{"status":"available","doknr":"OLD314860","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1018.6U58.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-10-18","aktenzeichen":"6 U 58/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nT a t b e s t a n d\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie Klägerin ist eines der führenden\nUnternehmen der Bundesrepublik im Bereich der Computerspiele für\nHomecomputer. Sie besitzt an den Computerspie-len teilweise eigene\nRechte, teilweise hat sie von ausländischen, insbesondere\nnordamerikanischen Software-Häusern die ausschließlichen\nVertriebs-rechte für deren Computerspiele in Deutschland. Die\nOriginalverpackungen und die Programme trugen im Jahre 1988 einen\nAufkleber mit dem Vermerk: \"Im Vertrieb der A.\" \"Kein Verleih!\nKeine Vermietung! Vervielfältigung untersagt! Alle Urheberrechte\nund Leistungsschutzrecht vorbehalten\" bzw. \"Computer-programm von\nA.\". Die Klägerin firmierte seinerzeit unter \"A. GmbH\". In der\nersten Instanz war unstrei-tig, daß die Klägerin die\nausschließlichen Verwer-tungsrechte an den 24\nstreitgegenständlichen Pro-grammen besitzt.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDer Beklagte war Inhaber des Postfachs\nNr. X beim Postamt in G.. Unter Angabe dieser Postfachnummer\ninserierte der \"Am. G.\" mit einer Kleinanzeige in der Zeitschrift\nA., Ausgabe 8/8. Der Zeuge Ma. bat mit Schreiben vom 14.08.1988,\nadressiert an das vorgenannte Postfach, den \"Am. G.\" unter\nBezugnahme auf das Inserat um Informationen über den \"A.\". Mit dem\nvon ihm beigefügten Freiumschlag erhielt er eine Rückantwort mit\ndem Poststempel vom 16.08.1988 und der (handschriftlichen)\nAbsenderangabe \"P. B.\". In erster Instanz war unstreitig, daß diese\nRückantwort u.a. die in Anlage K 2 a (Bl. 25 - 31 AH) befindlichen\nAngebotsschreiben und die Liste der lieferbaren Titel enthielt, auf\nderen Inhalt Bezug genommen wird. In der Liste befinden sich neben\nanderen sämtliche Titel der im Klageantrag genannten\nComputerprogramme. Angeboten wurden wahl-weise 3 1/2 Zoll Disketten\nzum Preis von 10,00 DM und 5 1/4 Zoll Disketten zum Preis von 8,00\nDM, jeweils zuzüglich Porto und Verpackungskosten. Die Lieferung\nwurde für spätestens 7 Tage nach Bestell-eingang zugesagt. Ferner\nwurde damit geworben, daß \"wir ca. 90 % billiger sind als andere\nSoftware-Häuser\". Zahlungen und Bestellungen sollten gerich-tet\nwerden an \"P., B.\".\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nAufgrund eines Schreibens des Zeugen\nMa. vom 17.08.1981 an die Be. AG und eines weiteren Schrei-bens vom\nselben Tag an die M. T. AG wurde gegen den Beklagten polizeilich\nermittelt. Bei einer Hausdurchsuchung am 29.05.1989 wurden\nschriftliche Unterlagen im Zusammenhang mit dem \"A.\" sowie 19\nDisketten gefunden. Der Beklagte gab gegenüber dem\nErmittlungsbeamten an, daß er den Computer nebst Zubehör und\nDisketten abgegeben habe, der \"A.\" sei seine Erfindung gewesen,\nhabe sich aber nicht gelohnt, so daß er sich seit einigen Monaten\nnicht mehr mit Computerspielen beschäftige.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nDie Klägerin hat vom Beklagten die\nUnterlassung der Verbreitung unerlaubt angefertigter\nVervielfälti-gungsstücke der im Klageantrag aufgeführten\nCompu-terprogramme sowie der Vervielfältigung dieser\nCom-puterprogramme ohne ihre Zustimmung, die Feststel-lung der\nSchadensersatzverpflichtung des Beklagten sowie \"Rechnungslegung\"\nverlangt.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nSie hat behauptet, der Beklagte habe\nunter dem Decknamen \"A.\" mindestens von August 1988 bis Mai 1989\nbundesweit an Dritte Raubkopien von Computer-programmen verbreitet\nund Vervielfältigungsstücke hergestellt, darunter auch die\nstreitgegenständli-chen Programme.