{"status":"available","doknr":"OLD314867","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1007.26W14.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-10-07","aktenzeichen":"26 W 14/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDer Kläger begehrt Prozeßkostenhilfe\nfür eine Klage auf Zahlung von 62.729,05 DM nebst Zinsen. Der\nKla-geforderung liegt ein Anspruch wegen Wegfalls der\nGeschäftsgrundlage einer sog. unbenannten Zuwendung zwischen\nEhegatten zugrunde: Wegen Scheiterns der Ehe fordert der Kläger von\nseiner seit Februar 1990 von ihm getrennt lebenden Ehefrau, der\nBeklagten, Wertersatz für den Hälfteanteil eines Hausgrund-stückes\n- die andere Hälfte gehört seinem Bruder -, das er ihr zwei Jahre\nzuvor übertragen hatte. Die Beklagte ihrerseits rechnet hilfsweise\nmit Ansprü-chen auf Nutzungsentschädigung auf im Hinblick dar-auf,\ndaß der Kläger das Haus seit der Trennung un-entgeltlich nutze. Mit\nSchreiben vom 18. Mai 1990 hatte sie ihn aufgefordert, das Haus bis\nzum 31. August 1990 zu räumen, und ein Nutzungsentgelt von 800,--\nDM monatlich ab März 1990 gefordert. So-weit ihr Verlangen\nAnsprüche des Bruders des Klä-gers betraf, hatte dieser ihr seine\nAnsprüche abge-treten durch Abtretungserklärung vom 29. November\n1990. Die Parteien sind seit 2. Juli 1991 rechts-kräftig\ngeschieden. Der Kläger bewohnt das Haus weiterhin; seit\nrechtskräftiger Scheidung zahlt das Sozialamt der Beklagten\nNutzungsentschädigung von 560,-- DM.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDas Landgericht hat dem Kläger durch\nden angefoch-tenen Beschluß Prozeßkostenhilfe für die geltend\ngemachte Klageforderung bewilligt abzüglich eines Betrages von\n8.400,-- DM, das sind 12 x 700,-- DM Nutzungsentschädigung.\n\n6\n\n \n\n7\n\nMit der Beschwerde wendet sich der\nKläger einmal gegen die Höhe einer monatlichen\nNutzungsentschädi-gung von 700,-- DM - er hält nur 560,-- DM für\nge-rechtfertigt -, zum anderen gegen die Absetzung von\nNutzungsentschädigung als solche.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDas Landgericht hat der Beschwerde\nteilweise abge-holfen, indem es die Nutzungsentschädigung auf\nmo-natlich 560,-- DM reduziert hat; im übrigen hat es die Sache dem\nSenat zur Entscheidung vorgelegt.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDie nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO\nzulässige Beschwerde des Klägers ist in dem Umfang, wie sie dem\nSenat noch angefallen ist, nicht begründet. Ihr liegt die\ngrundsätzliche Frage zugrunde, ob der Alleineigen-tümer eines\nHausgrundstückes, das die Ehegatten während intakter Ehe bewohnt\nhaben, einen Vergü-tungsanspruch gegen den anderen Ehegatten hat,\nwenn dieser bei Trennung der Parteien im Haus verbleibt, während\nder Hauseigentümer auszieht. Diese Frage ist hier zu bejahen:\n\n12\n\n \n\n13\n\nGesetzlich ist der vorliegende Fall\nnicht geregelt. Es liegt kein Fall des § 1361 b Abs. 2 BGB vor.\nDa-nach kann von dem Ehegatten, dem auf seinen Antrag hin die\nEhewohnung zugewiesen worden ist, eine Be-nutzungsvergütung\nverlangt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Ein solches\nWohnungszuwei-sungsverfahren hat hier nicht stattgefunden.