{"status":"available","doknr":"OLD314834","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1112.2WS475.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-11-12","aktenzeichen":"2 Ws 475/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\nI.\n\n7\n\n \n\n8\n\nDer Untergebrachte Helmut S. befindet\nsich im Maß-regelvollzug in der R. L. D. aufgrund Urteils des\nLandgerichts Duisburg vom 16. Juli 1976, durch das er wegen\nversuchten Mordes zu 10 Jahren Freiheits-strafe verurteilt worden\nund in dem gegen ihn die Unterbringung in einem psyschiatrischen\nKranken-haus angeordnet worden ist.\n\n9\n\n \n\n10\n\nFür das Verfahren auf Prüfung der\nAussetzung der weiteren Unterbringung hat der Vorsitzende der\nStrafvollstreckungskammer des Landgerichts Aa-chen dem\nUntergebrachten mit Beschluß vom 4. Ok-tober 1989 Rechtsanwalt P.\nals Pflichtverteidiger beigeordnet.\n\n11\n\n \n\n12\n\nIn der Folgezeit kam es dreimal zur\nMitwirkung des Beschwerdeführers in Verfahren nach § 67 e StGB, in\ndenen jeweils eine Entlassung abgelehnt wurde. Dies beruhte auf\nAnhörungsterminen, an denen Rechtsanwalt P. jedesmal teilnahm, und\nzwar am 6. November 1989 (Bl. 299 Vollstreckungsheft I), am 7. Mai\n1990 (Bl. 267 Hauptakte, Band II) am 7. Januar 1991 undanschließend\nerneut am 4. März 1991 Bl. 14, 20 Vollstreckungsheft II).\n\n13\n\n \n\n14\n\nDie Tätigkeit in Zusammenhang mit dem\nAnhörungs-termin vom 6. November 1989 ist bereits abgerech-net und\nnicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-rens.\n\n15\n\n \n\n16\n\nFür die Tätigkeit in Zusammenhang mit\ndem Termin vom 7. Mai 1990 beantragte der Beschwerdeführer am\nselben Tage eine Vergütung von 307,80 DM (ausge-richtet an Gebühren\nnach § 112 BRAGO), die unter dem 19. Juni 1990 antragsgemäß\nfestgesetzt worden ist.\n\n17\n\n \n\n18\n\nFür die Tätigkeit in Zusammenhang mit\ndem Termin am 5. März 1991 vom 4. März 1991 beantragte der\nBeschwerdeführer eine Vergütung von 314,64 DM (wiederum\nausgerichtet an § 112 BRAGO); nach Berichtigung eines Schreib- oder\nRechenfehlers hat der Rechtspfleger unter dem 20. März 1991 auch\ninsoweit 307,80 DM festgesetzt. Ein weite-res Festsetzungsgesuch\ndes Beschwerdeführers über 157,32 DM, welches sich auf den Termin\nvom 7. Ja-nuar 1991 beziehen sollte, befindet sich nicht bei den\ndem Senat vorgelegten Akten.\n\n19\n\n \n\n20\n\nDurch Beschluß vom 14. Juni 1991 hat\nder Rechts-pfleger bei dem Landgericht Aachen die anRechts-anwalt\nP. auf seinen Antrag vom 5. März 1991 zu zahlende Vergütung in\nAbänderung der Festsetzung vom 20. März 1991 auf 239,40 DM\nfestgesetzt und den weiteren Antrag vom 5. März 1991 auf\nFestset-zung zusätzlicher 157,32 DM zurückgewiesen. In den Gründen\ndieses Beschlusses ist für die Termine vom 7. Mai 1990, 7. Januar\n1991 und 4. März 1991 die Vergütung jeweils nach §§ 97, 91 Ziffer 2\nBRA-GO auf 160,00 DM festgesetzt worden; die Auslagen-pauschale von\njeweils 30 DM ist dem Beschwerdefüh-rer in diesem Beschluß\naberkannt worden mit der Begründung, sie sei bereits durch\nFestsetzungsbe-schluß vom 27. November 1990 festgesetzt worden und\nes liege nur eine Angelegenheit im Sinne von § 13 BRAGO vor.\n\n21\n\n \n\n22\n\nAuf die hiergegen gerichtete Erinnerung\ndes Rechtsanwalts P. hin hat der Vorsitzende der\nFe-rienstrafvollstreckungskammer des Landgerichts Aa-chen durch\nBeschluß mit 30. Juli 1991 in teilwei-ser Abänderung des\nBeschlusses des Rechtspflegers für die Mitwirkung des\nBeschwerdeführers bei den mündlichen Anhörungen vom 7. Mai 1990, 7.\nJanu-ar 1991 und 4. März 1991 eine Vergütung von insge-samt 615,60\nDM festgesetzt.