{"status":"available","doknr":"OLD314824","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1115.19U46.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-11-15","aktenzeichen":"19 U 46/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger trat am 1.4.1961 in die Dienste der G. ##blob##amp; Co\nOrganisationsgesellschaft mbH in K.. Im Jahre 1968 wurde er zum\nGeschäftsführer der jetzigen Beklagten zu 2) und am 15.7.1976 zum\nVorstandsmit-glied der G.-Konzern Rheinische Verwaltungsgruppe AG,\nder Rechtsvorgängerin der jetzigen Beklagten zu 1), berufen. Mit\ndieser Gesellschaft schloß der Kläger am 14.12.1976 einen\nPensionsvertrag, in dem festgelegt wurde, daß er bei seinem\nAusscheiden aus den Diensten der G.-Konzern-Gesellschaften, gleich\naus welchen Gründen, ein Ruhegeld erhalten solle. In § 7 dieses\nPensionsvertrages heißt es u.a. wie folgt:\n\n3\n\n\"Das Ruhegeld wird gezahlt:\n\n4\n\na)\n\n5\n\nwenn und solange das jährliche Einkommen von Herrn K. aus einer\nim Sinne des Ein-kommensteuerrechts unselbständigen Tätig-keit in\neinem Kalenderjahr das pensions-fähige Gehalt unterschreitet\n...\n\n6\n\nb)\n\n7\n\nspätestens jedoch in voller Höhe von dem Monat an, in dem Herr\nK. das 60. Lebens-jahr vollendet hat.\"\n\n8\n\nWeiter heißt es in § 7 des Pensionsvertrages, daß die Zahlung\ndes Ruhegeldes an den Kläger in keinem Fall vor dem Zeitpunkt\nbeginne, bis zu dem die dienstvertraglichen Bezüge gezahlt worden\nseien.\n\n9\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vertrages wird auf die bei\nden Gerichtsakten befindliche Kopie Be-zug genommen (Bl. 1 - 5\nAH).\n\n10\n\nZum 2.11.1976 wurde der Kläger außerdem in den Vor-stand der\nfrüheren Beklagten zu 1) berufen. Am 13.7.1977 schloß diese\nGesellschaft mit dem Kläger einen Anstellungsvertrag. Sowohl in\ndiesem Vertrag als auch in der Nachtragsvereinbarung vom 17.5.1983\nwurde klargestellt, daß die Pensionsansprüche des Klägers allein in\ndem zwischen ihm und der jetzigen Beklagten zu 1) geschlossenen\nPensionsvertrag vom 14.12.1976 geregelt blieben.\n\n11\n\nAm 1.7.1983 übernahm der Kläger erneut die Ge-schäftsführung der\njetzigen Beklagten zu 2). Durch die zwischen diesen Parteien\nebenfalls am 1.7.1983 getroffene dienstvertragliche Vereinbarung\nübernahm die jetzige Beklagte zu 2) die Verpflichtung aus dem\nPensionsvertrag vom 14.12.1976 neben der jetzi-gen Beklagten zu 1)\nals Gesamtschuldner. Der An-stellungsvertrag wurde zunächst für die\nZeit bis zum 31.12.1986 geschlossen und sollte sich danach auf\nunbestimmte Zeit verlängern. Die Kündigungs-frist betrug nach dem\nVertrag 24 Monate, wobei nur zum Jahresende gekündigt werden konnte\nund als frü-hester Kündigungstermin der 31.12.1986 bestimmt\nwurde.\n\n12\n\nFerner wurde am 1.7.1983 im Nachtrag Nr. 1 zum Pen-sionsvertrag\nvom 14.12.1976 zwischen der jetzigen Beklagten zu 1) und dem Kläger\nvereinbart:\n\n13\n\n\"Als pensionsfähiges Gehalt gilt das mit Herrn K. als\nGeschäftsführer einer G.-Konzern-Gesellschaft vereinbarte\nJahres-bruttogehalt (ohne Rentabilitätsüber-schußbeteiligung).\"\n\n14\n\nAm 13.10.1986 wiederrief die Beklagte zu 2) die Be-stellung des\nKlägers als Geschäftsführer und kün-digte das Dienstverhältnis zum\n31.12.1986, obwohl bei Einhaltung der vertraglich vereinbarten\nKündi-gungsfrist das Dienstverhältnis erst zum Ende des Jahres 1988\ngeendet hätte. Der Kläger wurde jedoch mit sofortiger Wirkung von\nallen seinen Dienstver-pflichtungen unter Fortzahlung seiner Bezüge\nbe-freit.