{"status":"available","doknr":"OLD314833","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1112.22U238.89.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-11-12","aktenzeichen":"22 U 238/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas Hotel \"Haus H.\" in P. W.-L. der\nFirma Gaststät-tenbetrieb D. Haus H. GmbH war bis zum 01.01.1981\n12.00 Uhr bei der Beklagten und anschließend bei der Klägerin gegen\nBrandschäden versichert.\n\n4\n\n \n\n5\n\nAm Morgen des 01.01.1981 gegen 2.00 Uhr\nsprühten während der Silvesterfeier im Saal des Restaurants aus\neinem über der Theke befindlichen Ventilator Funken in den Saal.\nSofortige Nachforschungen des Gastwirts D. und des Zeugen V.\nergaben, daß die aus einer Holzkonstruktion und Schilfrohrgeflecht\nmit Lehmeinschub bestehende, von unten verputzte Decke über dem\nSaalbau in der Nähe des Lüftungsrohrs des Ventilators brannte. Das\nFeuer wurde zunächst mit Handfeuerlöschern, dann von der\nherbeigerufenen Feuerwehr unter Leitung des Zeugen L. mit Wasser\naus einer Kübelspritze bekämpft und gelöscht. Der entstandene\nSachschaden war geringfügig.\n\n6\n\n \n\n7\n\nVom Saal aus, in dem in der\nSilvesternacht etwa 150 Gäste feierten, war die oben angegebene\nalte Decke nicht zu sehen; denn unterhalb dieser befand sich eine\nnachträglich eingebaute abgehängte Decke aus Hartfaserplatten. Zum\nDeckenaufbau wird auf die Skizzen des Sachverständigen B. Bl. 105\nbis 110 d.A. verwiesen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nSpätere Kontrollen der Brandstelle\ndurch den Zeugen L. und den Gastwirt D. ergaben keine Hinweise auf\nvorhandene Brandnester.\n\n10\n\n \n\n11\n\nAm Abend des 01.01.1981 gegen 20.15 Uhr\ngeriet die Decke über dem Saalbau erneut in Brand. Nunmehr ge-lang\nes der Feuerwehr nicht, den Brand zu löschen. Der Saalbau wurde\nvöllig zerstört.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDa seinerzeit schon streitig war, ob\nder sogenannte zweite Brand eine bei der Klägerin oder eine bei der\nBeklagten versicherte Ursache hatte, einigten sich die Parteien\nvorerst auf eine hälftige Scha-densregulierung. Demgemäß zahlten\nsie je 1.355.252,50 DM an die Versicherungsnehmerin, und zwar ohne\nAnerkennung einer Rechtspflicht und vor-behaltlich des Ergebnisses\nder noch zu treffenden Feststellungen.\n\n14\n\n \n\n15\n\nMit ihrer Klage nimmt die Klägerin die\nBeklagte auf Ersatz des von ihr an die Versicherungsnehmerin\nge-zahlten Betrags in Anspruch.\n\n16\n\n \n\n17\n\nSie hat vorgetragen, der zweite Brand\nsei als wie-der aufgeflammter Schwelbrand von dem ersten Brand\nverursacht worden. Das Risiko sei daher bei der Be-klagten\nversichert. Für die behauptete Ursache spreche ein Beweis des\nersten Anscheins.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDas Landgericht hat nach Beweiserhebung\ndurch Zeu-genvernehmung und Einholung eines\nSachverständigen-gutachtens die Beklagte antragsgemäß zur Zahlung\nvon 1.335.252,50 DM nebst 5 % Zinsen seit Klagezu-stellung\nverurteilt. Die Berufung der Beklagten war erfolglos. Auf die\nRevision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof das Urteil des\nSenats vom 06.02.1990 aufgehoben und die Sache zur anderweiten\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRevisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen mit\nder Maßgabe, erneut zu prüfen, ob Feststellungen, die für einen\nAnscheinsbeweis ausreichen, getroffen werden können oder ob aus\nHilfstatsachen die Überzeugung gewonnen werden kann, daß der zweite\nBrand aus dem ersten entstan-den ist.