{"status":"available","doknr":"OLD314844","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1030.27U61.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-10-30","aktenzeichen":"27 U 61/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nI.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Berufung ist zulässig. Die\nBerufungsfrist ist gewahrt, da das Urteil dem\nProzeßbevollmächtigten des Beklagten erst am 28. Februar 1991\nzugestellt worden ist, die am 27. März 1991 eingelegte Beru-fung\nalso rechtzeitig ist. Eine frühere Urteils-zustellung läßt sich\nnicht feststellen. Zwar ist das Urteil gemäß dem Vermerk vom 26.\nNovember 1990 (Bl. 74 d. A.) an diesem Tag zur Zustellung an den\ndamaligen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten gegeben worden. Ein\nEmpfangsbekenntnis des Prozeß-bevollmächtigten befindet sich\nindessen nicht bei den Akten. Der Rückschluß des Klägers aus dem\nAktenvermerk vom 15. Januar 1991 (Bl. 98 R d. A.) ist nicht\nzwingend. Zwar spricht der Vermerk da-für, daß dem Rechtsanwalt S.\ndas Urteil zugegangen ist. Sicher ist dies indessen nicht, da der\ngenaue Inhalt des Gesprächs nicht festgehalten ist, ins-besondere\nnicht feststeht, ob Rechtsanwalt S. den Empfang des Urteils\nbestätigt hat.\n\n8\n\n \n\n9\n\nII.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie Berufung ist aber nur zu einem\ngeringen Teil begründet.\n\n12\n\n \n\n13\n\n1.\n\n14\n\n \n\n15\n\nMit der an erster Stelle erhobenen\nEiwendung, er habe die Forderungen des Klägers weitgehend erfüllt,\ndie Restforderung habe der Kläger ihm er-lassen, hat der Beklagte\nkeinen Erfolg.\n\n16\n\n \n\n17\n\na) Soweit er Erfüllung behauptet, ist\nsein Vortrag zum Teil widersprüchlich und daher unbeachtlich, zum\nTeil unsubstantiiert. Unstreitig hat der Beklagte auf die Rechnung\nvom 21. Juli 1986 über 11.970,63 DM einen Teilbetrag von 6.000,00\nDM und auf die Rechnung vom 11. Februar 1986 über 13.027,26 DM\neinen Teilbetrag von 8.513,63 DM ge-zahlt. In erster Instanz hat er\nvorgetragen, der Kläger habe unmittelbar mit seiner Krankenkasse,\nder D., abgerechnet und außerdem von ihm die ange-gebenen Beträge\nin bar erhalten, mit welchen ver-einbarungsgemäß alle Forderungen\nausgeglichen sein sollten. Wann er welche Zahlungen geleistet hat\nund wann die angebliche Absprache getroffen worden sein soll, hat\ner nicht dargetan, so daß das Land-gericht seinen Vortrag mit Recht\nals unsubstan-tiiert angesehen hat. In der Berufungsbegründung hat\ner seinen erstinstanzlichen Vortrag zunächst wiederholt und dahin\npräzisiert, er habe dem Kläger 8.000,00 DM in drei Teilbeträgen zu\nzweimal 3.000,00 DM und einmal 2.000,00 DM übergeben. Spä-ter habe\ner auf Anforderung des Klägers nochmals 2.000,00 DM an ihn gezahlt,\nwobei dieser erklärt habe, damit seien seine Forderungen\nausgeglichen. Nachdem sich durch die schriftliche Aussage der\nMitarbeiterin der D., der Zeugin E., herausge-stellt hat, daß die\nD. die Erstattungsleistungen nicht unmittelbar dem Kläger, sondern\ndem Beklag-ten überwiesen hat, hat er seinen Vortrag dem Er-gebnis\nder Beweisaufnahme angepaßt und behauptet, er habe\nvereinbarungsgemäß Zahlungen an den Kläger geleistet, womit er wohl\ndie D.