\n\n15\n\nIn der Folgezeit wurde mit dem Kläger mehrmals über eine\nvorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses mit der Beklagten zu\n2) vor Ablauf der vereinbarten Kündigungsfrist Ende Dezember 1988\ngegen Zahlung einer Abfindung verhandelt. Schließlich kam es zum\nAbschluß einer \"Vereinbarung\" vom 11.12.1987, in der es u.a. wie\nfolgt heißt:\n\n16\n\n\"1.\n\n17\n\n... besteht zwischen den Vertragschlie-ßenden Einigkeit darüber,\ndaß zum 31. De-zember 1987 auch das Dienstverhältnis und somit auch\nder Dienstvertrag zwischen Herrn K. und den beiden Gesellschaften\nmbH vorzeitig endet...\n\n18\n\n2.\n\n19\n\nIm Zusammenhang mit der ... Beendigung des Dienstverhältnisses\nerhält Herr K. im Januar 1988 eine Abfindungszahlung nach folgender\nAbrechnung:\n\n20\n\nBruttoabfindung 420,978,00 DM ...\n\n21\n\nDer sich somit ergebende Nettoabfindungs-betrag in Höhe von\n338.177,00 DM wird per Wertstellung 15. Januar 1988 auf das der\nGesellschaft bekannt Gehaltskonto des Herrn K. überwiesen.\n\n22\n\n3.\n\n23\n\nDie Ansprüche des Herrn K. aus dem beste-henden Pensionsvertrag\nbleiben unberührt ...\n\n24\n\n6.\n\n25\n\n... Ab sofort besteht keinerlei Dienst-verhältnis des Herrn K.\nmehr zu den Ge-sellschaften des G.-Konzern.\"\n\n26\n\nIn der zusätzlich getroffenen \"Ausscheidungsverein-barung\" vom\n11.12.1987 ist unter Ziffer 1. folgen-des geregelt:\n\n27\n\n\"Ab sofort bis zur Aufnahme einer ander-weitigen\nErwerbstätigkeit, längstens je-doch bis zum 31. Dezember 1988\ndürfen Sie weder unmittelbar noch mittelbar ... kei-ne bislang für\nden G.-Konzern ausge-übte entsprechende Tätigkeit innerhalb der\nVersicherungswirtschaft ausüben, es sei denn für den G.-Konzern ...\nDer Vorstand unserer Gesellschaft wird einer vorzeitigen Befreiung\nvon diesem Wettbe-werbsverbot auf Ihren Wunsch zustimmen, wenn sie\nvor dem 31. Dezember 1988 eine neue anderweitige Erwerbstätigkeit\neinge-hen wollen. Für jeden Monat, in dem Sie bis zum 31. Dezember\n1988 einer anderwei-tigen Beschäftigung nachgehen, sind Sie\nverpflichtet, an uns einen Betrag in Höhe von 1/12 des\nBruttoabfindungsbetrages von 420.978,00 DM unverzüglich\nzurückzuzahlen ... Um diesen sofort fälligen Rückzah-lungsanspruch\nunserer Gesellschaft abzu-sichern, erklären Sie sich damit\neinver-standen, daß der fällige Rückzahlungsbe-trag mit Ihren\nPensionsansprüchen ver-rechnet werden kann ...\"\n\n28\n\nIm übrigen wird wegen des Inhalts der \"Vereinba-rung\" und der\n\"Ausscheidungsvereinbarung\" vom 11.12.1987 auf die bei den\nGerichtsakten befindli-chen Kopien (Blatt 8 - 13 AH) Bezug\ngenommen.\n\n29\n\nAm 8.3.1988 teilte die Versorgungskasse des G. -Konzerns dem\nKläger mit, daß seine Pensionsan-sprüche aus dem Pensionsvertrag\nvom 14.12.1976 ab dem 1.1.1989 monatlich 15.500,00 DM betrügen. Das\nJahr 1988 wurde dabei als Dienstjahr berücksich-tigt. Unter dem\n17.5.1988 teilte der Kläger der Vorsorgungskasse mit, daß er\nAnsprüche aus der Ver-sorungsvereinbarung bereits für die Zeit ab\ndem 1.1.1988 besitze. Als die frühere Beklagte zu 1) dieser\nAuffassung entgegentrat, forderte der Kläger mit Anwaltsschreiben\nvom 19.12.1988 den Vorstand der früheren Beklagten zu 1) auf, die\nrückständigen Pensionszahlungen für das Jahr 1988 bis zum 15.1.1989\nnachzuzahlen. Da eine Zahlung nicht er-folgte, erhob der Kläger\nKlage in Höhe der Pen-sionsbezüge für 1988 in Höhe von 183.000,00\nDM.