{"status":"available","doknr":"OLD314811","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1128.5U114.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-11-28","aktenzeichen":"5 U 114/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung ist nicht begründet.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nAuch unter Berücksichtigung des neuen\nVorbringens des Beklagten und der von ihm vorgelegten Gutachten des\nSachverständigen B. erweist sich die angefochtene Entscheidung des\nLandgerichts im Ergebnis als zutreffend.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDem Kläger steht gegenüber dem\nBeklagten gemäß § 12 Nr. 1 I b) AKB der zuerkannte\nEntschädigungsanspruch in Höhe von 20.000,-- DM nebst Zinsen aus\nder für seinen Pkw der Marke mit dem amtlichen Kennzeichen: beim\nBeklagten abgeschlossenen Fahrzeugversicherung zu. Der Kläger hat\neinerseits bewiesen, daß sein Fahrzeug am 22. Mai 1990 vom\nParkplatz des Einkaufs-Centrums in H. entwendet worden ist;\nandererseits besteht für den Beklagten keine Leistungsfreiheit\ngemäß § 61 VVG wegen grob fahrlässiger Herbeiführung des\nVersicherungsfalles.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nI.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nBei der Frage des Nachweises des\nEintritts des Ver-sicherungsfalles war zu berücksichtigen, daß\neinem Versicherungsnehmer in Entwendungsfällen der vorliegenden Art\ngrundsätzlich Beweiserleichterungen zukommen, da er in aller Regel\nkeine Zeugen oder sonstigen Beweismittel für die Entwendung des\nFahrzeugs beibringen kann und der Wert der Diebstahlversicherung in\nden häufigen Fällen fehlender Tataufklärung von vornherein in Frage\ngestellt wäre. Es genügt daher in aller Regel, wenn der\nVersicherungsnehmer einen Sachverhalt nachweist, der nach der\nLebenserfah-rung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluß\nauf die in den Versicherungsbedingungen genannte Entwendung zuläßt.\nIm Normalfall genügt insoweit die Feststellung von Beweisanzeichen,\ndenen hinreichend deutlich das äußere Bild eines bedingungsgemäß\nversicherten Diebstahls entnommen werden kann. Eine Ausnahme von\nder erleichterten Beweisführung gilt dann, wenn der Versicherer\nTatsachen darlegt und beweist, die eine erhebliche\nWahrscheinlichkeit für die Vortäuschung eines Versicherungsfalles\nnahelegen; in diesem Falle muß der Versicherungsnehmer den\nsogenannten Vollbeweis erbringen (ständige höchstrichterliche\nRechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat; vgl. BGH\nVersR 1984, 29 ff.; VersR 1986, 53 f.; r+s 1989, 5 f.; 1990, 129,\n130).\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nFür den Nachweis eines äußeren Bildes\nim vorgenannten Sinne muß zumindest feststehen, daß das Fahrzeug zu\neiner bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort abgestellt, es später\nan diesem Ort nicht mehr aufgefunden wurde und es nach den\nUmständen des Falles mit hinreichender Wahrscheinlichkeit als\nausgeschlossen angesehen werden kann, daß der Versicherungsnehmer\nselbst oder ein anderer mit seinem Willen das Fahrzeug von dem\nAbstellort weggefahren hat. Demgemäß erfordert es das äußere Bild\neines entschä-digungspflichtigen Kfz-Diebstahls auch, daß der\nVersicherungsnehmer sämtliche Fahrzeugschlüssel vorlegen kann, die\ner oder eine andere Person mit seinem Willen vor der Entwendung in\nunmittelbarem Besitz hatte.