{"status":"available","doknr":"OLD314817","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1125.10UF105.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-11-25","aktenzeichen":"10 UF 105/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nI.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Parteien haben am 20. April 1967\nunter Verein-barung der Gütertrennung die Ehe geschlossen, aus der\ndie drei Kinder Marco (geboren 10. Mai 1974), Jana (geboren 23.\nJanuar 1976) und Daniel (geboren 16. Januar 1981) hervorgegangen\nsind.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDer jetzt 53 Jahre alte Antragsgegner\nist Oberstu-dienrat, die 46 Jahre alte Antragstellerin Haus-frau.\nSie hält seit langem - heute als Kommanditi-stin - eine durch\nErbfolge erlangte 5/12-Beteili-gung an der Firma G. KG in R. und\nhat hieraus er-hebliche Gewinne erzielt. In den Jahren 1985 bis\n1987 betrugen die Ausschüttungen durchschnittlich ca. 1.135.000,--\nDM, im Jahre 1989 fast 2.000.000,-- DM. Der überwiegende Teil\ndieser Er-träge wurde in Immobilien investiert. Unter anderem\nerwarben die Parteien die Hausgrundstücke K.straße 9 und 11,\nR.straße 32 und B.straße 28 bis 32 in A., als deren Eigentümer aus\nsteuerlichen Gründen und zur Begrenzung des früheren\nHaftungsrisikos der An-tragstellerin als Komplementärin der G. KG\nder An-tragsgegner eingetragen wurde. Gemäß notariellen Verträgen\nvom 3. November 1986 und 7. Mai 1987 hat er sich für den Fall der\nEhescheidung verpflichtet, das Eigentum an den Grundstücken, das\nGrundstück R.straße 32 zu 1/2-Anteil auf die Antragstellerin zu\nübertragen. Diese hat sich im Gegenzug ver-pflichtet, das auf sie\neingetragene Hausgrundstück S.straße 9 an den Antragsgegner zu\nveräußern, der es mit seiner Schwester im Wege der Erbfolge nach\nseinen Eltern erworben hatte.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie Parteien haben bis zur Trennung in\nden mitein-ander verbundenen Häusern K.straße 9-11 eine ca. 270 m2\ngroße, luxuriös ausgestattete Wohnung mit Dachterrasse und\nSwimmingpool bewohnt. Die monatli-chen Ausgaben der fünfköpfigen\nFamilie für die all-gemeine Lebenshaltung hat die Antragstellerin\nauf ca. 10.000,-- DM, der Antragsgegner auf rd. 20.000,-- DM (ohne\nUrlaub) beziffert. Mitte Mai 1988 ist die Antragstellerin, die sich\neinem neuen Lebensgefährten zugewandt hat, aus der Wohnung\naus-gezogen, die weiterhin vom Antragsgegner und den drei Kindern\nbewohnt wird.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDurch Urteil vom 26. April 1991 hat das\nAmtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge\nfür die drei Kinder auf den Antragsgegner übertragen, den\nVersorgungsausgleich zu Lasten der Antragstellerin ausgeschlossen,\nihr die Ehewohnung für die Zeit nach der Scheidung zur alleinigen\nNut-zung zugewiesen und sie verurteilt, ab Scheidungs-rechtskraft\nan den Antragsgegner monatlichen Unter-halt in Höhe von 2.983,-- DM\nzu zahlen.\n\n14\n\n \n\n15\n\nBeide Parteien haben gegen dieses\nUrteil Berufung eingelegt. Die Antragstellerin erstrebt die\nZurück-weisung des Unterhaltsbegehrens und die Durchfüh-rung des\nVersorgungsausgleichs. Der Antragsgegner beantragt, ihm die\nEhewohnung unter Begründung ei-nes bis zum 30. Januar 2000\nbefristeten Mietver-hältnisses zuzuweisen, hilfsweise eine\ngroßzügige Räumungsfrist einzuräumen, und die Antragstellerin zu\nverurteilen, an ihn monatlichen Unterhalt in Hö-he von 7.500,-- DM\nunter Einschluß eines Vorsorge-unterhalts von 1.000,-- DM zu\nzahlen.\n\n16\n\n \n\n17\n\nII.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie Berufung der Antragstellerin gegen\ndie Verur-teilung zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt ist zum\nüberwiegenden Teil begründet im übrigen muß den beiderseitigen\nRechtsmitteln im wesentlichen der Erfolg versagt bleiben.\n\n20\n\nVersorgungsausgleich\n\n21\n\n \n\n22\n\n \n\n23\n\n \n\n24\n\nDas auf Durchführung des\nVersorgungsausgleichs abzielende Begehren der Antragstellerin ist\nnicht gerechtfertigt.\n\n25\n\n \n\n26\n\nNach den zutreffenden Feststellungen\ndes Amtsge-richts hat der Antragsgegner als Beamter in der Ehezeit\n(1. April 1967 bis 28. Februar 1989) Versorgungsanwartschaften von\nmonatlich 2.476,78 DM erworben, denen von der Antragstel-lerin\nüberwiegend durch freiwillige Beitragszah-lungen erworbenen\nAnrechte von monatlich 601,70 DM gegenüberstehen. Danach wären\nmonat-lich 937,54 DM zugunsten der Antragstellerin auszugleichen.\nMit Recht hat das Amtsgericht je-doch diesen Ausgleich\nausgeschlossen.\n\n27\n\n \n\n28\n\nNach § 1587 c Nr. 1 BGB findet ein\nVersorgungs-ausgleich nicht statt, soweit die Inanspruchnah-me\nunter Berücksichtigung der beiderseitigen Verhältnisse der\nParteien, insbesondere des bei-derseitigen Vermögenserwerbs während\nder Ehe oder im Zusammenhang mit der Scheidung, grob un-billig\nwäre. Bei dieser Würdigung ist der Zweck des Versorgungsausgleichs\nzu berücksichtigen, der vornehmlich darin besteht, auch für\ndenjeni-gen Ehepartner einen adäquaten Grundstock einer\nangemessenen Altersversorgung zu legen, der wäh-rend des ehelichen\nZusammenlebens seine Interes-sen an einer eigenständigen\nErwerbstätigkeit zu-gunsten von Ehe und Familie zurückgestellt hat.