{"status":"available","doknr":"OLD314814","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1127.27U29.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-11-27","aktenzeichen":"27 U 29/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDer Beklagte war Vorstandsmitglied\nzweier Gesell-schaften des G.s in K.. Er war mit einer Schwester\ndes Karl-Walter F. befreundet, der sich auf Haupt-versammlungen von\nAktiengesellschaften als \"op-ponierender Kleinaktionär\" hervorgetan\nund Abfin-dungszahlungen erreicht hatte. Dieser wurde dabei von\nseiner damaligen Lebensgefährtin Karin D. un-terstützt. Anfang\nJanuar 1987 lernten sich der Be-klagte, F. und D. über die\nSchwester des F. kennen. Danach kam es am 10. Januar und 14.\nFebruar 1987 zu zwei weiteren Treffen, bei denen sich die\nBetei-ligten über die Aktivitäten des F. unterhielten und auch die\nRede auf die Übernahme der Anteilsmehrheit an der Ba. durch die\nKlägerin kam.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Klägerin hatte Ende 1986 die\nAnteilsmehrheit an der Ba. zum Preis von 1,9 Mrd DM erworben. Die\nzur Finanzierung des Kaufpreises erforderliche Kapital-erhöhung\nbedurfte der Zustimmung der Aktionäre in der Hauptversammlung. Die\nKlägerin lud zur Haupt-versammlung durch Bekanntmachung im\nBundesanzeiger vom 4. Februar 19XX und durch Schreiben an ihre\nAk-tionäre auf den 9. März 1987 ein.\n\n6\n\n \n\n7\n\nNach Veröffentlichung der Einladung\nerwarben F. und die Mutter von Karin D. je 3 Namensaktien der\nKlägerin. Den Erwerb einer Aktie hatte der Beklagte über eine ihm\nzur Verfügung stehende Verbindung zum Bankhaus L. in D.\nvermittelt.\n\n8\n\n \n\n9\n\nIn der Hauptversammlung der Klägerin\nlegten F. und D. gegen die entsprechenden Beschlüsse der\nHaupt-versammlung Widerspruch ein, der sofort beim Han-delsregister\nAachen angemeldet wurde. Da die Klä-gerin dadurch die Finanzierung\ndes Kaufpreises der Anteilsmehrheit gefährdet sah, nahm sie\nVerbindung zu F. auf, um eine Rücknahme der Widersprüche zu\nerreichen. Am 12. März 1987 kam es zu einem Treffen in der Kanzlei\ndes damaligen Verfahrensbevollmäch-tigten von F., Rechtsanwalt K.\nin D. , an dem u.a. ein Vorstandsmitglied der Klägerin und F.\nteilnah-men. Nach Verhandlungen, die sich bis in die Nacht hinein\nhinzogen, wurde unter dem Datum vom 13. März 1987 folgende\nVereinbarung geschlossen:\n\n10\n\n \n\n11\n\n \n\n12\n\n\"Vereinbarung\n\n13\n\n \n\n14\n\n \n\n15\n\nzwischen\n\n16\n\n \n\n17\n\n \n\n18\n\nder A. Aktiengesellschaft\n\n19\n\n \n\n20\n\n \n\n21\n\nund\n\n22\n\n \n\n23\n\n \n\n24\n\nHerrn Karl-Walter F., vertreten durch\nRechts-anwalt K., D.,\n\n25\n\n \n\n26\n\n \n\n27\n\nhandelnd\n\n28\n\n \n\n29\n\n \n\n30\n\n1. für sich selbst,\n\n31\n\n \n\n32\n\n \n\n33\n\n2. für Frau Helene D., G. und\n\n34\n\n \n\n35\n\n \n\n36\n\n3. für eine Aktionärsgruppe der\nAm..\n\n37\n\n \n\n38\n\n \n\n39\n\nHerr Karl-Walter F. hat unter Hinweis\nauf das Urteil des BGH vom 25. Februar 1982, AZ.: II ZR 174/80, auf\nder Hauptversammlung der Am. vom 09.03.1987 in Aachen, handelnd für\ndie unter 1 - 3 Genannten, Widerspruch gegen die beschlossene\nKapitalerhöhung zu Protokoll gegeben und dies durch die\nRechtsanwälte Krum-biegel und Bi. in D. dem Amtsgericht Aachen,\nRegistergericht, mit Schriftsatz vom selben Tage mitgeteilt. Das\nAmtsgericht Aachen hat die auf der Hauptversammlung beschlossene\nKa-pitalerhöhung bisher nicht eingetragen.\n\n40\n\n \n\n41\n\n \n\n42\n\nIm Hinblick darauf vereinbaren die\nParteien folgendes:\n\n43\n\n \n\n44\n\n \n\n45\n\n1.\n\n46\n\n \n\n47\n\n \n\n48\n\nHerr F. und Frau Helene D. verzichten\nauf ihr Anfechtungsrecht und erklären dies bis zum 13.03.1987,\n11.00 Uhr, gegenüber dem Amtsge-richt Aachen.\n\n49\n\n \n\n50\n\n \n\n51\n\n2.\n\n52\n\n \n\n53\n\n \n\n54\n\nSie nehmen durch Erklärung bei Herrn\nNotar Dr. Li., A., die erhobenen Widersprüche bis zum selben\nZeitpunkt zurück.\n\n55\n\n \n\n56\n\n \n\n57\n\n3.\n\n58\n\n \n\n59\n\n \n\n60\n\nNach Abgabe dieser Erklärung erhält\nHerr Rechtsanwalt K. als Treuhänder von der Am. ei-nen Barscheck\nüber 1,5 Mio DM. Der Scheck wird bei Abschluß dieser Vereinbarung\nHerrn Rechts-anwalt Dr. P., K., treuhänderisch mit der Auf-lage\nübergeben, ihn nach Abgabe der oben ge-nannten Erklärungen an\nRechtsanwalt K. noch am selben Tag weiterzugeben.\n\n61\n\n \n\n62\n\n \n\n63\n\nDie Aufteilung dieses Betrages erfolgt\ndurch Rechtsanwalt K..\n\n64\n\n \n\n65\n\n \n\n66\n\nAlle darauf anfallenden Steuern werden\naus-schließlich von den Empfängern getragen.\"\n\n67\n\n \n\n68\n\nDie Vereinbarung wurde wie niedergelegt\nausgeführt. Von den 1,5 Mio DM erhielten F. 226.000,00 DM, D.\n190.000,00 DM und Rechtsanwalt K. 57.000,00 DM. Ein Betrag von\n1.009.282,00 DM wurde auf Umwegen in die Schweiz transferiert, und\nzwar auf ein von der dort ansässigen Firma E. verwaltetes Konto\neiner lichtensteinischen Stiftung, die auf den Beklagten\n\"übertragen\" worden war. Dies geschah unter Mitwir-kung des\nBeklagten.