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDen Nachweis der für ein äußeres Bild\neiner Fahrzeugentwendung zwingend erforderlichen Mindesttatsachen\n(sogenannter \"Minimalsachverhalt\") hat der Versicherungsnehmer\nallerdings in vollem Umfang zu beweisen. Stehen ihm auch insoweit\nkeine Zeugen oder sonstigen Beweismittel zur Verfügung, kann im\nEinzelfall auch eine persönliche Anhörung des Versicherungsnehmers\nselbst nach § 141 ZPO für eine Beweisführung gemäß § 286 ZP0\nausreichen, wenn der Versicherungsnehmer zuverlässig und\nvertrauenswürdig erscheint und seinen Angaben uneingeschränkt\ngeglaubt werden kann (vgl. BGH VersR 1991, 917 f.; Senat r+s 1991,\n221, 222 und Urteil vom 27.06.1991 - 5 U 189/90 -).\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nEntsprechend diesen Grundsätzen ist\neine entschädigungspflichtige Entwendung des Fahrzeugs des Klägers\nbewiesen.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDer Kläger hat bei seiner Anhörung vor\ndem Senat, die ihm nicht zuvor angekündigt worden war, in sich\nwiderspruchsfrei und anschaulich in Einzelheiten geschildert, er\nsei am Vormittag des 22. Mai 1990 zum Einkaufs-Centrum in H.\ngefahren, habe dort seinen Pkw auf dem Parkplatz vor dem Geschäft\nA. abgestellt und verschlossen und sodann im Einkaufs-Centrum\neingekauft. Als er später zum Parkplatz zurückgekommen sei, habe er\nsein Fahrzeug nicht mehr an dem Platz, wo er es seiner Meinung nach\nabgestellt hatte, vorgefunden. Er habe zunächst in der näheren\nUmgebung nachgeschaut, ob er das Fahrzeug nicht doch an anderer\nStelle abgestellt habe, was aber nicht der Fall gewesen sei, und\nsei daraufhin zur Polizei gegangen, um die Entwendung des Fahrzeugs\nanzuzeigen. Ferner hat der Kläger ausgeführt, er habe bei Erwerb\ndes Fahrzeugs nur zwei Fahrzeugschlüssel erhalten, obwohl, wie ihm\nbekannt sei, normalerweise drei Schlüssel zum Fahrzeug gehörten.\nZunächst habe er einen Schlüssel an seinen Schlüsselbund getan und\nden anderen Schlüssel zuhause aufbewahrt; einige Monate später habe\ner einen Schlüssel unter dem Fahrzeug in einem Querträger mittels\neines Kabelbinders befestigt. Nach der Entwendung des Fahrzeugs\nhabe er daher nur noch den von ihm benutzten Fahrzeugschlüssel im\nBesitz gehabt; diesen habe er der Geschäfts-stelle des Beklagten in\nper Post übersandt.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDiesen Angaben des Klägers, denen das\näußere Bild einer bedingungsgemäß zu entschädigenden\nFahrzeugentwendung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit entnommen\nwerden kann, kann nach Auffassung des Senats geglaubt werden. Sie\nsind nicht nur in sich widerspruchsfrei und stimmig; der Kläger ist\nauch von dem persönlichen Eindruck her, den der Senat von ihm bei\nder Anhörung gewinnen konnte, glaubwürdig. Irgendwelche Umstände in\nder Person des Klägers, die Zweifel an seiner Redlichkeit und\nZuverlässigkeit aufkommen lassen könnten, wie etwa zahlreiche oder\nzweifelhafte frühere Versicherungsfälle, unwahre Angaben gegenüber\nVersicherern oder Vorstrafen, liegen nicht vor und sind vom\nBeklagten auch nicht aufge-zeigt worden; der Kläger hat auch in\nAbrede gestellt, bereits zuvor einmal von einem Kfz-Diebstahl\nbetroffen gewesen zu sein.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nAn diesem Ergebnis ändert sich auch\nnichts aufgrund der vom Beklagten vorgelegten Gutachten des\nSachverständigen B. vom 17. September 1991 und 24. Oktober 1991.