\nInsofern trifft der Grundgedanke der §§ 1587 ff. BGB auf die\nAntragstellerin zu, die während in-takter Ehe den Haushalt versorgt\noder überwacht und die drei Kinder der Parteien betreut hat.\nGleichwohl kann der Versorgungsausgleich nach ständiger\nRechtsprechung auch in solchen Fällen ausnahmsweise grob unbillig\nsein, wenn seine Durchführung nicht zu einer ausgewogenen sozia-len\nSicherung der Ehegatten beiträgt, sondern im Gegenteil zu einem\nerheblichen wirtschaftlichen Ungleichgewicht zu Lasten des\nAusgleichspflich-tigen führt. Dies ist dann anzunehmen, wenn der\nAusgleichsberechtigte aufgrund seines Vermögens über eine\nhinreichende Sicherung auch für das Alter verfügt, während der\nVerpflichtete zu sei-ner angemessenen Altersversorgung auf die von\nihm erworbenen Anwartschaften angewiesen ist (vgl. BGH FamRZ 1981,\n130/2; 1982, 258; 1988, 489/90). So verhält es sich hier.\n\n29\n\n \n\n30\n\nDie Antragstellerin hat im Wege der\nErbfolge ei-ne 5/12-Beteiligung an der Firma G. KG erworben, deren\nWert der Antragsgegner unwidersprochen auf etwa 40 bis 50 Millionen\nDM beziffert hat. Auf-grund der jährlichen Gewinnausschüttungen\nkonnte die Antragstellerin während der Ehe beträchtli-ches Grund-\n(Mietobjekte) und Kapitalvermögen anhäufen, das sich nach der\nEhescheidung minde-stens aus folgenden in der Größenordnung\nun-streitigen Werten zusammensetzt, an denen der Antragsgegner\nwegen der vereinbarten Gütertren-nung nicht partizipieren kann:\n\n31\n\nA., K.str. 9 (1,5 Millionen ./. 1.310.000,-- DM\n\n32\n\n \n\n33\n\n190.000,-- DM Verbindlichkeiten)\n\n34\n\nA., K.str. 11 (1,5 Millionen ./. 912.000,-- DM\n\n35\n\n \n\n36\n\n588.000,-- DM Verbindlichkeiten)\n\n37\n\nA., B.str. 28-32 (5 Millionen ./. 2.583.300,-- DM\n\n38\n\n \n\n39\n\n1,9 Millionen DM x 10/12-Anteil)\n\n40\n\nA., R.str. 32 (1,3 Millionen ./. 530.000,-- DM\n\n41\n\n \n\n42\n\n240.000,-- DM x 1/2-Anteil)\n\n43\n\nR., Unterwerthausen 600.000,-- DM\n\n44\n\nR., Neuplatz 300.000,-- DM\n\n45\n\nWohnung Mallorca 130.000,-- DM\n\n46\n\nBeteiligung Firma T. 300.000,-- DM\n\n47\n\nBeteiligung G.- + R.fond 100.000,-- DM\n\n48\n\nLebensversicherung (fällig etwa 2005) 240.000,-- DM\n\n49\n\ninsgesamt 7.005.300,-- DM\n\n50\n\n \n\n51\n\nDem Antragsgegner fallen nach der\nScheidung zu:\n\n52\n\n \n\n53\n\nA., S.str. 9 (400.000,-- DM\n\n54\n\n./. 240.000,-- DM) 160.000,-- DM\n\n55\n\nA., R.str. 32 (1,3 Millionen ./. 530.000,-- DM\n\n56\n\n \n\n57\n\n240.000,-- DM x 1/2-Anteil)\n\n58\n\n \n\n59\n\nLebensversicherung (fällig Dezember\n\n60\n\n150.000,-- DM\n\n61\n\ninsgesamt 840.000,-- DM\n\n62\n\n \n\n63\n\nEs ist zwar nicht zu verkennen, daß\nsomit auch der Antragsgegner über erhebliches Vermögen verfügt und\ndeshalb nicht so dringend auf den Bezug eines ungeschmälerten\nRuhegehaltes ange-wiesen ist, wie dies in der Mehrzahl der von der\nRechtsprechung angenommenen Fälle des § 1587 c Nr. 1 BGB\nfestzustellen ist (vgl. et-wa BGH FamRZ 1988, 47; OLG Hamm FamRZ\n1988, 627). Die Vermögensverhältnisse der Antrag-stellerin stellen\nsich jedoch ungleich günsti-ger dar. Sie hat ausweislich der\nSteuerbe-scheide für 1985 bis 1987 jährliche Gewinnaus-schüttungen\nvon durchschnittlich ca. 1.135.000,-- DM - vor Steuern - erhalten,\ndie sich inzwischen noch erhöht haben. Nach der\nEinkommensteuererklärung für 1989 lagen ihre Bezüge in diesem Jahr\nbei 1.997.000,-- DM. Bei weiterhin ihr zufließenden Erträgen\nvergleich-barer Größenordnung wird die jetzt 46 Jahre alte\nAntragstellerin anders als der vorwiegend auf seine Beamtenbezüge\nangewiesene Antragsge-gner unschwer in der Lage sein, nicht nur die\nauf dem bisherigen Grundbesitz lastenden rest-lichen\nVerbindlichkeiten zu tilgen, sondern auch noch weitere\nVermögenswerte hinzuzuerwer-ben. Nach ihren Angaben in der\nBerufungsver-handlung hat sie inzwischen ein weiteres\nBau-grundstück zu Anlagezwecken erworben. Dafür, daß sich die\nGeschäfte der Firma G. künftig schlechter entwickeln und wesentlich\ngeringere Gewinne erzielt werden könnten als bisher, ha-ben sich\nkeine greifbaren Anhaltspunkte erge-ben. Aber selbst im Falle des\nwirtschaftlichen Niederganges des Unternehmens wird die\nange-messene Altersversorgung der Antragstellerin aufgrund der\nhohen Renditen aus ihren bisheri-gen Vermögensanlagen mehr als\nsichergestellt sein. Es besteht daher schon jetzt ein so\nof-fensichtliches Ungleichgewicht zwischen den beiderseitigen\nMöglichkeiten der Alterssiche-rung der Parteien, daß eine annähernd\nausgewo-gene Versorgung nur durch den Ausschluß des\nVersorgungsausgleichs herbeigeführt werden kann.\n\n64\n\nEhewohnung\n\n65\n\n \n\n66\n\nDie auf die Zuweisung der Ehewohnung\ngerichte-te Berufung des Antragsgegners erweist sich ebenfalls als\nunbegründet.