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nDie Klägerin hat die Auffassung\nvertreten, die Com-puterspiele seien urheberrechtsschutzfähig,\njeden-falls laufbildschutzfähig; ferner stehe ihr ein Ti-telschutz\ngemäß § 16 Abs. 1 UWG analog und ein Un-terlassungsanspruch aus § 1\nUWG wegen unmittelbarer Leistungsübernahme in unlauterer Weise zu.\nDie Wie-derholungsgefahr werde aufgrund der begangenen\nVer-letzungshandlungen vermutet, da der Beklagte eine strafbewehrte\nUnterlassungserklärung - wie zwischen den Parteien unstreitig ist -\nnicht abgegeben habe.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n1.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nden Beklagten unter Androhung von\nOrdnungsmit-teln zu verurteilen, es zu unterlassen, uner-laubt\nangefertigte Vervielfältigungsstücke der Computerprogramme\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n...\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nim Gebiet der Bundesrepublik\nDeutschland zu verbreiten und/oder Vervielfältigungsstücke von\ndiesem Computerprogramm ohne Zustimmung der Klägerin\nanzufertigen;\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\n2.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\nfestzustellen, daß der Beklagte\nverpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu erstatten, der ihr\naus den vorstehend unter Ziff. 1 be-zeichneten Handlungen des\nBeklagten entstanden ist und künftig entstehen wird;\n\n35\n\n##blob##nbsp;\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\n3.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\n##blob##nbsp;\n\n40\n\nden Beklagten zu verurteilen, der\nKlägerin über Art und Umfang der vorstehend unter Ziff. 1\nbezeichneten Handlungen Rechnung zu legen, und zwar insbesondere\nunter Angabe der Anzahl der Vervielfältigungsstücke.\n\n41\n\n##blob##nbsp;\n\n42\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n43\n\n##blob##nbsp;\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\nEr hat den gegen ihn erhobenen Vorwurf\nbestritten und behauptet, er habe damit nichts zu tun.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nWegen des weiteren erstinstanzlichen\nVortrags der Parteien wird auf den Tatbestand des angefochtenen\nUrteils verwiesen.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nDas Landgericht hat der Klage durch\nUrteil vom 19.12.1990 stattgegeben und zur Begründung ausge-führt,\nbei den Computerspielen der Klägerin handele es sich jedenfalls um\nLaufbilder im Sinne von § 95 UrhG mit der Folge, daß der Klägerin\nAnsprüche aus § 97 UrhG zustünden. Mit seiner Behauptung, er habe\nmit der Herstellung und Verbreitung von Raub-kopien nichts zu tun,\nsei der Beklagte dem substan-tiierten Vortrag der Klägerin nicht\nhinreichend entgegengetreten, so daß dieser als zugestanden\nan-zusehen sei.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nGegen das ihm am 31.01.1991 zugestellte\nUrteil hat der Beklagte mit am 28.02.1991 bei Gericht\neinge-gangenem Schriftsatz Berufung eingelegt, die er nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 13.05.1991 an\njenem Tag begründet hat.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nDer Beklagte wiederholt sein\nerstinstanzliches Vor-bringen. Er bestreitet nunmehr \"die\nInhaberschaft der Klägerin an Urheberrechten\" bezüglich der\nstreitgegenständlichen Computerprogramme mit Nicht-wissen und\nstellt zur Prüfung des Senats, ob diese Computerprogramme überhaupt\nUrheberrechtsschutzfä-higkeit besitzen. Ferner behauptet er erneut,\nmit den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen nichts zu tun zu haben,\ninsbesondere keine Kopien der streitge-genständlichen\nComputerprogramme hergestellt, ange-boten und in den Verkehr\ngebracht zu haben.