{"status":"available","doknr":"OLD314812","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1128.5U64.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-11-28","aktenzeichen":"5 U 64/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung ist begründet.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDas Landgericht hat zu Unrecht die\nKlage dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Dem Kläger steht\ngegenüber der Beklagten wegen des Schadensereig-nisses vom\n14.04.1990, bei dem in sein auf der P. P. in P. am G. abgestelltes\nWohnmobil eingebrochen wurde, kein Anspruch auf Entschädigung aus\nder bei der Beklagten abgeschlossenen Hausratversicherung zu. Ein\nsolcher Anspruch kann nicht aus § 12 Nr. 1 der dem\nVersicherungsvertrag zugrunde liegenden VHB 84 hergeleitet\nwerden.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDer mit \"Außenversicherung\"\nüberschriebene § 12 der VHB 84 lautet in Absatz 1 Satz 1 wie folgt:\n\"Versi-cherte Sachen, die Eigentum des Versicherungsneh-mers oder\neiner mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person sind oder\nderen Gebrauch dienen, sind innerhalb Europas im geographischen\nSinn auch versichert, solange sie sich vorübergehend außer-halb der\nWohnung befinden.\" Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist §\n12 Nr. 1 VHB 84 nicht des-halb im Sinne von § 5 AGBG unklar, weil\nnicht be-hebbare Zweifel daran bestünden, ob im Rahmen der\nsogenannten Außenversicherung auch die Merkmale des\n\"Einbruchdiebstahls\", wie er in § 5 VHB 84 defi-niert wird,\ninsbesondere die Voraussetzung eines Diebstahls aus einem Gebäude\n(woran es im Streit-fall fehlt), gegeben sein müssen. Derartige\nZweifel bestehen nach Meinung des Senats nicht, wenn die Bestimmung\ndes § 12 Nr. 1 VHB 84 den maßgeblichen Auslegungsgrundsätzen\nentsprechend ausgelegt wird. Nach höchstrichterlicher\nRechtsprechung, der der Senat folgt, ist für die Auslegung\nAllgemeiner Ver-sicherungsbedingungen maßgebend, wie ein\ndurch-schnittlicher, juristisch und versicherungstech-nisch nicht\nvorgebildeter Versicherungsnehmer bei aufmerksamer Durchsicht und\nbei verständiger Würdi-gung die jeweils gewählte Fassung\nAllgemeiner Ver-sicherungsbedingungen unter Berücksichtigung des\ndabei erkennbar werdenden Sinnzusammenhanges ver-stehen muß (vgl.\nBGH VersR 1989, 903; r+s 1990, 310). Im Hinblick auf die Frage der\n\"Gebäudegebun-denheit\" eines im Rahmen der Außenversicherung\nver-sicherten Diebstahls kann nach Meinung des Senats ein\ndurchschnittlicher Versicherungsnehmer, dem ju-ristische Denkformen\nwie zum Beispiel der Umkehr-schluß, die Analogie oder das\n\"Erst-Recht\" - Argu-ment fremd sind, bei aufmerksamer Durchsicht\nund verständiger Würdigung der VHB 84 die Bestimmung des § 12 Nr. 1\nnicht anders verstehen, als daß auch im Rahmen der\nAußenversicherung die für die versi-cherte Form des\n\"Einbruchdiebstahls\" in § 5 VHB 84 genannten Merkmale vorliegen\nmüssen. Gerade dem ju-ristisch nicht vorgebildeten, aber\nverständigen Versicherungsnehmer wird nicht einleuchten, aus\nwelchen Gründen eine Ausweitung des Versicherungs-schutzes über den\nBereich des Versicherungsortes \"Wohnung\" hinaus zugleich auch eine\nAusweitung des Kreises der versicherten Gefahren zur Folge haben\nsoll. Er wird bei aufmerksamer Durchsicht der\nVer-sicherungsbedingungen auch unschwer erkennen, daß § 12 Nr. 1\nVHB 84 eine Bestimmung ist, die speziell im Zusammenhang mit dem\nräumlichen Bereich des Ver-sicherungsschutzes steht, nicht aber den\nUmfang des vertraglich zugesagten Versicherungsschutzes in je-der\nHinsicht, insbesondere im Hinblick auf den Kreis der versicherten\nGefahren neu festlegen will. Das erschließt sich ihm insbesondere\naus dem Wort-laut der Bestimmung und aus dem Regelungszusammen-hang\nder einzelnen Paragraphen der VHB 84.