\n\n20\n\n \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird\nauf die Urtei-le des Landgerichts Köln vom 14.08.1989, des\nOber-landesgerichts Köln vom 06.02.1990 und des Bundes-gerichtshofs\nvom 06.03.1991 Bezug genommen.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDie Beklagte wiederholt ihr früheres\nVorbringen und trägt ergänzend vor, daß nach den Umständen ein\nFeuerwerkskörper als Brandursache ausscheide.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n26\n\n \n\n27\n\n \n\n28\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen.\n\n29\n\n \n\n30\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n31\n\n \n\n32\n\n \n\n33\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n34\n\n \n\n35\n\nDie Klägerin wiederholt ihren\nbisherigen Sachvor-trag und hält an der Annahme eines\nAnscheinsbewei-ses für einen Zusammenhang beider Brände fest.\n\n36\n\n \n\n37\n\nDer Senat hat Beweis erhoben gemäß\nBeschluß vom 01.10.1991 durch Einholung eines mündlichen\nGutach-tens des Sachverständigen Wilfried T.. Wegen des Ergebnisses\nder Beweisaufnahme wird auf die Sit-zungsniederschrift vom\n01.10.1991 verwiesen.\n\n38\n\n \n\n39\n\nFerner wird wegen aller weiteren\nEinzelheiten des Vorbringens der Parteien auf den vorgetragenen\nIn-halt der gewechselten Schriftsätze und zu den Akten gereichten\nUnterlagen Bezug genommen. Die beigezo-genen Akten 26 Js 111/81 StA\nBielefeld waren Gegen-stand der mündlichen Verhandlung.\n\n40\n\n \n\n41\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n42\n\n \n\n43\n\nDie Berufung hat auch nach erneuter\nVerhandlung und ergänzender Anhörung des Sachverständigen T. in der\nSache keinen Erfolg.\n\n44\n\n \n\n45\n\nDie Klägerin kann aufgrund der zwischen\nden Partei-en geschlossenen Regulierungsvereinbarung die\nEr-stattung des von ihr an die Versicherungsnehmerin gezahlten\nBetrags von 1.355.252,50 DM verlangen (§§ 675, 670 BGB), da nach\ndem Ergebnis der Ver-handlung und der Beweisaufnahme zur\nÜberzeugung des Senats feststeht, daß sich der zweite Brand aus dem\nersten entwickelt hat und deshalb ein einheitlicher\nVersicherungsfall vorliegt, für den die Beklagte\nVersicherungsschutz zu gewähren hat.\n\n46\n\n \n\n47\n\n1.\n\n48\n\n \n\n49\n\nDie Überzeugung des Senats beruht auf\nmehreren In-dizien, aus denen sich insgesamt mit der notwendi-gen\nGewißheit ergibt, daß der zweite Brand durch Anfachen eines vom\nersten Brand verbliebenen Glimm- oder Schwelbrandes entstanden\nist.\n\n50\n\n \n\n51\n\nAusgangspunkt dieses Indizienbeweises\nist die Tat-sache, daß nach Abschluß der Löschmaßnahmen mit\ner-halten gebliebenen Glutnestern in dem Rohrgeflecht und in den\nLehmeinschüben der Decke zu rechnen war, die sich als Glimm- oder\nSchwelbrand fortentwickeln und zu einem erneuten Aufflammen des\nBrandes führen konnten. Wie der Sachverständige T. bei seiner\nAnhörung vor dem Senat dargelegt hat, bieten Decken der hier\nbetroffenen Art regelmäßig eine große Ge-fahr, daß sich Brände\ninnerhalb der Decke weiterbe-wegen und erneut ausbrechen. Deshalb\ngeht heute die Tendenz dahin, nach Bränden betroffene Decken\nweit-räumig zu