\n\n23\n\n \n\n24\n\nHiergegen richtet sich das als\n\"sofortige \" Beschwerde bezeichnete Rechtsmittel des Rechtsan-walts\nP. vom 16. August 1991. Der Beschwerdefüh-rer hat auf Befragen\nklargestellt, daß mit der Beschwerde weiterhin die Festsetzung von\n923,40 DM gemäß dem Schriftsatz vom 12. Juni 1991 begehrt wird.\n\n25\n\n \n\n26\n\nII.\n\n27\n\n \n\n28\n\nDas Rechtsmittel ist als Beschwerde\nnach § 98 Abs. 3 BRAGO zulässig. In der Sache ist die Beschwerde\nnicht begründet.\n\n29\n\n \n\n30\n\n1.)\n\n31\n\n \n\n32\n\nZutreffend gehen der angefochtene\nBeschluß wie auch schon der Beschluß des Rechtspflegers vom 14.\nJuni 1991 davon aus, daß entgegen den ur-sprünglichen\nKostenfestsetzungen vom 19. Juni 1990 und vom 20. März 1991 sich\ndie Vergütung des Rechtsanwalts im Verfahren über eine vorzeitige\nEntlassung - hier: über eine Aussetzung der Unter-bringung zur\nBewährung - nach § 91 BRAGO und nicht nach § 112 BRAGO richtet\n(vgl. hierzu BayOLG NJW 62, 358; OLG Oldenburg NJW 63, 170; OLG\nHamburg MDR 74, 139; OLG Koblenz JurBüro 80, 87 m. zust. Anm.\nMümmler; OLG München, Rechtspfleger 77, 377; Göttlich/Mümmler,\nBRAGO, 17. Aufl., Stichwort \"Strafsachen\"Anm. 8, 2 b; Hartmann,\nKostengeset-ze, 24. Aufl., § 91 BRAGO, Anm. 1; Madert in:\nGerold-Schmidt-van Eicken-Madert, BRAGO, 11.Aufl., § 91 Rdn. 7;\nFraunholz in: Riedel/Sußbauer, BRA-GO, 6.Aufl., § 91 Rdn. 4 und 9;\nSchmidt Anwalts-blatt 77, 500; Madert, Anwaltsblatt 82, 176; ebenso\nSenatsentscheidung vom 14. April 1989 - 2 Ws 525/88-).\n\n33\n\n \n\n34\n\nDas gilt auch, wie die Verweisung in §\n97 Abs. 1 BRAGO zeigt, für den beigeordneten\nPflichtver-teidiger.\n\n35\n\n \n\n36\n\n2.)\n\n37\n\n \n\n38\n\nEntgegen der Ansicht des\nBeschwerdeführers fallen für die Vertretung in dem Verfahren auf\nbedingte Entlassung die Gebühren nach § 91 Ziffer 1 und Ziffer 2\nBRAGO nicht kumulativ an.\n\n39\n\n \n\n40\n\nStellt der zum Pflichtverteidiger\nbestellte Anwalt den Antrag auf vorzeitige Entlassung, so erhält er\ndie Gebühr des § 91 Ziffer 1 BRAGO (vgl. OLG Ol-denburg, a.a.O.;\nMadert in Gerold-Schmidt-van-Ei-chen- Madert, a.a.O., § 91 Rdn.2;\nFrauenholz, a.a.O.). Wird er hingegen im Rahmen eines be-schränkten\nAuftrages nur als Beistand bei der An-hörung tätig, so fällt die\nGebühr des § 91 Ziffer 2 BRAGO an (vgl. dazu OLG Hamburg, MDR 74,\n1039). Stellt der Pflichtverteidiger hingegen den\nAusset-zungsantrag und nimmt er auch an der mündlichen Anhörung\nteil, so erwachsen dennoch nicht zwei Gebühren nach § 91 Ziffer 1\nund Ziffer 2 BRAGO. Vielmehr wird die Tätigkeit des Verteidigers\ndann insgesamt durch eine Gebühr nach § 91 BRAGO, hier: nach Ziffer\n2, abgegolten.\n\n41\n\n \n\n42\n\nDie Gebühren des § 91 BRAGO sind\nPauschge-bühren im Sinne des § 13 Abs. 1 BRAGO (vgl. Madert a.a.O.,\n§ 92 Rdn. 4; Fraunholz a.a.O., § 9,21 Rdn. 4. Sie decken die\ngesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Anfang bis zur Erledigung\nder Angelegenheit ab; dabei sind auch alle Nebentätigkeiten (etwa\nfür eine Besprechung, die der in Frage kommenden Tätigkeit\nvorausgeht) mit umfaßt (Madert a.a.O.).Es geht vorliegend um\nEinzelgebühren für das - jeweilige - Verfahren nach § 67 e StGB.\nDabei entsteht die Gebühr zwar mit der ersten anwaltlichen\nTätigkeit, die dem Handlungskomplex gehört; sie entgilt aber\nzugleich alle weiteren Tätigkeiten (vgl. Fraunholz a.a.O.; ähnlich\nHartmann, § 92 BRAGO Anm. 2: Die Einzelgebühr nach § 91 gibt die\ngesamte zugehörige Angelegenheit im Sinne von § 13 Abs. 1 BRAGO\nab). Anders wäre es nur dann, wenn der Anwalt nach Erledigung des\nersten Auftrags (etwa bloße Beistandsleistung im Sinne des § 91\nZiffer 1 BRAGO) einen neuen Auftrag erhielte (Hartmann a.a.O.). Ein\nsolcher Fall liegt indessen nicht vor.