\n\n67\n\n \n\n68\n\nDerzeit ist als Eigentümer des\nHausgrundstük-kes K.str. 9-11 der Antragsgegner eingetragen, der\ndie dort über drei Stockwerke einschließ-lich Dachterrasse sich\nerstreckende Ehewohnung mit den drei Kindern bewohnt. Gemäß dem\nnot-ariellen Vertrag vom 3. November 1986 hat er sich für den Fall\nder Ehescheidung verpflich-tet, das Eigentum an die durch\nAuflassungsvor-merkung gesicherte Antragstellerin zu übertra-gen.\nBei dieser Gestaltung ist zu deren Gun-sten § 3 Abs. 1 HausratsVO\nanzuwenden, wonach die Wohnung im Falle des Alleineigentums eines\nEhegatten dem anderen nur dann zugewiesen wer-den soll, wenn dies\nnotwendig ist, um eine un-billige Härte zu vermeiden.\n\n69\n\n \n\n70\n\nFür die Eigentumsverhältnisse an der\nEhewoh-nung kommt es auf die im Grundbuch ausgewiese-ne, hier\nzunächst für den Antragsgegner spre-chende dingliche Rechtslage an;\nobligatorische Ansprüche des anderen Ehegatten können regel-mäßig\nnicht berücksichtigt werden (vgl. MK-Müller-Gindullis, BGB, 2.\nAufl., 6. DVO-EheG, § 3 Rdn. 2 m.w.N.). Dieser Grundsatz findet\nindessen nach dem Zweck des Verbundverfahrens keine Anwendung, wenn\nfür den Fall der Ehe-scheidung von vornherein feststeht, daß der\nandere Ehegatte das Eigentum für sich bean-spruchen kann. Nach §\n623 ZPO sollen die wich-tigsten Scheidungsfolgen für die Eheleute\nim Verbund soweit als möglich abschließend gere-gelt werden. Es ist\ndeshalb auf die dingliche Rechtslage abzuheben, die sich als Folge\nder Scheidung ergeben wird. Dann aber ist als Ei-gentümerin i. S.\nd. § 3 HausratsVO die Antrag-stellerin anzusehen, die wiederholt\nglaubhaft erklärt hat, daß sie ihren Übertragungsan-spruch alsbald\ndurchzusetzen gedenkt.\n\n71\n\n \n\n72\n\nBei dieser Sachlage könnte der\nAntragsgegner die Zuweisung der Wohnung nur wegen einer\nan-derenfalls auf ihn zukommenden unbilligen Här-te verlangen. Eine\nsolche ist nicht etwa schon dann gegeben, wenn der andere Ehegatte\ndie Wohnung dringender benötigt als der Eigentü-mer. Wegen der\ngrundsätzlichen Unantastbarkeit des Eigentums (Art. 14 GG) müssen\nvielmehr be-sondere Umstände vorliegen, die den Auszug für den\nNichteigentümer als außergewöhnlich schwe-re Beeinträchtigung\nerscheinen lassen, die nur durch Zuteilung der Wohnung vermieden\nwerden kann (MK-Müller-Gindullis, a.a.0., Rdn. 6). Derartige\nUmstände hat das Amtsgericht mit zu-treffender Begründung als nicht\ngegeben erach-tet. Entscheidende Bedeutung kommt dabei dem Umstand\nzu, daß sich der Antragsgegner im Ver-trag vom 3. November 1986 -\nzu einem Zeit-punkt, als die Antragstellerin die Partner-schaft zu\nihrem neuen Lebensgefährten aufge-nommen hatte und sich die\nTrennung der Partei-en zumindest schon in Umrissen abzeichnete -\nzur Übertragung des Eigentums verpflichtet hat. Er hat damit\nindirekt auch auf ein Recht zum Besitz der Wohnung nach der\nScheidung ver-zichtet. Denn nach § 903 BGB kann der Eigentü-mer\ngrundsätzlich nach Belieben mit seinen Sa-chen verfahren, sie\ninsbesondere unbeschränkt nutzen und andere von der Einwirkung\naus-schließen. Spätestens seit der im Mai 1988 vollzogenen Trennung\nkonnte sich der Antrags-gegner auch gedanklich auf den Auszug aus\nder Ehewohnung einstellen. Er verfügt mit seinem\nGymnasiallehrergehalt und den Einkünften aus Vermietung und\nVerpachtung unzweifelhaft über die finanziellen Möglichkeiten, für\nsich und die drei Kinder eine angemessene Ersatzwohnung im\nStadtgebiet von A. zu beschaffen, wenn sich eine solche nicht schon\nim eigenen Hause S.str. 9 oder R.str. 32 finden lassen sollte.\nVornehmlich wird ein Umzug die Kinder treffen, die aus ihrer\ngewohnten räumlichen und sozia-len Umgebung - seit etwa 13 Jahren\ntätige, im selben Hause wohnende Betreuungsperson, Freun-de,\nSchulwege - herausgerissen werden. Die da-mit verbundenen Einbußen\ngehen jedoch nicht über die mit jedem Umzug verbundenen\nUnannehm-lichkeiten hinaus und werden angesichts des Alters der\nKinder von jetzt 17, 15 und 10 Jah-ren und ihrer zunehmenden\nVerselbständigung tragbar sein. Deshalb muß das Besitzinteresse des\nAntragsgegners hinter der Eigentümerstel-lung der Antragstellerin\nzurücktreten, die nach der Trennung auf ein 28 m2-Appartement\nausgewichen ist, hauptsächlich allerdings in der Villa ihres neuen\nLebensgefährten wohnt, sich der Dauerhaftigkeit dieser Verbindung\nin-dessen nicht gewiß ist und auch deshalb die in erster Linie auf\nihre finanziellen Möglichkei-ten zugeschnittene Ehewohnung für sich\nrekla-miert.\n\n73\n\n \n\n74\n\nDa die Antragstellerin zur Zeit nicht\ndringend auf die Wohnung angewiesen ist und sich die Suche des\nAntragsgegners nach einer geeigneten Ersatzwohnung wegen der auch\nin A. herrschen-den Wohnungsknappheit nicht einfach gestalten\ndürfte, entspricht es billigem Ermessen, ihm auf seinen Hilfsantrag\ngemäß § 15 HausratsVO eine angemessene Räumungsfrist bis zum 31.