entfernen, wodurch zugleich das Problem der\nBrandwache beseitigt wird. Auch im vorliegenden Fall war man sich\nder Gefahr ungelöscht gebliebener Brandnester bewußt. Dies zeigen\nbereits die nach der Brandbekämpfung von der Feuerwehr getroffenen\nMaßnahmen. So wurde, wie der Zeuge L. bekundet hat, der Fußboden\ngeöffnet, um mit der Lampe nach darun-ter befindlichen Glutnestern\nzu suchen. Ferner hat der Zeuge L., bevor er sich nach etwa 1 1/2\nStunden entfernte, mit der Hand nach Brandnestern getastet und bis\n4.00 Uhr zwei Feuerwehrleute als Brandwache zurückgelassen.\n\n52\n\n \n\n53\n\nDer Bildung von Glutnestern unter dem\nHolzfußboden steht nicht entgegen, daß der Zeuge L. den Brand als\n\"Oberflächenbrand\" bezeichnet hat. Stehen die Bretter eines\nHolzfußbodens in Flammen, so kann nach der Lebenserfahrung davon\nausgegangen werden, daß Flammen und Funken auch die unmittelbar\nunter den brennenden Brettern liegenden Stroh- und\nSchilfrohrbestandteile der Decke erreichen, zumal die Funkenbildung\nhier so erheblich war, daß Funken über den Ventilator in den Saal\ngelangten. Hinzu kommt, daß nach den Ausführungen des\nSachverständi-gen T. vor dem Landgericht Fußbodenbretter im Laufe\nder Zeit austrocknen und durch die entstandenen Zwischenräume\nebenfalls Funken in die Decke ein-dringen konnten.\n\n54\n\n \n\n55\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nkann auch nicht angenommen werden, daß mit den Löschmaßnahmen\nsämtliche Glutnester in der Decke beseitigt worden sind oder\njedenfalls bei den anschließenden Kon-trollmaßnahmen entdeckt\nworden wären. Die Feuerwehr hat zur Brandbekämpfung lediglich eine\nKübelspritze mit 25 Liter Wasser eingesetzt. Mit dieser\nWasser-menge ist es, wie der Sachverständige T. vor dem Landgericht\nund vor dem Senat überzeugend dargelegt hat, gar nicht möglich,\neine Brandstelle in einer Schilfrohrdecke mit Stroh-Lehm-Auflage so\nzu durch-nässen, daß nicht auch trockene Stellen übrig blei-ben,\nzumal nach den Bekundungen der Zeugen V. und L. ein Teil des\nWassers durch die Decke gedrungen und in den Saal gelaufen ist.\nUnzureichend waren auch die nach der Brandbekämpfung durchgeführten\nKontrollen. Bei der Öffnung des Fußbodens an der Brandstelle hätten\nGlutnester nur an der Oberfläche des Lehmeinschubs, nicht aber in\nden tieferen Schichten der Decke bemerkt werden können. Hierzu\nreichte auch ein Abtasten der Decke, wie dies der Zeuge L. nach\nseiner Aussage, allerdings nur im Be-reich des Brandes, getan hat,\nnicht aus. Eine ver-läßliche Kontrolle wäre nach den Ausführungen\ndes Sachverständigen T. nur durch eine Temperaturmes-sung in der\nDecke möglich gewesen.\n\n56\n\n \n\n57\n\nBestand demnach die Gefahr, daß\nGlutnester in der Decke erhalten geblieben waren und weiterschwelen\nkonnten - was von dem Sachverständigen T. vor dem Senat als sehr\nwahrscheinlich bezeichnet worden ist -, so ergeben die weiteren\nIndizien, daß sich diese Gefahr im vorliegenden Fall auch\nverwirklicht hat und der zweite Brand aus einem Glut- oder\nGlimmnest des ersten Brandes entstanden ist.