{"status":"available","doknr":"OLD314862","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1014.16WX86.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-10-14","aktenzeichen":"16 WX 86/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nG r ü n d e\n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\n \n\n6\n\nDie zulässige sofortige weitere\nBeschwerde (§§ 43 Abs. 1, 45 Abs. 1 WEG i.V.m. §§ 22 Abs. 1, 27, 29\nFGG) hat in der Sache keinen Erfolg.\n\n7\n\n \n\n8\n\nOhne Rechtsfehler sind die Vorinstanzen\nübereinstim-mend zu dem Ergebnis gelangt, daß die von den\nAntrag-stellern verfolgten Hauptanträge, gerichtet auf die\nAnfechtung der zu den Tagesordnungspunkten 2) und 3) gefaßten\nBeschlüsse unzulässig sind, weil die Antrag-steller bereits vor\nderen Fassung in der Versammlung vom 26.09.1990 wegen der\nVeräußerung ihrer Eigentums-wohungen und deren Auflassung auf den\nKäufer, nicht mehr Mitglieder der Wohnungseigentümergemeinschaft\nwaren.\n\n9\n\n \n\n10\n\nZur Vermeidung von Wiederholungen kann\nnicht zuletzt deshalb auf die zutreffenden und nicht\nergänzungs-bedürftigen Gründe des Amts- und Landgericht Bezug\ngenommen werden, weil die Antragsteller - wenn gleich mit der\nEinschränkung, dies sei rein formalistisch - einräumen, daß sich\ndie Argumentation der angegrif-fenen Beschlüsse auf das derzeitige\nRechtssystem be-ziehe.\n\n11\n\n \n\n12\n\nAuch der Senat sieht keine rechtlich\nbegründbare Mög-lichkeit, ausgeschiedenen Wohnungseigentümern die\nBe-fugnis zur Beschlußanfechtung nach § 43 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 4 WEG\nzuzubilligen. Hierfür besteht, wie bereits in den Vorinstanzen\nhinreichend dargelegt worden ist, auch kein praktisches Bedürfnis.\nDie nach dem Aus-scheiden von Wohnungseigentümern von der\nGemeinschaft gefaßten Beschlüsse können den Ausgeschiedenen\ngegen-über keine Verbindlichkeiten mehr begründen; andern-falls\nläge ein unzulässiger Gesamtakt zu Lasten Drit-ter vor (BGH NJW\n1988, 1910 f). Zur Feststellung die-ser Unwirksamkeit bedarf es\nnicht der Anfechtung des zugrundeliegenden Beschlusses im Verfahren\nnach § 43 Abs. 1 Nr. 4 WEG. Soweit die ausgeschiedenen\nWoh-nungseigentümer aus einem derartigen Beschluß unge-rechtfertigt\nin Anspruch genommen werden, ist die Un-wirksamkeit auch ohne\nvorangehende Beschlußanfechtung vom allgemeinen Prozeßgericht zu\nbeachten und ggf., auf ein entsprechendes Feststellungsbegehren\nhin, ausdrücklich auszusprechen (BGH NJW 1989, 714).\n\n13\n\n \n\n14\n\nEntgegen der Auffassung der\nAntragsteller haben die Vorinstanzen auch nicht ausgesprochen, daß\ndie von der Wohnungseigentümerversammlung vom 26.09.1990 zu den\nTagesordnungspunkt 2) und 3) gefaßten Beschlüsse nichtig sind und\ndeshalb insgesamt der Aufhebung be-durft hätten. Der Umstand, daß\nsie aus den vorgenann-ten Gründen keine Rechtswirkungen mehr\ngegenüber den Antragstellern entfalten können, berührt ihre\nRechts-wirksamkeit innerhalb der Wohnungseigentümergemein-schaft\nnicht.\n\n15\n\n \n\n16\n\nZu Unrecht befürchten die Antragsteller\nauch, mit der zugleich beschlossenen Entlastung des Verwalters sei\nihnen die Möglichkeit, diesen auf Schadensersatz in Anspruch zu\nnehmen, abgeschnitten. Diese mit einem Entlastungsbeschluß\ngemeinhin verbundene Rechtswir-kung betrifft die Antragsteller aus\nden vorgenannten Gründen ebenfalls nicht.\n\n17\n\n \n\n18\n\nDaß die Voraussetzungen für eine\nVorlage nach § 28 Abs. 2 FGG an den Bundesgerichtshof, die die\nAntrag-steller im Hinblick auf die von ihnen zitierten\nEntscheidungen angeregt haben, nicht vorliegen, folgt bereits aus\nden Gründen der vorinstanzlichen Be-schlüsse, die sich hiermit\nschon im einzelnen ausein-andergesetzt und die die abweichenden\nBesonderheiten der vorliegenden Fallgestaltung aufgezeigt\nhaben.\n\n19\n\n \n\n20\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 47\nWEG. Es er-scheint nicht nur billig, daß die Antragsteller die in\ndiesem Verfahren entstandenen Gerichtskosten zu tragen haben, weil\nsie in der Sache unterlegen sind. Angesichts der eindeutigen\nRechtslage und der über-zeugenden Begründungen der\nVorentscheidungen bestand auch Anlaß, eine Erstattung der den\nAntragsgegner in dieser Instanz etwa entstehenden\naußergerichtlichen Kosten anzuordnen.\n\n21\n\n \n\n22\n\nBeschwerdewert: 25.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314862","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-14/16-wx-86-91","cited_norms":[{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"WoEigG","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314862","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314862","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-14/16-wx-86-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314862","retrieved":"2026-07-09 03:47:01.575455+00:00"}}