\n\n43\n\n \n\n44\n\nDem Umfang der Tätigkeit, der bei einem\nWahlverteidiger bei der Bemessung der angemessenen Gebühr innerhalb\ndes Gebührenrahmens zu berücksichtigen wäre - kann im Falle einer\nPflichtverteidigung nur durch einen Antrag nach § 99 Abs. 1 BRAGO\nentsprochen werden, wenn im Einzelfall die nach § 91 (hier: Ziffer\n2) BRAGO angefallene gesetzliche Vergütung keinen angemessenen\nAusgleich für eine besonders umfangreiche oder schwierige Tätigkeit\ndarstellt.\n\n45\n\n \n\n46\n\n3.)\n\n47\n\n \n\n48\n\nDie Beiordnung des Beschwerdeführers\nerfolgt vor-liegend jeweils für das Verfahren auf Prüfung nach § 67\ne StGB. Der Umfang seiner Tätigkeit war deshalb durch den\nBeiordnungsbeschluß vorgezeich-net und umgrenzt. Zu dem Verfahren\nauf Prüfung einer vorzeitigen Entlassung gehörte wegen der in § 454\nAbs.1 Satz 3 StPO getroffenen Regelung auch die mündliche Anhörung\ndes Verurteilten und für den beigeordneten Pflichtverteidiger die\nTeilnahme an dem mündlichen Anhörungstermin. Die Tätigkeit des\nAntragstellers stellte deshalb jeweils eine Einheit dar und wird\ndurch eine Gebühr abgegolten. Diese richtet sich nach §§ 97,\n91 Ziffer 2 BRAGO und ist daher zutreffend mit jeweils 160 DM\nfestgesetzt worden. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist\nfür eine zusätzliche Gebühr nach § 91 Ziffer 1 BRAGO wegen\nBeistandstätigkeit in Form von Vorbereitungsgesprächen pp. kein\nRaum, weil die Gebühren des § 91 BRAGO - wie ausgeführt und auch in\ndem Beschluß vom 30. Juli 1991 zutref-fend angenommen -\nPauschgebühren sind.\n\n49\n\n \n\n50\n\n4.)\n\n51\n\n \n\n52\n\nDie geltend gemachten Postgebühren nach\n§ 26 BRAGO in Höhe des Pauschalbetrages von 30 DM hat der\nangefochtene Beschluß - entgegen der Ansicht des Bezirksrevisors\nund des Rechtspflegers in dem Be-schluß vom 14. Juni 1991 -\nzutreffend auch für die Anhörungsverfahren 63 StVK 133/90 und 16/91\nb festgesetzt, in denen es zu einer Entscheidung nach § 67 e StGB\ngekommen ist. Jedes Anhörungs-verfahren nach § 67 e StGB ist eine\nAngelegenheit im Sinne des § 13 BRAGO.\n\n53\n\n \n\n54\n\nDie Gebühr nach § 26 BRAGO entfällt\nlediglich für die Anhörung vom 7. Januar 1991, weil es seiner-zeit\nnicht zu einer Sachentscheidung nach § 67 e StGB gekommen ist. Der\nTermin vom 7. Janu-ar 1991 bildet mit dem Termin vom 4. März 1991\nkostenmäßig einen einheitlichen Vorgang.\n\n55\n\n \n\n56\n\n5.)\n\n57\n\n \n\n58\n\nInsgesamt steht somit dem\nBeschwerdeführer für seine hier abzurechnende Tätigkeit folgende\nVergü-tung zu:\n\n59\n\n \n\n60\n\n- Termin 7. Mai 1990 160,00 DM\n\n61\n\n \n\n62\n\nPauschsatz 30,00 DM\n\n63\n\n \n\n64\n\nTermin 7.Januar 1991 160,00 DM\n\n65\n\n \n\n66\n\nPauschsatz ------\n\n67\n\n \n\n68\n\nTermin 4. März 1991 160,00 DM\n\n69\n\n \n\n70\n\nPauschsatz 30,00 DM\n\n71\n\n \n\n72\n\n540,00 DM\n\n73\n\n \n\n74\n\n14 % Mehrwertsteuer 75,60 DM\n\n75\n\n \n\n76\n\nSumme 615,60 DM\n\n77\n\n \n\n78\n\n6.)\n\n79\n\n \n\n80\n\nDas Verfahren über die Beschwerde ist\ngebühren-frei; Kosten werden nicht erstattet (§ 98 Abs. 4\nBRAGO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314834","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-11-12/2-ws-475-91","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67e","ref_norm":"67e","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 454","ref_norm":"454","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314834","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314834","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-11-12/2-ws-475-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314834","retrieved":"2026-07-09 03:46:59.265006+00:00"}}