\n\n58\n\n \n\n59\n\nEin wichtiges Indiz hierfür bildet die\nTatsache, daß der zweite Brand im Bereich des ersten Brandes\nausgebrochen ist. Zwar hat die Beklagte in ihrer\nBerufungsbegründung vorgetragen, daß der zweite Brand mehr zur\nMitte des Saales hin, nämlich 5 - 7 Meter südlich der Kinderzimmer\nentstanden sei. Der Zeuge V. hat jedoch vor dem Landgericht\nglaubhaft bekundet, daß bereits der erste Brand 4 - 5 Meter von der\nEinstiegsöffnung in der Decke entfernt gewesen sei. Diese Öffnung,\ndurch die das Ventilatorrohr geführt worden war, befand sich nach\nden vorliegenden Skizzen etwa in Höhe der Kinder-zimmer (vgl. Bl.\n35, 35 R der Beiakte 26 Js 111/81 StA Bielefeld). Berücksichtigt\nman ferner, daß der erste Brand nach den Angaben des Zeugen L. vor\ndem Landgericht eine Ausdehnung von 3 - 4 qm hatte, so wird\ndeutlich, daß die Fläche des ersten Brandes bis in den Bereich von\n5 - 7 Meter südlich der Kin-derzimmer hineinreichte. Hinzu kommt,\ndaß der Be-reich des ersten Brandes ohnehin nicht zu eng gezo-gen\nund auf den unmittelbaren Brandherd beschränkt werden darf. Wie der\nSachverständige T. bei seiner Anhörung vor dem Senat überzeugend\ndargelegt hat, muß vielmehr wegen der Möglichkeit, daß sich\nver-bliebene Glutnester in der Decke weiterfressen, der zweite\nBrand auch dann noch dem Bereich des ersten Brandes zugeordnet\nwerden, wenn der zweite Brand 2 oder 3 Meter mehr zur Saalmitte hin\nausgebrochen sein sollte. Für einen darüber hinausgehenden Abstand\nder beiden Brände haben die Beweisaufnahme und die übrigen Umstände\ndes Falles keine Anhalts-punkte gegeben.\n\n60\n\n \n\n61\n\nEin weiteres Indiz für die Entstehung\ndes zweiten Brandes aus einem verbliebenen Glut- oder Glimmnest des\nersten Brandes ist der zeitliche Zusammenhang zwischen beiden\nBränden. Der zweite Brand ist etwa 18 Stunden nach dem ersten\nausgebrochen. Es ist von der Beklagten nicht bestritten und\nüberdies auch von dem Sachverständigen T. bestätigt worden, daß\nsich Schwelbrände in Decken der hier betroffenen Art 20 Stunden und\nlänger halten können, bis es zu einem erneuten Aufflammen des\nBrandes kommt. Gerade Schilfrohrdecken bieten nach den Erfahrungen\ndes Sachverständigen alle Voraussetzungen für eine über viele\nStunden ablaufende Schwelung. Da die geringe Löschwassermenge von\n25 Litern nicht ausgereicht hatte, die Decke im gesamten Bereich\ndes ersten Brandes vollständig zu durchnässen, konnte ein Glutnest\nin den verbliebenen trockenen Stellen der Decke weiterschwelen und\nsich später zu einem neuen Vollbrand entwickeln. Hinzu kommt, daß\ndurch die unzulänglichen Kontrollmaßnahmen ein unbemerktes\nWeiterschwelen von Glutnestern begünstigt wurde. Nach den\nErfahrungen des Sachverständigen T. hätte die Brandstelle nicht\nlediglich bis etwa 4.00 Uhr, sondern über viele Stunden hinweg\nlöschbereit beob-achtet werden müssen. Statt dessen blieb die\nBrand-stelle nach der letzten Kontrolle durch den Gast-wirt D. um\n12.00 Uhr bis zum Ausbruch des zweiten Brandes um etwa 20.00 Uhr\nunbeaufsichtigt, so daß sich ein verdeckter Schwelprozeß in dieser\nZeit un-bemerkt bis zum Vollbrand weiterentwickeln konnte.\n\n62\n\n \n\n63\n\nBereits die bisher erörterten Umstände\nrechtferti-gen, wie auch der Sachverständige T. vor dem Senat\nüberzeugend dargelegt hat, die Annahme, daß eine Entstehung des\nzweiten Brandes aus einem verbliebe-nen Glutnest des ersten Brandes\nsehr wahrscheinlich ist. Berücksichtigt man ferner, daß keine\nkonkreten Anhaltspunkte für eine andere Ursache des zweiten Brandes\nersichtlich sind, so verdichtet sich die festgestellte hohe\nWahrscheinlichkeit zur Ge-wißheit.