\n\n69\n\n \n\n70\n\nIm April 1987 erschienen der Beklagte\nund F. bei der Firma E., die von deren Direktor Br. vertreten\nwurde. Br. stellte 484.000,00 DM in bar zur Verfü-gung. Quittungen\nwurden nicht erteilt.\n\n71\n\n \n\n72\n\nDie Klägerin, der die Mitwirkung des\nBeklagten damals nicht bekannt war, holte ein Gutachten des\nHochschullehrers und Strafverteidigers Prof. Dr. Ko. ein, der das\nVorgehen von F. und D., das zur Erlangung von 1,5 Mio DM geführt\nhatte, straf-rechtlich als Erpressung qualifizierte. Dieses\nGut-achten lag der Klägerin im Sommer/Frühherbst 1987 vor.\n\n73\n\n \n\n74\n\nDie Klägerin nahm in der Folgezeit F.\nund D. auf Rückzahlung bzw. Schadensersatz in Anspruch; die Klagen\nhatten Erfolg. Die gegen Rechtsanwalt K. gerichtete Klage wurde vom\nOberlandesgericht D. abgewiesen (Urteil vom 20. November 1990 - 4 U\n248/89 -).\n\n75\n\n \n\n76\n\nIm Zuge der Inanspruchnahme von Frau D.\nkam es zu einem Kontakt zwischen deren Vertreter Rechtsanwalt Lo.\nund dem Vertreter der Klägerin Rechtsanwalt Dr. V.. Frau D.\nerklärte sich bereit, alle ihr bekannten Tatsachen über das\nZustandekommen der Vereinbarung vom 13. März 1988 offenzulegen und\ndabei insbesondere den Namen und die Rolle \"des Hintermanns\ndarzustellen\". Sie bot an, hierüber ei-ne eidesstattliche\nVersicherung abzugeben, und sich als Zeugin in einem Verfahren\ngegen \"diesen Hin-termann und/oder die von ihm vertretene Gruppe\nzur Verfügung zu stellen\". Nach Verhandlungen gab Frau D. unter dem\n26. Oktober 1988 eine schriftliche Darstellung über den Ablauf der\nGeschehnisse, wobei sie die Richtigkeit ihrer Angaben zur Vorlage\nbei Gericht an Eides Statt versicherte. Sie hob u.a. eine\nBeteiligung des Beklagten auch am Aushandeln der Höhe der von der\nKlägerin gezahlten Abfindung und des \"Vergleichstextes\" vom 13.\nMärz 1987 her-vor. F. soll die Einzelheiten mit dem Beklagten vor\nund während der Verhandlungen in der Nacht vom 12. auf den 13. März\n1987 telefonisch besprochen haben. Wegen des weiteren Inhalts der\neidesstattlichen Versicherung wird auf Bl. 103 - 112 des\nAnlagenhef-tes verwiesen.\n\n77\n\n \n\n78\n\nDie Klägerin beauftragte nunmehr ihre\nBevollmäch-tigten, gegen den Beklagten klageweise vorzugehen und\neinen Arrest zur Sicherung der Zwangsvollstrek-kung zu beantragen.\nAnfang November 1988 unterrich-tete Rechtsanwalt Dr. V. den\nBeklagten von diesen Absichten. Am 10. November fand ein Gespräch\nzwi-schen dem Beklagten sowie den Rechtsanwälten Dr. V. und Abels\nals Vertreter der Klägerin statt. Am 14. November 1988 kam es zu\neinem Gespräch zwischen dem Vorstandsvorsitzenden der Klägerin Dr.\nGi. und dem Beklagten. Dabei verwies Dr. Gi. auf die ihm\nvorliegenden, vorbereiteten Arrestanträge und warf dem Beklagten\nvor, daß er als Hehler oder Mittäter hafte. Ein von Prof. Ko.\nerstattetes Gutachten qualifiziere die Tat von F. nämlich als\nErpressung. Dr. Gi. verlangte von dem Beklagten, in Höhe des\nAusfalls der Klägerin ein Schuldanerkenntnis abzu-geben.\nAndernfalls werde die Klägerin ihn mit Ar-restanträgen überziehen\nund verklagen. Er, Dr. Gi., werde sich den Prozeß aus der\nProszeniumsloge anse-hen. Der Beklagte sei damit in kürzester Zeit\nfür Herrn Dr. G. erledigt.\n\n79\n\n \n\n80\n\nDer Beklagte unterrichtete daraufhin\nDr. G.. Im Anschluß daran wurde das Ausscheiden des Beklagten aus\ndem Konzern mit Wirkung zum 30. November 1988 vereinbart, wobei der\nBeklagte fortan als Rechtsan-walt für den Konzern beratend tätig\nsein sollte. Als Beratungshonorar sollten die bisher gezahlten\nBezüge weiter gezahlt werden.\n\n81\n\n \n\n82\n\nDie Parteien verhandelten in der\nFolgezeit über ei-ne außergerichtliche Einigung. Die Verhandlungen\nführten zu einer Vereinbarung vom 16. Dezember 1988, in der sich\nder Beklagte verpflichtete, alle ihm bekannten Tatsachen über die\nHintergründe der Erlangung, der Weiterleitung und des Verbleibs der\nZahlung von ursprünglich 1,5 Mio DM, insbesondere die Art und Weise\nder Verbringung der Gelder in die Schweiz, alle Zahlstellen, alle\nihm bekannten Kon-ten schriftlich offenzulegen. Er stellte sich als\nZeuge zur Verfügung und erklärte seine Bereit-schaft, die Klägerin\nin jeder Weise bei der Wieder-beschaffung des Geldes nebst Zinsen\nund Kosten zu unterstützen. \"Ohne eine Rechtspflicht hierzu\"\ner-kannte der Beklagte seine persönliche Ersatzver-pflichtung\ngegenüber der Klägerin uneingeschränkt und bedingungslos in Höhe\nvon 1.029.282,00 DM an. Auf die Ersatzverpflichtung sollte ein am\n18. Okto-ber 1988 aus der Schweiz zurückgezahlter Betrag von\n438.410,60 DM angerechnet werden, so daß sich die Schuldsumme auf\n590.871,40 DM belief. Ferner wurden weitere Anrechnungsbestimmungen\ngetroffen. Schließ-lich ist festgelegt, daß der am 31. Dezember\n1989 festzustellende Ausgleichsbetrag am 1. Januar 1990 zur Zahlung\nan die Klägerin fällig und ab diesem Tage mit 6 % zu verzinsen sei.\nWegen der weiteren Einzelheiten der Vereinbarung wird auf Bl. 16 -\n19 des Anlagenheftes Bezug genommen.\n\n83\n\n \n\n84\n\nAm 6. April 1990 hat die Klägerin,\ngestützt auf die Urkunde vom 16. Dezember 1988, Klage im\nUrkund-sprozeß erhoben und Zahlung von 583.696,92 DM nebst 6 %\nZinsen seit dem 01.01.1990 Zug um Zug gegen Abtretung der der\nKlägerin in Höhe der Klagefor-derung gegen Karl-Walter F.