{"status":"available","doknr":"OLD314842","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1105.SS495.91.257.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-11-05","aktenzeichen":"Ss 495/91 - 257 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat gegen den\nAngeklagten wegen fahrlässiger Schädigung eines anderen\nVerkehrsteil-nehmers (§ 1 Abs. 2 StVO) eine Geldbuße in Höhe von\n1OO,- DM festgesetzt und wegen unerlaubten Entfer-nens vom\nUnfallort (§ 142 Abs. 1 StGB) eine Geld- strafe von 6O Tagessätzen\nzu je 3O,- DM sowie drei Monate Fahrverbot verhängt. Das\nLandgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen, wobei es\ndie Verurteilung wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort nunmehr\nauf § 142 Abs. 2 StGB ge-stützt hat.\n\n3\n\nZum Schuldspruch und im\nRechtsfolgenausspruch hin-sichtlich der Ordnungswidrigkeit ist die\nRevision des Angeklagten entsprechend dem Antrag der\nGene-ralstaatsanwaltschaft gemäß § 349 Abs. 2 StPO als\noffensichtlich unbegründet zu verwerfen, weil die Nachprüfung des\nangefochtenen Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung insoweit\nkeine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt hat.\n\n4\n\nNach den Feststellungen des\nLandgerichts ist der Angeklagte der ihm nach § 142 Abs. 2, 3 StGB\noblie-genden Pflicht zur nachträglichen Mitteilung des Unfalls\nschon deshalb nicht \"unverzüglich\" nachge-kommen, weil er sich nach\nAblauf der Wartefrist mit seinem PKW zu einer Feier nach B. begeben\nhat, statt nunmehr sogleich (zumindest) die nahegelegene\nPolizeidienststelle zu verständigen. Zwar ist in der Rechtsprechung\nanerkannt, daß bei nächtlicher Unfallverursachung mit\nSachschaden in der Regel die Meldung beim Geschädigten oder der\nPolizei in den Morgenstunden des nächsten Tages noch als\nunverzüg-lich gelten kann, wenn die Haftungslage eindeutig ist\n(vgl. OLG Köln NZV 1989, 357; Jagusch/Hent-schel,\nStraßenverkehrsrecht, 31. Aufl., § 142 StGB Rn. 53 a m.w.N.). Hier\nhat sich der Unfall jedoch nicht zur Nachtzeit ereignet, sondern am\nfrühen Freitagabend (11. Januar 1991) gegen 18.45 Uhr. Zu dieser\nZeit wäre der Angeklagte, wollte er sich schon nicht der Mühe\nunterziehen, die Geschädig-te in den anliegenden Wohnhäusern zu\nermitteln, jedenfalls gehalten gewesen, alsbald - d.h. noch am\nselben Abend - die Polizei zu benachrichtigen, zumal er nicht\nbeabsichtigte, sein Fahrzeug am Un-fallort zurückzulassen und der\nGeschädigten dadurch eindeutige Hinweise für die Haftung zu\npräsentieren (vgl. OLG Köln a.a.O.; Jagusch/Hentschel, a.a.O.). Da\nnach den besonderen Umständen des Einzelfalles die Meldung am\nfolgenden Tag nicht mehr \"unver-züglich\" gewesen wäre, bedarf die\nFrage, ob sich der Angeklagte in subjektiver Hinsicht mit Erfolg\ndarauf berufen könnte, daß er verschlafen und nur deshalb eine\nfrühzeitige Meldung am Vormittag des Folgetages unterlassen habe,\nkeiner abschließenden Beurteilung. Soweit nämlich das\nBerufungsgericht die Verurteilung nach § 142 Abs. 2 StGB auch\ndarauf gestützt hat, daß der Angeklagte dem Unverzüglich-keitsgebot\nam Folgetag nicht Rechnung getragen habe, ändert dieses Argument\nnichts daran, daß die gebotene nachträgliche Mitteilung (§ 142\nStGB) am Unfalltag selbst versäumt worden ist.