\nDem Sachverständigen war vom Beklagten ein -Fahrzeugschlüssel\nvorgelegt worden, der nach den Feststellungen des Sachverständigen\nkeine Verschleißstrukturen aufwies, die bei normalem Gebrauch\nentstehen, vielmehr lediglich Kratz- und Spurmarkierungen, die zum\nTeil einer Drahtbürste zugeordnet werden konnten, zum Teil nicht\neindeutig identifizierbar waren. Selbst wenn diese Feststellungen\ndes Sachverständigen B. zuträfen, was vom Kläger bestritten wird,\nkönnte hieraus weder auf eine Unredlichkeit des Klägers geschlossen\nwerden, noch würden sie eine Vortäuschung der Fahrzeugentwendung\nmit erheblicher Wahrscheinlichkeit nahelegen mit der Folge, daß der\nKläger für die Fahrzeugentwendung den Vollbeweis erbringen müßte.\nEs steht nicht fest und kann mit dem vom Beklagten angebotenen\nBeweismittel auch nicht bewiesen werden, daß es sich bei dem vom\nSachverständigen B. untersuch-ten Fahrzeugschlüssel um den vom\nKläger der Geschäftsstelle des Beklagten in per Post übersandten\nFahrzeugschlüssel handelt. Der Kläger ver-mochte den ihm in der\nmündlichen Verhandlung vorge-legten Schlüssel nicht als den der\nGeschäftsstelle übersandten Schlüssel zu identifizieren. Angesichts\ndessen, daß dieser Schlüssel keine irgendwie gearteten besonderen\nMerkmale aufweist, anhand derer der Kläger eigentlich in der Lage\nhätte sein müssen, die Identität des Schlüssels zuverlässig zu\nbeurteilen, kann ihm sein Unvermögen, den Schlüssel entweder als\nseinen ehemaligen Fahrzeugschlüssel zu identifizieren oder dies\nsicher in Abrede zu stellen, durchaus geglaubt werden. Nicht als\neher fernliegend und unwahrscheinlich auszuschließen ist nach\nMeinung des Senats sodann auch, daß bei einer der verschiedenen\nStellen im Bereich des Beklagten, die mit der Bearbeitung des\nvorliegenden Schadensfalles befaßt waren (Geschäftsstelle ;\nHauptverwaltung ) eine Verwechselung des Fahrzeugschlüssels\ngeschehen ist. Soweit der Beklagte im Schriftsatz vom 6. November\n1991 unter Bezugnahme auf eine Checkliste der Geschäftsstelle in\nvorträgt und hierfür den Sachbearbeiter als Zeugen benennt, daß am\n8. Ju-ni 1990 nur der vom Kläger übersandte Kfz-Schlüssel und kein\nanderer Schlüssel eingereicht worden sei, der dieselbe besondere\nForm des Schlüssels des Klägers aufgewiesen hätte, würde dies, die\nRichtigkeit des Vorbringens unterstellt, die Möglichkeit einer\nVerwechselung des Schlüssels bei der Übersendung an die\nHauptverwaltung oder im Bereich der Hauptverwaltung selbst nicht\nausschließen. Unter diesen Umständen besteht auch kein Anlaß, wegen\ndes Schriftsatzes vom 6. November 1991 die mündliche Verhandlung\nwiederzueröffnen.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nII.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDer Beklagte ist nicht gemäß § 61 VVG\nwegen grob fahrlässiger Herbeiführung des Versicherungsfalles\nleistungsfrei.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n1.)\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nWas die Anbringung des zweiten\nFahrzeugschlüssels in einem Querträger unter dem Fahrzeug betrifft,\nkann hierin keine grob fahrlässige Herbeiführung des\nVersicherungsfalles gesehen werden. Ob allerdings, wie das\nLandgericht es angenommen hat, der Tatbestand des § 61 VVG schon\nwegen fehlenden Nachweises der Ursächlichkeit des Anbringens eines\nFahrzeugschlüssels unter dem Fahrzeug für die Entwendung des\nFahrzeugs verneint werden kann, erscheint fraglich. Nach\nhöchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH VersR 1986, 962 f.)\nsetzt § 61 VVG nicht voraus, daß das Verhalten des\nVersicherungsnehmers die alleinige Ursache des Versicherungsfalls\nwar. Es genügt, daß irgendein Verhalten des Versicherungsnehmers\nmitursächlich war.