\nDe-zember 1992 zu bewilligen. Der damit verbunde-ne Vorteil\nunentgeltlichen Wohnens ist bei der Unterhaltsbemessung zu\nberücksichtigen.\n\n75\n\nUnterhalt\n\n76\n\n \n\n77\n\nDie gegen die Verurteilung zur Zahlung\nvon mo-natlichem Unterhalt in Höhe von 2.983,-- DM gerichtete\nBerufung der Antragstellerin ist überwiegend begründet. Das auf\nhöheren Unter-halt abzielende Rechtsmittel des Antragsgeg-ners hat\nkeinen Erfolg.\n\n78\n\n \n\n79\n\nNach den §§ 1573 Abs. 2, 1578 Abs. 3\nBGB steht dem Antragsgegner lediglich für die Zeit ab 1. Januar\n1993 ein Anspruch auf Elementarun-terhalt von 677,-- DM und\nAltersvorsorgeunter-halt in Höhe von 135,-- DM zu.\n\n80\n\n \n\n81\n\na) Gemäß § 1578 Abs. 1 BGB richtet sich\nder Unterhaltsbedarf des Antragsgegners nach den zum Zeitpunkt der\nScheidung (BGH NJW 1987, 1555/6) bestehenden ehelichen\nLebensver-hältnissen. Diese waren geprägt durch die von der\nAntragstellerin erzielten Gewinne aus der Beteiligung an der G. KG,\ndie sich im Jahres-durchschnitt auf mehr als 1.000.000,-- DM (vor\nSteuern) belaufen und ihre uneingeschränkte Leistungsfähigkeit auch\nfür die Zukunft nicht in Frage stellen, durch das Einkommen des\nAn-tragsgegners als Oberstudienrat und durch Ein-künfte aus\nverschiedenen Vermögensanlagen, vor allem Mietobjekten. Ein nicht\nnäher quantifi-zierbarer Großteil der Einkünfte wurde von den\nParteien zur weiteren Vermögensbildung einge-setzt. Der\nverbleibende Teil, den die Antrag-stellerin auf monatlich 10.000,--\nDM, der An-tragsgegner auf 20.000,-- DM (ohne Urlaubsko-sten)\nbeziffert, wurde zur Befriedigung der täglichen Lebensbedürfnisse\nverwandt und er-möglichte der fünfköpfigen Familie unstreitig einen\nungewöhnlich hohen Lebensstandard.\n\n82\n\n \n\n83\n\nIn einem solchen Fall ist es nicht\nangängig, den Unterhalt nach einer bestimmten Quote der Differenz\nder beiderseitigen Nettoeinkommen zu bemessen. Diese\nBerechnungsmethode ist auf einfache und mittlere Verhältnisse\nzugeschnit-ten, in denen nahezu die gesamten Einkünfte zur\nLebensführung eingesetzt werden. Bei geho-benen\nEinkommensverhältnissen, die eine be-trächtliche Vermögensbildung\nzulassen, ist es dagegen angezeigt, den Unterhaltsbedarf kon-kret\ndurch Feststellung der Aufwendungen zu ermitteln, die für die\nAufrechterhaltung des bis zur Scheidung erreichten Lebensstandards\nerforderlich sind (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1982, 831; OLG Koblenz\nFamRZ 1985, 479; BGH FamRZ 1987, 691/3).\n\n84\n\n \n\n85\n\nEine Obergrenze ist dabei vom Gesetz\nnicht vorgegeben. Eine gewisse Einschränkung ergibt sich jedoch\nnach ständiger Rechtsprechung dar-aus, daß auf denjenigen\nLebensstandard abzu-stellen ist, der vom Standpunkt eines\nvernünf-tigen Betrachters aus angemessen erscheint. Der\nUnterhaltsanspruch ist auf diejenigen Mit-tel zu beschränken, die\neine Einzelperson auch unter Berücksichtigung hoher Ansprüche für\nden anerkennenswerten Lebensbedarf sinnvoll ausge-ben kann (vgl.\nBGH NJW 1982, 1645/6; 1983, 683; FamRZ 1985, 582/3, 1987, 37/9;\n1989, 1160/1; Schwab, FamRZ 1982, 456 ff.).\n\n86\n\n \n\n87\n\nIn diesem Rahmen hängt die\nBedarfsbemessung von den finanziellen Mitteln ab, die den\nEhe-leuten für ihre eigenen Bedürfnisse zur Verfü-gung gestanden\nhaben (Nr. 13 der Kölner Unter-haltsrichtlinien). Der Antragsgegner\nkann da-her eine Erhöhung seines Unterhalts nicht un-ter Hinweis\ndarauf erreichen, daß er aufgrund seiner Naturalunterhaltspflichten\nauch den drei ihm anvertrauten Kindern den früheren\nLe-benszuschnitt erhalten müsse. Deren angemesse-ner Bedarf ist\ndurch ihren eigenen Barunter-haltsanspruch gegen die\nAntragstellerin zu decken, der sich nach Maßgabe des § 1610 BGB\nselbständig entwickelt (vgl. Palandt-Diede-richsen, BGB, 50. Aufl.,\n§ 1578 Rdn. 38). In den Sätzen der hierzu heranzuziehenden\nDüssel-dorfer Tabelle sind u. a. auch die auf den Le-bensbedarf\nentfallenden Wohnungskosten enthal-ten (Kalthoener-Büttner, Die\nRechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 4. Aufl., Rdn. 285).\n\n88\n\n \n\n89\n\nFerner ist zu berücksichtigen, daß mit\ndem Scheitern der Ehe diejenigen Bedürfnisse ent-fallen sind, die\nallein in der ehelichen Le-bensgemeinschaft der Parteien begründet\nwaren. Unter diesem Gesichtspunkt müssen besonders großzügige\nGeschenke, wie etwa die Zuwendung eines Pkw zum Preise von ca.\n80.000,-- DM an den Antragsgegner, ebenso außer Ansatz bleiben wie\nz. B. die der gemeinsamen Lebensfreude dienende Anmietung eines\nMotorbootes während der Ferien zum Preise von rd. 10.000,-- DM oder\netwa das kaum weniger aufwendige \"Heli-kopterskiing\" (vgl. OLG\nFrankfurt NJW 1982, 833/4). Auch die mit der gesellschaftlichen\nStellung der Antragstellerin verbundenen Auf-wendungen für\nRepräsentation sind, soweit sie sich in den Wohnverhältnissen, dem\nBeklei-dungsbedarf oder Festlichkeiten niedergeschla-gen haben,\nnach dem Scheitern der Ehe für den Antragsgegner entfallen und\nkönnen sich nicht mehr unterhaltserhöhend auswirken (zum Ganzen\nSchwab a.a.0 S. 459).