\n\n5\n\nDie vom Berufungsgericht wegen\nunerlaubten Entfer-nens vom Unfallort verhängten Rechtsfolgen\nkönnen dagegen keinen Bestand haben. Die Anordnung eines\nFahrverbots wird im angefochtenen Urteil wie folgt begründet:\n\n6\n\n \n\n7\n\n \n\n8\n\n\"Das Fahrverbot von drei Monaten hält\ndie Kammer in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht ebenfalls für\nangemessen, um der Warnfunktion Rechnung zu tragen. Da der § 142\nStGB bei er-heblichem Schaden, wie (er) hier vorliegt, an sich eine\nRegelstraftat im Sinne des § 69 Abs. 2 StGB ist und der Angeklagte\nschon ein-mal wegen Verkehrsunfallflucht verurteilt worden ist,\nwäre an sich der Führerscheinent-zug in Betracht gekommen. Aufgrund\ndes Ver-schlechterungsverbots mußte es deshalb bei dem angeordneten\nFahrverbot verbleiben.\"\n\n9\n\nJene Ausführungen lassen besorgen, daß\ndie Straf-kammer davon ausgegangen ist, das Fahrverbot müsse ohne\nweiteres als \"Ersatzsanktion\" für die an sich verwirkte\nFahrerlaubnisentziehung, die im vor-liegenden Fall wegen des\nVerschlechterungsverbots (§ 331 Abs. 1 StPO) außer Betracht zu\nbleiben hatte, verhängt werden (vgl. dazu: BGHSt 24, 11). Diese\nAuffassung ist nicht frei von Rechtsfehlern. Das unerlaubte\nEntfernen vom Unfallort begründet gemäß § 69 Abs. 1, Abs. 2, Nr. 3\nStGB nur dann die zur Entziehung der Fahrerlaubnis berechtigende\nVer-mutung eines Eignungsmangels, wenn der Täter weiß oder wissen\nkann, daß bei dem Unfall ein Mensch ge-tötet oder nicht unerheblich\nverletzt oder an frem-den Sachen bedeutender Schaden entstanden ist\n(vgl. Drees/Kuckuk/Werny, Straßenverkehrsrecht, 6. Aufl., § 69 StGB\nRn. 16). Ob ein bedeutender Schaden in diesem Sinne vorliegt, ist\nnach objektiven wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu beurteilen und\nbemißt sich nach dem für die Behebung des Schadens erforderlichen\nKosten (Drees/Kuckuk/Werny a.a.O.). Für die Bewertung des Schadens\nals \"bedeutend\" muß dabei auf die allgemeine Entwicklung der\nEinkommen und des Geldwertes abgestellt werden (vgl. OLG Düsseldorf\nVRS 78, 274 = NZV 199O, 197 = JMBl NW 1989, 249). Die Grenze, die\nden bedeutenden Schaden vom unbedeutenden trennt, ist daher eine\nveränder-liche Größe, die von den genannten wirtschaftlichen\nFaktoren abhängt (OLG Düsseldorf a.a.O.). Dem hat die\nRechtsprechung dadurch Rechnung getragen, daß sie die Grenze zum\nbedeutenden Schaden der wirt-schaftlichen Entwicklung folgend\njeweils angehoben hat. So muß der Grenzwert, der vor Jahren auf\netwa 1.2OO,- DM festgelegt worden war (vgl. z.B. BayObLG VRS 59,\n19O; OLG Stuttgart VRS 62, 123), unter Berücksichtigung der\ninzwischen eingetretenen wei-teren Steigerung der\nKraftfahrzeugkosten zur Zeit auf jeden Fall oberhalb von 1.5OO,- DM\nangenommen werden (vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.; OLG Bremen StV 1984,\n335; LG Köln ZfS 199O,1O5; Jagusch/Hentschel a.a.O. § 69 StGB Rn.