{"status":"available","doknr":"OLD314857","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1022.SS487.91.255.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-10-22","aktenzeichen":"Ss 487/91- 255 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten\nwegen einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß § 1 Abs.\n2 StVO zu einer Geldbuße von 60,00 DM und wegen unerlaubten\nEntfernens vom Unfallort zu einer Geld-strafe von 30 Tagessätzen zu\nje 65,00 DM verurteilt. Das Amtsgericht hat im wesentlichen\nfolgende Fest-stellungen getroffen:\n\n6\n\n \n\n7\n\nZur Tatzeit fuhr der Angeklagte an\neiner Schlange wartender Fahrzeuge links vorbei, ohne genügenden\nSeitenabstand einzuhalten. Infolgedessen stieß der rechte\nAußenspiegel seines Fahrzeugs gegen den lin-ken Außenspiegel eines\nin der Schlange stehenden Fahrzeugs. Durch die Berührung der beiden\nSpiegel wurde der Spiegel an dem anderen Fahrzeug beschä-digt. Die\nReparatur kostete ca. 230,00 DM. Der Ange-klagte fuhr weiter, ohne\nsich um den Unfall zu küm-mern.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDas Amtsgericht hat seine Überzeugung,\nder Angeklag-te habe entgegen seiner Einlassung die Berührung der\nbeiden Spiegel bemerkt, wie folgt begründet:\n\n10\n\n \n\n11\n\n \n\n12\n\n\"Das Gericht geht jedoch aufgrund\nallgemein bekannter Erfahrungssätze und aufgrund seiner eigenen\nErfahrung in ähnlichen Sachen davon aus, daß der Angeklagte den\nZusammenstoß be-merkt hat. Die Berührung zweier Fahrzeuge wird\nimmer \"gefühlt\". Andere Stöße, die den durch den Zusammenstoß\nverursachten Stoß etwa über-lagerten, sind nicht aufgetreten. Hinzu\nkommt, daß der Zusammenstoß beider Spiegel einen lau-ten Knall\nhervorgerufen hat. Allgemein bekannt ist, daß Spiegel neuerer\nBauart sich zwar bei einem Zusammenstoß aus der Halterung lösen,\ndies jedoch die Überwindung eines gewissen Wi-derstandes erfordert.\nDieser Widerstand ist so groß, daß dessen Überwindung sowohl gehört\nals auch gefühlt werden kann.\n\n13\n\n \n\n14\n\n \n\n15\n\nDem hilfsweise gestellten Beweisantrag\nzu der Frage, daß die Kollision für den Angeklagten akustisch nicht\nbemerkbar, brauchte aus den vorgenannten Gründen wegen\nOffenkundigkeit der zu beweisenden Tatsache nicht nachgegangen\nwerden.\"\n\n16\n\n \n\n17\n\n \n\n18\n\nMit der Revision des Angeklagten wird\nVerlet-zung formellen und materiellen Rechts gerügt\n\n19\n\n \n\n20\n\n \n\n21\n\nDie Sachrüge greift durch, so daß die\nVerfah-rensrügen keine Entscheidung bedürfen.\n\n22\n\n \n\n23\n\n \n\n24\n\nDie Beweiswürdigung hält einer\nrevisionsrecht-lichen Überprüfung nicht stand. Eine\nBeweis-würdigung ist rechtsfehlerhaft, wenn der Tat-richter von\neinem nicht bestehenden Erfah-rungssatz ausgeht (vgl. BGHSt 7, 82,\n83; BGH Strafverteidiger 1982, 474; OLG Hamm VGS 37, 120;\nSenatsentscheidung vom 30.10.1990 - Ss 516/90 -; Hanack in\nLöwe/Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 337 Rn. 172; Kleinknecht/Meyer,\nStPO, 40. Aufl., § 337 Rn. 31). Mit seiner Er-wägung, die Berührung\nzweier Fahrzeuge werde immer \"gefühlt\", hat das Amtsgericht einen\nnicht bestehenden Erfahrungssatz seiner Be-weiswürdigung\nzugrundegelegt. Durch Fühlen können stoßbedingte Schwingungen\nwahrgenommen werden, die dadurch entstehen, daß bei der Kollision\ndes stoßenden Fahrzeugs dessen In-sassen Geschwindigkeitsänderungen\nerfahren, die an Rücken, Gesäß, Händen und Füßen gemerkt (gefühlt)\nwerden (\"taktile Wahrnehmbarkeit\" eines Anstoßes; vgl.\nHimmelreich/Bücken, Ver-kehrsunfallflucht, Rn.101). Die\nWahrnehmbar-keit durch Fühlen kann z.B. durch Erschütte-rungen des\nFahrzeugs, durch Fahrbahnunebenhei-ten oder die Wirkung der Bremse\nbeeinträchtigt werden (Himmelreich/Bücken a.a.O.). Nicht je-der\nAnstoß wird von dem Fahrzeuginsassen ge-fühlt oder gehört (vgl. die\nAuszüge aus Sach-verständigengutachten in Himmelreich/Bücken a.a.O.\nRn. 113 und 324). Darüberhinaus er-scheint es im vorliegenden Fall\nzweifelhaft, ob die Berührung des rechten Außenspiegels am Fahrzeug\ndes Angeklagten mit dem Außenspiegel eines anderen Fahrzeugs\nüberhaupt zu stoßbe-dingten Schwingungen des Fahrzeugs selbst\nfüh-ren konnte, da Außenspiegel im allgemeinen ei-ne\nKlappvorrichtung haben, so daß bei Berüh-rungen der Spiegel\nweggeklappt und möglicher-wiese dadurch die einwirkende Kraft\naufgefan-gen wird, ohne sich auf das Fahrzeug zu über-tragen.\nLetztlich wird diese Frage im konkre-ten Fall nur unter\nBerücksichtigung der Be-schaffenheit der Fahrzeuge, der Fahrweise,\nder Straßenverhältnisse und des Ablaufs der Kolli-sion durch einen\nSachverständigen beantwortet werden können.\n\n25\n\n \n\n26\n\n \n\n27\n\nSoweit das Amtsgericht zusätzlich\nausgeführt hat, der Zusammenstoß beider Außenspiegel ver-ursache\neinen \"lauten Knall\", der gehört wer-den könne, so läßt diese\nFormulierung vermu-ten, das Amtsgericht sei auch insoweit von\nei-nem allgemeinen Erfahrungssatz ausgegangen. Ob eine Kollision\nakustisch wahrnehmbar ist, hängt von der Größe des entstehenden\nGeräuschs und davon ab, ob die Wahrnehmbarkeit durch an-dere\nGeräusche (z.B. Motor, Radio, Verkehrs-lärm) beeinträchtigt ist\n(Himmelreich/Bücken a.a.O. Rn. 100). Auch diese Frage wird bei\nleichten Kollisionen nur von einem Sachver-\n\n28\n\n \n\n29\n\n \n\n30\n\nständigen aufgrund der konkreten\nUmstände des Einzelfalls beantwortet werden können.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314857","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-22/ss-487-91-255","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314857","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314857","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-22/ss-487-91-255","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314857","retrieved":"2026-07-09 03:47:01.226680+00:00"}}