{"status":"available","doknr":"OLD314838","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1106.13U143.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-11-06","aktenzeichen":"13 U 143/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Klägerin, deutsche\nTochtergesellschaft des ja-panischen Herstellers von -Fahrzeugen,\nbe-gehrt von dem Beklagten, mit dem sie am 04.01.1980/06.01.1981\nerstmals einen Händlerver-trag abgeschlossen hatte, einen offenen\nRestsaldo in Höhe von - noch - 16.381,47 DM. Der Händlerver-trag\nwar durch den Vertrag vom 18.03./25.09.1987 verlängert worden;\nGegenstand der Vereinbarungen zwischen den Parteien waren auch\nLiefer- und Zah-lungsbedingungen, die in Ziff. 3.5 ein\nKontokor-rentverhältnis vorsahen, dessen Saldo gemäß Ziff. 11 Abs.\n1 der vorgenannten Bedingungen u.a. sofort fällig werden sollte,\nwenn die Klägerin das Vertragsverhältnis berechtigterweise aus\nwichtigem Grund und ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist\nkündigte.\n\n4\n\n \n\n5\n\nMit Schreiben vom 28.05.1990 sprach die\nKlägerin die Kündigung aus wichtigem Grund gemäß § 12.5 b des\nHändlervertrages vom 18.03./25.09.1987 (im folgenden nur noch:\nHändlervertrag) aus. Zum Kün-digungsgrund hat sie behauptet, der\nBeklagte sei mit der Bezahlung überfälliger Rechnungen in Ver-zug\ngewesen; er habe ferner Gelder für unter Ei-gentumsvorbehalt\nstehende Ware kassiert, die Gel-der jedoch nicht für die Bezahlung\nder zerstörten bzw. verkauften und ausgelieferten Fahrzeuge\nver-wendet. Der Beklagte kündigte mit Schreiben vom 15.06.1990 an,\nzwar nicht gegen die ausgesprochene Kündigung vorzugehen, den\n\"Ausgleichsanspruch\" je-doch geltend zu machen. Hierauf stützt der\nBeklag-te seine Hauptaufrechnung gegenüber der der Kläge-rin in\nerster Instanz zugesprochenen - nunmehr der Höhe nach nicht mehr\nstreitigen - Forderung der Klägerin in Höhe von 16.381,47 DM (nebst\nZinsen) und die Widerklage in Höhe von 378.182,28 DM (nebst\nZinsen).\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Klägerin hat zunächst Klage in Höhe\nvon 25.505,64 DM erhoben. In der mündlichen Verhand-lung vom\n05.02.1991 haben die Parteien aufgrund von der Klägerin erteilter\nGutschriften den Rechtsstreit in Höhe von 9.124,17 DM\nübereinstim-mend für erledigt erklärt.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n10\n\n \n\n11\n\n \n\n12\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\n16.381,47 DM nebst 5 % Zinsen von 25.505,64 DM für den Zeitraum vom\n25.08.1990 bis zum 14.09.1990, von 19.343,48 DM vom 15.09.1990 bis\nzum 20.09.1990, von 19.207,18 DM vom 21.09.1990 bis zum 08.11.1990\nund von 16.381,47 DM seit dem 09.11.1990 zu zahlen.\n\n13\n\n \n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\n \n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\n \n\n18\n\nWiderklagend hat der Beklagte\nbeantragt,\n\n19\n\n \n\n20\n\n \n\n21\n\ndie Klägerin zu verurteilen, an ihn\n382.377,35 DM zuzüglich 11,25 % Zinsen seit dem 31.10.1990 zu\nzahlen.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDie Klägerin hat zur Widerklage\nbeantragt,\n\n24\n\n \n\n25\n\ndie Widerklage abzuweisen.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDer Beklagte hat die über 12.186,40 DM\nhinausge-hende Klageforderung bestritten; insoweit werden S. 2 - 5\ndes Schriftsatzes vom 25.10.1990 (Bl. 84 - 87 d.A.) in Bezug\ngenommen. Im Hinblick auf die gegen den Restanspruch der Klägerin\ner-klärte Aufrechnung und den mit der Widerklage gel-tend gemachten\nAnspruch auf einen Ausgleich in Hö-he von insgesamt 394.563,75 DM\ngemäß § 89 b HGB, wegen dessen Berechnung der Höhe nach auf S. 9,\n10 des vorgenannten Schriftsatzes (Bl. 91, 92) und S. 5 und 6 des\nSchriftsatzes vom 31.01.1991 (Bl. 253, 254 d.A.) verwiesen wird,\nhat der Be-klagte behauptet:\n\n28\n\n \n\n29\n\nTrotz des ausdrücklichen Ausschlusses\nder Ver-pflichtung, in § 7 Nr. 6 Abs. 4 des Händlervertra-ges, der\nKlägerin die Namen seiner Kunden zu nen-nen, komme die Klägerin\ndurch andere den Vertrags-händlern auferlegte Verpflichtungen\ndennoch in den Genuß der Daten, die ihr ermöglichten, den\nKunden-stamm des Vertragshändlers zu nutzen; dementspre-chend sei\ndie Klägerin auch im Besitz der entspre-chenden Daten über seine\nKunden.