\n\n30\n\nEr hat die Ansicht vertreten, bereits für das Jahr 1988 stehe\nihm Ruhegeld aus der Pensionsvereinba-rung vom 14.12.1976 zu. Mit\nAblauf des Jahres 1987 habe kein Dienstverhältnis mehr zwischen ihm\nund den Beklagten bestanden; er habe auch ab Januar 1988 keine\nDienstbezüge mehr erhalten. Aus der \"Vereinbarung\" und der\n\"Ausscheidungsvereinbarung\" vom 11.12.1987 ergebe sich eindeutig,\ndaß er be-reits ab 1.1.1988 Pensionszahlungen habe erhalten\nsollen.\n\n31\n\nMit Schriftsatz vom 16.1.1.1990 hat der Kläger sei-ne anfangs\ngegen die früheren Beklagten zu 1) und 2) gerichtete Klage gegen\ndie frühere Beklagte zu 1) zurückgenommen. Gleichzeitig hat er\nseine Klage gegen die zuvor an dem Rechtsstreit nicht beteilig-te\nfrühere Beklagte zu 3), jetzige Beklagte zu 2) erweitert. Das\nLandgericht hat durch Beschluß vom 12.12.1990 die\naußergerichtlichen Kosten der frühe-ren Beklagten zu 1) dem Kläger\nauferlegt (§ 269 Abs. 3 ZPO).\n\n32\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n33\n\ndie früheren Beklagten zu 2) und 3), jet-zigen Beklagten zu 1)\nund 2), als Gesamt-schuldner zu verurteilen, an ihn 183.000,00 DM\nnebst 4 % Zinsen seit dem 30.6.1988 zu zahlen.\n\n34\n\nDie jetzigen Beklagten zu 1) und 2) haben bean-tragt,\n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\nSie haben die Auffassung vertreten, dem Kläger ständen für das\nJahr 1988 noch keine Pensionsan-sprüche zu, und haben in diesem\nZusammenhang be-hauptet, zwischen den Parteien habe Einvernehmen\ndarüber bestanden, daß der Kläger Pensionszahlungen erst ab Januar\n1989 habe erhalten sollen.\n\n37\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf das in vollem Umfang Bezug\ngenommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen.\n\n38\n\nZur Begründung hat es ausgeführt, zwar werde in § 1 des\nPensionsvertrages von 1976 bestimmt, daß das Ruhegeld grundsätzlich\nim Fall des Ausscheidens des Klägers aus den Diensten der\nG.-Konzern-Ge-sellschaften zu zahlen sei, gleichgültig, aus\nwel-chen Gründen der Kläger ausscheide. Auch sei in der\n\"Vereinbarung\" vom 11.12.1987 Einigkeit darüber erzielt worden, daß\nnach dem 31.12.1987 kein Dienstverhältnis mehr zwischen dem Kläger\nund dem G.-Gesellschaften bestehe. Zudem sei in dieser Vereinbarung\nauch noch festgelegt, daß die Ansprü-che des Klägers aus dem\nPensionsvertrag unberührt bleiben sollten.\n\n39\n\nGleichwohl ergebe eine Auslegung der maßgeblichen Verträge, daß\nder Kläger für 1988 noch kein Ruhe-geld verlangen könne. Dies hat\ndas Landgericht aus-führlich begründet. Darauf wird Bezug\ngenommen.\n\n40\n\nGegen dieses ihm am 6.2.1991 zugestellte Urteil hat der Kläger\nam 6.3.1991 Berufung eingelegt, und hat diese am Montag, dem\n8.4.1991, begründet.\n\n41\n\nDer Kläger verfolgt seine Ansprüche gegen die frü-heren\nBeklagten zu 2) und 3), die jetzigen Beklag-ten zu 1) und 2),\nweiter und meint, aufgrund der Vereinbarung vom 11.12.1987 sei\neindeutig, daß das Dienstverhältnis zwischen den Parteien im\nDezember 1987 beendet worden sei. Entgegen der Ansicht des\nLandgerichts habe die an den Kläger im Jahre 1988 gezahlte\nAbfindung mit dem Pensionsanspruch nichts zu tun, was in Ziffer 3\nder Vereinbarung vom 11.12.1987 ausdrücklich bestätigt werde. Den\nErwä-gungen des Landgerichts sei nicht zu entnehmen, wie Ziffer 3\ndieser Vereinbarung anders als seinem Wortlaut gemäß ausgelegt\nwerden könne. Die Ausfüh-rungen des Landgerichts erweckten den\nEindruck, daß diese Vertragsbestimmung einfach nicht angewandt\nworden sei. Deshalb stehe fest, daß die Zahlung der Abfindung dem\nPensionsanspruch des Klägers nicht entgegengehalten werden\nkönne.