\n\n90\n\n \n\n91\n\nZu einer an diesen Grundsätzen\norientierten Bedarfsbemessung kann der von April 1983 stam-mende\nEntwurf eines gemeinschaftlichen Testa-mentes, wonach die\nAntragstellerin dem An-tragsgegner eine lebenslange Rente von\nmonat-lich 20.000,-- DM bei unentgeltlichem Wohn-recht vermachen\nwollte, bereits wegen seiner auf den Fall des Ablebens bezogenen\nZweckbe-stimmung nicht herangezogen werden. Im übrigen widerspräche\nder Ansatz eines eheangemessenen, persönlichen Bedarfs von\n20.000,-- DM dem ei-genen Vorbringen des Antragsgegners, wonach\netwa dieser Betrag während intakter Ehe außer-halb des Urlaubs bei\nmietfreiem Wohnen für den gesamten monatlichen Unterhalt der\nFamilie verausgabt wurde. Schon daraus erhellt, daß der auf den\nAntragsgegner entfallende Anteil bei etwa 10.000,-- DM seine obere\nGrenze er-reichen dürfte. Dies bestätigt sich bei fol-gender, am\nbeiderseitigen Parteivorbringen und den auszugsweise vorgelegten\nUnterlagen orien-tierter Schätzung (§ 287 ZPO) der vorgetrage-nen\nBedarfselemente:\n\n92\n\n \n\n93\n\nDer angemessene Wohnbedarf ist mit\n1.800,-- DM zu decken. Nachdem die Parteien mit den Kin-dern eine\nluxuriös ausgestattete, ca. 270 m2 umfassende Wohnung nebst\nDachterrasse mit Schwimmbad in einem bevorzugten Stadtteil von A.\nbewohnt haben, muß der Antragsgegner in den Stand gesetzt werden,\neine ähnlich komfortable Wohnung in vergleichbarer Lage zu nutzen,\ndie für etwa 18,-- DM pro Quadratmeter wird ange-mietet werden\nkönnen. Für seine (eigenen) Be-dürfnisse erscheint eine Wohnfläche\nvon 100 m2 ausreichend.\n\n94\n\n \n\n95\n\nDie Nebenkosten der Ehewohnung (Strom,\nGas bzw. Heizöl, Wasser, öffentliche Abgaben, Hausrats- und\nGebäudeversicherung) hat der An-tragsgegner mit monatlich 1.500,--\nDM angege-ben. Sie sind für eine entsprechend kleinere Wohnung auf\nca. 500,-- DM zu bemessen.\n\n96\n\n \n\n97\n\nFerner entspricht es dem Lebensstandard\nder Parteien, eine Haushaltshilfe zu beschäftigen, die zugleich\neinen Teil der Kinderbetreuung übernehmen kann und bei einer\n3/4-Stelle = ca. 125 Stunden einen Stundenlohn von 12,-- DM, mithin\n1.500,-- DM pro Monat erhalten müßte. Hiervon entfallen rd. 700,--\nDM auf die Besor-gung des Haushalts des Antragsgegners. Die\nrestlichen durch die Betreuung der Kinder ver-ursachten Kosten sind\nan anderer Stelle zu be-rücksichtigen.\n\n98\n\n \n\n99\n\nFür Bekleidung kann unter\nBerücksichtigung des Berufes und der Freizeitaktivitäten des\nAn-tragsgegners (Tennis und Skisport) ein Bedarf von 700,-- DM\nveranschlagt werden.\n\n100\n\n \n\n101\n\nDie Aufwendungen für die\nKrankenversicherung (150,-- DM), Zeitschriften und Fachliteratur\n(100,-- DM) sowie gesellschaftliche Verpflich-tungen (Geschenke u.\na.; 75,-- DM) sind un-streitig. Die Telefonkosten hat das\nAmtsge-richt zutreffend mit 150,-- DM bemessen. Für kulturelle\nVeranstaltungen (zwei Theaterabon-nements, Kinobesuche) lassen sich\nmangels nä-herer Darlegung nicht mehr als 70,-- DM anset-zen.\n\n102\n\n \n\n103\n\nDer übrige anerkennenswerte\nHaushaltsbedarf (eigene Verpflegung mit Restaurantbesuchen,\nGästebewirtung, Ersatz von Hausratsgegenstän-den, Reparaturen) ist\nbei einer Einzelperson mit den herausgehobenen Ansprüchen des\nAn-tragsgegners auf 1.800,-- DM zu schätzen.\n\n104\n\n \n\n105\n\nFür den Kauf und Betrieb eines\nKraftfahrzeuges der gehobenen Klasse veranschlagt der Senat\nmonatliche Kosten von 1.100,-- DM. Er geht hierbei von einem\nfünfjährigen Anschaffungs-turnus und einem Kaufpreis von 42.000,--\nDM nach Abzug des Erlöses aus dem Verkauf des Altfahrzeuges aus (=\nmonatlich 700,-- DM). Die monatlichen Betriebskosten belaufen sich\nbei einem jährlichen Reparaturaufwand von ca. 2.000,-- DM und einem\nTreibstoffverbrauch für eine Fahrleistung von 15.000 km auf etwa\n400,-- DM.\n\n106\n\n \n\n107\n\nBesonders aufwendig haben die Parteien\nden Ur-laub gestaltet, der in den Weihnachts-, Oster-, Sommer- und\nHerbstferien in Hotels dergehobenen Kathegorie in Österreich und\nder Schweiz führte und nach den teilweise beleg-ten, glaubhaften\nAngaben des Antragsgegners jährliche Kosten in der Größenordnung\nvon 100.000,-- DM verursachte. Auch hier ist indes zu bedenken, daß\ndie Kosten für eine fünfköp-fige Familie aufgewandt wurden und z.\nB. mit der besonders teuren Anmietung von Motorbooten Leistungen\nzum Gegenstand hatten, auf die der Antragsgegner nach dem Scheitern\nder Ehe nicht mehr zurückgreifen kann. Im übrigen werden während\ndes Urlaubs andere, die tägliche Haus-haltsführung betreffende\nAufwendungen erspart. Nach Abwägung aller Umstände erscheint es\nan-gemessen, den jährlichen Bedarf insoweit mit 18.000,-- DM =\nmonatlich 1.500,-- DM anzuset-zen.\n\n108\n\n \n\n109\n\nVon den auf Bl. 249 f. d. A. vom\nAntragsgegner aufgelisteten Vereinsbeiträgen, Versicherungen (auch\nfür den Pkw) und Kfz.