\n\n30\n\n \n\n31\n\na)\n\n32\n\n \n\n33\n\nGemäß § 7 Nr. 6 Abs. 5 - 7 des\nHändlervertrages habe der Vertragshändler seine Kundendatei\nent-sprechend den -Richtlinien zu führen, die von eingerichteten\nKommunikationssysteme zu nutzen und sicherzustellen, daß die\nDatenverarbei-tungssysteme mit dem -System kompatibel sei-en.\n\n34\n\n \n\n35\n\nb)\n\n36\n\n \n\n37\n\nGemäß § 7 Nr. 6 Abs. 5 des\nHändlervertrages sei der Vertragshändler verpflichtet, an einem\nsoge-nannten \"Kundenkontaktprogramm\" teilzunehmen. Hierbei habe er,\nder Beklagte, die Namen und Adressen seiner Kunden an eine Firma M.\nfür Handel und Industrie GmbH weitergeben müssen, die die Kunden\nregelmäßig zu Werbezwecken ange-schrieben und mit Prospektmaterial\nversehen hätte. Diese Werbeagentur sei ihm von der Klägerin\nvorge-geben worden; den entsprechenden Vertrag habe er bei\nLehrgängen in aller Eile unterschreiben müs-sen. Die von der Firma\nermittelten Daten wie auch die Werbeerfolge seien der Klägerin\nzugeflos-sen; die Einschaltung der Firma GmbH, deren\nSelbständigkeit nicht erkennbar sei, diene der Um-gehung von\nAusgleichsansprüchen.\n\n38\n\n \n\n39\n\nEr habe weder von der Firma GmbH die\nMittei-lung über die Löschung der Kundendaten erhalten noch eine\nsolche Löschung bei der Firma GmbH veranlaßt.\n\n40\n\n \n\n41\n\nc)\n\n42\n\n \n\n43\n\nAb dem 01.01.1990 habe er auf Verlangen\nder Kläge-rin sein Buchhaltungssystem umgestellt. Eine mo-natliche\nAuswertung, die auch Kundennamen enthal-ten habe (Summen- und\nSaldenliste als Anlage zum Schriftsatz vom 18.12.1990, Bl. 192\nd.A.), sei dem bei der Klägerin angestellten Betriebsberater S.\nübersandt worden.\n\n44\n\n \n\n45\n\nd)\n\n46\n\n \n\n47\n\nDas in § 7 Nr. 8 des Händlervertrages\nerklärte Einverständnis, daß bei dem Kraftfahrzeugbundesamt\ngespeicherte Daten (Fahrgestellnummer und Zulas-sungsdatum,\nAbmeldedatum, Regionalschlüssel) an die Klägerin übermittelt werden\nkönnten, ermögli-che es dieser, durch eine weitere Anfrage die\nHal-ter zu ermitteln.\n\n48\n\n \n\n49\n\ne)\n\n50\n\n \n\n51\n\nGemäß Nr. 4.10 der Werberichtlinien als\nAnlage zum Schreiben vom 22.09.1989 habe er die Verpflichtung\ngehabt, an zwei Sonderschauen teilzunehmen. Hier-bei seien\nPreisausschreiben veranstaltet worden. Die Klägerin habe über die\nTeilnahmekarten Name und Anschriften der teilnehmenden Kunden\nerfahren.\n\n52\n\n \n\n53\n\nDie Klägerin hat die Auffassung\nvertreten, daß durch § 7 Nr. 6 Abs. 4 des Händlervertrages\nklar-gestellt sei, daß jeder Händler vertraglich be-rechtigt sei,\njede Information einzuschränken, die zur Überlassung von\npersönlichen Kundendaten füh-ren könne. Sie hat behauptet:\n\n54\n\n \n\n55\n\nzu a)\n\n56\n\n \n\n57\n\nDurch diese Verpflichtungen werde keine\nMöglich-keit begründet, in die Kundenkartei des Beklagten zu\ngelangen.\n\n58\n\n \n\n59\n\nzu b)\n\n60\n\n \n\n61\n\nDie Firma GmbH, die weder personal-\nnoch kapi-talmäßig mit ihr, der Klägerin, verbunden sei, werde\naufgrund eines entsprechenden Auftrages des betreuenden Händlers in\ndessen Namen und mit des-sen Absender tätig. Sie, die Firma GmbH,\nleite - entsprechend ihrer gegenüber dem Händler (Anlage zum\nSchriftsatz vom 08.01.1991, Bl. 213 d.A.) und ihr, der Klägerin,\nbestehenden Verpflichtung - Na-men und Anschriften der Kunden nicht\nan sie, die Klägerin, weiter. Nach dem Ausscheiden aus der\nHändlerorganisation bekomme der Händler seine An-schriften zurück\nund könne die Kundennamen löschen lassen. Die Kunden würden danach\nnicht mehr bewor-ben. Dieses sei noch einmal in der\nEinverständnis-erklärung des Beklagten vom 10.01.1989 zur\nTeil-nahme am Kundenbarometer, an dem er, der Beklagte, freiwillig\nteilgenommen habe, klargestellt (Anlage zum Schriftsatz vom\n08.01.1991, Bl. 214 d.A.). Die Firma GmbH gebe nur die statistische\nAuswer-tung und das Ergebnis an sie, die Klägerin, wei-ter, ohne\ndaß ein Kunde individuell bestimmbar sei.