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nDer Beklagte vertritt die Auffassung,\ndas Landge-richt habe sein Bestreiten zu Unrecht als unbeacht-lich\nbehandelt. Die Indizien, auf die das Landge-richt seine\nEntscheidung gestützt habe, seien zur Bestätigung des\nKlagevorbringens nicht geeignet. Ob nach dem Inhalt der\nErmittlungsakten er Inhaber eines Postfachs in G. gewesen sei und\nob die Polizei bei der Durchsuchung seiner Räumlichkeiten\nUnterlagen in Zusammenhang mit dem \"A.\" gefunden habe, besage\nnichts darüber, daß er Kopien von den in der Klageschrift\nbezeichneten Computerprogrammen gefertigt und diese vertrieben\nhabe. Bekanntlich sei insofern das Ermittlungsverfahren gegen ihn\nauch nicht weitergeführt worden. Ebensowenig sei etwa festgestellt\nworden, daß sich auf bei ihm si-chergestellten Disketten kopierte\nComputerprogramme befänden, insbesondere der in der Klageschrift\nbezeichneten Art. Der Inhalt der Ermittlungsakten lasse es somit\nkeineswegs zu, das Klagevorbringen als zugestanden oder gar\nerwiesen zu beurteilen.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nMit Schriftsatz vom 17.09.1991\nbehauptet der Be-klagte, die von ihm unter Angabe des Postfachs X.\ngeschaltete Anzeige in der Zeitschrift des A.s habe nichts mit dem\nVertrieb sogenannter Raubkopien zu tun gehabt. Wer auf diese\nAnzeige geschrieben habe, habe von ihm ein Formblatt bezüglich des\nA.s erhal-ten. Dort sei u.a. auf die Möglichkeit des verbil-ligten\nEinkaufs von PC`s hingewiesen worden. Eine solche günstigere\nEinkaufsmöglichkeit habe sich im Rahmen des A.s ergeben, wenn eine\nMehrzahl von In-teressenten die Bestellung größerer Warenmengen\ner-möglicht habe. Wer auf die Anzeige des Beklagten in der\nZeitschrift geschrieben habe, habe als Antwort jedenfalls nicht das\nAngebot gemäß Anlage K 2 a oder auch nur etwas Vergleichbares\nerhalten. Daher werde bestritten, daß der Zeuge Ma. auf ein\nSchrei-ben auf die Anzeige des Beklagten im A. hin die\nAn-gebotsunterlagen bekommen habe, wie sie Gegenstand der Klage\nseien. Ohne sachverständige Überprüfung könne auch nicht\nfestgestellt werden, daß es sich bei den gemäß Anlagen zur\nKlageschrift angebotenen Computerprogrammen um sogenannte\nRaubkopien hande-le. Abgesehen davon, daß er mit diesen Angeboten\nnichts zu tun habe, spreche der niedrige Preis für sich\nalleingenommen keineswegs zwingend dafür, daß es sich um Raubkopien\nhandele. Es könnten vielmehr Restposten auslaufender Programme\nsein, die von der Industrie häufig zu sehr günstigen Preisen\nabgege-ben würden.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nBerufungsvor-bringens des Beklagten wird auf die\nBerufungsbe-gründung vom 13.05.1991 und auf den Schriftsatz vom\n17.09.1991 Bezug genommen.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\n##blob##nbsp;\n\n66\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils die Klage abzuweisen;\n\n67\n\n##blob##nbsp;\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nhilfsweise: Sicherheit auch durch\nBürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder\nöffentlichen Sparkasse leisten zu können.\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\n##blob##nbsp;\n\n74\n\ndie Berufung mit der Maßgabe\nzurückzuweisen, daß zu Ziff. 3 des Klageantrags nicht\nRech-nungslegung, sondern Auskunftserteilung ver-langt werde;\n\n75\n\n##blob##nbsp;\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nhilfsweise, ihr zu gestatten,\nSicherheit durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deut-schen\nGroßbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nDie Klägerin wiederholt und vertieft\nihr erstin-stanzliches Vorbringen. Sie bietet vorsorglich Beweis\ndurch Einholung eines Sachverständigengut-achtens dafür an, daß die\nstreitgegenständlichen Computerprogramme die Anforderung erfüllen,\ndie die Rechtsprechung an die Urheberrechtsschutzfähigkeit von\nComputerprogrammen stellt. Ferner wiederholt sie ihr Angebot auf\nVorlage der einschlägigen Ver-träge zum Nachweis ihrer\nUrheberverwertungsrechte. Sie behauptet weiterhin, daß es sich bei\nden dem Zeugen Ma. angebotenen Computerspielen um Raubko-pien\ngehandelt habe. Dafür sprächen alle Indizien, so auch der Preis,\nder deutlich unter den - un-streitig - bei 50,00 DM bis 100,00 DM\nund darüber liegenden Ladenpreisen liege.