{"status":"available","doknr":"OLD314845","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1030.27U86.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-10-30","aktenzeichen":"27 U 86/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie Berufung ist statthaft, sowie form-\nund frist-gerecht eingelegt und begründet worden. In der Sa-che hat\nsie keinen Erfolg.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Klägerin kann gemäß §§ 844 Abs. 1,\n831 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 116 SGB X von dem Beklagten die\nErstattung des an die Angehörigen ih-res verstorbenen Versicherten\nF. G. gezahlten Ster-begeldes in Höhe von 6.000,--DM verlangen.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nAls Träger eines psychiatrischen\nKankenhauses traf den Beklagten gegenüber Herrn G. die\nVerpflichtung, die zu dessen Heilung und Pflege erforderlichen\nLeistungen zu erbringen und dabei vor vermeidbaren Gefahren zu\nschützen und alles zu unterlassen, was diesem Ziel abträglich sein\nkönnte (vgl. BGH AHRS 3060/2; OLG Braunschweig VersR 1985, 577).\nDiese Pflicht ist von der Krankengymnastin H. bei der Betreuung des\nPatienten G. verletzt worden, wodurch der Patient am 15. Juli 1988\nin der Schwimmhalle in Köln-Höhenberg zu Tode gekommen ist.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDies hat das Landgericht zutreffend\ndargelegt, so daß der Senat im wesentlichen gemäß § 543 ZPO auf die\nEntscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug nimmt. Die\nBerufung gibt lediglich Anlaß zu folgenden Ergänzungen:\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nZu Recht hat das Landgericht aus der\nTatsache, daß der Versicherte einen Ertrinkungsunfall erlit-ten\nhat, was wiederum unstreitig bedingt, daß er mehrere Minuten unter\nWasser gelegen haben muß, geschlossen, daß der Patient nicht\nordnungsgemäß überwacht worden ist. Notwendig wäre gewesen, daß die\nAufsichtsperson ständig die einzelnen Mitglie-der der 8 Patienten\numfassenden Gruppe überwacht hätte. Dies bedeutet nicht, daß jeder\nPatient \"jede Sekunde\" im Auge gehalten werden muß, sondern nur,\ndaß in regelmäßigen Abständen jeder kontrolliert wird. Wenn dies\nwegen der Örtlichkeit der Zeugin H. nicht möglich gewesen sein\nsollte, so hätte sie ei-nen der Bademeister zur Mitkontrolle bitten\nmüssen.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDer Beklagte kann sich auch nicht mit\nErfolg darauf berufen, daß die Patientengruppe nicht stärker\nüberwachungsbedürftig gewesen wäre als Gesunde. Bei psychisch\nKranken ist einmal wegen der Erkrankung - speziell einer solchen\naus dem zyklothymen For-menkreis - an der der Versicherte gelitten\nhat, aber auch wegen der regelmäßig eingesetzten Medika-mente\nsowohl mit der Gefahr von Selbstmordhandlun-gen wie von erheblichen\nKreislaufstörungen zu rech-nen. Beides erfordert eine engmaschige\nÜberwachung, daß es praktisch nicht zu einem unkontrollierten\nmehrminütigen Aufenthalt eines Kranken unter Wasser kommen kann.\nMöglicherweise ist diese Problematik der Zeugin H. nicht vermittelt\nworden, so daß sie über die Art der zu leistenden Aufsicht nicht\nBe-scheid wußte. Dem braucht jedoch nicht näher nach-gegangen zu\nwerden, weil dies ein Organisationsver-schulden des Beklagten\ndarstellen würde, das seine Haftung ebenso auslöst, wie eine\nNachlässigkeit der Krankengymnastin H. bei Aufsichtsführung.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie dem Beklagten zuzurechnende\nPfichtverletzung ist für den von der Klägerin geltend gemachten\nSchaden ursächlich. Bei der gebotenen Überwachung hätte der Patient\nnicht eine so erhebliche Zeit un-ter Wasser gelegen, daß diejenigen\nschweren Gesund-heitsschäden eingetreten wären, die seinen Tod zur\nFolge hatten.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nUnabhängig davon, welcher Bedienstete\ndes Landes-krankenhauses die schadensursächlich gewordene\nob-jektive Sorgfaltspflichtverletzung begangen hat, ist der\nEntlastungsbeweis nach § 831 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht geführt. Der\nHinweis des Beklagten darauf, daß es während vieler Jahre, in denen\nFrau H. mit der Betreuung psychisch kranker Patienten befaßt\ngewesen sei, keine Beanstandungen gegeben habe, reicht dafür nicht\naus; denn eine Entlastung des Geschäftsherrn setzt dessen Prüfung\nvoraus, ob der Angestellte noch zu den Verrichtungen befähigt ist\n(Palandt-Thomas BGB, 50. Aufl., § 831 Rn. 14). Daß er Frau H. auf\nihre Zuverlässigkeit hin über-wacht habe, trägt der Beklagte jedoch\nnicht vor. Für das übrige in Frage kommende Personal ist der\nEntlastungsbeweis erst recht nicht geführt.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nNach alledem hat der Beklagte der\nKlägerin das von dieser gezahlte, der Höhe nach unstreitige\nSterbe-geld zu erstatten.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO, der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf\n§ 708 Nr.10 ZPO.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nBerufungsstreitwert: 6.000,00 DM\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nBeschwer für den Beklagten: unter\n60.000,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314845","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-30/27-u-86-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 844","ref_norm":"844","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314845","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314845","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-30/27-u-86-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314845","retrieved":"2026-07-09 03:47:00.194418+00:00"}}