\n\n62\n\n \n\n63\n\nzu c)\n\n64\n\n \n\n65\n\nEs habe keine Verpflichtung des\nBeklagten bestan-den, ihrem Betriebsberater S. Personenkon-ten zur\nVerfügung zu stellen, die für den durchzu-führenden\nBetriebsvergleich und die Plausibili-tätskontrolle unbrauchbar\nseien. S. habe den Beklagten zur Umarbeitung einer von der Firma D.\nerstellten Erfolgsrechnung auf das System der Firma in N.\n(TOPCO-System) um die Sachkonten der Summen- und Saldenlisten\ngebeten. Die Umarbeitung brauche nicht durch ihre Mitarbei-ter zu\nerfolgen, sondern könne auch durch den Händler selbst oder durch\ndessen Steuerberater durchgeführt werden. Aufgrund der\nErfolgsrechnung bekomme sie keine individuellen Zahlen über den\neinzelnen Betrieb, sondern nur dem einzelnen Händ-ler sei es\nmöglich, seine Zahlen mit den Erfolgs-rechnungen der einbezogenen\nBetriebe zu verglei-chen.\n\n66\n\n \n\n67\n\nzu d)\n\n68\n\n \n\n69\n\nDie vom Kraftfahrzeugbundesamt\nherausgegebenen Da-ten ließen keinerlei Identifizierung von Haltern\nund deren Zuordnung zu Händlern zu. Das Datenband werde\nentsprechend einer gegenüber dem Kraftfahr-zeugbundesamt\neingegangenen Verpflichtung zurück-gegeben; es sei verboten, Kopien\nzu ziehen.\n\n70\n\n \n\n71\n\nDie Klägerin hat die Behauptungen des\nKlägers zur Höhe des Ausgleichsanspruchs bestritten.\n\n72\n\n \n\n73\n\nDurch das am 09.04.1991 verkündete\nUrteil hat das Landgericht den Beklagten verurteilt, an die\nKlä-gerin 16.381,47 DM nebst den beantragten Zinsen zu zahlen. Zur\nBegründung seiner Auffassung, daß die Aufrechnung des Beklagten\nnicht durchgreife und die Widerklage unbegründet sei, hat es im\nwesent-lichen ausgeführt, der Beklagte sei zwar einem\nHandelsvertreter vergleichbar in die Absatzorgani-sation der\nKlägerin eingegliedert gewesen, er sei jedoch nicht verpflichtet\ngewesen, der Klägerin bei Beendigung des Vertragsverhältnisses\nseinen Kundenstamm zu überlassen. Wegen des weiteren In-haltes,\nauch wegen des genauen Wortlautes von § 7 Nr. 6 des\nHändlervertrages, wird das angefochtene Urteil in Bezug\ngenommen.\n\n74\n\n \n\n75\n\nGegen dieses dem Beklagten am\n23.04.1991 zuge-stellte Urteil hat dieser mit dem am 21.05.1991 bei\nGericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese nach\neinmaliger Fristverlänge-rung bis zum 21.07.1991 mit dem am\n20.06.1991 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n76\n\n \n\n77\n\nDer Beklagte wiederholt und vertieft\nsein erstin-stanzliches Vorbringen. Er hält § 7 Nr. 6 Abs. 4 des\nHändlervertrages im Hinblick auf §§ 9 AGB-Ge-setz, 22 GWB für\nunwirksam und begründet den zur Aufrechnung gestellten Anspruch (in\nHöhe von 16.381,47 DM) und die mit der Widerklage geltend gemachte\nForderung weiter wie folgt:\n\n78\n\n \n\n79\n\nzu b)\n\n80\n\n \n\n81\n\nDie Firma GmbH betreibe ausschließlich\ndas Kundenkontaktprogramm der Klägerin. Sie sei wirt-schaftlich und\nfinanziell von der Klägerin abhän-gig. Gesellschafter der Firma\nGmbH sei die Firma S. & S. Ltd, zu deren Mitgesell-schaftern\nauch die Klägerin zählen könne. Die Fir-ma GmbH lösche von sich aus\ndie ihr überlasse-nen Daten nicht oder nur ausnahmsweise, wenn der\nHändler aus der Händlerorganisation der Klägerin ausscheide; die\nKunden würden weiter beworben.\n\n82\n\n \n\n83\n\nzu c)\n\n84\n\n \n\n85\n\nEr, der Beklagte, sei gemäß § 7 Nr. 6\nAbs. 3 des Händlervertrages verpflichtet gewesen, die kurz-fristige\nErfolgsrechnung zu erstellen und der Klä-gerin die Daten zur\nVerfügung zu stellen. Der in-dividuelle Berater S. habe Einblick in\ndie Unterlagen und Kenntnis von den Kunden erhalten.