-Steuern müssen die bereits bei den\nNebenkosten der Wohnung be-rücksichtigte Hausratsversicherung und\ndie der Vermögensbildung dienende Lebensversicherung außer Ansatz\nbleiben. Es ergibt sich sodann ein Jahresaufwand von rd. 6.330,--\nDM, monat-lich 527,50 DM, der wegen darin enthaltener geringer\nAnteile der übrigen Familie auf 500,-- DM zu reduzieren ist.\n\n110\n\n \n\n111\n\nNach allem beläuft sich der\neheangemessene Be-darf des Antragsgegners insgesamt auf monat-lich\n9.145,-- DM.\n\n112\n\n \n\n113\n\nb) Hierauf muß er sich sein\nLehrergehalt, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung der ihm\nnach der Ehescheidung zufallenden Hausgrundstücke S.str. 9 und\nR.str. 32 (zu 1/2), bis zum 31. Dezember 1992 den Vorteil\nunentgeltlichen Wohnens im Hause K.str. 9-11 und ab 1. Januar 1993\ndie Erträge aus seiner Lebensversicherung anrechnen lassen.\n\n114\n\n \n\n115\n\nDas Jahresbruttoeinkommen aus seiner\nBerufstä-tigkeit hat das Amtsgericht zutreffend und un-beanstandet\nmit 89.650,-- DM bemessen.\n\n116\n\n \n\n117\n\nDie Einkünfte aus Vermietung und\nVerpachtung haben sich nach den Steuererklärungen für die Jahre\n1987 bis 1990 - die Zahlen des Jahres 1990 hat der Antragsgegner,\nder sich insoweit unschwer hätte kundig machen können, nur\nun-substantiiert bestritten - wie folgt entwik-kelt:\n\n118\n\n \n\n119\n\nS.straße 1987 1988 1989 1990 Einnahmen\n47.524,-- 56.486,-- 57.792,-- 59.125,-- Abzüge:\n\n120\n\n \n\n121\n\nZinsaufwand 20.368,-- 19.640,--\n18.117,-- 17.688,-- Erhaltungs- aufwand 2.003,-- 4.647,-- 7.268,--\n11.155,-- Öffentliche Abgaben 3.082,-- 3.257,-- 3.492,-- 3.988,--\nHeizung 1.416,-- Versiche-\n\n122\n\n \n\n123\n\nrungen 1.806,-- 1.851,-- 1.897,--\n2.350,-- Sonstiges 5.366,-- 3.328,-- 4.009,-- 2.702,-- Überschuß\n14.899,-- 23.763,-- 23.009,-- 19.826,-- durchschnittlich (81.497,--\nDM : 4) = 20.374,-- ./. Grundsteuer- erhöhung 1.214,-- verbleiben\n19.160,-- =========\n\n124\n\n \n\n125\n\nR.straße 1987 1988 1989 1990 Einnahmen\n101.700,--105.400,--104.730,--108.855,-- Abzüge:\n\n126\n\n \n\n127\n\nZinsaufwand 19.321,-- 18.676,--\n17.987,-- 17.252,-- Erhaltungs- aufwand 30.315,-- 7.680,--\n14.206,-- 6.592,-- Öffentliche Abgaben 6.412,-- 7.331,-- 9.100,--\nHeizung Zahlen 2.928,-- 12.211,-- 14.171,--\n\n128\n\n \n\n129\n\nfehlen Versiche-\n\n130\n\n \n\n131\n\nrungen 2.184,-- 2.271,-- 2.398,--\nSonstiges 12.869,-- 9.207,-- 7.857,-- 7.549,-- Überschuß 27.640,--\n58.313,-- 42.867,-- 51.793,-- (laut Zeuge)\n\n132\n\n \n\n133\n\n1/2 Anteil 13.820,-- 29.157,--\n21.434,-- 25.896,-- durchschnitlich\n\n134\n\n \n\n135\n\n(90.307,-- : 4) 22.577,-- =========\n\n136\n\n \n\n137\n\nHiernach belaufen sich die\nJahreseinnahmen aus Vermietung und Verpachtung auf insgesamt\n41.737,-- DM.\n\n138\n\n \n\n139\n\nDer Senat hat den Durchschnitt der\nletzten vier Jahre zugrundegelegt, weil dieser Zeit-raum am ehesten\neine hinreichend repräsentati-ve Erfassung aller Einnahmen und\nAusgaben, insbesondere des stark schwankenden Erhal-tungsaufwandes\nermöglicht. Wegen der gemäß Be-scheid der Stadt A. vom 27. August\n1991 für die S.straße rückwirkend ab 1986 geänder-ten Grundsteuer\nwar hier noch der durch-schnittliche Erhöhungsbetrag für die Jahre\n1987 bis 1990 in Höhe von 1.214,-- DM in Abzug zu bringen.\n\n140\n\n \n\n141\n\nDie ab Juli 1991 eingetretene Erhöhung\nder Darlehenszinsen von 7,24 % bzw. 6,75 % auf einheitlich 9,1 %,\nworaus der Antragsgegner eine jährliche Mehrbelastung von 9.032,--\nDM errechnet, kann nicht einkommensmindernd be-rücksichtigt werden.\nDenn der Antragsgegner kann die Steigerung der Kosten für die\nding-lich gesicherten Kredite gemäß § 5 Abs. 1 des Gesetzes zur\nRegelung der Miethöhe (MHG) an-teilig auf die Mieter umlegen. Er\nhat nicht dargelegt und belegt, daß eine Mieterhöhung nach § 1 S. 3\nMHG ausgeschlossen ist. Nennens-werte Erhöhungen der Miete für das\nObjekt S.straße im Jahre 1990 lassen sich aus den in der\nZahlenübersicht genannten Beträgen nicht ablesen. Für die\nAppartements in der R.straße werden Erhöhungen der Miete noch\nleichter durchsetzbar sein, weil dort nach dem Vorbrin-gen des\nAntragsgegners eine ständige Fluktua-tion herrscht.\n\n142\n\n \n\n143\n\nEntgegen seiner Auffassung können er\ndie Grundstückserträge auch nicht um die jährli-chen\nKredittilgungsleistungen gekürzt werden, die sich im Jahre 1989 für\ndie S.straße (heute noch ca. 240.000,-- DM Verbindlichkeiten) auf\n7.341,-- DM und für den 1/2-Anteil R.straße (heute noch ca.