\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nDen neuen Vortrag im Schriftsatz des\nBeklagten vom 17.09.1991 rügt die Klägerin mit nachgelassenem\nSchriftsatz vom 23.09.1991 als verspätet und wie-derholt ihr\nBeweisangebot auf Vernehmung des Zeugen Ma..\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nVorbringens der Klägerin in der zweiten Instanz wird auf die\nBeru-fungserwiderung vom 08.07.1991 sowie die Schrift-sätze vom\n18.09.1991 und 23.09.1991 und die in An-lage K 11 überreichten\nBildschirmfotos der streit-gegenständlichen Computerspiele Bezug\ngenommen.\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nDie zulässige Berufung des Beklagten\nhat in der Sa-che keinen Erfolg.\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\n1. Das Landgericht hat den Beklagten zu\nRecht unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel verur-teilt,\ndie Vervielfältigung und Verbreitung der streitgegenständlichen\nComputerprogramme ohne Zu-stimmung der Klägerin zu unterlassen.\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\nDer Unterlassungsanspruch ist\njedenfalls nach § 97 Abs. 1 UrhG in Verbindung mit § 95 UrhG\nbegründet.\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nEs mag dahinstehen, ob die\nstreitgegenständlichen Computerspiele urheberrechtlichen Schutz\nbeanspru-chen können. Nach Auffassung des Senats sind\nCompu-terspiele grundsätzlich einem Urheberrechtsschutz als\nComputerprogramm (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) und/oder als Filmwerk (§ 2\nAbs. 1 Nr. 6 UrhG) zu-gänglich (vgl. auch Hanseatisches OLG Hamburg\nGRUR 1983, 436, 437; OLG Karlsruhe CR 1986, 723, 725), wenn sie die\nVoraussetzungen des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllen und als persönliche\ngeistige Schöpfung qualifiziert werden können. Die Darlegungslast\nfür das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöp-fung oblag der\nKlägerin; sie erfordert grundsätz-lich die konkrete Darlegung der\ndie Urheberrechts-schutzfähigkeit begründenden Elemente,\ninsbesondere der hinreichenden Individualität und Gestaltungshö-he\n(vgl. BGH CR 1991, 80, 82). Hierzu hat die Klä-gerin in bezug auf\ndie 24 streitgegenständlichen Computerspiele nicht substantiiert\nvorgetragen. Ei-ne abstrakte Beurteilung allein anhand der Angaben\nüber den Zeit- und Geldaufwand für die Herstellung heute im Verkehr\nbefindlicher Computerspiele und der in Anlage K 11 vorgelegten\nBildschirmfotos der streitgegenständlichen Computerspiele ist nicht\nmöglich.\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nKann das Vorliegen einer persönlichen\ngeistigen Schöpfung nicht festgestellt werden, so stehen dem\nHersteller der Videospiele sowie demjenigen, der ausschließliche\nNutzungsrechte hieran hat, die Leistungsschutzrechte aus § 97 Abs.\n1 UrhG in Ver-bindung mit §§ 95, 94 UrhG zu. Unabhängig davon, ob\nComputerspiele ihrer Natur nach Computerprogrammen oder Filmwerken\nnäherstehen, lassen sie sich unter den Begriff des Laufbildes\nsubsumieren. Die auf dem Bildschirm erscheinende bildliche\nDarstellung der Computerspiele ist eine Folge von Bildern bzw.\nBildern und Tönen, also eine Bild- bzw. Bild- und Tonfolge im Sinne\nvon § 95 UrhG. Vermittelt wird der Eindruck eines bewegten Spiels,\nalso eines Films. Unschädlich für die Einordnung ist, daß der\nSpieler in das Spielgeschehen eingreifen und die Bild- bzw. Bild-\nund Tonfolgen verändern kann, denn letztlich sind alle auf dem\nBildschirm darstellba-ren Handlungsabläufe ungeachtet ihrer\nSteuerbarkeit durch den Spieler bereits endgültig im Programm\nfestgelegt, so daß durch die Eingriffe nicht jeweils ein neuer Film\nentsteht (vgl. Nordemann GRUR 1981, 891, 893). Wie das durch § 95\nUrhG geschützte Ergebnis einer fertigen Bild- bzw. Bild- und\nTonfolge geschaffen wird, ist unerheblich. Indem das Gesetz in § 2\nAbs. 1 Nr. 6 UrhG den Filmwerken die Werke gleichstellt, die\nähnlich wie Filmwerke geschaffen werden, stellt es klar, daß es\nnicht auf das Herstellungsverfahren ankommt. Der gegenteiligen\nAuffassung des OLG Frankfurt (GRUR 1983, 753, 756 - \"P.