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDer Fall ist auch nicht so gelagert,\ndaß sich eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Wohnung\nzu überlassen, aus einer Vereinbarung der Parteien ergäbe. Eine\nderart eingegangene Verpflichtung könnte einer förmlichen\nWohnungszuweisung gleichzu-stellen sein und gleichermaßen einen\nVergütungsan-spruch wie bei einer formellen gerichtlichen\nZuwei-sung auslösen (so OLG Schleswig FamRZ 88, 722); denn § 1361 b\nAbs. 2 BGB stellt seinem Wortlaut nach auf die Verpflichtung zur\nWohnungsüberlassung als solche ab, ohne Einschränkung dahin, daß\ndie Vergütungsregelung nur bei gerichtlicher Zuweisung gelten soll.\nLetzteres könnte sich allerdings aus dem Regelungszusammenhang mit\nAbsatz 1 ergeben. Da die Parteien hier aber offensichtlich keine\nBenut-zungsvereinbarung getroffen haben - auch nicht\nstillschweigend -, kommt es nicht darauf an, ob § 1361 b Abs. 2\n-analog oder unmittelbar - auf den Fall einer vereinbarten\nWohnungsüberlassung anzu-wenden ist.\n\n16\n\n \n\n17\n\nEs bleibt damit die Frage, wie es mit\neinem Vergü-tungsanspruch steht, wenn weder eine gerichtliche\nZuweisung stattgefunden hat, noch sich die Eheleute über die\nWohnungsnutzung geeinigt haben. In Be-tracht zu ziehen sind\nAnsprüche nach allgemeinen Vorschriften des BGB: aus § 812 oder aus\ndem Eigen-tümer - Besitzerverhältnis. Diesen Anspruchsgrund-lagen\nkönnten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus den Jahre 1976\nund 1978 (BGHZ 67, 217 und 71, 216) entgegenstehen, wonach aus dem\nWesen der Ehe folgt, daß die Ehegatten bis zur Scheidung - also\nauch während der Trennungszeit - ein Besitzrecht an der Ehewohnung\nhaben, sofern nicht eine andere ge-richtliche Entscheidung darüber\ngetroffen worden ist. Mit dieser Wertung indessen, die vor der\nEin-führung des § 1361 b im Jahre 1986 getroffen worden ist, stehen\njüngere Entscheidungen des Bundesge-richtshofs (FamRZ 82, 355 und\nFamRZ 86, 436) in Wi-derspruch. Danach kann ein Ehegatte ein\nNutzungs-entgelt beanspruchen, wenn der andere nach Trennung die\nEhewohnung auf dem im Miteigentum beider ste-henden Grundstück\nallein bewohnt und wenn ein sol-ches Entgelt billigem Ermessen\nentspricht. Der Bun-desgerichtshof leitet den Entgeltanspruch aus §\n745 Abs. 2 BGB ab aus der Erwägung, die Trennung von Ehegatten, die\nbisher ein in ihrem Miteigentum ste-hendes Haus bewohnt haben,\nbedeute eine so grundle-gende Veränderung der Verhältnisse, daß\njeder Ehe-gatte gemäß § 745 Abs. 2 BGB eine Neuregelung der\nVerwaltung und Benutzung verlangen könne. Dieser Anspruch könne als\nErgebnis der beanspruchten Neu-regelung auch ein Zahlungsanspruch\nsein. Er bemesse sich nach billigem Ermessen als angemessener\nAus-gleich für die alleinige Nutzung und könne u.U. auch\nausgeschlossen sein, etwa wenn dem im Haus verbleibenden Ehegatten\ndie Alleinnutzung aufge-drängt sei.\n\n18\n\n \n\n19\n\nEine Entscheidung des\nBundesgerichtshofs zur Nut-zungsentschädigung bei Alleineigentum\neines Ehegat-ten gibt es - soweit ersichtlich - bisher nicht. Im\nAnschluß an die genannte Entscheidung zum Miteigen-tum muß aber\nEntsprechendes gelten. Zwar paßt § 745 Abs. 2 BGB bei\nAlleineigentum nicht. Die Situation ist jedoch vergleichbar in der\nWeise, daß bei Al-leineigentum des aus der Ehewohnung weichenden\nEhe-gatten erst recht ein Anspruch auf Nutzungsentschä-digung\nzuzubilligen