{"status":"available","doknr":"OLD314805","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1203.3U80.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-12-03","aktenzeichen":"3 U 80/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nteilweise Erfolg.\n\n7\n\nÜber die Haftung der beiden Beklagten dem Grunde\n\n8\n\n \n\n9\n\nnach besteht zwischen den Parteien kein\nStreit. Im Berufungsverfahren geht es nur noch um den vom\nLandgericht als nicht berechtigt angesehenen Schadensposten\n\"Leihtaxi\" mit einer Höhe von zunächst 8.670,68 DM (Rechnung der\nFirma T. vom 20. August 1990, Anlage zum Schriftsatz des Klägers\nvom 9. August 1990, Bl. 30 d. A.), wovon 15 % der ersten beiden\nPosten dieser Rechnung und darüber hinaus ein gezahlter Betrag von\n2.000,-- DM abzusetzen sind, so daß ein im Streit stehender Betrag\nvon 5.739,15 DM net-to verbleibt (Seite 2 der Berufungsbegründung,\nGA 98).\n\n10\n\n \n\n11\n\nMit Recht hat das Landgericht\nangenommen, daß unter den Umständen des vorliegenden Falles der\nKläger von den Beklagten Ersatz dieser Mietwa-genkosten nicht\nverlangen kann.\n\n12\n\n \n\n13\n\na. Allerdings hat der Geschädigte auch\nbei ge- werblichen Fahrzeugen grundsätzlich Anspruch auf Erstattung\nder Kosten eines Mietwagens (BGH NJW 1985, 793, 794). Anders ist es\nnur, wenn - aus-nahmsweise - ein Fall des § 251 Abs. 2 BGB\nvor-liegt; das ist nach der erwähnten Entscheidung des\nBundesgerichtshofes dann der Fall, wenn \"die Inanspruchnahme eines\nMietwagens für einen wirt-schaftlich denkenden Geschädigten aus der\nhier maßgebenden Sicht ex ante unternehmerisch gera-dezu\nunvertretbar ist\".\n\n14\n\n \n\n15\n\nWie der Bundesgerichtshof weiter\nausführt, ist bei der Beurteilung der Frage, ob die Dinge im\nEinzelfall so liegen, das Verhältnis zwischen dem Einnahmeausfall\ndes Geschädigten bei Ver-zicht auf einen Mietwagen einerseits und\nden Ko-sten des Mietwagens andererseits nur ein Ge-sichtspunkt von\nmehreren. Sonstige Gesichtspunk-te sind u. a. das Interesse des\nGeschädigten, den guten Ruf seines Betriebes nicht zu gefähr-den,\nmit vollem Wagenpark disponieren zu können und seine sonstigen\nFahrzeuge nicht übermäßig überanspruchen zu müssen. Von diesen\nGrundsätzen geht auch der Senat aus.\n\n16\n\n \n\n17\n\nb. Im vorliegenden Fall spielen\nderartige son- stige Gesichtspunkte aber - jedenfalls in der\nBerufungsinstanz - für die Parteien keine Rolle. Auf seinen\nerstinstanzlichen Vortrag, ein Leih-taxi sei schon deshalb nötig\ngewesen, weil er sonst Gefahr gelaufen wäre, seine Stammkunden zu\nverlieren (Seite 2 im Schriftsatz vom 23. Januar 1991, GA 44), ist\nder Kläger im Berufungsrechts-zug nicht zurückgekommen, nachdem ihm\ndas Land-gericht insoweit - mit Recht - nicht gefolgt ist.\n\n18\n\n \n\n19\n\nc. Danach geht es für die Beurteilung\nder Frage, ob hier die Voraussetzungen des § 251 Abs. 2 BGB\nvorliegen, lediglich um das Verhältnis der Miet-wagenkosten zu\neinem fiktiven entgangenen Gewinn des Klägers, den dieser erlitten\nhätte, wenn er auf die Anmietung eines Mietwagens verzichtet hätte.\nNach der bereits erwähnten Entscheidung des Bundesgerichtshofes\n(a.a.0. 794, rechte Spalte) sind gegenüberzustellen einerseits die\nMietwagenrechnung und die andererseits ohne Mietwagen entgangene\nEinnahme des Geschädigten abzüglich der leistungsbezogenen\nBetriebskosten.