\n\n86\n\n \n\n87\n\nzu d)\n\n88\n\n \n\n89\n\nDie Zuordnungsmöglichkeit der Daten zu\nden Händler ergebe sich daraus, daß die Händler von der Kläge-rin\ndie Daten erfragen dürften. Es bestehe die Möglichkeit, daß Kunden\nnach einer Rückrufaktion an die Klägerin zurückschreiben würden;\ndamit wür-de der Klägerin wiederum Namen und Anschriften\nbe-kanntgegeben. Einen Großteil der Kundendaten er-lange die\nKlägerin über die Kreditbank GmbH, die im Besitz der entsprechenden\nKreditver-träge und damit der Kundendaten sei. 40 % der Käu-fe\nwürden finanziert oder im Wege des Leasingge-schäftes überlassen.\nDurch das Verfahren bei Preiserhöhungen komme die Klägerin\nebenfalls in den Besitz von Kundendaten.\n\n90\n\n \n\n91\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n92\n\n \n\n93\n\n \n\n94\n\n1.\n\n95\n\n \n\n96\n\n \n\n97\n\ndas Urteil - 83 0 97/90 - des\nLandgerichts Köln vom 09.04.1991 abzuändern,\n\n98\n\n \n\n99\n\n \n\n100\n\n2.\n\n101\n\n \n\n102\n\n \n\n103\n\ndie Klage abzuweisen;\n\n104\n\n \n\n105\n\n \n\n106\n\n3.\n\n107\n\n \n\n108\n\n \n\n109\n\ndie Klägerin zu verurteilen, an ihn,\nden Be-klagten, 378.182,28 DM zuzüglich 11,25 % Zin-sen hieraus\nseit dem 1. November 1990 (Rechtshängigkeit) zu zahlen.\n\n110\n\n \n\n111\n\nDie Klägerin stellt den Antrag,\n\n112\n\n \n\n113\n\n \n\n114\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n115\n\n \n\n116\n\n \n\n117\n\nhilfsweise bei einem\nVollstreckungsschutzaus-spruch ihr, der Klägerin, zu gestatten,\nSi-cherheit durch selbstschuldnerische Bürg-schaft einer deutschen\nGroßbank oder öffent-lichen Sparkasse zu erbringen.\n\n118\n\n \n\n119\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft\nihr erstin-stanzliches Vorbringen unter Hinweis darauf, daß zu § 7\nNr. 6 Abs. 4 des Händlervertrages zwischen ihr und dem\nZentralverband des deutschen Kraft-fahrzeughandels, dem Verband der\n-Händler Deutschland e.V. und dem -Händlerbeirat ab-gesprochen\nworden sei, daß jeder Händler verlangen könne, daß das\nBucheinsichtsrecht durch einen zur Berufsverschwiegenheit\nVerpflichteten ausgeübt werde. Sie behauptet, die in § 7 Nr. 8 des\nHänd-lervertrages aufgeführten Daten seien nicht per-sönlicher\nNatur, sondern beträfen nur Angaben über Zulassungen. Persönliche\nDaten über Kunden würden ihr im Rahmen der Finanzierung und des\nLeasingge-schäftes nicht zugänglich gemacht. Im Verfahren wegen\nPreiserhöhungen habe sie an die Händler die Weisung erteilt,\nKundenanschriften unkenntlich zu machen.\n\n120\n\n \n\n121\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im\nübrigen wird auf den vorgetragenen Inhalt der Akten Bezug\nge-nommen.\n\n122\n\n \n\n123\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n124\n\n \n\n125\n\nDie zulässige Berufung ist nicht\nbegründet.\n\n126\n\n \n\n127\n\nDer Beklagte hat gegen die Klägerin\nkeinen Anspruch gemäß § 89 b HGB (Analog) in Höhe von 394.564,75 DM\naufgrund dessen er wirksam die Aufrechnung erklären und Zahlung von\nder Klägerin verlangen könnte.\n\n128\n\n \n\n129\n\nDie Anwendund des § 89 b HGB (Analog)\nist zwar nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Parteien mit den\nSchreiben vom 28.05.1990 und 15.06.1990 den Händlervertrag\neinvernehmlich aufgehoben haben könnten. Denn für den Ausschluß des\nAusgleichsan-spruchs stellt § 89 b Abs. 3 HGB die abschließende\nRegelung dar. Auch der Eigenhändler kann den Aus-gleichsanspruch\nnicht dehalb verlieren, weil er sich mit dem Hersteller über die\nVertragsbeendigung geeinigt hat (BGH WM 1987, 1462, 1464; BGH\nNJW-RR 1988, 42, 43). Die Klägerin hat einen wichtigen Grund zu\neiner außerordentlichen Kündigung nicht hinreichend dargelegt; ob\nein solcher bestand, kann dahinstehen, denn der Beklagte hat\nmangels einer ihr, der Klägerin, gegenüber bestehenden\nVerpflich-tung zur Verschaffung seines Kundenstammes keinen\nAnspruch gemäß § 89 b (Analog) HGB.