\nzustehenden Ansprüche verlangt. Mit Schreiben vom 9. Mai 1990 hat\nder Beklagte seine Willenserklärung vom 16. Dezember 1988 wegen\nwiderrechtlicher Drohung gemäß § 123 Abs. 1 BGB angefochten und zur\nBegründung ausge-führt, durch die Androhung eines Arrestes,\ngestützt auf erkennbar unrichtige Erklärungen der Frau D. und durch\ndie Androhung von Vollstreckungsmaßnahmen insbesondere beim G. und\nder damit verbundenen Ver-nichtung seiner beruflichen Position,\nhabe er unter einem harten, nicht mehr sozial adäquaten Druck\ngestanden, für die Schulden von F. und D. einzuste-hen. Aufgrund\ndieses Drucks habe er sich veranlaßt gesehen, die Vereinbarung vom\n16. Dezember 1988 zu unterzeichnen.\n\n85\n\n \n\n86\n\nMit Vorbehaltsurteil vom 8. August 1990\nhat das Landgericht der Klage stattgegeben und dem Beklag-ten die\nAusführung seiner Rechte im Nachverfahren vorbehalten. Dieses\nUrteil hat der Beklagte nicht angefochten.\n\n87\n\n \n\n88\n\nIm Nachverfahren hat der Beklagte\ngeltend gemacht, die eidesstattliche Versicherung der Frau D. vom\n26. Oktober 1988 sei in wesentlichen Teilen unrichtig. Dies sei der\nKlägerin bekannt gewesen, jedenfalls habe sie es erkennen können.\nSie sei auch unlauter zustande gekommen, denn die Klägerin habe\nsich als Gegenleistung verpflichtet, auf ihre Ansprüche gegen Frau\nD. zu verzichten. Die Klägerin habe unzulässigerweise damit\ngedroht, seine beruf-liche Existenz zu vernichten, um ihn gefügig\nzu machen. Außerdem entfalle seine Leistungspflicht, weil es der\nKlägerin unmöglich geworden sei, ih-rer Verpflichtung nachzukommen,\nihre Schadensersat-zansprüche gegen Frau D. an ihn abzutreten,\nnachdem sie auf ihre Ansprüche gegen Frau D. verzichtet ha-be.\nAußerdem müsse ein Betrag von 288.598,99 DM auf die Forderung der\nKlägerin angerechnet werden. Die-sen Betrag habe sie nämlich\naufgrund einer Zwangs-vollstreckung in ein Wertpapierdepot des\nKarl-Wal-ter F. erlangt. Die Anrechnung sei ausdrücklich vereinbart\nworden. Es stehe fest, daß der am 22. April 1987 von der Firma E.\nausgezahlte Betrag an F. gegeben worden sei. Er hat beantragt,\n\n89\n\n \n\n90\n\n \n\n91\n\nunter Aufhebung des Vorbehaltsurteils\nvom 8. August 1990 die Klage abzuweisen.\n\n92\n\n \n\n93\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n94\n\n \n\n95\n\ndas Vorbehaltsurteil zu bestätigen und\nes für\n\n96\n\n \n\n97\n\nvorbehaltslos zu erklären.\n\n98\n\n \n\n99\n\nDurch Schlußurteil vom 23. Januar 1991\nhat das Landgericht sein Vorbehaltsurteil für vorbehaltslos\nerklärt, weil die Einwendungen des Beklagten aus Rechtsgründen\nunerheblich seien.\n\n100\n\n \n\n101\n\nDieses Urteil ist dem Beklagten am 31.\nJanuar 1991 zugestellt worden. Er hatte mit einem am 20. Febru-ar\n1991 beim Oberlandesgericht Köln eingegangenen Schriftsatz Berufung\neingelegt und diese nach Ver-längerung der Begründungsfrist bis zum\n22. Mai 1991 mit einem an diesem Tage eingegangenen Schriftsatz\nbegründet.\n\n102\n\n \n\n103\n\nEr wiederholt seine Auffassung, daß er\nzur Abgabe der Erklärung vom 16. Dezember 1988 widerrechtlich durch\nDrohung bestimmt worden sei. Er sei mit einem öffentlichen\nSchauprozeß, der Vernichtung seiner beruflichen Existenz und mit\nStrafverfolgungsmaß-nahmen bedroht worden. Das sei sozial\ninadäquat, selbst wenn man zugunsten der Klägerin unterstelle, sie\nsei seinerzeit von der Richtigkeit der eides-stattlichen\nVersicherung der Frau D. ausgegangen, was indessen nicht zutreffe.\nDie Vereinbarung sei zudem sittenwidrig, weil die Klägerin durch\nver-werfliche Mittel einen Erfolg erzielt habe, nämlich ein\nSchuldanerkenntnis, auf den sie keinen Rechts-anspruch gehabt\nhabe.\n\n104\n\n \n\n105\n\nDie Vereinbarung vom 16. Dezember 1988\nsei darüber hinaus auch infolge der unstreitig am 10. Juni 1991\nerfolgten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig. Die\nKlägerin habe nämlich verschwiegen, daß sie zuvor auf die\nGeltendmachung und Durchset-zung von Schadensersatzansprüchen gegen\nFrau D. verzichtet gehabt habe. Er sei bei Abgabe der Erklärung vom\n16. Dezember 1988 davon ausgegangen, daß ihm zumindest die\nMöglichkeit eines Rückgriffs gegen D. gegeben sei.\n\n106\n\n \n\n107\n\nDarüber hinaus gewähre ihm dieser\nUmstand die Ein-rede des nicht erfüllbaren Vertrages gemäß § 320\nBGB. Jedenfalls stünden ihm deshalb Schadens-ersatzansprüche zu,\nmit denen er die Aufrechnung erkläre.\n\n108\n\n \n\n109\n\nSchließlich müsse auch der Erlös von\n288.598,99 DM aus der Verwertung des gepfändeten C.-Depots von\nKarl-Walter F. angerechnet werden. Es sei uner-heblich, daß er\nkeine schriftliche Erklärung der Firma E. darüber beibringen könne,\ndaß Br. im April 1984 den Betrag von 484.000,00 DM allein an F.\ngegeben habe. Die Richtigkeit dessen ergebe sich aus dem der\nKlägerin bekannten Schriftwechsel mit der Firma E.. Außerdem habe\nBr. am 13. April 1989 im Beisein des Zeugen Rechtsanwalt Ga.