\n120.000,-- DM Verbindlichkei-ten) auf 5.444,-- DM, insgesamt\n12.785,-- DM beliefen. Da die Tilgung von\nHausfinanzie-rungsdarlehen der Vermögensbildung dient und es nicht\nder gesetzlichen Funktion des Unter-halts als eines Mittels zur\nDeckung des Le-bensbedarfs entspricht, dem Unterhaltsberech-tigten\nMittel zur Vermögensbildung bereitzu-stellen, können Tilgungsraten\ndem Unterhalts-pflichtigen grundsätzlich auch dann nicht\nent-gegengehalten werden, wenn die Vermögensbil-dung - wie hier -\nder gemeinsamen Lebenspla-nung der Eheleute entsprach, weil diese\nmit der Ehe gescheitert ist. Dieser Grundsatz gilt freilich nicht\nausnahmslos. Nach umfassender Abwägung aller Umstände des\nEinzelfalles könn-en Billigkeitsgründe, wie der BGH erst jüngst für\nden Trennungsunterhalt entschieden hat (FamRZ 1991, 1163 = NJW\n1991, 2703), zu einer vollständigen oder teilweisen Anrechnung von\nTilgungsleistungen auf die Einkünfte des Be-rechtigten führen. Die\nUmstände des vorliegen-den Falles rechtfertigen indes keine für den\nAntragsgegner günstigere Beurteilung. Dabei ist entscheidend, daß\ner anders als in dem vom BGH zu beurteilenden Rechtsstreit ohne\nerheb-liche Einschränkungen des in der Ehe erreich-ten\nLebensstandards in der Lage ist, monatli-che Tilgungen von knapp\n1.100,-- DM zu lei-sten. Da das Haus in der S.straße das durch\nErbfolge erworbene Elternhaus des Antragsgeg-ners ist und der\ndarauf lastende Kredit im we-sentlichen zur Auslösung des\nHälfteanteils seiner Schwester aufgenommen wurde, kann inso-weit\nanders als in der BGH-Entscheidung auch nicht von einer durch die\nehelichen Lebensver-hältnisse gleichsam \"aufgedrängten\nVermögens-bildung\" gesprochen werden. Der hälftige\nMit-eigentumsanteil an dem Grundstück R.straße be-ruht der Sache\nnach auf einer Schenkung der Antragstellerin. Es wäre daher\nunbillig, ihr nach dem Scheitern der Ehe die restlichen\nTil-gungsanteile unterhaltserhöhend entgegenzuhal-ten, die\nSchenkung also gleichsam weiter auf-zustocken. Das ohnehin vage\nVorbringen des An-tragsgegners, es sei beabsichtigt gewesen, ihm\nwegen der von ihm geleisteten Organisation der während der Ehe\ndurchgeführten Bauvorhaben zu-mindest den Anteil an der R.straße\nschulden-frei als zusätzliche Alterssicherung zu erhal-ten, findet\nin den von ihm in Bezug genommenen notariellen Verträgen der\nParteien keine Stüt-ze. Aus der Verpflichtung der Antragstellerin\nin dem Vertrag vom 7. Mai 1987, die ihrem An-teil entsprechende\nHälfte der auf dem Grund-stück R.straße lastenden Verbindlichkeiten\nzu übernehmen, ergibt sich vielmehr im Gegenteil, daß die andere\nHälfte der Schulden vom An-tragsgegner getragen werden sollte.\nDieser vermag auch nicht aus der Entscheidung des hiesigen 21.\nSenats für sich herzuleiten, wo-nach Tilgungsbeiträge des\nUnterhaltsschuldners einkommensmindernd zu berücksichtigen sind,\nwenn dieser unter Einsatz von Fremdkapital Mieobjekte erworben,\nsich auf diese Weise zu-sätzliche Einkommensquellen überhaupt erst\nge-schaffen und damit zur Erhöhung des Unter-haltsanspruches\nbeigetragen hat (OLG Köln, FamRZ 1981, 489). Diese Auffassung ist\nauf den Unterhaltsberechtigten, dessen Anspruch sich zwar bei\nNichtanrechnung von Tilgungsleistun-gen mindert, der mit diesen\naber für sich wei-teres Vermögen bildet, nicht übertragbar.\n\n144\n\n \n\n145\n\nDie steuerlich zulässigen und bei der\nErmitt-lung der Steuerlast des Antragsgegners auch ins Gewicht\nfallenden Absetzungen für Abnut-zung (AfA) berühren sein\nunterhaltsrechtlich maßgebliches Einkommen ebenfalls nicht, weil\nden Abschreibungen lediglich ein pauschal an-gerechneter Verschleiß\nvon Vermögensgegenstän-den zugrundeliegt, der in diesem Umfang bei\nGebäuden erfahrungsgemäß nicht vorliegt. Den tatsächlichen Umfang\ndes Verschleisses hat der Antragsgegner nicht dargelegt.\n\n146\n\n \n\n147\n\nSomit ist (bis zum 31. Dezember 1992)\nvon fol-gendem Jahresbruttoeinkommen auszugehen:\n\n148\n\nBeamtenbezüge 89.650,-- DM\n\n149\n\n \n\n150\n\nEinkünfte aus Vermietung und\n\n151\n\nVerpachtung 41.737,-- DM\n\n152\n\ninsgesamt 131.387,-- DM\n\n153\n\n \n\n154\n\nHiervon sind zur Ermittlung der\nsteuerlichen Belastung folgende der Höhe nach unstreitige Beträge\nin Abzug zu bringen:\n\n155\n\nWerbungskosten Sonderausgaben Kir- 3.300,-- DM\n\n156\n\nchensteuer (nach den aktuellen Ver- 3.510,-- DM\n\n157\n\nhältnissen) Steuerberatungskosten 2.000,-- DM\n\n158\n\nSpenden Kinderbetreuungskosten gemäß 600,-- DM\n\n159\n\n§ 33 c Abs. 3 ESTG Kinderfreibeträge 600,-- DM\n\n160\n\nHaushaltsfreibetrag AfA R.straße 8.000,-- DM\n\n161\n\n(1/2) AfA S.straße Das zu versteuern- 4.536,-- DM\n\n162\n\nde Einkommen be- trägt somit 5.616,-- DM\n\n163\n\n10.223,-- DM\n\n164\n\n11.065,-- DM\n\n165\n\n81.937,-- DM.\n\n166\n\n \n\n167\n\nDanach sind von den\nBruttoeinkünften\n\n168\n\n131.387,-- DM\n\n169\n\n \n\n170\n\nfolgende Steuern abzuziehen:\n\n171\n\nEinkommensteuer nach Grundtabelle 22.776,-- DM\n\n172\n\nSolidaritätszuschlag (3,75 %) 854,-- DM\n\n173\n\n \n\n174\n\nKirchensteuer (22.776,-- DM ./.\n\n175\n\n450,-- DM x 9 %) 2.009,-- DM\n\n176\n\n \n\n177\n\nEs ergibt sich ein Nettoeinkommen\nvon\n\n178\n\njährlich 105.748,-- DM\n\n179\n\noder monatlich rund 8.812,-- DM\n\n180\n\n \n\n181\n\nVon diesen Einkünften sind nach den\nzutreffen-den Ausführungen des Amtsgerichts wegen der\nüberobligationsmäßigen Vollzeitarbeit des An-tragsgegners die auf\n800,-- DM zu veranschla-genden Kosten der Kinderbetreuung\nabzusetzen, so daß 8.012,-- DM verbleiben.