\n\n130\n\n \n\n131\n\nSinn des § 89 b HGB ist, dem\nHandelsvertreter eine Gegenleistung zu verschaffen für die auf\nseine Lei-stung zurückgehende Möglichkeit des Unternehmers, den vom\nVertreter geschaffenen Kundenstamm wirt-schaftlich weiter zu nutzen\n(vgl. zuletzt: BGH NJW-RR 1991, 156, 158). Der Anspruch ist - in\nentspre-chender Anwendung des § 89 b HGB - auch dem Eigen-händler\nzuzubilligen, wenn dieser seinem Hersteller in vergleichbarer Weise\ndurch Überlassung des Kun-denstammes einen wirtschaftlich\nverwertbaren Vor-teil verschafft, wobei die analoge Anwendung nur\nzulässig ist, wenn die Stellung des Eigenhändlers im Einzelfall der\neines Handelsvertreters in den für die Zubilligung des\nAusgleichsanspruches maß-geblichen Voraussetzungen gleichkommt.\nZwischen den Parteien ist unstreitig, daß das zwischen ihnen\nbe-gründete Rechtsverhältnis sich nicht nur in einer bloßen Käufer-\nVerkäuferbeziehung erschöpfte, son-dern daß der Beklagte in das\nVertriebssystem einge-gliedert war. Dieses folgt auch aus den im\nHändler-vertrag niedergelegten umfassenden Katalog von Pflichten,\nwonach der Beklagte verpflichtet war die Interessen der Klägerin in\nvielfacher Weise und in sich zu fördern, so daß er insoweit\nweitgehend Auf-gaben zu erfüllen hatte, die sonst einem\nHandels-vertreter zukommen.\n\n132\n\n \n\n133\n\nDie bloße Einbindung in die\nVertriebsorganisation des Herstellers reicht jedoch für die analoge\nAn-wendung des § 89 b HGB nicht aus. Beim Handelsver-treter gelangt\nder Unternehmer in die Kenntnis der persönlichen Daten durch die\nVermittlung oder den Vertragsabschluß des Handelsvertreters im\nNamen des Unternehmers; zudem besteht eine Berichtspflicht gemäß §\n86 Abs. 2 HGB. Auf diese Weise erhält der Unternehmer ohne weiteres\nden Zugriff auf die von dem Handelsvertreter vermittelten Kunden.\nDer Ver-tragshändler schließt demgegenüber Verträge im ei-genen\nNamen ab, so daß die Kundendaten nicht ohne weiteres an den\nHersteller gelangen. Korrespondie-rend mit den Pflichten des\nHandelsvertreters ist es zur Begründung eines Anspruches gemäß § 89\nAbs. 1 HGB (Analog) erforderlich, daß eine Ver-pflichtung des\nVertragshändlers zur Übertragung des Kundenstammes besteht.\nDemgegenüber reicht es nicht aus, daß dem Hersteller der Zugang zu\ndem Kunden-stamm aus tatsächlichen Gründen ermöglicht wird, ohne\ndaß er dieses verlangen und durchsetzen kann. Notwendiger aber auch\nausreichender Vertragsinhalt für die anspruchsrelevante\nVerpflichtung ist es, daß der Hersteller - wie der Unternehmer im\nHan-delsvertreterverhältnis - Kenntnis derjenigen Daten erhält, die\ner benötigt, um den Kundenstamm nutzen zu können, also insbesondere\nNamen und Anschriften der Kunden, wobei es gleichgültig ist, ob\ndieses bei Beendigung oder während der Vertragszeit durch-laufende\nUnterrichtung erfolgt oder die Übertragung der Kartei im ganzen\noder nach und nach (vgl. BGH DB 1986, 1069). Er muß jedoch die\nMöglichkeit ha-ben, den Kundenstamm sofort und ohne weiteres zu\nnutzen (BGH ZIP 1988, 1177, 1181; NJW-RR 1988, 42, 43; WM 1987,\n1462, 1463 - ständige Rechtsprechung).\n\n134\n\n \n\n135\n\nDie Parteien haben in § 7 Nr. 6 Abs. 4\ndes Händler-vertrages vom 18.03./25.09.1987 vertraglich\nfestge-legt, daß der Beklagte nicht zur Offenbarung von Kundennamen\nverpflichtet ist. Diese Bestimmung be-nachteiligt den Beklagten\nnicht entgegen den Gebo-ten von Treu und Glauben deshalb\nunangemessen, weil damit wesentliche Rechten oder Pflichten, die\nsich aus der Natur des Vertrages ergeben so einge-schränkt werden,\ndaß die Erreichung des Vertrags-zweckes gefährdet ist (§ 9 Abs. 1,\nAbs. 2 Nr. 2 AGBG). Sie stellt nur klar, welche Verpflich-tungen\nder Eigenhändler nicht hat, ohne diese Klar-stellung die\nVerpflichtung zur Überlassung des Kun-denstammes ohne weiteres\nbegründet wäre. Die Eigen-händler als Vertragspartner der Klägerin\nwerden durch die analoge Anwendbarkeit des § 89 b Abs. 4 S. 1 HGB\nausreichend geschützt, wonach der Anspruch auf Ausgleich gemäß § 89\nb Abs. 1 HGB nicht im Vor-aus ausgeschlossen werden kann (vgl. BGH\nNJW 1985, 3076, 3077). In § 7 Nr. 6 Abs. 4 des Händlervertra-ges\ngeht es jedoch nicht um den Ausschluß des An-spruchs, sondern um\ndie Regelung eine Verpflichtung des Eigenhändlers, die erst die\nVoraussetzung für analoge Anwendung der Vorschrift schaffen würde.