\nerklärt, daß F. nach seiner Erinnerung zunächst 450.000,00 DM und\nsodann zumindest einen Teil des Restbetrages von 34.000,00 DM\neingesteckt habe. F. habe ihm, dem Beklagten, zunächst 30.000,00 DM\nals Honorar geben wollen. Dies habe er jedoch abgelehnt. Er\nbean-tragt,\n\n110\n\n \n\n111\n\n \n\n112\n\nin Abänderung des angefochtenen Urteils\nund unter Aufhebung des Vorbehaltsurteils vom 8. August 1990 die\nKlage abzuweisen.\n\n113\n\n \n\n114\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n115\n\n \n\n116\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n117\n\n \n\n118\n\nSie tritt der Berufung entgegen und\nverteidigt das angefochtene Urteil. Sie behauptet, der Beklagte sei\nim Rahmen der Verhandlungen, die zu der Verein-barung vom 16.\nDezember 1988 geführt haben, über den Stand der Verfahren und die\nVollstreckungsmaß-nahmen u.a. gegen Frau D. informiert gewesen. Der\nBeklagte habe gewußt, daß Frau D. vermögenslos sei und die\n190.000,00 DM in das Aktiendepot von Karl-Walter F. eingeflossen\nseien, das gepfändet worden sei. Von einem Forderungsverzicht gegen\nFrau D. könne keine Rede sein. Der Verbleib des im April 1987\ngeflossenen Betrages von 484.000,00 DM sei keineswegs geklärt. Dies\nfolge bereits aus dem Schreiben des Rechtsanwalts Pl. vom 25.\nNovember 1988, das dem Beklagten am 16. Dezember 1988 be-kannt\ngewesen sei. Die Vertragsparteien seien sich gerade darüber einig\ngewesen, daß deshalb eine schriftliche Bestätigung seitens der\nFirma E. er-forderlich sei.\n\n119\n\n \n\n120\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und\nStreitstan-des wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe der in\nerster Instanz ergangenen Urteile sowie die im Berufungsrechtszug\ngewechselten Schriftsätze der Parteien verwiesen.\n\n121\n\n \n\n122\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n123\n\n \n\n124\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte\nBerufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet wor-den\n(§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch\nnicht gerechtfertigt.\n\n125\n\n \n\n126\n\nDer Beklagte ist der Klägerin gemäß §§\n780, 781 BGB verpflichtet, die Klageforderung zu entrichten. Das in\nder Vereinbarung vom 16. Dezember 1988 enthalte-ne\nSchuldanerkenntnis ist wirksam.\n\n127\n\n \n\n128\n\n1.\n\n129\n\n \n\n130\n\nDas Anerkenntnis ist weder infolge\nAnfechtung wegen widerrechtlicher Drohung noch arglistiger\nTäuschung nichtig (§§ 123 Abs. 1, 142 BGB).\n\n131\n\n \n\n132\n\na)\n\n133\n\n \n\n134\n\nNach § 123 Abs. 1 BGB kann derjenige\nseine Willens-erklärung anfechten, der zu denen Abgabe\nwider-rechtlich durch Drohung bestimmt worden ist. Dabei ist unter\nDrohung die Ankündigung eines künftigen Übels zu verstehen, auf\ndessen Eintritt oder Nicht-eintritt der Drohende einwirken zu\nkönnen behauptet und das verwirklicht werden soll, wenn der\nBedrohte nicht die von dem Drohenden gewünschte Willenser-klärung\nabgibt (vgl. zusammenfassend BGH NJW 1988, 25, 99, 2600, 2601). Die\nAnkündigung des Übels muß den Bedrohten ferner in eine Zwangslage\nversetzen (§ 124 Abs. 2 BGB). Ob dieses Merkmal (bereits) zum\nBegriff der Drohung gehört (so wohl Palandt-Hein-richs, Komm. z.\nBGB 50. Aufl., § 123 Rn. 15) oder (erst) im Rahmen der Kausalität\nvon Relevanz ist, kann hier offenbleiben.\n\n135\n\n \n\n136\n\nDie bloße Ankündigung der Klägerin, sie\nwerde ihren behaupteten Schadensersatzanspruch im Klagewege\ndurchsetzen, füllt den oben beschriebenen Tatbe-stand nicht aus.\nHierdurch allein ist der Beklagte offenbar nicht in die Zwangslage\nversetzt worden, das Anerkenntnis abzugeben. Er hat in der\nBeru-fungsbegründung selbst ausgeführt, daß er eine Klä-rung\netwaiger Ansprüche der Klägerin im Klagever-fahren trotz der hohe\nSumme hätte auf sich nehmen können (Bl. 233 d.A.). Hieraus und aus\ndem Umstand, daß er seine Anfechtung nicht, jedenfalls nicht\nausdrücklich auf die bloße Klageandrohung stützt, ist zu schließen,\ndaß er dies nicht als nötigendes Übel auffaßte.\n\n137\n\n \n\n138\n\nDanach kann sich der Senat eine weitere\nBegründung dazu ersparen, daß die Ankündigung der Klageerhe-bung\nvorliegend auch nicht widerrechtlich war.\n\n139\n\n \n\n140\n\nDie vorstehenden Ausführungen gelten im\nwesentli-chen auch für die Ankündigung der Klägerin, den Be-klagten\nmit einem Arrest zu überziehen.\n\n141\n\n \n\n142\n\nFreilich stellt sich ein Arrest bei\nobjektiver Be-trachtungsweise regelmäßig als Übel dar, weil\nda-durch - anders als bei der Einleitung eines gewöhn-lichen\nKlageverfahren - ein Zugriff auf das Vermö-gen durch Beschlagnahme\nunmittelbar droht, wodurch sich der in Anspruch Genommene einem\nHandlungszwang ausgesetzt sieht. Ob das indessen wirklich\nzu-trifft, hängt maßgeblich vom Einzelfall ab. Der Rechtskundige\nund wirtschaftlich potente in An-spruch Genommene wird die\nAnkündigung eines zumal aus seiner Sicht noch haltlosen\nArrestantrags ge-lassen entgegensehen können, weil er sich mit\nge-eigneten prozessualen Mitteln wehren und einen auch nur\nvorläufigen Schaden durch Sicherheitsleistung gemäß § 923 ZPO\nabwenden kann. Nach der danach maß-gebenden Einzelfallbetrachtung\nkann hier eine durch die Ankündigung eines Arrestantrags bewirkte\nZwangslage nicht festgestellt werden, denn der Be-klagte hätte nach\nseiner eigenen Einlassung eine Klärung im Arrestverfahren auf sich\nnehmen können (Bl. 233 d.A.). Nach seinem Vorbringen im\nBeru-fungsverfahren hat er sich durch ein bloßes Arrest-verfahren\nauch nicht in seiner beruflichen oder wirtschaftlichen Existenz\ngefährdet gesehen.