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n§ 12 Nr. 1 VHB 84 spricht ausdrücklich\nvon vorüber-gehend \"außerhalb der Wohnung\", was deutlich macht, daß\nes hier um den Gegensatz \"innerhalb-außerhalb der Wohnung\" geht und\nnicht etwa um den Gegensatz \"innerhalb-außerhalb eines Gebäudes\".\nAufgrund des Wortlauts wird ein verständiger Versicherungsnehmer\nauch nicht einen Zusammenhang mit solchen Bestim-mungen herstellen,\nin denen der Begriff \"Gebäude\" eine Rolle spielt, wie zum Beispiel\nin § 5 Nr. 1 VHB 84, sondern einen Bezug zu solchen Rege-lungen\nsehen, die gleichfalls das Merkmal \"Wohnung\" enthalten, wie zum\nBeispiel § 10 Nr. 2 VHB 84. Der aufmerksame Versicherungsnehmer\nwird sodann auch erkennen, daß die Versicherungsbedingungen von\nih-rer Fassung her klar zwischen den versicherten Ge-fahren\neinerseits und der Frage des Versicherungs-ortes andererseits\ntrennen. In § 3 VHB 84 sind die versicherten Gefahren, für die der\nVersicherer ein-stehen will, im einzelnen aufgezählt, die sodann in\nden §§ 4 - 8 VHB 84 näher beschrieben werden; § 9 VHB 84 grenzt\nsodann bestimmte Gefahren und Schäden vom Versicherungsschutz aus.\nDamit ist das Kapitel \"versicherte Gefahren und Schäden\"\nabge-schlossen. Es folgt das Kapitel \"Versicherungsort\", und zwar\nin § 10 die Grundsatzbestimmung, in § 11 eine erste Erweiterung\ndieser Grundsatzbestimmung (Wohnungswechsel) und in § 12 eine\nzweite Erweite-rung (Versicherungsort außerhalb der Wohnung).\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nNach Auffassung des Senats führt auch\nder Umstand, daß § 12 Nr. 3 VHB 84 für Sturmschäden den\nAußen-versicherungsschutz ausdrücklich auf Sachen be-schränkt, die\nsich in Gebäuden befinden, nicht zur Unklarheit des § 12 Nr. 1 VHB\n84 in Bezug auf die Gebäudegebundenheit eines Diebstahls auch in\nder Außenversicherung. Ein versicherter \"Einbruchdieb-stahl\" (§ 3\nNr. 2 VHB 84) ist schon kraft Definiton immer gebäudegebunden, das\nheißt gemäß § 5 Nr. 1 a - f VHB 84 muß sich der Diebstahl stets auf\nsolche Sachen beziehen, die sich in einem Gebäude befinden (anders\nist dies bei den besonders schwe-ren Fällen des Diebstahls im Sinne\nvon § 243 StGB, der jedoch bei der Auslegung der VHB 84 nicht\nher-angezogen werden kann, da die Versicherungsbedin-gungen\ninsoweit eine spezielle Definition des \"Ein-bruchdiebstahls\" in § 5\nNr. 1 enthalten). Ange-sichts der somit notwendigen Voraussetzung\neines Diebstahls aus einem Gebäude bedurfte es, anders als bei der\nversicherten Gefahr \"Sturm\", die nicht in jedem Falle\nGebäudegebundenheit voraussetzt, wie insbesondere aus § 10 Nr. 2\nSatz 4 VHB 84 hervor-geht, für die versicherte Gefahr\n\"Einbruchdieb-stahl\" keiner besonderen Regelung hinsichtlich ei-ner\nBeschränkung auf Schäden an Sachen, die sich in Gebäuden befinden\n(vgl. zur Unzulässigkeit eines Umkehrschlusses auch Martin,\nSachversicherungs-recht, 2. Aufl., G V 17). Gerade ein juristisch\nnicht vorgebildeter Versicherungsnehmer, dem Um-kehrschlüsse, wie\nerwähnt, im allgemeinen fremd sein dürften, wird aus der\nausdrücklich für Sturm-schäden geltenden Bestimmung des § 12 Nr. 3\nVHB 84 nicht im Wege eines solchen Schlusses folgern, daß für\nDiebstähle von Sachen, die sich vorübergehend außerhalb der Wohnung\nbefinden, eine Beschränkung auf Diebstähle aus Gebäuden entgegen\nder in § 5 Nr. 1 VHB 84 enthaltenen Definition des\n\"Einbruch-diebstahls\" und anders als im Normalfall bei der\nAußenversicherung nicht gegeben sein soll.