHZ 9, 318). Ein\nsolches Verschulden gegen sich selbst setzt voraus, daß der\nGeschädigte erkennt oder zumindest erkennen kann, daß sein\nVer-halten schadensursächlich im weitesten Sinne sein kann. Das ist\nnicht ersichtlich. Es kann dem Kläger nicht zum Vorwurf gemacht\nwerden, daß er die durch-littene Thrombose nicht für erwähnenswert\nhielt oder nicht daran dachte. Es ist Sache des Arztes, den\nPatienten nach Vorerkrankungen zu befragen, ge-rade auch nach\nThrombosen, wenn sich nach dem Ge-samtablauf des\nKrankheitsgeschehens der Verdacht aufdrängt, es könne sich eine\nsolche entwickeln.\n\n##blob##nbsp;\n\nb)\n\n##blob##nbsp;\n\nEs wäre freilich ein Mitverschulden des\nKlägers anzunehmen, wenn er nach dem 10. Mai trotz anhal-tender\nSchmerzen im rechten Bein nicht von sich aus erneut ärztlichen Rat\nund Hilfe in Anspruch genom-men hätte. Davon kann indessen nicht\nausgegangen werden. Der Kläger behauptet, seine Ehefrau habe am 18.\noder 19. Mai beim Beklagten angerufen und über die Wadenschmerzen\nberichtet, ein weiteres Mal gegen Ende des Monats. Der Beklagte\nhabe erklärt, der Schmerz sei auf Muskelkater zurückzuführen, der\nKläger möge die Wade weiterhin mit der verschrie-benen Salbe\neinreiben. Eine Thrombose liege nicht vor. Diese Behauptungen, die\nvon der erstinstanz-lich vernommenen Zeugin G. S. bestätigt worden\nsind, hat der insoweit beweisbelastete Beklagte nicht widerlegt.\nZwar hat die Zeugin P. bekundet, sie könne sich an Telefongespräche\nmit der Ehefrau des Klägers in der Zeit zwischen dem 10. Mai und 3.\nJuni 1985 nicht erinnern, sie halte es für ausgeschlossen, daß sie\nauf einen Anruf der Zeugin beim Beklagten hinsichtlich der\nFortführung der Behandlung Rücksprache gehalten und dann ebenfalls\ntelefonisch die Anweisung weiterge-ben habe, der Kläger möge die\nWade weiterhin mit Salbe einreiben; daraus ergibt sich aber nicht\nder Beweis, daß die Zeugin S. die Unwahrheit ge-sagt hat. Der\nNachteil der Beweislosigkeit geht zu Lasten des Beklagten. Einer\nerneuten Vernehmung der Zeugen P. und S. vor dem Senat be-durfte es\nnicht. Der Senat geht mit dem Landgericht davon aus, daß nach den\nGesamtumständen und den sich widersprechenden Aussagen der Zeugen\nS. und Pandhöfer nicht festgestellt werden kann, daß die Zeugin S.\ndie Anrufe getätigt hat aber auch umgekehrt nicht, daß sie\nunterblieben sind.\n\n##blob##nbsp;\n\nII.\n\n##blob##nbsp;\n\nSchadensumfänglich hat der Beklagte\ndafür einzuste-hen, daß die Lyse-Behandlung nicht zu einer\nVoll-rekonstruktion der linken tiefen Beinvenen geführt hat, sich\nals Folge der intensiven Behandlung ein Nierenbluten eingestellt\nund sich rechts ebenfalls eine Venenthrombose herausgebildet hat.\nFerner muß-te sich der Kläger einem über zweimonatigen\nKran-kenhausaufenthalt unterziehen. Als bleibende Folgen sind eine\nMinderung der Erwerbsfähigkeit um 40 % und ständige Schmerzen im\nrechten Bein verblieben.\n\n##blob##nbsp;\n\nBei der Bemessung des Schmerzensgeldes\nsind diese Folgen zu berücksichtigen. Andererseits ist zu\nbe-denken, daß bei dem Kläger ohnehin eine starke Thromboseneigung\nbestand, die ihn zwang, bei seinen Aktivitäten hierauf Rücksicht zu\nnehmen. Darüber-hinaus ist zu berücksichtigen, daß ein - wenn auch\nkürzerer - Krankenhausaufenthalt zum Zwecke der Ly-se-Behandlung\nauch ohne die Fehlbehandlung des Be-klagten erforderlich geworden\nwäre. Schließlich darf nicht verkannt werden, daß schwere\nkörperliche Behinderungen, die den Kläger bei der täglichen\nLe-bensführung in seiner täglichen Lebensführung nach-haltig\nbeeinträchtigen könnten, nicht eingetreten sind. Nach allem\nerscheint ein Schmerzensgeld von 18.000,00 DM angemessen.\n\n##blob##nbsp;\n\nDem Feststellungsantrag ist in vollem\nUmfang statt-zugeben. Der Beklagte stellt selbst nicht in Abre-de,\ndaß dem Kläger zumindest ein künftiger Erwerbs-schaden droht.\n\n##blob##nbsp;\n\nSoweit Verdienstausfall für die Zeit\nbis Oktober 1989 einschließlich beansprucht wird, ist die Klage nur\ndem Grunde, nicht aber der Höhe nach entschei-dungsreif. Der Kläger\nist bisher der Schadensbe-rechnung des Beklagten vom 30. Oktober\n1989, wonach sich der Gesamtschaden lediglich auf 2.743,77 DM\nbelaufe, nicht substantiiert entgegengetreten, weil er davon\nausgegangen ist, daß zunächst nur über den Grund entschieden werde.\nIhm ist deshalb Gelegen-heit zu geben, dem Beklagtenvortrag\nsubstantiiert entgegenzutreten und die erforderlichen Beweise\nan-zutreten.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Kostenentscheidung muß dem\nSchlußurteil vorbe-halten bleiben, weil das Maß des beiderseitigen\nOb-siegens und Unterliegens derzeit nicht feststeht.\n\n##blob##nbsp;\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n##blob##nbsp;\n\nWert der Beschwer: für den Kläger unter\n60.000,00 DM,\n\n##blob##nbsp;\n\nfür den Beklagten über 60.000,00\nDM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-04/27-u-23-90","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-04/27-u-23-90","retrieved":"2026-10-25 20:20:38.215471+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1991-12-04/27-u-23-90","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"27. 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