{"status":"available","doknr":"OLD314829","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1114.5U39.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-11-14","aktenzeichen":"5 U  39/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Klägerin, Jahrgang 1943, hat unter\ndem 04.08.1987 bei dem Beklagten den Abschluß einer\nLebensversicherung mit Wirkung ab 01.10.1987 bean-tragt. Die\nVersicherungssumme belief sich auf 25.000,00 DM. Gemäß zusätzlich\nabgeschlossener Be-rufunfähigkeitszusatzversicherung war bei\nBerufs-unfähigkeit eine jährliche Rente von 6.000,00 DM vorgesehen.\nDer Antrag wurde seitens des Beklagten durch am 17.09.1987 erfolgte\nAbsendung des Versi-cherungsscheins vom 14.09.1987 angenommen.\nUnter dem 05.04.1988 hat die Klägerin unter Berufung auf stark\nschmerzhafte Bewegungs- und Funktionsbeein-trächtigung beider Arme\nBerufsunfähigkeit in dem Beruf Kellnerin/Serviererin geltend\ngemacht. Unter dem 12.08.1988 hat der Beklagte wegen Verletzung der\nvorvertraglichen Anzeigepflicht den Rücktritt vom Vertrag mit der\nBegründung erklärt, die Kläge-rin habe bei der Antragstellung eine\nKur aus dem Jahr 1986 nicht angegeben. Zugleich hat der Be-klagte\nunter Belehrung nach § 12 Abs. 3 VVG eine Leistung abgelehnt.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nHierauf wandte sich die Klägerin\nzunächst persön-lich mit Schreiben vom 07.11.1988 an den\nBeklag-ten, der daraufhin mit Schreiben vom 28.08.1989 mitteilte,\nes bleibe bei seiner Entscheidung gemäß Schreiben vom 12.08.1988,\nda nach zwischenzeitlich gewonnenen weiteren Erkenntnissen bei\nAntragstel-lung bereits Arbeitsunfähigkeit - wegen einer\nEpi-condylitis lateralis links - vorgelegen habe. Dar-aufhin\nschaltete die Klägerin einen Rechtsanwalt ein, und dieser wandte\nsich mit Schreiben vom 19.09. und 27.10.1989 an den Beklagten, der\nunter dem 14.11.1989 die im Schreiben vom 28.08.1989 ge-gebene\nBegründung im wesentlichen wiederholte und im übrigen auf seinen\nHausanwalt verwies. Dieser teilte dem Bevollmächtigten der Klägerin\nauf des-sen Schreiben vom 12.2.1990 unter dem 23.03.1990 mit, daß\nes bei der Leistungsablehnung verbleibe und eine eventuelle Klage\nihm zugestellt werden könne. Mit der am 15.05.1990 bei Gericht\neingegan-genen Klage beruft sich die Klägerin weiterhin auf\nBerufsunfähigkeit und hat insoweit vorgetragen, sie habe zwar schon\nseit dem 02.08.1987 Beschwer-den im linken Arm gehabt und sich\ndeshalb in ärzt-liche Behandlung begeben; die Beschwerden seien\nzunächst jedoch nur auf eine beruflich bedingte Überanstrengung des\nArms zurückgeführt worden; ei-ne konkrete Diagnose sei erst Wochen\nspäter ge-stellt worden. Im übrigen macht die Klägerin gel-tend,\ndie 6-Monats-Frist nach § 12 Abs. 3 VVG sei unterbrochen worden,\nweil der Beklagte auf ihr Schreiben vom 07.11.1988 hin in eine\nerneute Sach-prüfung eingetreten sei und sodann die\nLeistungs-ablehnung auf andere Gründe als in seinem ersten\nSchreiben gestützt habe. In diesem neuen Schreiben habe sich aber\nkeine Fristbelehrung mehr befunden.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie Klägerin hat nach teilweiser\nKlagerücknahme beantragt, den Beklagten zu verurteilen,\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n1. an sie 11.500,00 DM zu zahlen.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\n2. an sie für die Zeit vom 01.05.1990\nbis 31.01.2003 (richtig: 1.10.2002) eine mo- natliche Rente von\n500,00 DM nebst 4 % Zinsen aus den in der Zeit vom 01.05.1990 bis\n01.10.1990 fällig gewordenen Beträgen ab Rechtshängigkeit zu\nzahlen.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nEr hat sich auf den erklärten Rücktritt\nberufen und ferner auf Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG.\nHierzu hat er die Ansicht vertre-ten, eine Unterbrechung der Frist\nsie durch seine weiteren Schreiben nicht eingetreten.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDurch Urteil vom 15.01.1991, auf das\nwegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Landge-richt\ndie Klage abgewiesen und zur Begründung aus-geführt, die Klage\nkönne schon im Hinblick auf die - versäumte - Frist nach § 12 Abs.