\" - und GRUR\n1983, 757 - \"D.\") und des ihm folgenden OLG Düsseldorf (CR 1990,\n394, 396) vermag sich der Senat daher jedenfalls für die in den\nletzten Jahren im Verkehr befindlichen Videospiele nicht\nanzuschließen. Entgegen der Auf-fassung des OLG Frankfurt scheitert\ndie Erfassung der Videospiele als Filmwerke bzw. ähnlich wie\nFilmwerke geschaffene Werke auch nicht an einer fehlenden\nWiedergabe eines zuvor aufgezeichneten Handlungsablaufs. Unabhängig\ndavon, ob der Filmbe-griff überhaupt die Wiedergabe eines\naufgezeich-neten Handlungsablaufs voraussetzt (verneinend:\nFromm/Nordemann-Hertin, 7. Aufl., § 95 UrhG Rz. 1) entspricht der\nAblauf der einzelnen vom Spieler abgerufenen Programmschleifen der\nWiedergabe ein-zelner Filmteile (vgl. Schlatter-Krüger in Lehmann,\nRechtsschutz und Verwertung von Computerprogrammen, S. 83). Auf dem\nBildschirm kann nur das erscheinen, was zuvor als mögliche\nSpielvariante festgelegt war. Der Senat teilt daher die in\nRechtsprechung und Literatur überwiegend vertretene Meinung,\nwo-nach Computerspiele als Laufbilder gemäß § 95 UrhG geschützt\nsind, wenn das Vorliegen der Werkqualität nicht festgestellt werden\nkann (vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Karlsruhe,\na.a.O.; OLG Hamburg GRUR 1990, 127, 128; OLG Hamm NJW 1991, 2161;\nLG Köln, Urteil vom 15.12.1982, zitiert bei von Gravenreuth in CR\n1987, 161, 164; LG Hannover GRUR 1987, 635; LG Mannheim, Urteil vom\n27.11.1987; LG Hannover CR 1988, 826; LG Braunschweig CR 1991, 223;\nSchricker, § 95 UrhG Rz. 7, 12; Fromm/Norde-mann-Hertin, vor § 88\nUrhG Rz. 1, § 95 UrhG Rz. 1; Nordemann GRUR 1981, 891, 893; von\nGravenreuth CR 1987, 163, 166; a.A. OLG Frankfurt GRUR 1988,\na.a.O.; OLG Düsseldorf, a.a.O.; kritisch: Lehmann-Schneider NJW\n1990, 3181).\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\nHandelt es sich folglich bei den\nstreitgegenständ-lichen Videospielen um Laufbilder, so stehen dem\nHersteller der Spiele sowie demjenigen, der aus-schließliche\nNutzungsrechte hieran hat, die Lei-stungsschutzrechte des\nFilmproduzenten oder des ausschließlichen Nutzungsberechtigten aus\n§§ 95, 94 UrhG zu, insbesondere das Vervielfältigungs- und\nVerbreitungsrecht.\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\nDie Klägerin ist aktivlegitimiert, den\nwegen wider-rechtlicher Verletzung der geschützten Rechte\nbe-stehenden Unterlassungsanspruch aus § 97 Abs. 1 UrhG geltend zu\nmachen. Sie hat in erster Instanz unbestritten die ausschließlichen\nVerwer-tungsrechte in bezug auf die streitgegenständlichen\nVideospiele behauptet. Wenn der Beklagte nunmehr \"die Inhaberschaft\nder Klägerin an Urheberrechten bezüglich der in der Klageschrift\nbezeichneten Com-puterprogramme\" mit Nichtwissen bestreitet, reicht\ndies angesichts der gesamten Umstände nicht aus, um sein Bestreiten\nals erheblich zu werten.\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\nDie Originalverpackungen der\nVideospiele gemäß Kla-geantrag enthalten einen Aufkleber, der die\nKläge-rin als Vertreiberin ausweist und den Hinweis ent-hält, daß\nalle Urheberrechte und Leistungsschutz-rechte vorbehalten\nseien.\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\nDaher wird gemäß der hier analog\nanzuwendenden Vor-schrift des § 10 Abs. 2 UrhG zugunsten der\nKlägerin die widerlegbare Vermutung für eine unbeschränkte\nErmächtigung begründet, im eigenen Namen die Schutzrechte des\nLaufbildherstellers geltend zu ma-chen (vgl. OLG Hamm NJW 1991,\n2162; LG Hannover GRUR 1987, 635; LG Hannover CR 1988, 826;\nSyndikus GRUR 1988, 821).