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\n§ 12 Nr. 1 VHB 84 wird im Hinblick auf\ndie Gebäude-gebundenheit des Diebstahls auch nicht aufgrund der\nBestimmung des § 10 Nr. 3 VHB 84, wonach bei Schä-den durch\nEinbruchdiebstahl oder Raub oder durch Vandalismus nach einem\nEinbruch alle Voraussetzun-gen gemäß § 5 oder § 6 innerhalb des\nVersicherungs-ortes verwirklicht worden sein müssen, \"unklar\" im\nSinne von § 5 AGBG. Zum einen würde eine Schlußfol-gerung\ndahingehend, daß angesichts des Fehlens ei-ner entsprechenden\nBestimmung in § 12 Nr. 1 VHB 84 die Voraussetzungen des § 5 bei der\nAußenversiche-rung gerade nicht verwirklicht worden sein müssen,\nwiederum einen Umkehrschluß voraussetzen. Zum ande-ren wird auch\nein durchschnittlicher, verständiger Versicherungsnehmer, der den\nunterschiedlichen Re-gelungszusammenhang der §§ 3 - 9 VHB 84\neinerseits (\"versicherte Gefahren\") und der §§ 10 - 12 VHB 84\nandererseits (\"Versicherungsort\") erkannt hat, nicht erwarten, daß\nRegelungen über die versicher-ten Gefahren in allen Bestimmungen\nüber den Versi-cherungsort stets wiederholt werden müßten, wenn sie\nauch dort gelten sollten. Er wird das allen-falls bei der\nGrundsatzbestimmung über den Versi-cherungsort erwarten, also bei\nder Bestimmung des § 10 VHB 84, nicht aber bei modifizierenden\nRege-lungen. Insofern wird er eher die grundsätzliche Bestimmung\ndes § 10 Nr. 3 VHB 84 auf den durch § 12 Nr. 1 VHB 84 modifizierten\nVersicherungsort \"außer-halb der Wohnung\" übertragen, als im Wege\neines Um-kehrschlusses davon ausgehen, daß beim Versiche-rungsort\n\"außerhalb der Wohnung\" die Merkmale des Einbruchdiebstahls im\nSinne von § 5 Nr. 1 VHB 84 nicht vorliegen müssen.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nSchließlich kann auch nicht aufgrund\nder abweichen-den Fassung der VHB 74, wo in § 6 Abs. 2 Satz 2\nausdrücklich bestimmt ist, daß die qualifizierenden Voraussetzungen\neines \"Einbruchdiebstahls\" im Sinne der Versicherungsbedingungen\nauch bei der Außenver-sicherung gegeben sein müssen, eine\nUnklarheit des § 12 Nr. 1 VHB 84 bejaht werden. Ein juristisch oder\nversicherungstechnisch nicht vorgebildeter Versicherungsnehmer wird\nim allgemeinen ältere Fas-sungen eines Bedingungswerkes bei der\nAuslegung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen gar nicht\nher-anziehen. Auf den besonderen Fall der Umstellung eines\nVertrages von den VHB 74 auf die VHB 84 kann nicht abgestellt\nwerden, da die Auslegung einer Norm für alle Fälle Geltung haben\nmuß, nicht nur für Sonderfälle.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nNach alledem war der Berufung\nstattzugeben und die Klage abzuweisen.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nüber die Ko-sten und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf\nden §§ 91 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nNach Auffassung des Senats besteht kein\nAnlaß, die Revision zuzulassen. Es ist weder eine Abweichung von\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung gegeben noch eine Abweichung von\nder herrschenden Meinung zur Frage der Gebäudegebundenheit eines\nDiebstahls in der Außenversicherung gemäß § 12 Nr. 1 VHB 84 (vgl.\ndazu Martin, a.a.O., G V 17; LG Landau VersR 1989, 1045; LG\nKonstanz VersR 1991, 883; auch OLG Hamm, r+s 1991, 314 f., bejaht\nfür die Außen-versicherung die Gebäudegebundenheit des Dieb-stahls,\nwobei das Merkmal \"Gebäude\" seiner Meinung nach in der\nAußenversicherung als Begrenzung und Bestimmung des\nVersicherungsortes dient).\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nWert der Beschwer für den Kläger:\n13.198,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314812","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-11-28/5-u-64-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314812","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314812","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-11-28/5-u-64-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314812","retrieved":"2026-07-09 03:46:57.357216+00:00"}}