\n3 VVG keinen Erfolg haben. Bereits unter dem 12.08.1988 habe der\nBeklagte eine mit ordnungsgemäßer Fristbeleh-rung versehene\nLeistungsablehnung erklärt. Eine Unterbrechung oder Hemmung der\nsomit mit Zugang dieses Schreibens in Gang gesetzten Frist habe\nnicht stattgefunden. Selbst wenn man eine durch nachfolgende\nerneute Sachprüfung eintretende Ver-längerung der Frist nach § 12\nAbs. 3 VVG annehmen wolle, sei diese jedenfalls nach Zugang des\nSchreibens des Beklagten vom 28.08.1989 zuzüglich angemessener\nÜberlegungsfrist endgültig abgelau-fen, ohne daß es einer erneuten\nFristbelehrung be-dürft hätte.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nGegen dieses am 04.02.1991 zugestellte\nUrteil hat die Klägerin am 01.03.1991 Berufung eingelegt und diese\n- nach Fristverlängerung bis zum 02.05.1991 - am 30.04.1991\nbegründet.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft\nihr erstin-stanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor, die\nBestimmung des § 12 Abs. 3 VVG komme vorlie-gend nicht zum Tragen.\nIhr hätten keine sechs Mo-nate zur Prüfung zur Verfügung gestanden,\ndenn der Beklagte habe sich auf ihre erste Intervention hin bis zum\n28.08.1989 Zeit gelassen, der Klägerin ei-ne diesbezügliche Antwort\nzukommen zu lassen. Die-se zweite Ablehnung sei somit mehr als ein\nJahr nach der ersten Ablehnung und 9 1/2 Monate nach der\nIntervention der Klägerin erfolgt. Der Beklag-te hätte rund 3 1/2\nMonate Zeit gehabt, noch in-nerhalb der 6-Monats-Frist zu\nantworten. Wenn er sich gleichwohl bis zum 28.08.1989 Zeit gelassen\nhabe, dann habe er den Fristablauf selbst provo-ziert, sodaß er\nsich hierauf nicht mehr berufen könne. Jegliche Berufung auf den\nFristablauf würde eine unzulässige Rechtsausübung darstellen, weil\nder Beklagte ihr, der Klägerin, durch die verzö-gerliche\nBearbeitung den ihr gesetzlich eingeräum-ten Überlegungszeitraum\nvon sechs Monaten genommen habe. Er könne sich deshalb nicht auf\ndie Versäu-mung der durch das Schreiben vom 12.08.1988 in Gang\ngesetzten Frist berufen. Die zweite Ablehnung vom 28.08.1989\nenthalte keinen Hinweis nach § 12 Abs. 3 VVG. Dieses Schreiben sei\ndeshalb nicht geeignet gewesen, noch einmal eine Frist in Gang zu\nsetzen.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nIm übrigen habe sie auch im\nAntragsformular keine unwahren Angaben gemacht. Sie sei nämlich vor\nAn-nahme ihres Antrages nur vor einer Überlastung des Arms\nausgegangen und habe keine diesbezügliche konkrete Diagnose\nmitgeteilt bekommen. Auch die wegen der Beschwerden im Arm\naufgesuchten Ärzte hätten zunächst keine Diagnose stellen können,\nsondern seien von Überanstrengung ausgegangen, so-daß auch keine\ngezielte Behandlung durchgeführt worden sei. Erst nach Erhalt des\nVersicherungs-scheins und darin liegender Annahme ihres\nVersi-cherungsantrages habe sie eine konkrete Diagnose der zu ihrer\nBerufsunfähigkeit führenden Armbe-schwerden mitgeteilt\nbekommen.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nunter Abänderung des landgerichtlichen\nUrteils den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n1. DM 11.500,00 zu zahlen.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\n2. für die Zeit vom 01.05.1990 bis\n1.10.2002 eine monatliche Rente von 500,00 DM nebst 4 % Zinsen aus\nden in der Zeit vom 01.05.1990 bis 01.10.1990 fällig gewordenen\nBeträgen ab Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\ndie Berufung zurückzuweisen und ihn zu\ngestatten, eine eventuelle Sicherheit auch durch selbst-\nschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder\nöffentlichen Sparkasse zu leisten.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nAuch der Beklagte wiederholt und\nvertieft seinen erstinstanzlichen Vortrag und macht ergänzend\ngel-tend, da es sich bei der Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG nicht\num eine Verjährungsfrist handele, sei eine Hemmung dieser Frist\nnicht mög-lich. Es bedürfe vielmehr einer ausdrücklichen Aussetzung\noder Verlängerung der 6-Monats-Frist durch den Versicherer. Eine\nsolche sei vorliegend nicht erfolgt. Die Klägerin habe nach dem\nkonkre-ten Verhalten des Beklagten keine Veranlassung ge-habt davon\nauszugehen, der Beklagte wolle die durch seine Ablehnung\nausgelösten Rechtsfolgen im Hinblick auf die Klagefrist aufheben.