\n\n64\n\n \n\n65\n\nKeiner der mit dieser Brandsache\nbefaßten Sachver-ständigen hat einen konkreten Anhalt für eine\nande-re Ursache des zweiten Brandes gefunden. Soweit die von der\nBeklagten beauftragten Sachverständigen zum Ergebnis einer\nBrandstiftung gelangt sind, geschah dies im Wege des sogenannten\nEliminationsverfah-rens. Hierbei handelt es sich jedoch lediglich\num eine theoretische Möglichkeit, die ohne irgend ei-nen\ntatsächlichen Anhalt ist und deshalb der Über-zeugung des Senats\nvon der Entwicklung des zweiten Brandes aus dem ersten nicht\nentgegensteht.\n\n66\n\n \n\n67\n\nAnhaltspunkte für eine andere\nVerursachung des zweiten Brandes lassen sich auch nicht aus der\nÜberlegung herleiten, daß sich die Brandursache des ersten Brandes\nnach dessen vollständiger Löschung wiederholt haben könnte. Für den\nersten Brand kommt nämlich keine Ursache in Betracht, von der nach\nden Umständen angenommen werden könnte, sie sei bei dem zweiten\nBrand erneut selbständig aufgetreten. Auch bei dem ersten Brand\nfehlt jeglicher konkreter An-halt für eine Brandstiftung. Es\nhandelt sich eben-falls nur um eine theoretische Möglichkeit, aus\nder nicht der Schluß gezogen werden kann, daß sich eine solche\nBrandursache nach der Löschung des ersten Brandes wiederholt haben\nkönnte. Ferner hat bereits der im Ermittlungsverfahren\neingeschaltete Sachver-ständige Ti. in seinem Gutachten ausgeführt,\ndaß mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit we-der\nelektrische Anlagen noch ein sonstiges techni-sches, ein chemisches\noder biologisches Selbstzün-dungssystem den ersten Brand verursacht\nhat (Bl. 34 der Beiakte 26 Js 111/81 StA Bielefeld). Ebensowe-nig\nhaben die übrigen Sachverständigen für derarti-ge Ursachen des\nersten Brandes irgend einen Anhalt gefunden. Auch insoweit fehlen\ndaher für den ersten Brand Anknüpfungspunkte, aus denen für die\nUrsache des zweiten Brandes Rückschlüsse gezogen werden könnten. Es\nverbleibt danach lediglich die von den Sachverständigen Ti. und Dr.\nTe. in Betracht gezo-gene Möglichkeit der Verursachung des ersten\nBran-des durch einen verirrten Feuerwerkskörper. Hierbei ist der\nSachverständige Ti. von der Möglichkeit ausgegangen, daß von einem\nauf dem Dach gelandeten Feuerwerkskörper die darunter liegende\nDecke ent-zündet worden sein könnte, während nach Dr. Te. ein\nFeuerwerkskörper durch die in der südlichen Giebel-wand auf Höhe\ndes Spitzbodens vorhandene Zu- und Abluftöffnung in den Dachraum\neingedrungen sein und die Schilfrohrdecke in Brand gesetzt haben\nkönnte. Ein Feuerwerkskörper als Ursache des ersten Brandes hat\nzwar insoweit einen konkreten Anhalt, als in der Silvesternacht vor\nder Entdeckung des Brandes um 2.00 Uhr von den Gästen des Saales\nzahlreiche Feuerwerkskörper im Freien vor dem Gebäude gezündet\nworden waren. Letztlich kann jedoch die Frage, ob ein\nFeuerwerkskörper als Ursache des ersten Brandes näher in Betracht\nzu ziehen ist, offen bleiben. Selbst wenn dem so war, können\nhieraus keine Rück-schlüsse auf eine Wiederholung dieser Ursache\nbei dem zweiten Brand gezogen werden; denn anders als beim ersten\nBrand fehlt für den zweiten Brand ein tatsächlicher Anhalt dafür,\ndaß in der hier maßgeb-lichen Zeit ab 12.00 Uhr mittags des\nNeujahrstags, als der Versicherungsschutz von der Beklagten auf die\nKlägerin übergegangen war, überhaupt noch in der Nähe des Saales\nFeuerwerkskörper gezündet wur-den. In dem Gaststättenbetrieb \"Haus\nH.