{"status":"available","doknr":"OLD314839","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1106.13U23.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-11-06","aktenzeichen":"13 U 23/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nAuf den Hilfsantrag des Klägers ist der\nRechts-streit gemäß § 17 Abs. 3 GVG (a. F.) an das örtlich\nzuständige Verwaltungsgericht I. Instanz zu verwei-sen, denn der\nRechtsweg zu den ordentlichen Gerich-ten ist nicht gegeben.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDer Senat war nicht an einer erneuten\nÜberprüfung der Zulässigkeit des Rechtsweges gehindert, denn diese\nFrage ist nicht durch das am 12. Dezem-ber 1990 verkündete Urteil\ndes Landgerichts Aachen - 4 O 411/90 - mit bindender Wirkung für\ndie Rechtsmittelinstanzen entschieden. § 17 a Abs. 5 GVG in der\nFassung des Artikels 2 Ziffer 1 des 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember\n1990, in Kraft seit dem 1. Januar 1991, findet keine Anwen-dung.\nZwar ist in Artikel 21 Satz 2 des 4. VwGOÄndG ausdrücklich nur von\nder \"Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen eine gerichtliche\nEntscheidung\" die Rede, die sich nach den vor dem 1. Januar 1991\ngeltenden Rechtsvorschriften richte, wenn die Ent-scheidung vor dem\nInkrafttreten des VwGOÄndG ver-kündet worden ist. Im Rückschluß aus\ndieser über-leitungsvorschrift in Verbindung mit der\nGesetzes-begründung (Bundestagsdrucksache 11/7030, Seiten 37, 38)\nfolgt jedoch, daß der Gesetzgeber eine Bin-dung des\nRechtsmittelgerichtes nur dann als sinn-voll ansieht, wenn eine der\nParteien für den Fall, daß die Zulässigkeit des Rechtsweges in I.\nInstanz gerügt worden war, die Möglichkeit hatte, die\nRechtsauffassung des Richters I. Instanz im Wege der sofortigen\nBeschwerde überprüfen zu lassen (§ 17 a Abs. 4 Satz 3 i.V.m. Abs. 3\nSatz 2 GVG in der Form des 4. VwGOÄndG). Die amtliche Begründung\nnennt die Verpflichtung zur Vorabentscheidung \"das notwendige\nKorrelat dafür, daß die Beteiligten spä-ter das in der Sache\nergehende Urteil nicht mehr mit der Begründung anfechten können,\nder Rechtsweg sei nicht zulässig\" (Bundestagsdrucksache a.a.O.). Da\ndas Urteil des Landgerichts aufgrund der mündli-chen Verhandlung\nvom 7. November 1990 am 12. Dezem-ber 1990 verkündet worden ist,\ndas Landgericht so-mit nicht nach § 17 a GVG in der From des 4.\nVwGO-ÄndG verfahren ist, hat auch der Senat entsprechend dem bis\nzum 31. Dezember 1990 geltenden Recht die Zulässigkeit des\nRechtsweges von Amts wegen zu prü-fen (§ 17 Abs. 3 GVG a. F.; vgl.\nBGH NJW 1991, 1686).\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDer Rechtsstreit ist an das zuständige\nVerwaltungs-gericht zu verweisen, da die Bestimmung über die\nNutzung des Grundstücks, von dem der vom Kläger be-hauptete Lärm\nausgeht, in Formen des öffentlichen Rechts erfolgt und die\nVollstreckung des dem Klage-antrag stattgebenden Urteils zur\nAufhebung oder Än-derung einer hoheitlichen Maßnahme führen würde.\nFür die Frage, ob die Immissionen, gegen die sich der\nAbwehranspruch richtet, unmittelbar auf die Ausübung hoheitlicher\nGewalt zurückgeht, ist maßge-bend, ob ein unmittelbarer\nZusammenhang mit hoheit-lichen oder schlicht hoheitlichen Aufgaben\noder Tä-tigkeiten besteht und für die in Frage stehende Handlung\nausdrücklich oder konkludent eine entspre-chende\nöffentlich-rechtliche Befugnis beansprucht wird. Der mit den\nbehaupteten Immissionen dargeleg-te Eingriff in das Eigentum des\nKlägers muß nach seiner Rechtsqualität dem öffentlichen Recht\nzuge-ordnet werden können. Hierbei ist allein wichtig, daß ein\nspezifischer, in das öffentliche Recht hin-einreichender\nZusammenhang besteht und den zu beur-teilenden Sachverhalt trägt\n(vgl. BGH NJW 1964, 1472, 1473; NJW 1976, 570;\nBundesverwaltungsgericht NJW 1989, 1291; NJW 1974, 817, 818).\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie Beklagte stört nicht als\nVertragspartnerin ei-nes Mietvertrages, denn dieser zwischen ihr\nund dem Vermieter abgeschlossene Vertrag bewirkt die be-haupteten\nImmissionen ebensowenig, wie der nunmehr zwischen ihr und dem\nVermieter geschlossene Ver-gleich die Störungen beseitigt. Die\ngerügten Lärm-beeinträchtigungen gehen vielmehr von den\nAsylsu-chenden aus, weil die Beklagte - wie der Kläger be-hauptet -\ndiesen gegenüber keine ausreichenden Maß-nahmen zur\nLärmunterbindung ergreift. Der - behaup-tete - Eingriff in das\nEigentum des Klägers wie auch dessen Abwehr, die die gleiche\nRechtsqualität hat, steht in unmittelbarem Zusammenhang mit der\nhoheitlichen Tätigkeit der Beklagten. Die Unter-bringung der\nAsylsuchenden durch die Beklagte er-folgt aufgrund des Gesetzes\nüber die Zuweisung und Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (FlüAG).\nDie diesbezügliche Tätigkeit der Beklagten erfolgt nach § 7 FlüAG\nals Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung. Nach § 5 FlüAG\nbesteht zwischen den unter-gebrachten Asylsuchenden und der\nBeklagten ein öf-fentlich-rechtliches Benutzungsverhältnis.\nMaßnah-men zur Unterbindung von Lärmbeeinträchtigungen kann die\nBeklagte somit nur im Rahmen des öffent-lich-rechtlichen\nBenutzungsverhältnisses zwischen den Asylsuchenden ergreifen. Sie\nstellen - wenn sie ergriffen werden - die Ausübung hoheitlicher\nGewalt gegenüber den Asylsuchenden dar. Eine Verurteilung\nentsprechend dem Klageantrag würde die Beklagte deshalb zur\nAusübung hoheitlicher Gewalt verpflich-ten. Eine solche\nVerpflichtung kann nur durch die Verwaltungsgerichte ausgesprochen\nwerden.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nEine Kostenentscheidung ist in\nentsprechender An-wendung des § 281 Abs. 3 Satz 1 ZPO nicht zu\ntref-fen.\n\n12\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer des Klägers: DM 8.000,--","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314839","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-11-06/13-u-23-91","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314839","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314839","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-11-06/13-u-23-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314839","retrieved":"2026-07-09 03:46:59.701669+00:00"}}