\n\n104\n\n##blob##nbsp;\n\n105\n\nEine unmittelbare Anwendung des § 10\nAbs. 2 UrhG scheidet aus, da hierfür das Vorliegen eines Werkes i.\nS. v. § 2 Abs. 2 UrhG vorausgesetzt wird. Es be-steht aber keine\nVeranlassung, dem Hersteller bzw. Vertreiber von Laufbildern in\nbezug auf die Schutz-rechte nach § 94 UrhG nicht die\nVermutungswirkung des § 10 Abs. 2 UrhG zugute kommen zu lassen.\nDenn § 95 UrhG geht von dem Umstand aus, daß es Filme gibt, die\nzwar den urheberrechtlichen Schutzvoraus-setzungen nicht genügen,\nbei denen aber die sonsti-gen Bedingungen ihrer Herstellung und\nVerwertung im Grunde die gleichen sind wie bei urheberrechtlich\ngeschützten Filmwerken und bei denen daher in bezug auf die\nVervielfältigungs- und Verwertungsrechte das Schutzbedürfnis des\nHerstellers bzw. Vertrei-bers das gleiche ist.\n\n106\n\n##blob##nbsp;\n\n107\n\nDer Beklagte hat zur Widerlegung der\nzugunsten der Klägerin geltenden Vermutung nichts vorgetragen.\n\n108\n\n##blob##nbsp;\n\n109\n\nDem Beklagten war die Verbreitung ohne\nZustimmung der Klägerin angefertigter Vervielfältigungsstücke der\nstreitgegenständlichen Computerprogramme zu un-tersagen, da er das\nVerbreitungsrecht der Klägerin aus § 94 UrhG widerrechtlich\nverletzt hat, indem er Raubkopien der Videospiele der\nÖffentlichkeit ange-boten hat.\n\n110\n\n##blob##nbsp;\n\n111\n\nZur Erfüllung des Tatbestandes der\nVerbreitung ge-nügt bereits das Einzelangebot an einen der\nÖffent-lichkeit angehörenden Dritten, zu dem keine persön-lichen\nBindungen bestehen (vgl. BGH NJW 1991, 1234, 1235). Für das\nVerbreiten in Form des Anbietens kommt es nicht darauf an, ob das\nAnbieten erfolglos geblieben ist und ob Kopien zum Zeitpunkt des\nAnge-bots bereits erstellt waren (vgl. BGH, a.a.O.). An-bieten zur\nalsbaldigen Herstellung und Lieferung genügt in Anbetracht des\nUmstandes, daß die Ver-vielfältigungsstücke technisch schnell und\nproblem-los herzustellen sind.\n\n112\n\n##blob##nbsp;\n\n113\n\nDer Beklagte hat eine Angebotsliste,\ndie u.a. die im Klageantrag aufgeführten Computerspiele enthält\n(Bl. 26 ff. AH) an Herrn Ma. im Li. versandt.\n\n114\n\n##blob##nbsp;\n\n115\n\nWie der Beklagte nunmehr mit\nSchriftsatz vom 17.09.1991 ausdrücklich einräumt, war die Anzeige\nin der Zeitschrift \"A. M.\" unter Angabe des Post-fachs X. von ihm\nselbst geschaltet. Unstreitig hat der Zeuge Ma. auf diese Anzeige\nhin mit Schreiben vom 14.08.1988 (Anlage K 5) den \"A.\" um\nInformatio-nen gebeten. Wenn nach dem Vortrag des Beklagten dieser\ndem Absender einer Anfrage ein Formblatt bezüglich des \"A.\"\nübersandte, in dem u.a. auf die Möglichkeit des verbilligten\nEinkaufs von PC`s hingewiesen wurde, so steht dieser Vortrag mit\ndemjenigen der Klägerin in Einklang, die behauptet, der Zeuge Ma.\nhabe die in Anlage K 2 a aufgeführten Unterlagen erhalten, in denen\nu.a. damit geworben wird, daß die Disketten ca. 90 % billiger seien\nals bei anderen Software-Häusern.\n\n116\n\n##blob##nbsp;\n\n117\n\nWeder in der ersten Instanz noch in der\nBeru-fungsbegründungsschrift hat der Beklagte aber bestritten, daß\nder Zeuge Ma. auf seine Anfrage vom 14.08.1988 die in Anlage K 2 a\naufgeführten Unterlagen erhalten hat; dies ist vielmehr erstmals\nmit Schriftsatz vom 17.09.1991 geschehen. Der mit dem Freistempler\nversehene Rückumschlag des Zeugen (Bl. 25 AH), den der Zeuge seiner\nAnfrage beigefügt hatte, enthält den Poststempel der Post in G. vom\n16.08.1988 und die Absenderangabe \"P. B.