-Erstattungslei-stung meint, und außerdem die weiteren\nZahlungen an diesen erbracht. In der mündlichen Verhandlung hat er\nzunächst vorgetragen, er habe die Erstat-tungsleistungen der D. dem\nKläger überwiesen. Auf Vorhalt ist er hiervon wieder abgerückt -\nof-fensichtlich weil dies noch hätte festgestellt werden können -\nund hat Barzahlung behauptet. Sein Vortrag ist nicht nur\nwidersprüchlich, ohne daß er hierfür eine plausible Erklärung geben\nkönnte, sondern hinsichtlich der Weitergabe der\nErstattungsleistungen der D. an den Kläger auch unsubstantiiert. Ob\nder Beklagte an den Kläger in Teilbeträgen bar insgesamt 10.000,00\nDM gezahlt hat, bedarf nicht der Beweiserhebung, da Zahlungen von\ninsgesamt 14.513,63 DM unstreitig sind und die Zeugen nicht\nbestätigen können, daß die Zahlungen von 10.000,00 DM über die\nErstattungsleistungen der D. von 14.513,63 DM hinaus erbracht\nworden sind.\n\n18\n\n \n\n19\n\nb) Seine Behauptung, der Kläger habe\nbei Zahlung der beiden Teilbeträge von 2.000,00 DM jeweils\ner-klärt, mit dieser Zahlung seien seine Forderungen gegen den\nBeklagten ausgeglichen, hat der Beklagte nicht bewiesen. Die\nAussage der Zeugin Sch., die die Angaben des Beklagten bestätigt\nhat, reicht dem Senat zum Beweis nicht. Denn die Zeugin ist mit dem\nBeklagten persönlich und geschäftlich eng verbunden. Sie lebt mit\nihm seit ca. 2 1/2 Jahren zusammen. Seit April 1990 betreibt sie\nein Juwe-liergeschäft, in dem der Beklagte, der sein eige-nes\nGeschäft wegen seiner anderen Gläubiger aufge-geben hat, angestellt\nist. Die Zeugin hat daher ein so starkes persönliches und auch\nwirtschaftli-ches Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, daß sie\ndem Senat die Überzeugung von der Richtigkeit ihrer Aussage nicht\nzu verschaffen vermag. Der Vortrag des Klägers ist zudem wenig\nwahrschein-lich. Es ist zwar nicht ungewöhnlich, daß ein Gläubiger\nauf ein Spitzenbetrag verzichtet. Um einen solchen handelte es sich\naber nur, wenn der Kläger außer den Erstattungsleistungen der D.\nvom Beklagten weitere 10.000,00 DM erhalten hätte. Das steht\nindessen nicht fest. Es ist aber lebensfremd anzunehmen, der Kläger\nhabe dem Beklagten rund 10.000,00 DM erlassen. Einen Grund hierfür\nkonnte der Beklagte nicht angeben. Der Umstand, daß der Kläger für\nseine Leistungen durchgehend den 6-fachen Gebührensatz berechnet\nhat, hätte ihn bei entsprechenden Vorhaltungen des Beklagten\nmögli-cherweise zu einer gewissen Ermäßigung veranlassen können.\nEin Nachlaß von rund 10.000,00 DM läßt sich aber mit dieser\nErwägung nicht begründen.\n\n20\n\n \n\n21\n\n2.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDer Ansatz des 6-fachen Gebührensatzes\nist grund-sätzlich gerechtfertigt, da der Beklagte unter einem die\nBehandlung erschwerenden starken Würge-reiz litt. Davon ist der\nSenat überzeugt. Auf die Nachfrage der D. vom 19. September 1985\nnach dem Grund für den Ansatz der Höchstsätze teilte der Kläger ihr\nunter dem 23. September 1985, also noch vor Beginn der Behandlung,\nmit, bei der Erstellung des Röntgenstatus hätten sich durch den\nstarken Würgereiz so große Schwierigkeiten ergeben, daß ein\nOberflächenanästhetikum habe verwandt werden müssen; der Beklagte\nsei daher äußerst schwierig zu behandeln. Aufgrund dieses\nSchriftwechsels hält der Senat den starken Würgereiz für bewiesen.\nDenn es ist nicht anzunehmen, daß der Kläger der D. ge-genüber eine\nfalsche betrügerische Mitteilung ge-macht hat, zumal er nicht\nausschließen konnte, daß die D. sich die Angaben vom Beklagten\nbestätigen ließ.\n\n24\n\n \n\n25\n\n3.