\n\n143\n\n \n\n144\n\nDer Senat vermag ferner nicht\nfestzustellen, daß die Klägerin durch ihren damaligen\nVorstandsvorsit-zenden für den Fall mit einem \"öffentlichen\nSchau-prozeß\" gedroht hat, daß der Beklagte sich weigern sollte,\nfür den entstandenen Schaden einzustehen. Zunächst ist\nfestzuhalten, daß der deutschen Zivil-prozeßordnung ein\nöffentlicher Schauprozeß fremd ist, es sei denn, daß damit zum\nAusdruck gebracht werden soll, es sei jedermann gestattet, den\nöf-fentlich zu verhandelnden Prozeß \"anzuschauen\", was der Beklagte\naber ersichtlich gerade nicht meint. Offenbar meint er vielmehr\neine übertriebene, verzerrte, gar unwahre oder jedenfalls unrichtig\nakzentuierte öffentliche Berichterstattung in Bou-levardmedien, mit\ndem Zweck, ihm zu schaden. Daß Dr. Gi. angedroht hat, er werde\nderartiges veran-lassen, behauptet der Beklagte selbst nicht.\nSoweit er dies aus der Bemerkung, er, Dr. Gi., werde sich den\nProzeß aus der Proszeniumsloge ansehen, meint schließen zu müssen,\nvermag ihm der Senat darin nicht zu folgen. Damit ist dem Wortsinne\nnach le-diglich zum Ausdruck gebracht, daß sich Dr. Gi. den Prozeß\naus einer besonders günstigen und hervorge-hobenen Position in\nallen Einzelheiten anschauen könne und wolle. Dem Senat ist nicht\nbekannt, daß der von Dr. Gi. gebrauchten Redewendung allgemein oder\nin bestimmten Kreisen eine Bedeutung im Sinne des Beklagtenvortrags\nzukommt. Derartiges behauptet der Beklagte auch nicht.\n\n145\n\n \n\n146\n\nEs mag sein, daß der Beklagte geglaubt\nhat, ein Klageverfahren werde zu einer für ihn nachteili-gen\nBerichterstattung in den Medien führen; die-se Einschätzung dürfte\nnach der Lebenserfahrung auch nicht fernliegen, weil \"spektakuläre\"\nProzes-se der Öffentlichkeit selten verborgen bleiben, selbst wenn\ndie unmittelbar beteiligten Parteien darüber öffentlich nichts\nverlautbaren lassen. Es mag sogar sein, daß Dr. Gi. diese\nEinschätzung - stillschweigend - teilte. Diese vom Beklagten\nbefürchtete Öffentlichkeitswirkung ist der Klägerin indessen nicht\nals offene oder versteckte Drohung anzulasten. Allenfalls könnte\nvon einem Ausnutzen einer Zwangslage gesprochen werden, was aber\nfür eine Anfechtung nicht ausreicht (vgl. BGH a.a.O., S. 2601).\nAndernfalls würde der Klägerin ange-sonnen, von einer klageweise\nDurchsetzung ihrer Ansprüche überhaupt Abstand zu nehmen. Das kann\nin-dessen ernsthaft nicht erwogen werden.\n\n147\n\n \n\n148\n\nEs ist ferner nicht festzustellen, daß\nDr. Gi. mit der Vernichtung der beruflichen Stellung des Beklagten\nim G. gedroht hat. Die Bemerkung, der Beklagte \"werde damit in\nkürzester Zeit für Herrn Dr. G. erledigt sein\", stellt sich\nlediglich als persönliche Einschätzung der sich aus einem\nKlage-verfahren für den Beklagten ergebenden Konsequenzen dar, und\nzwar ohne daß es einer weiteren Mitwirkung der Klägerin bedürfen\nwürde. Das ist nicht zu beanstanden. Der Beklagte behauptet nicht,\nDr. Gi. habe wenigstens versteckt zum Ausdruck gebracht, er werde\npersönlich oder durch Mittelspersonen Kontakt zu Dr. G. und/oder\nandere für das berufliche Wirken des Beklagten maßgebliche Personen\naufnehmen, um diese negativ gegen den Beklagten zu beeinflussen.\nNur am Rande sei erwähnt, daß die Einschätzung von Dr. Gi. im\nwesentlichen auch zutraf, denn Dr. G. hat bereits auf die bloße\nInformation des Beklagten hin jenen von allen leitenden Funktionen\nentbunden und die Beziehungen lediglich im Rahmen eines\nBeratervertrages aufrechterhalten, wobei Dr. G. und dessen\nRechtsberater Dr. Th. davon ausgegangen wa-ren, daß der Beklagte\n\"möglicherweise in die Ange-legenheit Am. tiefer verstrickt sei\"\nals er selbst beschrieben habe, wie Dr. Th. in seiner\nZeugenver-nehmung vom 31. Oktober 1989 angegeben hat (Bl. 332\nd.A.).\n\n149\n\n \n\n150\n\nEs kann des weiteren nicht festgestellt\nwerden, daß die Klägerin durch Dr. Gi. mit einer Strafanzeige\ngedroht hat. Er hat den Beklagten in dem 4-Au-gen-Gespräch\nlediglich eröffnet, nach dem Ergebnis des Gutachtens von Prof. Ko.\nund dem Inhalt der ei-desstattlichen Versicherung der Frau D. vom\n26. Ok-tober 1988 stelle sich für ihn die Beteiligung des Beklagten\nentweder als Hehlerei oder Mittäterschaft (an der Erpressung) dar.\nOb diese Wertung zutrifft, kann offenbleiben. Sie ist jedenfalls\nnicht von Dr. Gi. als erkennbar haltlose Beschuldigung konstruiert\nworden, um den Beklagten gefügig zu machen. Irgendwelche\nAndeutungen, er werde für eine strafrechtliche Verfolgung des\nBeklagten sorgen, finden sich nicht.