\nDeshalb ist auch ein Mißbrauch im Sinne von § 22 Abs. 4 GWB nicht\nersichtlich, unabhängig davon, daß der Beklagte zu den weiteren\nVoraussetzungen des § 22 GWB nicht hinreichend dargelegt hat; die\nor-dentlichen Gerichte haben jedoch Verträge als wirk-sam\nhinzunehmen, die die Kartellbehörden nicht für unwirksam erklärt\nhaben. Selbst wenn § 7 Nr. 6 Abs. 4 des Händlervertrages unwirksam\nwäre, hätte die Klägerin keinen durchsetzbaren Anspruch gegen den\nBeklagten auf Verschaffung der Daten des Kun-denstammes. Denn es\nbesteht auch keine anderweitige vertragliche Regelung, aufgrund\nderer der Beklagte solche Maßnahmen hätte ergeifgen müssen, daß der\nKlägerin - indirekt ohne ausdrückliche Verpflich-tung - der Zugang\nzu der Kundenkartei ermöglicht worden wäre. Die einzelnen von dem\nBeklagten aufge-führten Verpflichtungen sind in diesem Zusammenhang\nwie folgt zu bewerten:\n\n136\n\n \n\n137\n\na)\n\n138\n\n \n\n139\n\nDas Landgericht hat zutreffend\nausgeführt, durch die Verpflichtungen, eine Kundendatei zu führen\n(§ 7 Nr. 6 Abs. 5), die von der Klägerin eingerich-teten\nKommunikationssysteme zu nutzen (§ 7 Nr. 6 Abs. 6) sowie die von\nder Klägerin empfohlene Soft-ware (§ 7 Nr. 6 Abs. 7) sei eine\nVerpflichtung des Beklagten, der Klägerin den Kundenstamm zu\nüberlas-sen nicht begründet worden. Der Beklagte hat jeden-falls\nnicht dargelegt, wie die Klägerin aufgrund dieser Verpflichtungen\nRückgriff auf die Namen und Anschriften der Kunden nehmen kann. Der\nBeklagte greift dieses mit seiner Berufung nicht an.\n\n140\n\n \n\n141\n\nb)\n\n142\n\n \n\n143\n\nDer Beklagte hat nicht dargelegt, daß\ner mit der Weitergabe von Namen und Anschriften seiner Kunden an\ndie Firma GmbH aufgrund der Verpflichtung in § 7 Nr. 6 Abs. 5 des\nHändlervertrages zur Teilnahme an einem von der Klägerin\nempfohlenen Kundenkon-taktprogramm ihr, der Klägerin, die\nKundendaten zu-gänglich gemacht hat. Nach dem vorgelegten\nVer-tragsformular verpflichtet sich die Firma GmbH gegenüber dem\nVertragshändler, als Treuhänder nach den Auflagen des\nBundesdatenschutzgesetzes zu han-deln, insbesondere über die ihr\nüberlassenen Infor-mationen zu schweigen und die übernommenen\nKunden-adressen ohne Einverständnis des Auftraggebers (Händlers)\nweder an die Klägerin noch an Dritte weiterzugeben; die\nVertragslaufzeit endet automa-tisch mit Ausscheiden des Händlers\naus der Händler-organisation. Noch deutlicher geht aus dem\nVer-tragsformular für die freiwillige Teilnahme an dem\n\"Kundenzufriedenheits-Index\" hervor, daß die Firma GmbH sich\nverpflichtete, dem Vertragshändler \"bei... Ausscheiden aus dem\nKKP-Programm die voll-ständigen Adresslisten der Kundenanschriften,\ndie im Rahmen des KKP-Programmes... zur Verfügung gestellt worden\nsind, auszuhändigen\". Der Beklagte hat an der letztgenannten\nVeranstaltung freiwillig teilgenomemn. Aus den Verpflichtungen der\nFirma GmbH folgt, daß dem Beklagten durchsetzbare Ansprü-che gegen\ndie Firma GmbH zustehen, die Überlas-sung des Kundenstammes an die\nKlägerin zu unterbin-den; bei Verletzung der Verpflichtung stehen\nihm Schadensersatzansprüche zu.\n\n144\n\n \n\n145\n\nGleichgültig, ob die Klägerin über die\nWerbeargen-tur S. & S. Ltd. an der Firma GmbH beteiligt ist -\nwas der Beklagte nicht hinreichend dargelegt hat - und ob - was der\nBeklagte mit Nichtwissen bestritten hat - die Klägerin dem In-halt\nder gegenseitigen Verpflichtungen in ihrem mit der Firma GmbH\ngeschlossenen Vertrag zutreffend wiedergegeben hat, kann aufgrund\nder bloßen Mög-lichkeit, daß die Firma vertragswidrig handelt die\nVerpflichtung des Beklagten in § 7 Nr. 6 Abs. 5 des\nHändlervertrages nicht als Verpflichtung zur Weitergabe der\npersönlichen Daten der Kunden an die Klägerin gesehen werden. Der\nBeklagte kann seiner-seits für die Löschung der Kundendaten Sorge\ntra-gen, die ohnehin 42 Monate nach Zulassung des jüng-sten vom\nBeklagten verkauften Kfz zu erfolgen hat.