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nDer Tatbestand des § 61 VVG liegt\njedoch in jedem Falle deshalb nicht vor, weil die Anbringung des\nFahrzeugschlüssels unter dem Fahrzeug in einem Querträger zumindest\nin subjektiver Hinsicht nicht als grob fahrlässig angesehen werden\nkann. Dies würde ein nahezu leichtfertiges, schlechthin\nunentschuldbares Fehlverhalten voraussetzen (vgl. zur Definition\nder groben Fahrlässigkeit Prölss/Martin, VVG, 24. Aufl., Anm. 12 zu\n§ 6), das im Streitfall nur dann gegeben wäre, wenn es sich\nentweder um ein nicht sehr gutes oder ein in einschlägigen\nTäterkreisen bestens bekanntes Versteck für einen\nFahr-zeugschlüssel gehandelt hätte und dies dem Kläger auch bewußt\nwar. Letzteres hat der für die Voraussetzungen des § 61 VVG voll\nbeweispflichtige Beklagte (insoweit bestehen keine\nBeweiserleichterungen, vgl. BGH VersR 1990, 894) aber nicht\nbewiesen. Bei dem vom Kläger gewählten Schlüsselversteck handelt es\nsich nach Auffassung des Senats um ein äußerst ungewöhnliches\nVersteck, auf das im allgemeinen kaum jemand kommen würde. Selbst\nwenn es, wie der Beklagte behauptet, ein in einschlägigen Kreisen\nbestens bekanntes Versteck wäre, ist nichts dafür ersichtlich, daß\nder Kläger dies gewußt hat. Solange aber der Kläger zu Recht davon\nausgehen durfte, es handele sich um ein ganz ungewöhnliches, schwer\nzu fin-dendes Versteck, kann ein leichtfertiges, schlecht-hin\nunentschuldbares Fehlverhalten nicht bejaht werden.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n2.)\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nSoweit der Beklagte erstmals im\nSchriftsatz vom 19. September 1991 den Tatbestand des § 61 VVG auch\ndadurch verwirklicht sieht, daß der Kläger das Lenkradschloß nicht\nhabe einrasten lassen, kann er damit schon deshalb nicht\ndurchdringen, weil seine Behauptung unbewiesen ist. Der Kläger hat\nmehrmals geäußert, er könne sich nicht erinnern, ob er das\nLenkradschloß hatte einrasten lassen oder nicht (vgl. schon Bl. 2\nder polizeilichen Ermittlungsakte, ferner das Schreiben des Klägers\nvom 21. Juni 1990 an den Beklagten, Bl. 69 d.A., sowie das\nSitzungsproto-koll vom 31. Oktober 1991, S. 4). Demnach ist es\nebensogut denkbar, daß er es tatsächlich hatte einrasten lassen.\nBeweispflichtig ist auch hier der Beklagte, der den Beweis nicht\nerbracht hat (so daß im übrigen auch dahinstehen kann, ob unter den\nUmständen des vorliegenden Falles ein Unterlassen des Einrastens\ndes Lenkradschlosses überhaupt grob fahrlässig gewesen wäre, was\nnicht ohne weiteres in jedem Falle gegeben ist; vgl. dazu\nPrölss/Martin, a.a.O., Anm. 11 c zu § 12 AKB, Stichwort \"Parken\" =\nS. 1188).\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nIII.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nNach alledem war die Berufung mit der\nKostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZP0 zurückzuweisen.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nStreitwert für das Berufungs- verfahren\nund Wert der Beschwer für den Beklagten: 20.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314811","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-11-28/5-u-114-91","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":7},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314811","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314811","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-11-28/5-u-114-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314811","retrieved":"2026-07-09 03:46:57.267041+00:00"}}