\n\n151\n\n \n\n152\n\nIm übrigen übersieht der Beklagte, daß\ndie Staats-anwaltschaft bereits im November 1988, also lange vor\nAbschluß der Vereinbarung vom 16. Dezember 1988, im Rahmen des\nErmittlungsverfahrens gegen F. Kenntnis von der eidesstattlichen\nVersicherung der Frau D. erlangt hatte und von Amts wegen gehalten\nwar, auch einen etwaigen Tatverdacht gegen ihn, den Beklagten,\nnachzugehen und die Ermittlungen tat-sächlich sogar schon auf ihn\nerstreckt hatte, wie sich aus dem Schreiben des Vertreters des\nBeklagten vom 28. November 1988 ergibt (Bl. 334, 339 d.A.). Einer\netwaigen Drohung mit einer Strafanzeige fehl-te deshalb jedenfalls\ndie nötige Relevanz.\n\n153\n\n \n\n154\n\nSchließlich erweisen sich Arrest- und\nKlageandro-hung sowie die Bemerkungen des Dr. Gi. auch nicht\ndeshalb als widerrechtliche Drohung, weil sich die Klägerin die\neidesstattliche Versicherung der Frau D. mit unredlichen Mitteln\nverschafft und diese gar in Kenntnis einer Unrichtigkeit\nrechtsmißbräuchlich verwendet hätte, um den Beklagten unter Druck\nzu setzen, wie jener vorbringt. Es erscheint nicht anstößig, daß\ndie Klägerin Frau D. vorläufige Scho-nung versprochen und sich\nbereiterklärt hatte, sie als letzte aller möglichen Schuldner in\nAnspruch zu nehmen, wenn sie sämtliche ihr bekannten Tatsa-chen\nüber das Zustandekommen der Vereinbarung vom 13. März 1987\noffenlegen und Namen sowie die Rolle \"des Hintermannes\" darstellen\nwürde. Der Klägerin muß ein berechtigtes Interesse an einer\nvollstän-digen Aufklärung zugestanden werden. Dies rechtfer-tigte\nes, eigene Ansprüche wenigstens zeitweilig zurückzustellen, zumal\nsie in Frau D. keinen son-derlich zahlungskräftigen Schuldner\nvorfand. Auch ihre Mitwirkung bei der Abfassung des Wortlauts der\neidesstattlichen Versicherung erscheint nicht an-stößig. Der\nBeklagte behauptet nicht, daß die Klä-gerin darauf hingewirkt\nhätte, unwahre Erklärungen aufzunehmen. Für die Klägerin bestand\nauch weder Grund für die Annahme, die eidesstattliche Erklä-rung\nkönne inhaltlich unrichtig sein noch hatte sie Anlaß, den Beklagten\nzu schonen. Nach der Verein-barung vom 13. März 1987 durfte sie\nzunächst davon ausgehen, daß es \"Hintermänner\" gab, denn F. hatte\nangegeben, er handele für eine Aktionärsgruppe der Am.. Es traf\nferner zu, daß der Beklagte mindestens zweimal vor der\nHauptversammlung vom 9. März 1987 mit F. und D. zusammengetroffen\nwar und ferner F. eine Namensaktie der Klägerin besorgt hatte.\nDar-über hinaus hat er bewirkt, daß ein Betrag von über 1 Mio DM\nauf ein von der Firma E. ausschließlich für ihn verwaltetes Konto\nfloß. Bereits angesichts dieser Umstände mußte sich für die\nKlägerin eine maßgebliche Mitbeteiligung des Beklagten geradezu\naufdrängen, so daß es nicht mehr darauf ankommt, ob F. darüber\nhinaus in der Nacht vom 12. auf den 13. März 1987 mehrfach mit dem\nBeklagten über den Inhalt der Vereinbarung und die Höhe der zu\nzah-lenden Abfindung gesprochen hat, wie neben Frau D. auch\nRechtsanwalt K. in dem Rechtsstreit 4 U 248/89 OLG D. behauptet\nhat.\n\n155\n\n \n\n156\n\nb)\n\n157\n\n \n\n158\n\nAuch die erstmals in zweiter Instanz\nerklärte An-fechtung wegen arglistiger Täuschung greift nicht\ndurch.\n\n159\n\n \n\n160\n\nDer Beklagte ist nicht durch\nVorspiegelung unwahrer Tatsachen zur Abgabe des\nSchuldanerkenntnisses be-stimmt worden. In der Vereinbarung vom 16.\nDezember 1988 hat die Klägerin erklärt, sie habe\nVollstrek-kungsmaßnahmen gegen F. und D. vorgenommen. Das trifft zu\nund steht auch nicht im Gegensatz zu der Vereinbarung zwischen der\nKlägerin und der Zeugin von Oktober 1988, wie sie in dem Schreiben\nvom 20. Oktober 1988 (Bl. 141/142 des Anlagenheftes) niedergelegt\nist, denn dort ist ausdrücklich die Rede davon, die Klägerin werde\nvon weiteren Voll-streckungsmaßnahmen absehen. Zuvor hatte sie Frau\nD. bereits erfolglos zur Abgabe der eidesstattli-chen Versicherung\ngemäß §§ 899 ff. ZPO laden lassen und insofern auch auf deren\nVermögen Zugriff genom-men, als sie das Aktiendepot bei der C.\ngepfändet hatte, in dem sich Aktien befanden, die F. nach An-gaben\nvon Frau D. von ihrer \"Abfindung\" für sie er-worben hatte.\n\n161\n\n \n\n162\n\nAuch aus § 4 der Vereinbarung vom 16.\nDezember 1988 ergibt sich kein Vorspiegeln unwahrer Tatsachen. Zwar\nist darin die Rede davon, daß Vollstreckungs-erfolge noch der\nKlägerin zugute kommen sollten; indessen ist dort nicht\nausdrücklich niedergelegt, daß eine weitere Vollstreckung auch\ngegen Frau D. beabsichtigt war. Die Klägerin hat auch nicht der\nWahrheit zuwider Schadensersatzansprüche gegen Frau D.\nvorgespiegelt, obwohl solche Ansprüche durch Verzicht längst\nerloschen waren. Aus dem Schreiben vom 20. Oktober 1988 ergibt sich\nnicht, daß die Klägerin auf Schadensersatzansprüche gegen Frau D.\nverzichtet hat. Es ist vielmehr ausdrücklich die Rede davon, daß\nsie ihre Ansprüche bis zum rechts-kräftigen Abschluß\nweiterverfolge. Sie hat sich le-diglich verpflichtet, bis dahin von\nweiteren Voll-streckungsmaßnahmen abzusehen und Frau D. erst in\nAnspruch zu nehmen, wenn bei den anderen Mithaften-den die\nForderung nicht realisierbar sein sollte. Bei dieser Sachlage ist\nfür arglistige Täuschung kein Raum. Möglicherweise hat sich die\nKlägerin über die Tragweite ihrer Vereinbarung mit der Zeu-gin\ngeirrt oder diese ungenau dargestellt; daraus läßt sich aber keine\narglistige Täuschung herlei-ten, die zumindest bedingten Vorsatz\nerfordert.