sein dürfte. Als Voraussetzung für sein Entstehen ist\n- korrespondierend mit dem Verlangen auf Neuregelung der Nutzung\ngemäß § 742 Abs. 2 BGB - ein deutliches Zahlungsverlangen zu\nfordern. Dies folgt aus dem Vertrauensgrundsatz, wonach sich der\nInanspruchgenommene auf die Zah-lungspflicht muß einstellen können\n(ebenso Münche-ner-Kommentar-Wacke, BGB, 2. Aufl., § 1361 b RZ 8\nund 14). Ob als Anspruchsgrundlage eines solchen Zahlungsanspruches\neine Analogie zu § 1361 b Abs. 2 BGB ( so Münchener-Kommentar-Wacke\na.a.O. RZ 14; Soergel-Heintzmann, BGB, § 18 a HausratsVO RZ 14,\nletzterer allerdings mit einschränkenden Vorausset-zungen) oder zu\n§ 745 Abs. 2 BGB in Betracht kommt, oder ob der Anspruch aus § 812\noder aus dem Eigen-tümerbesitzerverhältnis herzuleiten ist - unter\nAufgabe der früheren Wertung des Bundesgerichts-hofs, daß ein\nBesitzrecht bis zur Scheidung beste-he -, kann im vorliegenden Fall\noffenbleiben, da ein Anspruch in jedem Fall zu bejahen ist, dies\nauch unter der Einschränkung, daß er - bei analoger Anwendung der\n§§ 1361 b und 745 Abs. 2 BGB - der Billigkeit entsprechen muß. Daß\ndas jetzt auf 560,-- DM reduzierte Zahlungsverlangen der Höhe nach\nnicht unbillig ist, räumt der Kläger selbst ein. Weitere\nGesichtspunkte, die eine Zahlungs-pflicht hier unbillig erscheinen\nlassen könnten, sind nicht ersichtlich. Soweit in der vom Kläger\nzitierten Entscheidung des Amtsgerichts Köln (FamRZ 91, 811) ein\nVergütungsanspruch verneint worden ist, war der Fall - im Gegensatz\nzum vorliegenden - dort so gelagert, daß der in der Wohnung\nverblei-bende Ehegatte dem Weichenden ausdrücklich angebo-ten hat,\nwieder einzuziehen; von daher konnte eine Entgeltzahlung wegen\nAufdrängens der Alleinnutzung der Billigkeit widersprechen (ebenso\nauch Münche-ner-Kommentar-Wacke a.a.O. RZ 14 a.E.). Die\nEnt-scheidung widerspricht also nicht dem Ergebnis im vorliegenden\nFall.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDa die Beklagte den Kläger schon im Mai\n1990 zur Zahlung einer Nutzungsentschädigung aufgefordert hatte und\ndieser das Haus bis Juli 1991 ohne Zah-lung einer solchen bewohnt,\nbestehen auch keine Be-denken, daß der von der Beklagten zur\nAufrechnung gestellte Jahresbetrag begründet ist. Das Landge-richt\nhat dem Kläger daher im Ergebnis zu Recht Prozeßkostenhilfe nur\ninsoweit bewilligt, als sein Anspruch nicht durch Aufrechnung mit\neinem Nut-zungsentschädigungsanspruch der Beklagten über 12 Monate\n- dieser beginnt ab Juni 1990, mangels Zahlungsaufforderung nicht\nschon ab März 1990 - re-duziert ist.\n\n22\n\n \n\n23\n\nWert des Beschwerdegegenstandes: bis\n1.200,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314867","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-07/26-w-14-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 745","ref_norm":"745","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1361b","ref_norm":"1361b","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 742","ref_norm":"742","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314867","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314867","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-07/26-w-14-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314867","retrieved":"2026-07-09 03:47:01.990220+00:00"}}