\n\n146\n\n \n\n147\n\nAuch wenn die Erfolge des\nKundenkontaktprogrammes der Klägerin zufließen, hat dieses nichts\nmit der Verpflichtung zur Überlassung eines Kundenstammes, d.h.\nbestimmbare mit Namen und Anschriften versehe-nen Personen, die bei\ndem Beklagten Kraftfahrzeuge gekauft haben, zu tun. Soweit sie bei\nihm gekauft haben, sind ihm dafür die Erlöse zugeflossen; eine\nVerpflichtung zur Weitergabe der persönlichen Daten dieser Kunden\nhat er ausdrücklich ausgeschlossen. Soweit einzelne beworbene nach\nseinem Ausscheiden kaufen, stellen sie nicht den Kundenstamm dar,\nden er aufgrund einer Verpflichtung der Klägerin über-lassen hat;\ndie Frage der Markentreue (sog. Sogwir-kung der Marke, vgl. OLG\nKöln BB 1947, 148 m.w.N.) kann deshalb dahinstehen.\n\n148\n\n \n\n149\n\nc)\n\n150\n\n \n\n151\n\nAuch in der in § 7 Nr. 6 Abs. 3 des\nHändlervertra-ges enthaltenen Verpflichtung, kurzfristige\nEr-folgsrechnungen zu erstellen und der Klägerin Daten für einen\nregelmäßigen Betriebsvergleich zur Verfü-gung zu stellen liegt\nkeine stillschweigend getrof-fene Verepflichtung zur Herausgabe von\npersonenbe-zogenen Kundendaten. Das gilt auch in Ansehung der\nBehauptung der Beklagten, er habe seit dem 01.01.1990 auf Verlangen\nder Klägerin sein Buchhal-tungssystem umgestellt und die\nmonatlichen Auswer-tungen einem bei der Klägerin angestellten\nBe-triebsberater zur Verfügung gestellt, darunter die Summen- und\nSaldenliste mit Personenkonten. Dem Be-klagten stand es frei, die\nErfolgsrechnungen durch einen Steuerberater erstellen zu lassen\noder auch selbst zu fertigen. Entschied er sich für den\nko-stenlosen Weg, die von seinem Steuerberater abgeru-fene D.\n-Berechnung durch einen bei der Klägerin angestellten\nBetriebsberater auf das TOPCO-System der Klägerin umstellen zu\nlassen, brauchte er die-sem dennoch die personenbezogenen Konten\nnicht zur Verfügung zu stellen; sie waren - wie die Klägerin\nunwidersprochen vorgetragen hat - zur Erfüllung seiner\nVerpflichtung aus § 7 Nr. 6 Abs. 3 des Händ-lervertrages nicht\nnotwendig. Übersandte er dennoch personenbezogene Daten, galt die\nVerschwiegenheits-pflicht des § 7 Nr. 6 Abs. 4. Darüber hinaus\nkonnte der Betriebsberater der Klägerin den Summen- und\nSaldenlisten die Anschriften der Kunden nicht ent-nehmen; eine\nlückenlose Überlassung des Kundenstam-mes war nicht\ngewährleistet.\n\n152\n\n \n\n153\n\nd)\n\n154\n\n \n\n155\n\nDas Landgericht hat zutreffend\nausgeführt, die Ant-worten der Kunden im Rahmen der\nPreisausschreiben, die bei 2 jährlichen Sonderschauen durchgeführt\nwürden, an denen sich der Beklagte als Vertrags-händler gemäß\nZiffer 4.10 der Werberichtlinien als Anlage zum Schreiben vom\n22.09.1989 beteiligen muß-te, sei nicht geeignet, der Klägerin den\nKunden-stamm sofort und ohne weiteres nutzbar zu machen und die\nbetroffenen Händler herauszufiltern; über-dies sei dem\nteilnehmenden Kunden freigestellt, die Anschrift des Händlers\nanzugeben. Denn es ist so fernliegend, das aus der Verpflichtung,\nan Sonder-schauen teilzunehmen, die Verpflichtung zur Über-lassung\neines Kundenstammes folgen könnte, daß ein stillschweigender\nErklärungswille im Hinblick auf eine solche Verpflichtung hieraus\nnicht gefolgert werden könnte. Der Beklagte hat die Ausführungen\ndes Landgerichtes nicht angegriffen.\n\n156\n\n \n\n157\n\ne)\n\n158\n\n \n\n159\n\nDie Einverständniserklärung in § 7 Nr.