\n17; Mühlhaus/Janiszewski, StVO, 12. Aufl., § 69 StGB Rdn. 13;\nDrees/Kuckuk-Werny a.a.O. § 69 StGB Rn. 17; Himmelreich/Bücken,\nVerkehrsunfallflucht Rn. 261, 269; jeweils m.w.N.). Die vom\nBerufungsgericht festgestellte Schadenshöhe von rund 1.225,- DM\nliegt daher nach Auffassung des Senats jedenfalls unterhalb der\nGrenze dessen, was als \"bedeutender Schaden\" angesehen werden muß,\nohne daß es einer Entscheidung darüber, bei welcher genauen Höhe\noberhalb von 1.5OO,- DM die Grenze derzeit anzusetzen ist, bedurft\nhätte (für die Anhebung des Grenzwerts auf 2.OOO,- DM: vgl. LG\nBa-den-Baden NZV 1989, 4O5 mit zustimmender Anmerkung von\nJaniszewski NZV 1989, 564; LG Nürnberg-Fürth MDR 199O, 173; LG Bonn\nDAR 1991, 34). Mangels bedeutenden Fremschadens ist die\nSchlußfolgerung der Strafkammer,daß an sich eine\nFahrerlaubnisent-ziehung nach § 69 Abs. 1 erforderlich gewesen wäre\nund nur wegen des Verschlechterungsverbots nicht habe ausgesprochen\nwerden dürfen, unzutreffend. Vielmehr hat entgegen dieser Ansicht\nein Regelfall im Sinne von § 69 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht\nvorgelegen. Somit ist auch die im Urteil hervorge-hobene\nBegründung, wonach das Fahrverbot als (im Verhältnis zur an sich\ngebotenen Fahrerlaubnisent-ziehung) mildere Sanktion ohne weiteres\ngerechtfer-tigt sei, nicht tragfähig, zumal keine allgemeine Regel\nbesteht, daß in allen (anderen) Fällen des § 69 Abs. 2 StGB bei\nAbsehen von einer Entziehung der Fahrerlaubnis immer ein Fahrverbot\nzu verhängen wäre (vgl. OLG Koblenz VRS 71, 278; BayObLG VRS 58,\n362; Jagusch/Hentschel a.a.O. § 44 StGB Rn. 3; Him-melreich/Bücken,\nVerkehrsunfallflucht Rn. 271 f.). Die Frage, ob ein Fahrverbot in\nBetracht kommt, richtet sich folglich unter Berücksichtigung der\nWarnfunktion allein nach dem Schuldgrad und den allgemeinen\nZumessungsregeln (vgl. OLG Frankfurt VM 1977, 31). Das Fahrverbot\ndarf nur angeordnet werden, wenn feststeht, daß der mit der\nHauptstrafe verfolgte Zweck ohne die Nebenstrafe nicht erreicht\nwerden kann (vgl. BGH NJW 1972, 1332; OLG Bremen DAR 1988, 389).\nDazu enthält das angefochtene Urteil keine hinreichenden\nErwägungen. Zwar hat die Strafkammer zur Rechtfertigung des\nFahrverbots in zweiter Linie auch auf die einschlägige Vorstrafe\ndes Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort aus dem\nJahr 1987, bei der ebenfalls ein Fahrverbot von drei Monaten\nverhängt worden war, verwiesen. Selbst wenn man jedoch die\nErforderlich-keit eines weiteren Fahrverbots rechtsfehlerfrei\nallein auf die genannte Vorbelastung hätte stützen können, läßt\nsich im vorliegenden Fall nicht mit hinreichender Sicherheit\nausschließen, daß die Strafkammer ohne die - unzutreffenden -\nErwägungen zu § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB von der Verhängung eines\nFahrverbots abgesehen und sich trotz der Vorbela-stung mit der\nHauptstrafe begnügt hätte.\n\n10\n\nDa Haupt- und Nebenstrafe wegen ihres\nsachlichen Zusammenhangs regelmäßig nicht trennbar sind (vgl.\nJagusch/Hentschel a.a.O., § 44 StGB Rn. 2O m.w.N.), ist der\nRechtsfolgenausspruch, soweit er sich auf die Verurteilung wegen\nunerlaubten Entfernens vom Unfallort bezieht, insgesamt aufzuheben.\nIn diesem Umfang ist die Sache gemäß § 354 Abs. 2 StPO an die\nVorinstanz zurückzuverweisen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314842","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-11-05/ss-495-91-257","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 331","ref_norm":"331","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314842","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314842","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-11-05/ss-495-91-257","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314842","retrieved":"2026-07-09 03:46:59.939972+00:00"}}