\nEs sei ihr auch unter keinem Gesichtspunkt verwehrt, sich auf die\nFrist zu berufen dies auch nicht deshalb, weil nach Fristsetzung\nnoch mit der Klägerin korrespon-diert habe.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nIm übrigen habe die Klägerin bei\nAntragstellung falsche Angaben gemacht, wie bereits in erster\nIn-stanz eingehend dargelegt worden sei.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nWegen des weiteren Parteivorbringens\nwird auf die wechselseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n:\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin hat\nin der Sa-che keinen Erfolg.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nDas Landgericht hat mit zutreffender\nBegründung die Klage zu Recht abgewiesen. Auf die in allen Punkten\nzutreffenden Ausführungen des Landgerichts nimmt der Senat zur\nVermeidung von Wiederholungen Bezug. Im Hinblick auf das\nBerufungsvorbringen, das sich allerdings im wesentlichen in einer\nWie-derholung der schon in erster Instanz vorgebrach-ten Argumente\nerschöpft, ist folgendes auszufüh-ren: Die Klage hat schon deshalb\nkeinen Erfolg, weil die Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht gewahrt\nworden ist. Hiernach ist der Versicherer von der Verpflichtung zur\nLeistung frei, wenn der Anspruch auf die Leistung nicht innerhalb\nvon sechs Monaten gerichtlich geltend gemacht worden ist, wobei die\nFrist erst beginnt, nachdem der Versicherer dem Versicherungsnehmer\ngegenüber den erhobenen An-spruch unter Angabe der mit dem Ablauf\nder Frist verbundenen Rechtsfolge schriftlich abgelehnt hat. Die\ngenannte Frist ist mit Zugang des Ablehnungs-schreibens des\nBeklagten vom 12.08.1988, welches eine ordnungsgemäße Belehrung\nüber die Folge der Fristversäumnis enthielt, also spätestens mit\ndem 15.08.1988 in Gang gesetzt worden. Sie ist auch nicht etwa\ndurch das Schreiben der Klägerin vom 07.11.1988 oder durch die\nerneute Ablehnung der Beklagten vom 28.08.1989 unterbrochen oder\ngehemmt worden. Die Vorschriften der §§ 202 f. BGB finden, da es\nsich bei der Frist des § 12 Abs. 3 VVG nicht um eine\nVerjährungsfrist, sondern um eine Aus-schlußfrist handelt, keine\nentsprechende Anwendung (vgl. Prölss/Martin, VVG, 24. Auflage, §\n12, Anm. 7).\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nDer Beklagte hat auch nicht etwa\nkonkludent auf die ihr durch den Fristablauf zugekommene Position\nverzichtet, indem er über neun Monate auf die In-tervention der\nKlägerin hin bis zur erneuten Ab-lehnung verstreichen ließ, dies\nauch nicht unter Berücksichtigung der erst in der zweiten Instanz\neingeführten Schreiben des Beklagten vom 24.11.1988 und 03.02.1989.\nFür die Annahme eines konkludent erklärten Verzichts auf den\nFristablauf reicht es nicht aus, daß der Versicherer sich in\nirgendeiner Weise bereit zeigt, seine Ablehnung noch einmal zu\nüberprüfen (vgl. Prölss/Martin a.a.O., § 12 Anm. 8 a). Zwar wird\ndie Ansicht ver-treten, daß von einer jedenfalls aus § 242 BGB\nfolgenden Verlängerung der Frist bei erneuter Sachprüfung bis zu\neiner diesbezüglichen Entschei-dung auszugehen ist, weil der\nVersicherungsnehmer in diesen Fällen glauben darf, daß der\nVersicherer sich auf einen Fristablauf nicht berufen wird, so-lange\ner sich noch zu einer erneuten oder weiteren Sachprüfung bereit\nerklärt hat und dem Versiche-runsnehmer deshalb eine Klageerhebung\nnoch nicht zuzumuten ist (vgl. Prölss/Martin a.a.O, LG Frank-furt,\nVersicherungsR 1983/845 f.). Nach Maßgabe dieser Ansicht dürfte die\nKlägerin mithin auch in dem zwischen dem Ablauf der 6-Monats-Frist\n(Febru-ar 1989) und Zugang der zweiten Ablehnung liegen-den\nZeitraum darauf vertrauen, daß sich der Be-klagte nicht auf den\nFristablauf berufen und sich damit unter Umständen dem Vorwurf\ntreuwidrigen Verhalten aussetzen werde. Wie das Landgericht zu\nRecht angenommen hat, konnte diese Situation die Klägerin jedoch\nnur solange vor der Berufung des Beklagten auf die Frist nach § 12\nAbs. 3 VVG schützen, bis sie unter normalen Umständen sich\nschlüssige werden könnte, um nach endgültiger Ab-lehnung der\nLeistung Klage zu erheben. Eine derar-tige, notwendigerweise nicht\nzu lange, Überle-gungsfrist ist mit maximal zwei Wochen anzusetzen.