\n8 des Händ-lervertrages, daß von den beim Kraftfahrzeugbundes-amt\ngespeicherten Kraftfahrzeugdaten an die Kläge-rin übermittelt\nwerden\n\n160\n\n \n\n161\n\n \n\n162\n\n- die Fahrgestellnummer i.V.m. den\nZulas- sungsdaten,\n\n163\n\n \n\n164\n\n \n\n165\n\n- die Abmeldedaten,\n\n166\n\n \n\n167\n\n \n\n168\n\n- die Regionalschlüssel,\n\n169\n\n \n\n170\n\nhat nicht die persönlichen Daten der\nKunden zum Ge-genstand, sondern nur zulassungsbezogene Daten. Es\nbesteht somit aufgrund dieser Einverständniserklä-rung keine\nVerpflichtung zur Übergabe des Kunden-stammes. Die Händler werden\nüberdies vertraglich dadurch abgesichert, daß sie Mitteilung von\nden ab-gerufenen Daten verlangen können.\n\n171\n\n \n\n172\n\nFalls die Klägerin die Daten für eine\nRückrufaktion bei dem Kraftfahrzeugbundesamt abruft, fehlt es an\neiner Verpflichtung des Beklagten. Die zur analogen Anwendung des §\n89 b HGB notwendige Verpflichtung ist immer dann nicht gegebene,\nwenn der Hersteller auf andere Weise als aufgrund einer\nVerpflichtung des Händlers an die Daten gelangt, nämlich rein\ntatsächlich etwa durch andere Händler, Anschluß an ein Datensystem\noder durch die Sogwirkung der Marke (vgl. BGH NJW 1959, 144; NJW\n1961, 662; BB 1980, 12, 13; OLG Köln a.a.O.; OLG Bremen vom\n22.03.1990, 2 U 70/89, juris-Dokument, 621105). Bei einer\nRück-rufaktion verschafft sich die Klägerin die Daten auf eine\nsolche tatsächliche Weise. Sie kann nicht aufgrund einer\nVerpflichtung gerade des Beklagten \"sofort und unmittelbar\" über\nden Kundenstamm ver-fügen, weil sie jedenfalls nach der Auskunft\ndes Kraftfahrzeugbundesamts die Kunden nicht ohne wei-teres den\njeweiligen Händler zuordnen kann. Aus der Verpflichtung gemäß dem\nvorgelegten Formular des Kraftfahrzeugbundesamtes zur Rückrufaktion\nergibt sich zwar keine Rückgabeverpflichtung, jedoch eine\nAnonymisierungs- und Löschungspflicht des Herstel-lers, sobald der\nZweck des Vorhabens dies gestat-tet.\n\n173\n\n \n\n174\n\nFalls die Kunden im Rahmen einer\nRückrufaktion fra-gen haben, dürfte zum einen naheliegen, daß sie\nsich i.V.m. ihrem -Händler setzten, da sie von der Klägerin\naufgefordert werden, mit diesem in Kontakt zu treten; zum anderen\ngilt, daß auch inso-weit die Daten aus tatsächlichen Gründen in den\nBe-sitz der Klägerin gelangen, nicht jedoch auf einer Verpflichtung\ndes Händlers und mit der unmittelba-ren Möglichkeit, sie einem\nbestimmten Händler zuzu-ordnen.\n\n175\n\n \n\n176\n\nf)\n\n177\n\n \n\n178\n\nDie tatsächliche Durchführung von Bank-\nund Lea-singgeschäften durch die Kunden bedingen keine\nVer-pflichtung des Beklagten, der Klägerin den Kunden-stamm zu\nüberlassen. Entsprechendes gilt für die Abwicklung von\nKundenverträgen bei Preiserhöhungen. Bezüglich der letzteren\nbestand zu dem eine Anwei-sung der Klägerin, \"alle\nKundenanschriften unkennt-lich zu machen\".\n\n179\n\n \n\n180\n\nDem Beklagten steht somit mangels einer\nVerpflich-tung, der Klägerin bei Beendigung des\nVertragsver-hältnisses einen Kundenstamm zu überlassen, eine\nGegenleistung nicht zu. Schadensersatzansprüche ge-mäß §§ 35, 26\nAbs. 2 GWB wegen rechtswidriger Dis-kriminierung hat er ebensowenig\ngeltend gemacht wie den Entschädigungsanspruch gemäß Art. 5 Abs. 2\nder EWG-VO 123/85; zu den tatsächlichen Voraussetzungen dieser\nAnsprüche hat der Beklagte nicht vorgetra-gen.\n\n181\n\n \n\n182\n\nDie Berufung ist daher\nzurückzuweisen.\n\n183\n\n \n\n184\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nfolgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO:\n\n185\n\n \n\n186\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer des\nBeklagten:\n\n187\n\n \n\n188\n\n394,563,75 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314838","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-11-06/13-u-143-91","cited_norms":[{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":10},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314838","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314838","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-11-06/13-u-143-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314838","retrieved":"2026-07-09 03:46:59.610338+00:00"}}