\" war näm-lich nach Beendigung der Silvesterfeier in den\nMor-genstunden \"Ruhetag\", so daß die Möglichkeit, daß von Gästen\nnoch nach 12.00 Uhr mittags Feuerwerks-körper in der Nähe des\nGebäudes abgebrannt worden sind, ausscheidet. Auch auf eine Zündung\nvon Feuer-werkskörpern durch andere Personen - etwa spielende\nKinder - gibt es keine tatsächlichen Hinweise. Eine Verursachung\ndes zweiten Brandes durch einen Feuer-werkskörper stellt deshalb\nebenfalls lediglich eine theoretische Möglichkeit dar, so daß\ninsgesamt eine selbständige Verursachung des zweiten Brandes ohne\nkonkrete Anhaltspunkte bleibt und seine Entstehung aus einem\nverbliebenen Glutnest des ersten Brandes, auf die alle oben\nerörterten Indizien hinweisen, zur Gewißheit wird.\n\n68\n\n \n\n69\n\n2.\n\n70\n\n \n\n71\n\nObwohl der Senat aus den vorgenannten\nGründen im Wege des Indizienbeweises überzeugt ist, daß sich der\nzweite Brand aus dem ersten entwickelt hat, spricht für dieses\nErgebnis auch der Beweis des er-sten Anscheins, der nach dem\nErgebnis der Beweis-aufnahme und den Gesamtumständen ebenfalls\ngeführt ist.\n\n72\n\n \n\n73\n\nEin Beweis des ersten Anscheins ist\nmöglich, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf\nvorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache\noder auf einen bestimmten Ablauf als maßgeblich für den Eintritt\neines bestimmten Erfolgs hinweist (BGH, NJW 1988, 2040; BGHZ 100,\n31, 33). Erforderlich ist hierzu die Feststellung eines allgemeinen\nErfahrungssatzes. Einen solchen Erfahrungssatz hat der\nSachverständige T. bei sei-ner Anhörung vor dem Senat überzeugend\ndargelegt. Danach ist es, wenn nach einem gelöschten Brand in einer\nDecke aus Holz und Schilfrohrgeflecht mit Lehmeinschub 18 Stunden\nspäter im Bereich dieses Brandes ein erneuter Brand ausbricht, sehr\nwahrscheinlich, daß sich der zweite Brand aus einem verbliebenen\nGlut- oder Glimmnest des ersten Bran-des entwickelt hat.\n\n74\n\n \n\n75\n\nNach den Darlegungen des\nSachverständigen T. be-steht mit der Möglichkeit von Schwelbränden\nin der-artigen Deckensystemen eine jahrhundertelange Er-fahrung.\nDanach ist auch bekannt, daß ein Glutnest beim Löschen leicht\nunentdeckt bleiben und weiter-schwelen kann. Wegen dieser\nallgemeinen Erfahrung ist man in den letzten Jahren dazu\nübergegangen, derartige Decken nach Deckenbränden weitgehend zu\nentfernen. Geschieht dies nicht und entsteht im Bereich des Brandes\nspäter ein neuer Brand, so ist nach der Erfahrung des\nSachverständigen eine Rück-zündung aus einem verbliebenen Glutnest\nals Ursache des neuen Brandes sehr wahrscheinlich. Diese hohe\nWahrscheinlichkeit, die für einen Anscheinsbeweis erforderlich,\naber auch ausreichend ist, hat der Sachverständige aus den\ngeschilderten allgemeinen Erfahrungen, aber auch aus eigener\nBegutachtung von Brandfällen hergeleitet. Der Sachverständige hat\nin seiner Anhörung vor dem Senat bekundet, unter den von ihm in den\nletzten 17 Jahren begutachteten rund 800 Brandfällen seien etwa 15\nSchilfrohrdek-kenbrände gewesen. In zwei Fällen sei der Fußboden\nüber einer Schilfrohrdecke in Brand geraten, dann gelöscht worden\nund später im selben Bereich ein neuer Brand