\n\n182\n\n \n\n183\n\nWegen der Möglichkeit der\nunentgeltlichen Nut-zung der Ehewohnung K.straße 9-11 besteht bis\nzu dem wahrscheinlichen Räumungstermin am 31. Dezember 1992 aber\nnur ein Unterhaltsbedarf in Höhe von 7.345,-- DM (9.145,-- DM -\n1.800,-- DM). Dieser ist durch das Einkommen von 8.012,-- DM\ngedeckt. Bis Ende 1992 kann der Antragsgegner mithin keinen\nUnterhalt verlan-gen.\n\n184\n\n \n\n185\n\nAb 1. Januar 1993 ändert sich sein\nEinkommen, weil im Dezember 1992 die Lebensversicherung in Höhe von\nca. 150.000,-- DM zur Auszahlung fällig wird und der Vorteil\nmietfreien Wohnens sowie der befristete steuerliche\nSolidaritäts-zuschlag entfallen.\n\n186\n\n \n\n187\n\nDer Antragsgegner ist\nunterhaltsrechtlich nicht gehalten, den Betrag der\nLebensversiche-rung zur Bedarfsdeckung zu verwenden; dies wä-re\nwegen der ungleich günstigeren Vermögens-verhältnisse der\nAntragstellerin unbillig (§ 1577 Abs. 3 BGB). Es kann davon\nausgegangen werden, daß er einen nicht geringen Teil des Kapitals\nfür den Umzug und die Einrichtung ei-ner neuen Wohnung verwenden\nwird. Hierfür kön-nen unter Berücksichtigung der noch\nbevorste-henden Hausratsteilung zwischen den Parteien Kosten in\nHöhe von 50.000,-- DM angesetzt wer-den. Den Restbetrag von\n100.000,-- DM wird der Antragsgegner mit einem Zinssatz von rd. 8 %\nlängerfristig anlegen und daraus jährliche Er-träge in Höhe von\n8.000,-- DM erzielen können. Es ergibt sich dann ein\nJahreseinkommen von 139.387,-- DM.\n\n188\n\n \n\n189\n\nZieht man hiervon neben den oben\nerrechneten steuerlichen Absetzungen den\nWerbungskosten-pauschbetrag von 100,-- DM und den Sparerfrei-betrag\nvon 600,-- DM ab, so beläuft sich das zu versteuernde Einkommen auf\n89.237,-- DM. Nach Abzug der Lohnsteuer (25.877,-- DM) und der\nKirchensteuer (2.288,-- DM) beträgt das Jahresnettoeinkommen\n111.222,-- DM = monatlich 9.268,-- DM. Nach Abzug der\nKinderbetreuungs-kosten in Höhe von 800,-- DM bleiben anrechen-bare\nEinkünfte von 8.468,-- DM.\n\n190\n\n \n\n191\n\nDie Antragstellerin hat daher gemäß §\n1573 Abs. 2 BGB ab 1. Januar 1993 den weitergehen-den Bedarf in\nHöhe von monatlich 677,-- DM (9.145,-- DM ./. 8.468,-- DM) zu\ndecken.\n\n192\n\n \n\n193\n\nNach § 1578 Abs. 3 BGB besteht ab\ndiesem Zeit-punkt auch ein Anspruch auf Altersvorsorgeun-terhalt.\nDem steht nicht entgegen, daß dem An-tragsgegner sein Ruhegehalt\ninfolge des Aus-schlusses des Versorgungsausgleichs ungeschmä-lert\nverbleibt, weil Möglichkeiten der zusätz-lichen Alterssicherung in\nBetracht kommen. Der Vorsorgeunterhalt wäre nur dann\nausgeschlos-sen, wenn eine Altersversorgung zu erwarten wäre, die\ndiejenige der Antragstellerin er-reicht (BGH FamRZ 1988, 1145/7).\nDies kann aber entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht\nangenommen werden. Wie sich aus den obi-gen Ausführungen zum\nVersorgungsausgleich er-gibt, verfügt die Antragstellerin\nunabhängig von ihrer Beteiligung an der G. KG schon jetzt über\nImmobilien und Kapitalanlagen, deren Ren-dite eine erheblich\nbessere Altersversorgung ermöglicht, als sie der Antragsgegner\nerrei-chen wird. Die ihr weiterhin aus dem Unterneh-men\nzufließenden Gewinnausschüttungen in Mil-lionenhöhe werden zu einer\nnoch weit größeren Diskrepanz führen.\n\n194\n\n \n\n195\n\nZur Bemessung der Höhe des\nVorsorgeunterhalts ist an den monatlichen Elementarunterhalt\nan-zuknüpfen, dieser nach Maßgabe der Bremer Ta-belle (NJW 1990,\n689) auf einen fiktiven Brut-tolohn hochzurechnen und der daraus\nermittelte Beitragsatz der gesetzlichen Rentenversiche-rung (jetzt\n17,7 %) zuzusprechen (vgl. BGH FamRZ 1982, 1187/8; 1988, 145/50).\nHiernach sind dem Elementarunterhalt von 677,-- DM 13 %\nhinzuzurechnen, woraus sich eine Bruttobemes-sungsgrundlage von\n765,-- DM ergibt. 17,7 % hiervon sind rd. 135,-- DM.\n\n196\n\n \n\n197\n\nDer Antragsgegner kann somit ab 1.\nJanuar 1993 Unterhalt von insgesamt 812,-- DM verlangen.\n\n198\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen\n\n199\n\n \n\n200\n\nauf den §§ 92, 97, 708 Nr. 10 und 713\nZPO.\n\n201\n\n \n\n202\n\nFür die Zulassung der Revision besteht\nkein Anlaß, weil die Sache keine grundsätzliche Be-deutung hat und\nder Senat nicht von höchst-richterlicher Rechtsprechung\nabweicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314817","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-11-25/10-uf-105-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1587","ref_norm":"1587","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1610","ref_norm":"1610","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 903","ref_norm":"903","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1577","ref_norm":"1577","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314817","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314817","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-11-25/10-uf-105-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314817","retrieved":"2026-07-09 03:46:57.799658+00:00"}}