\n\n163\n\n \n\n164\n\nDarüber hinaus spielte eine etwaige\nspätere Zug-riffsmöglichkeit auf Vermögen von Frau D. bei Abschluß\nder Vereinbarung vom 16. Dezember 1988 ersichtlich eine allenfalls\nganz untergeordnete Rolle. Aus der Vorkorrespondenz ergibt sich,\ndaß es lediglich um das Vermögen des F. ging (vgl. Schrei-ben vom\n28.11.1988 Bl. 338 d.A.), nicht dagegen um dasjenige der Frau D.,\ndie der Beklagte in seinem Brief an Dr. G. selbst als mittellos\nbezeichnet hat (Bl. 326 d.A.).\n\n165\n\n \n\n166\n\n2.\n\n167\n\n \n\n168\n\nDie Vereinbarung vom 16. Dezember 1988\nist auch nicht wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nich-tig (§\n138 Abs. 1 BGB).\n\n169\n\n \n\n170\n\nDie Klägerin hat nicht in anstößiger\nWeise eine Zwangslage des Beklagten ausgenutzt, um sich nicht\ngerechtfertigte Vorteile zu verschaffen. Anders als in dem Fall,\nder der Entscheidung BGH NJW 1991, 1046 f., auf die sich der\nBeklagte beruft, kann hier von einer \"gewinnsüchtigen Ausnutzung\"\neiner Zwangslage oder anderen sachfremden Motiven auf Seiten der\nKlägerin keine Rede sein. Sie hat als \"Entgelt für ihr Stillhalten\"\nlediglich einen Schadensausgleich in Form des Anerkenntnisses einer\nZahlungspflicht in Höhe von rund 590.000,00 DM ver-langt, wobei der\nBeklagte seine Verpflichtung noch um weitere rund 290.000,00 DM\nvermindern konnte und die Möglichkeit eines Rückgriffs auf F. und\nD. erhielt, also im günstigsten Fall schadlos aus der Sache\nherauskommen konnte. Die Klägerin wiederum war bestrebt, auf\nmöglichst sichere Weise einen vollständigen Schadensausgleich zu\nerhalten. Das ist unter den gegebenen Umständen nicht zu\nbean-standen.\n\n171\n\n \n\n172\n\nAuch soweit der Beklagte darauf\nverweist, die Klä-gerin habe sich grob anstößig seine Mitwirkung\nbei der Verfolgung von Ansprüchen gegen F. versprechen lassen,\nbleibt ihm der Erfolg versagt. Zum einen hat er seine\ndiesbezügliche Mitwirkung ausdrücklich selbst angeboten, obwohl er\nrechtskundig ist und zudem noch anwaltlich beraten war. Zum anderen\nist weder substantiiert dargetan noch gar bewiesen, daß zwischen\nihm und F. ein anwaltliches Beratungs- oder sonstiges\nVertretungsverhältnis mit der Folge bestanden hat, daß ihm die\nversprochene Mitwirkung rechtlich verboten war.\n\n173\n\n \n\n174\n\n3.\n\n175\n\n \n\n176\n\nAuch die Einrede des nicht erfüllbaren\nVertrages (§ 320 BGB) greift nicht durch.\n\n177\n\n \n\n178\n\nDie Verpflichtung der Klägerin, an den\nBeklagten ihr gegen Frau D. zustehende Schadensersatzansprü-che\nabzutreten, steht nicht im Gegenseitigkeits-verhältnis im Sinne\neines Synallagmas zu der Ver-pflichtung des Beklagten, Zahlung in\nHöhe von rund 590.000,00 DM zu leisten. Leistung und Gegenlei-stung\nstehen nicht in einem Abhängigkeitsverhältnis zueinander, die\nVertragsparteien haben nicht ihre jeweilige Leistung um der\nGegenleistung willen versprochen. Kennzeichnend für eine\nsynallagmati-sche Verknüpfung beiderseitiger Leistungspflichten ist\neine auf dem Grundsatz \"do ut des\" beruhende gegenseitige\nZweckbindung. Daran fehlt es hier. Die Abtretung von Ansprüchen\ngegen Frau D. stellt sich lediglich als Nebenleistungspflicht dar.\nDies folgt schon daraus, daß die Klägerin von einem\nGesamtschuldverhältnis hinsichtlich der Schadenser-satzpflicht\nzwischen F., D. und dem Beklagten aus-gegangen ist. Der\nRechtsübergang ihrer Forderungen gegen einen der Beteiligten nach\nErfüllung durch einen der Schuldner stellt sich dann als\nKonkreti-sierung der materiellen Rechtslage dar. Bei einer solchen\nSachlage kann von einer synallagmatischen Verknüpfung keine Rede\nsein. Dagegen spricht weiter auch das formale Argument, daß die\nKlägerin nach § 4 der Vereinbarung vom 16. Dezember 1988 erst nach\nEingang von Ausgleichszahlungen des Beklagten verpflichtet war,\nihre Schadensersatzansprüche an ihn abzutreten. Möglicherweise\nstehen dem Beklagten gemäß § 280 BGB Schadensersatzansprüche zu,\nwenn die Klägerin nicht in der Lage sein sollte, ihren\nVerpflichtungen nachzukommen. Darüber braucht in-dessen hier nicht\nentschieden zu werden. Ein Scha-den ist schon nicht substantiiert\ndargetan. Es ist zweifelhaft, ob wegen möglicher Vermögenslosigkeit\nvon Frau D. überhaupt ein Schaden entsteht. Aus dem gleichen Grunde\ngreift auch die vom Beklagten hilfsweise geltend gemachte\nAufrechnung mit Scha-densersatzansprüchen nicht durch.\n\n179\n\n \n\n180\n\n4.\n\n181\n\n \n\n182\n\nDie Klägerin braucht sich auf ihre\nForderung auch nicht den Erlös anrechnen zu lassen, der ihr\ninfol-ge der Verwertung des C.-Depots zugeflossen ist.