\n\n42\n\nDrüber hinaus meint der Kläger, es sei nicht halt-bar, die\nAbfindung als kapitalisierte Dienstbezüge des Klägers für das Jahr\n1988 anzusehen. Denn es habe eben nach dem Jahresende 1987\nkeinerlei Dienstverhältnis des Klägers mehr zu den\nG.-Gesellschaften bestehen sollen. Vielmehr handele es sich bei der\nAbfindung um eine Entschädigung für das vereinbarte\nWettbewerbsverbot.\n\n43\n\nZiffer 7 a) des Pensionsvertrages vom 14.12.1976 sei nicht\nanzuwenden, weil es sich bei der Abfin-dung eben nicht um ein\ndienstvertragliches Einkom-men, sondern um eine\nWettbewerbsentschädigung han-dele.\n\n44\n\nDer Kläger beantragt,\n\n45\n\ndas angefochtene Urteils abzuändern und die Beklagten als\nGesamtschuldner zu ver-urteilen, an ihn 183.000,00 DM nebst 4 %\nZinsen seit dem 30.6.1988 zu zahlen.\n\n46\n\nDie Beklagten beantragten,\n\n47\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n48\n\nund bitten, Sicherheit auch durch selbst-schuldnerische\nBürgschaft einer deutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse\nlei-sten zu dürfen.\n\n49\n\nSie treten der Berufungsbegründung des Klägers nach Maßgabe der\nBerufungserwiderung vom 27.8.1991 ent-gegen.\n\n50\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst allen\nAnlagen ergänzend Bezug genommen.\n\n51\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n52\n\nDie statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete\nBerufung des Klägers konnte keinen Erfolg haben. Der Senat tritt\ndem überzeugend be-gründeten Urteil des Landgerichts bei, das auch\ndie Erwägungen des Klägers in der Berufungsinstanz nicht zu\nerschüttern vermögen.\n\n53\n\nDas Landgericht hat nicht übersehen, daß es in den vertraglichen\nVereinbarungen der Parteien Formulie-rungen gibt, die zunächst für\nden Kläger sprechen könnten, wie eingangs der Entscheidungsgründe\n(Sei-te 6 des Urteils, Bl. 81 d.A.). ausgeführt wird. Mit dem\nLandgericht ist aber der Senat der Meinung, daß es entscheidend\ndarauf ankommt, wie lange der Kläger dienstvertragliche Bezüge\nerhalten hat, und daß das Ruhegeld erst nach Einstellung dieser\nBezü-ge gezahlt werden sollte. Der Senat tritt auch der Ansicht des\nLandgerichts bei, die Abfindung, die der Kläger 1988 erhalten hat,\nals Kapitalisierung der Dienstbezüge für 1988 zu betrachten.\nInsoweit wird ausdrücklich auf die zutreffenden und voll-ständigen\nAusführungen des Landgerichts Bezug ge-nommen.\n\n54\n\nIm Hinblick hierauf ist zur Berufungsbegründung noch folgendes\nauszuführen:\n\n55\n\nWenn der Kläger vorträgt, die Zahlung der Abfindung habe mit\nseinem Pensionsanspruch nichts zu tun, dann ist das durchaus\nzutreffend, weil der Pen-sionsanspruch als solcher von der\nAbfindung nicht beeinträchtigt wird. Das sagt aber noch nichts\ndar-über, mit welchem Datum die Pensionszahlung be-ginnt. Ziffer 3\nder Abfindungsvereinbarung vom 11.12.1987 sagt nichts anderes, wenn\nsie die An-sprüche aus dem bestehenden Pensionsvertrag unbe-rührt\nläßt. Aus dieser Formulierung kann nicht ent-nommen werden, daß\nnach Ansicht der Vertragspartei-en die Pensionsberechtigung des\nKlägers bereits mit dem 1.1.1988 begonnen hat. Es wird vielmehr\nnichts anderes ausgedrückt, als daß die vorzeitige Beendi-gung des\nVertragsverhältnisses des Klägers mit dem Beklagten auf seine\nPensionsberechtigung keinen Einfluß hat. Davon, daß Ziffer 3 des\nVertrages vom 11.12.1987 vom Landgericht nicht angewandt worden\nsei, wie der Kläger in der Berufungsbegründung vor-trägt, kann\nnicht gesprochen werden, vielmehr hat das Landgericht lediglich zu\nRecht gemeint, daß sich aus dieser Bestimmung kein Nebeneinander\nvon Abfindung und Pensionszahlung ergebe (Seite 9 des Urteils, Bl.