\nDie Klägerin mußte vernünftigerweise nunmehr, d. h. nach Zugang des\nAblehnungsschreibens vom 28.08.1989 von einer endgültigen Ablehnung\nausge-hen. Gründe, die sie an einer sofortigen Klageer-hebung\ngehindert hätten, hat die Klägerin nicht vorgetragen. Soweit der\nvon ihr beauftragte Rechtsanwalt keine Klage erhoben, sondern mit\nSchreiben vom 19.09.1989 die vorprozessuale Korre-spondenz mit dem\nBeklagten fortgesetzt hat, ist dies allein ihr zuzurechnen.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nDie Klägerin irrt in der Annahme, wegen\ndes späten zweiten Ablehnungsschreibens des Beklagten vom\n28.08.1989 sei diesem eine Berufung auf die Frist des § 12 Abs. 3\nVVG schlechterdings und auf Dauer verwehrt. Für eine derart\nextensive Anwendung des § 242 BGB besteht keine zwingende\nVeranlassung. Den Interessen des Versicherungsnehmers ist\nhin-länglich Rechnung getragen, wenn man - bei erneu-ter\nAnspruchsprüfung durch den Versicherer - von einer Hinausschiebung\ndes Fristendes bis zum Ein-gang der erneuten Ablehnung zuzüglich\neiner ange-messenen Überlegungsfrist ausgeht.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nDer Beklagte hat sich in dem erneuten\nAblehnungs-scheiben vom 28.08.1989 ausdrücklich auf sein\nvor-aufgegangenes Ablehnungsschreiben vom 12.08.1988 und die\ndortige Ablehnung (wenn auch mit anderer Begründung) bezogen. Damit\nwar auch für die Kläge-rin klar, daß die Ablehnung nunmehr\ndefinitiv war und sie angesichts der schon abgelaufenen\n6-Mo-nats-Frist, auf deren Bedeutung sie in dem ersten\nAblehnungsschreiben ausdrücklich hingewiesen wor-den war, umgehend\nim Sinne einer Klageerhebung tä-tig werden mußte. Wenn die Klägerin\ngleichwohl bis zur Klageeinreichung nochmasl ca. neun Monate\nver-streichen ließ, besteht unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB\nkeine Veranlassung, dem Beklagten die Berufung auf die Geltung der\nAusschlußfrist zu versagen. Eine gänzliche Unwirksamkeit der Frist\ndes § 12 Abs. 3 VVG unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB könnte\nallenfalls in extremen Ausnahme-fällen angenommen werden. Ein\nsolcher Fall liegt aber vorliegend nicht vor.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nZum gleichen Ergebnis gelangt man auch\nbei Berück-sichtigung des weiteren Schreibens des Rechtsan-walts\ndes Beklagten vom 23.03.1990. Dieses enthält keine Ausführungen\naufgrund einer erneuten Sach-prüfung mehr, sondern lediglich eine\nBestätigung der schon erfolgten Leistungsablehnung und einen\nZustellungshinweis bezüglich einer eventuellen Klage. Soweit man im\nHinblick auf dieses, dem erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten\nder Klä-gerin am 26.03.1990 zugegangene Schreiben nochmmals eine\nangemessene Überlegungsfrist von 1 bis 2 Wochen zubilligt, war auch\nhiernach die erst am 15.05.1990 eingereichte Klage definitiv\nverspä-tet und der Beklagte deshalb schon wegen Fristab-laufes\nleistungsfrei.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nDie Berufung war deshalb\nzurückzuweisen, ohne daß es noch eines Eingehens auf die\nmateriell-rechtli-chen Fragen bedürft hätte.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nZPO.\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit beruht auf den §§ 708 Ziffer 10, 711 ZPO.\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nBerufungsstreitwert und Wert der\nBeschwer der Klä-gerin: 86.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314829","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-11-14/5-u-39-91","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":13},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 202","ref_norm":"202","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314829","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314829","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-11-14/5-u-39-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314829","retrieved":"2026-07-09 03:46:58.833667+00:00"}}