\n\n20\n\nDiese Vergleichsrechnung führt hier zur Anwend-\n\n21\n\n \n\n22\n\nbarkeit des § 251 Abs. 2 BGB.\n\n23\n\n \n\n24\n\na. Auf der einen Seite ist in die\nVergleichs- rechnung einzustellen die Nettosumme der\nMietwa-genrechnung, also ein Betrag von 8.670,68 DM.\n\n25\n\n \n\n26\n\nb. Auf der anderen Seite steht der\nfiktive Ge- winnausfall, den der Kläger ohne Mietwagen er-litten\nhätte. Nach der Mietwagenrechnung ist das Fahrzeug 2.898 Kilometer\ngefahren. Der Kläger rechnet mit einer Einnahme von 1,10 DM pro\nKilo-meter (Seite 4 der Berufungsbegründung, Bl. 100 d. A.), was\ndem Senat trotz der Einwände der Be-klagten als angemessen\nerscheint (§ 287 ZPO).\n\n27\n\n \n\n28\n\nAuf dieser Grundlage ergibt sich\nfolgende Be-rechnung:\n\n29\n\n \n\n30\n\n2.898 Kilometer x 1,10 DM = 3.187,80 DM\n./. 10 % Betriebskosten 318,78 DM netto 2.869,02 DM.\n\n31\n\n \n\n32\n\nDieser fiktive entgangene Gewinn ist\nden 8.670,68 DM an Mietwagenkosten gegenüber zu stellen. Dies\nergibt ein Verhältnis von 100 : 302. Derartig hohe Mietwagenkosten\nstehen nach der Auffassung des Senats außer Verhältnis zu dem\nentgangenen Gewinn. Unter normalen Umständen würde ein Unternehmer\nKosten in dreifacher Höhe des zu erwartenden Gewinns nicht in Kauf\nnehmen, wenn er sie selbst bezahlen müßte. Dann kann er sie im\nSchadensfalle auch nicht dem Schädiger anlasten. Besondere\nUmstände, die eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, liegen\nnicht vor.\n\n33\n\nDa nach den vorstehenden Ausführungen der Kläger\n\n34\n\n \n\n35\n\ndie ihm entstandenen Mietwagenkosten\nnicht er-setzt bekommt, muß er so gestellt werden, wie er stünde,\nwenn er kein Ersatzfahrzeug angemietet hätte. In diesem Falle\nstünde ihm entgangener Gewinn zu. Der Umstand, daß der Kläger den\nWeg über die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges ge-wählt hat, kann\nnicht zu einer Besserstellung des Schädigers führen.\n\n36\n\n \n\n37\n\nWie bereits ausgeführt worden ist,\nbeträgt der entgangene Gewinn des Klägers 2.869,02 DM. Davon hat er\n2.000,-- DM bereits durch Zahlung erhal-ten, so daß 869,02 DM übrig\nbleiben.\n\n38\n\n \n\n39\n\nZu verrechnen ist eine von der\nBeklagten zu 2. auf Umbaukosten geleistete Überzahlung in Höhe von\n66,-- DM (Seite 12 der Berufungserwiderung, GA 144), so daß\nletztlich 803,02 DM von den Be-klagten noch an den Kläger zu zahlen\nsind.\n\n40\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1\n\n41\n\n \n\n42\n\nBGB. Ein Zinsschaden in Höhe von mehr\nals 4 % ist nicht belegt; deshalb hat dem Kläger nur der\ngesetzliche Zinssatz zuerkannt werden können.\n\n43\n\n \n\n44\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nfolgen aus den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n45\n\n \n\n46\n\nStreitwert zweiter Instanz: 5.739,15\nDM.\n\n47\n\n \n\n48\n\nBeschwer für alle Parteien: unter\n60.000,-- DM.\n\n49\n\n \n\n50\n\nEs besteht kein Anlaß die Revision\nzuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314805","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-03/3-u-80-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 251","ref_norm":"251","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314805","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314805","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-12-03/3-u-80-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314805","retrieved":"2026-07-09 03:46:56.760276+00:00"}}