entdeckt worden. In\nden übrigen Fällen seien den Bränden in Schilfrohrdecken zum Teil\nLöt- oder Schweißarbeiten vorausgegangen. Auch in solchen Fällen\nseien jedoch stets zunächst Lösch-maßnahmen von den betreffenden\nHandwerkern durchge-führt worden. Diese Fälle unterschieden sich\ndaher nicht von den Fällen, in denen ein erster Brand mit größeren\nLöschmaßnahmen bekämpft worden sei. Die Ausführungen des\nSachverständigen sind überzeugend. Sie beruhen auf allgemeinen und\neigenen Erfahrungen des Sachverständigen, die auch für den Laien\nnach-vollziehbar sind und zur Feststellung des oben ge-nannten\nErfahrungssatzes und damit eines typischen Geschehensablaufs\nausreichen.\n\n76\n\n \n\n77\n\nDer vorliegende Sachverhalt geht über\nden festge-stellten Erfahrungssatz nicht hinaus. Insbesondere ist\nnach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon auszugehen, daß der\nzweite Brand im Bereich des er-sten Brandes ausgebrochen ist. Wie\noben ausgeführt wurde, hat nämlich der Zeuge V. den ersten Brand,\nder nach Angaben des Zeugen L. eine Ausdehnung von 3 - 4 qm hatte,\nin einer Entfernung von 4 - 5 Me-tern von der Einstiegsöffnung in\nder Decke gesehen. Schon danach lag der zweite Brand, wenn er\nentspre-chend den Behauptungen der Beklagten 5 - 7 Meter von den\nKinderzimmern entfernt ausgebrochen ist, noch im Bereich des ersten\nBrandes. Außerdem muß nach den überzeugenden Darlegungen des\nSachverstän-digen T. vor dem Senat auch bei einem Abstand von 2 - 3\nMetern zwischen beiden Bränden noch der zwei-te Brand dem Bereich\ndes ersten zugeordnet werden.\n\n78\n\n \n\n79\n\nDer Anscheinsbeweis wird auch nicht\ndurch die Mög-lichkeit eines anderen Geschehensablaufs\nerschüt-tert. Hierzu genügt nicht, daß eine nicht auszu-schließende\nreine Denkmöglichkeit einer anderen Verursachung besteht, sondern\nes müssen besondere Umstände hinzukommen, die einen anderen\nGeschehens-ablauf als ernsthafte, ebenfalls in Betracht kom-mende\nMöglichkeit nahelegen (BGH, VersR 1978, 945; VersR 1991, 195, 196).\nHieran fehlt es jedoch im vorliegenden Fall, weil für eine andere\nVerursa-chung des zweiten Brandes jeder tatsächliche Anhalt fehlt.\nWie oben ausgeführt worden ist, stellt eine Brandstiftung bei\nbeiden Bränden nur eine theoreti-sche Möglichkeit dar. Für eine\nBrandverursachung durch Feuerwerkskörper mag zwar bei dem ersten\nBrand ein gewisser tatsächlicher Anhalt bestehen; eine ernsthafte\nMöglichkeit, daß sich diese Ursache bei dem zweiten Brand\nselbständig wiederholt haben könnte, ist jedoch nach den oben\ndargelegten Um-ständen zu verneinen.\n\n80\n\n \n\n81\n\nDer geltend gemachte Zinsanspruch ist\ngemäß §§ 291 BGB, 352 HGB begründet.\n\n82\n\n \n\n83\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97\nZPO, die Ent-scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §\n708 Nr. 10, § 711 ZPO.\n\n84\n\n \n\n85\n\nUrteilsbeschwer: 1.355.252,50 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314833","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-11-12/22-u-238-89","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314833","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314833","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-11-12/22-u-238-89","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314833","retrieved":"2026-07-09 03:46:59.175520+00:00"}}