\". Diese Bezeichnung ist -\nmit Ausnahme der in der hand-schriftlichen Absenderagabe fehlenden\nZiffer 9 (wo-bei es sich offensichtlich um einen Schreibfehler\nhandelt) - auch in dem anonymen Angebotsschreiben Bl. 27 des\nAnlagenheftes als Anschrift angegeben, an die Zahlungen und\nBestellungen gerichtet werden sollten, ferner auch am Schluß des\nSchreibens anstelle einer Unterzeichnung. Der Zeuge Ma. hat am\nselben Tag nach Erhalt der Rückantwort den Sachver-halt - wie ihn\ndie Klägerin in diesem Rechtsstreit vorträgt - in einem Schreiben\nvom 17.08.1988 der Be. AG und der M. T. AG mitgeteilt. Diese\nSchreiben haben zur Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen\nden Beklagten geführt. Wäre sein neuer Vortrag zutreffend, so hätte\nnichts näher gelegen, als sich von Anfang an gegen die für diesen\nFall verleumderischen Anschuldigungen des Zeugen Ma. zur Wehr zu\nsetzen. Die erstmalige Behauptung eines derart wesentlichen\nSachverhalts 3 Jahre nach dem Vorfall steht so sehr im Widerspruch\nzu dem früheren Verhalten des Beklagten in diesem Rechts-streit,\ndaß sie zum Bestreiten der Darlegungen der Klägerin nicht\nausreicht. Der Beklagte hätte nicht nur nachvollziehbar erläutern\nmüssen, warum er den für seine Rechtsverteidigung entscheidenden\nSach-verhalt erst zwei Tage vor der Berufungsverhandlung\nschriftsätzlich vorträgt; er hätte darüber hinaus auch erklären\nmüssen, was er mit der Absenderangabe \"P. B.\" zu tun hat und hätte\nden genauen Inhalt des Formblattes wiedergeben müssen, das er\nseinem Vor-trag zufolge an den Zeugen Ma. versandt hat.\n\n118\n\n##blob##nbsp;\n\n119\n\nHat der Beklagte somit das Vorbringen\nder Klägerin zur Übersendung der Angebotsunterlagen an den Zeu-gen\nMa. nicht in erheblicher Weise bestritten, so ist gemäß § 138 Abs.\n3 ZPO als zugestanden anzuse-hen, daß der Beklagte die\nstreitgegenständlichen Videospiele einem der Öffentlichkeit\nangehörenden Dritten, zu dem keine persönlichen Beziehungen\nbe-standen, angeboten hat.\n\n120\n\n##blob##nbsp;\n\n121\n\nDaß es sich bei diesen Spielen um\nRaubkopien han-delte, ist vom Beklagten ebenfalls nicht\nhinrei-chend substantiiert bestritten worden, da die Indi-zien\ndafür sprechen, daß Raubkopien angeboten wor-den sind: Die in den\nAngebotsunterlagen genannten Preise von 10,00 DM bzw. 8,00 DM\nliegen deutlich unter den Ladenpreisen von 50,00 DM bis 100,00 DM\nund darüber bzw. werden im Angebotsschreiben selbst als \"ca. 90 %\nbilliger\" bezeichnet. Das Angebot, die Programme wahlweise auf\neiner 3 1/2 Zoll- oder 5 1/4 Zoll-Diskette zu liefern, deutet\ndarauf hin, daß Vervielfältigungsstücke auf Bestellung nach Wunsch\nhergestellt und nicht Originalware versandt werden sollte, ebenso\nwie die Zusicherung, späte-stens 7 Tage nach Bestelleingang zu\nliefern. Allein der Umfang des Angebots in der Liste Bl. 28 f. des\nAnlagenheftes spricht dagegen, daß der Beklagte ei-nen\nentsprechenden Lagerbestand an Original-Disket-ten zur Verfügung\nhatte. Unter diesen Umständen kann die Behauptung des Beklagten,\ndie Möglichkeit des verbilligten Einkaufs habe sich ergeben, wenn\neine Mehrzahl von Interessenten die Bestellung grö-ßerer\nWarenmengen ermöglicht habe, nur als un-schlüssig gewertet werden.\nGerade die kurze Liefer-frist und das Angebot unterschiedlicher\nDisketten-größen sprechen eindeutig gegen \"Sammelbestellun-gen\".\nDie Spekulation des Beklagten, der niedrige Preis sei dadurch\nbegründet, daß es sich möglicher-weise um Restposten auslaufender\nProgramme handele, die von der Industrie häufig zu sehr günstigen\nPreisen abgegeben würden, ist ebenfalls unerheb-lich, da der\nBeklagte gewußt hat, welche Ware er anbot, und da er konkret zu den\neinzelnen Program-men hätte Stellung nehmen können.\n\n122\n\n##blob##nbsp;\n\n123\n\nSchließlich kommt es angesichts der der\nEntschei-dung zugrundeliegenden Indizien nicht darauf an, ob bei\nder polizeilichen Durchsuchung der Räume des Beklagten Raubkopien\noder andere Beweise dafür, daß der Beklagte solche Kopien gefertigt\nund/oder ver-trieben hat, vorgefunden wurden.