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDurchgreifende Bedenken bestehen aber\ngegenüber dem Ansatz des 6-fachen Gebührensatzes für sämt-liche\nLeistungen. Der Verordnungsgeber ist davon ausgegangen, daß sich\ndie vorkommenden Schwierig-keitsgrade bei allen Einzelleistungen\nüber die gesamte Gebührenspanne von der einfachen bis zur besonders\nschweren Ausführung erstrecken können, wobei die Streubreite bei\nden einzelnen Leistungen durchaus unterschiedlich sein kann. Weder\nder Um-fang der Gebißsanierung, noch der Zeitaufwand und der\nWürgereiz rechtfertigen den durchgängigen An-satz der Höchstgebühr.\nSo läßt sich der Höchstsatz für die Anästhesie, die Injektionen und\ndie Bera-tung mit den vorgenannten Kriterien nicht recht-fertigen.\nEin höherer als der 4-fache Gebührensatz ist nicht gerechtfertigt,\nso daß von der Rechnung vom 11. Februar 1986 ein Abzug von\n(Position In-jektionen: 984,00 DM - 41 x 16,00 DM) 328,00\nDM und von der Rechnung vom 21. Juli 1986 Abzüge von (Position\nBeratung: 18,00 DM - 4 x 3,00 DM) 6,00 DM, (Position\nLeitungsanästhesie: 390,00 DM - 13 x 24,00 DM) von 78,00 DM\nund (Position Ober-flächenanästhesie: 234,00 DM - 13 x 12,00\nDM) ebenso von 78,00 DM, insgesamt also Abzüge von 490,00 DM zu\nmachen sind. Im übrigen ist der 6-fa-che Gebührensatz nicht zu\nbeanstanden.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDas \"Bestreiten\" der Gebührenansätze\nist unerheb-lich. Der Kläger hat spezifizierte Rechnungen\nent-sprechend der G. erteilt. Der Beklagte hätte sich notfalls\ndurch einen Privatgutachter die Rechnun-gen erläutern lassen und\ndann diese substantiiert beanstanden müssen. Es besteht kein Anlaß,\nallein aus dem Grund, daß der Beklagte die Rechnung nicht\nnachvollziehen kann, ein Sachverständigengutachten einzuholen.\n\n30\n\n \n\n31\n\nHinsichtlich des Zahns 28 ist der\nSpezifikation zur Rechnung vom 11. Februar 1986 zu entnehmen, daß\ndieser ebenfalls überkront worden ist. Im üb-rigen kann der\nBeklagte selbst feststellen, ob der Kläger den Zahn überkront hat.\nEr hätte sich dazu erklären müssen. Ähnliches gilt für die Leistung\nnach Nr. 93 (Geschiebe).\n\n32\n\n \n\n33\n\n4.\n\n34\n\n \n\n35\n\nDie Behauptung, die Leistungen des\nKlägers seien mangelhaft, weil die Kronen an den Zähnen 13, 12, 11,\n21 - 23 zu kurz seien, ist nicht schlüssig, da der Beklagte nicht\nbehauptet, die Kronen seien im Zeitpunkt der Behandlung zu kurz\ngewesen. Das aber hätte er behaupten müssen, weil er an Paradontose\nleidet und es daher naheliegt, daß seit der Behandlung in den Jahre\n1985 und 1986 die Paradon-tose weiter fortgeschritten und die\nKronen heute deshalb zu kurz sind. Dasselbe gilt für die Locke-rung\nder Zähne und die Kaufunktionsstörungen. Die Röntgenaufnahmen\nzeigen nur den heutigen Stand an.\n\n36\n\n \n\n37\n\nDie Verjährungseinrede greift aus den\nGründen des angefochtenen Urteils nicht durch.\n\n38\n\n \n\n39\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 92 Abs. 1, 344, 708 Nr. 11, 713 ZPO.\n\n40\n\n \n\n41\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n8.924,06 DM.\n\n42\n\n \n\n43\n\nBeschwer für beide Parteien: unter\n60.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314844","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-30/27-u-61-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314844","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314844","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-30/27-u-61-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314844","retrieved":"2026-07-09 03:47:00.105131+00:00"}}