\n84 d.A.). Die Berufungsbegründung tut letzlich nichts anderes, als\ndemgegenüber ihre ab-weichende Ansicht zu wiederholen, die indessen\nge-genüber den landgerichtlichen Urteilsgründen nicht überzeugen\nkann.\n\n56\n\nAls neuen rechtlichen Gesichtspunkt führt die\nBeru-fungsbegründung sodann ein, daß es sich bei der Ab-findung in\nWirklichkeit um eine Entschädigung für das Wettbewerbsverbot\nhandele, dem der Kläger gemäß dem von ihm ausdrücklich gebilligten\nBegleitschrei-ben der Beklagten vom 11.12.1987 zur Vereinbarung vom\ngleichen Tage (\"Ausscheidungsvereinbarung\") un-terworfen wurde.\nAuch dem vermag der Senat nicht zu folgen.\n\n57\n\nErnstlich wurde nämlich der Kläger keinem Wettbe-werbsverbot\nunterworfen, weil die Beklagten sich bereit erklärten, ihn auf\nWunsch vorzeitig von die-sem Wettbewerbsverbot zu befreien. Für\ndiesen Fall wurde ihm lediglich auferlegt, für jeden Monat, in dem\ner im Jahre 1988 einer anderweitigen (Konkur-renz-) Beschäftigung\nnachgehe, 1/12 des vereinbar-ten Abfindungsbetrages zurückzuzahlen.\nGerade diese Regelung spricht für die Ansicht des Landgerichts, daß\nes sich bei der Abfindung tatsächlich um ein kapitalisiertes Gehalt\ngehandelt hat, das folge-richtig in dem Umfang zurückzuzahlen war,\nin dem der noch von den Beklagten bezahlte Kläger im Jah-re 1988\neiner anderweitigen beruflichen Tätigkeit nachging. Wie wenn der\nKläger noch für die Beklagte tatsächlich tätig gewesen wäre, sollte\ner nicht ei-ner anderweitigen bezahlten Tätigkeit gleichzeitig\nnachgehen dürfen. Im übrigen wußte der Kläger aus den\nvorangegangenen Verhandlungen, in denen mehr-fach Entwürfe über die\nAbfindungsvereinbarung aus-getauscht worden waren, genau, wie die\nAbfindung berechnet war, nämlich anhand des jeweiligen\nMo-natsgehaltes. Von einer Entschädigung wegen des\nWettbewerbsverbotes war nie die Rede, dies hat - wie erwähnt - der\nKläger vor dem Landgericht auch selbst nicht so vorgetragen.\n\n58\n\nUnter diesen Umständen hat das Landgericht zu Recht zusätzlich\nauch § 7 a) des Pensionsvertrages ange-wendet. Die\nBerufungsbegründung räumt ein, daß zah-lenmäßig der dort genannte\nTatbestand wie vom Land-gericht angenommen vorliegt, meint aber,\ndie Be-stimmung sei nicht anwendbar, weil es sich eben um eine\nWettbewerbsentschädigung handele. Dies ist aber wie ausgeführt\nnicht so.\n\n59\n\nDa die Berufung keinen Erfolg hatte, hat der Kläger ihre Kosten\ngemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.\n\n60\n\nDas Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vor-läufig\nvollstreckbar.\n\n61\n\nStreitwert und Wert der Beschwer des Klägers: 183.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314824","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-11-15/19-u-46-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314824","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314824","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-11-15/19-u-46-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314824","retrieved":"2026-07-09 03:46:58.411854+00:00"}}