\n\n183\n\n \n\n184\n\nNach § 2 Abs. 2 der Vereinbarung vom\n16. Dezember 1988 findet eine Anrechnung nur statt, sofern und\nsoweit der Beklagte gegenüber der Klägerin durch schriftliche\nErklärung der Firma E. den Nachweis erbringt, daß die im April 1987\nvon Br. in Ge. ausgehändigten 484.000,00 DM allein an F. gegeben\nworden sind. Diesen Nachweis hat der Beklagte nicht erbracht, auch\nnicht wenigstens über einen Teilbe-trag von mindestens 454.000,00\nDM.\n\n185\n\n \n\n186\n\nDer Beklagte hat den ihm obliegenden\nNachweis auch nicht anderweitig erbracht. Bei der Geldübergabe sind\nallein Br., F. und er selbst zugegen gewesen. Weder von Br. noch\nvon F. liegen Erklärungen dar-über vor, wer das Geld vereinnahmt\nhat. Der Beklag-te hat die Genannten auch nicht rechtzeitig für die\nRichtigkeit seiner Behauptung als Zeugen benannt. Soweit er im\nSenatstermin Br. als Zeugen benannt hat, ist der Beweisantritt als\nverspätet zurückzu-weisen. Seine Berücksichtigung würde die\nErledigung des Rechtsstreits verzögern. Ein früherer Beweis-antritt\nhätte sich dem Beklagten auch aufdrängen müssen, denn nachdem die\nGeldübergabe streitig geblieben war und ein schriftlicher Nachweis\nnicht erlangt werden konnte, mußte der Beweis anderwei-tig, eben\ndurch die anwesenden Personen im Wege der Zeugeneinvernahme\nerbracht werden. Daß ihm die Be-weislast obliegt, konnte ebenfalls\nnicht zweifehaft sein. Danach ist von grober Fahrlässigkeit\nauszu-gehen.\n\n187\n\n \n\n188\n\nDie Klägerin weist mit Recht darauf\nhin, daß nach den Angaben des Br. gegenüber Rechtsanwalt Pl.\ndurchaus unklar ist, wer das Geld vereinnahmt hat. Nach dem\nSchreiben von Rechtsanwalt Pl. vom 25. November 1988 (Bl. 342 d.A.)\nsoll Br. erklärt haben, daß er den Betrag von 484.000,00 DM in bar\ndem Beklagten übergeben hat. Erst danach sei F. eingetroffen,\ndanach habe er, Br., den Raum für eine kurze Zeit verlassen. Nach\nRückkehr habe er festgestellt, daß ein Teil des Geldes oder gar das\nganze Geld vom Beklagten an F. weitergegeben worden sei. Die\nÜbergabe selbst habe er nicht miterlebt und sei deshalb nicht in\nder Lage, genauere Angaben zu machen, namentlich nicht betreffend\neine eventu-elle Aufteilung des Geldes. Damit ist die spätere\nErklärung des Br. über die Hingabe des Geldes, wie sie von\nRechtsanwalt Ga. in seinem Schreiben vom 14. April 1989 (Bl.\n129/130/131 des Anlagenheftes) dargestellt ist und von ihm bezeugt\nwerden soll, in wesentlichen Teilen nicht in Einklang zu bringen.\nDanach soll F. einen Betrag von 450.000,00 DM eingesteckt und auch\nvon dem verbleibenden Vertrag zumindestens einen Teil an sich\ngenommen haben. Auf eine Vernehmung von Rechtsanwalt Ga. kommt es\nnicht an. Es mag sein, daß Br. die behaupteten Angaben gegenüber\nGa. gemacht hat. Damit sind aber nicht die Widersprüche geklärt,\ndie sich aus seinen frü-heren Angaben gegenüber Rechtsanwalt Pl.\nergeben.\n\n189\n\n \n\n190\n\nNach allem braucht der Frage nicht\nnachgegangen zu werden, ob es dem Beklagten aus Rechtsgründen\nüber-haupt gestattet ist, den Nachweis auf andere als in der\nVereinbarung vom 16. Dezember 1988 niedergeleg-ten Weise zu\nerbringen.\n\n191\n\n \n\n192\n\nLetztlich ist der Beklagte des ihm\nobliegenden Nachweises auch nicht aus dem Gesichtspunkt des § 162\nBGB enthoben. Die Klägerin hat den Eintritt der Bedingung\n(schriftlicher Nachweis durch die Firma E.) nicht wider Treu und\nGlauben verhindert. Es ist nicht dargetan, daß die Klägerin mit\nihrem Schreiben vom 5. Mai 1989 beabsichtigte, oder auch nur damit\nrechnete, daß die Firma E. sich als Folge einer ihr drohenden\nInanspruchnahme weigern würde, dem Beklagten die von ihm erbetenen\nErklärungen ab-zugeben.\n\n193\n\n \n\n194\n\nDer nach Schluß der mündlichen\nVerhandlung einge-gangene Schriftsatz des Beklagten vom 8. November\n1991 gibt keine Veranlassung, die mündliche Ver-handlung\nwiederzueröffnen. Bis auf den Umstand, daß die Staatsanwaltschaft\nKöln mit der Beschwerde ge-gen die Einstellung des\nErmittlungsverfahrens gegen Dr. Gr. befaßt ist, sind keine neuen\nGesichtspunkte vorgetragen. Eine Aussetzung des Rechtsstreits nach\n§ 149 ZPO ist ebenfalls nicht veranlaßt.\n\n195\n\n \n\n196\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n197\n\n \n\n198\n\nWert der Beschwer für den\nBeklagten:\n\n199\n\n \n\n200\n\nüber 60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314814","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-11-27/27-u-29-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 320","ref_norm":"320","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 280","ref_norm":"280","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 780","ref_norm":"780","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 781","ref_norm":"781","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 149","ref_norm":"149","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 923","ref_norm":"923","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 899","ref_norm":"899","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314814","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314814","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-11-27/27-u-29-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314814","retrieved":"2026-07-09 03:46:57.539877+00:00"}}