\n\n124\n\n##blob##nbsp;\n\n125\n\nDie vorgenannten Umstände begründen den\nBeweis des ersten Anscheins dafür, daß der Beklagte auf\nent-sprechende Bestellung der Interessenten hin jedes in der\numfangreichen Angebotsliste angeführte Com-puterprogramm ohne\nZustimmung der Klägerin kopiert hat bzw. haben würde oder zumindest\ndas Kopieren durch Dritte veranlaßt hat bzw. haben würde. Damit\nbestand unabhängig davon, welche Computerprogramme der Beklagte\ntatsächlich unerlaubt kopiert hat, zu-mindest die konkrete Gefahr\neiner Vervielfältigung der streitgegenständlichen Computerprogramme\nund somit einer widerrechtlichen Verletzung des\nVer-vielfältigungsrechts der Klägerin (§§ 94, 16 UrhG).\n\n126\n\n##blob##nbsp;\n\n127\n\nDie Wiederholungsgefahr ergibt sich\nhinsichtlich der Verletzung des Verbreitungsrechts der Klägerin aus\nder festgestellten Verletzungshandlung. Für de-ren Wiederholung\nbesteht eine tatsächliche Vermu-tung. Die Angaben des Beklagten im\nErmittlungsver-fahren, daß es sich nicht gelohnt habe und er sich\nmit Computern seit einigen Monaten nicht mehr be-schäftige,\nbeseitigen die Wiederholungsgefahr nicht. Dies ist in Ermangelung\nanderer konkreter Anhaltspunkte nur - wie im Regelfall - durch die\nAbgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung möglich, die der\nBeklagte jedoch abgelehnt hat. In bezug auf die Verletzung des\nVervielfältigungs-rechts der Klägerin ist zumindest\nErstbegehungsge-fahr gegeben. Zwar läßt sich nicht feststellen,\nwelche Spiele der Beklagte in der Vergangenheit vervielfältigt hat.\nAus der andauernden Wiederho-lungsgefahr für die Verbreitung von\nRaubkopien folgt aber gleichzeitig die Gefahr ihrer\nHerstel-lung.\n\n128\n\n##blob##nbsp;\n\n129\n\n2. Die Klage auf Feststellung der\nSchadensersatz-pflicht ist gemäß § 256 ZPO zulässig und gemäß § 97\nAbs. 1 UrhG in Verbindung mit §§ 95, 94 UrhG auch begründet. Aus\nden vorgenannten Umständen folgt, daß der Beklagte vorsätzlich\nRaubkopien angeboten hat. Es besteht die Wahrscheinlichkeit eines\nSchadenseintritts, denn aufgrund des Inserates des Beklagten im \"A.\nM.\" und seiner Äußerung, es habe sich nicht gelohnt, ist\nwahrscheinlich, daß es je-denfalls in gewissem Umfang zum Verkauf\nvon Raubko-pien gekommen ist, wodurch der Klägerin ein Schaden\nentstanden ist. Die Höhe des Schadens läßt sich derzeit noch nicht\nbeziffern, sondern hängt von der vom Beklagten zu erteilenden\nAuskunft ab.\n\n130\n\n##blob##nbsp;\n\n131\n\nDaraus ergibt sich zugleich, daß das\nAuskunftsver-langen der Klägerin aus § 97 Abs. 1 UrhG in\nVerbin-dung mit §§ 95, 94 UrhG und § 242 BGB begründet ist.\nInsofern hat die Klägerin ihr Begehren in der Berufungsverhandlung\nklargestellt.\n\n132\n\n##blob##nbsp;\n\n133\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97\nAbs. 1 ZPO. Die Umformulierung des Klageantrags zu 3) im\nBeru-fungstermin rechtfertigt nicht die Anwendung des § 269 Abs. 3\nZPO. Die Klägerin hat ihr Klageziel, das von Anfang an auf\nAuskunftserteilung gerichtet war, nicht verändert.\n\n134\n\n##blob##nbsp;\n\n135\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n136\n\n##blob##nbsp;\n\n137\n\nDie Beschwer des Beklagten war gemäß §\n546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314860","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-18/6-u-58-91","cited_norms":[{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 95","ref_norm":"95","n":13},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 94","ref_norm":"94","n":7},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":6},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":5},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"UrhG","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314860","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314860","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-18/6-u-58-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314860","retrieved":"2026-07-09 03:47:01.397734+00:00"}}