{"status":"available","doknr":"OLD314866","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:1007.17W365.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-10-07","aktenzeichen":"17 W 365/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDas Rechtsmittel ist unstatthaft. Dies\nfolgt aus § 281 Abs. 2 Satz 3 ZPO (in der seit dem 1. April 1991\ngeltenden Fassung des Rechtspflege-Vereinfa-chungsgesetzes vom 17.\nDezember 1990). Danach ist der eine Verweisung aussprechende\nBeschluß unan-fechtbar. Das gilt unbeschadet der Tatsache, daß der\nangefochtene Beschluß unter Verletzung des An-spruchs auf Gewährung\nrechtlichen Gehörs zustande-gekommen ist. Richtig ist zwar, daß\neiner Verwei-sung, die auf einem Verstoß gegen eine grundlegende\nVerfahrensbestimmung oder einer Versagung des rechtlichen Gehörs\ngegenüber einem Verfahrensbetei-ligten beruht, keine\nBindungswirkung im Sinne von Satz 5 der genannten Bestimmung\nzukommt. Daraus läßt sich jedoch nichts für die - wohl herrschen-de\n- Auffassung herleiten, daß ein Verweisungsbe-schluß, der jeglicher\ngesetzlicher Grundlage ent-behrt oder unter Verletzung des\nrechtlichen Gehörs ergangen ist und daher keine Bindungswirkung\nent-faltet, ausnahmsweise mit der Beschwerde angefoch-ten werden\nkönne (so z.B. BGHZ 71, 69, und die wei-tere bei Zöller-Stephan,\nZPO, 16. Auflage, Rn. 14 zu § 281 nachgewiesene Rechtsprechung).\nEin Rechts-mittel, das nach ausdrücklicher gesetzlicher Rege-lung\nschlechthin ausgeschlossen ist, wird nicht da-durch statthaft, daß\ndie Vorinstanz gegen das Ver-fahrensgrundrecht des Artikels 103\nAbs. 1 GG ver-stoßen hat (vgl. hierzu den in JurBüro 1986, 1103\nveröffentlichen Beschluß des Senats vom 13. Novem-ber 1985 - 17 W\n525/85 -; ferner BGH WM 1986, 178; BayObLG NJW 1988, 72). Nach vom\nSenat geteilter An-sicht kann ein Rechtsmittel gegen eine\ngerichtliche Entscheidung, die unter Versagung des rechtlichen\nGehörs zustandegekommen ist, nur zugelassen werden, wenn die\nAuslegung der einschlägigen Verfahrensvor-schriften dies ermöglicht\n(vgl. Bundesverfassungs-gericht NJW 1982, 1454). Die Verletzung des\nverfas-sungsrechtlich verbürgten Anspruchs auf rechtliches Gehörs\nkommt daher allenfalls in den Fällen als Zu-lassungsgrund in\nBetracht, in denen ein Rechtsmit-tel nach der Zivilprozeßordnung\noder sonstigen Ver-fahrensvorschriften überhaupt vorgesehen ist.\nDenn nur ein Rechtsmittel, das jedenfalls beschränkt zu-lässig ist,\nkann unter dem Gesichtspunkt eines wirksamen Grundrechtsschutzes\nüber seine ursprüng-liche Zweckbestimmung hinaus verfassungskonform\ner-weitert werden. Verweisungsbeschlüsse sind dagegen nach § 281\nAbs. 2 Satz 3 ZPO ausnahmslos unanfecht-bar. Diese ihrem Wortlaut\nnach eindeutige und kei-ner Auslegung fähige Regelung im Falle\neiner unzu-reichenden Gewährung des rechtlichen Gehörs zu\ndurchbrechen, ist von Verfassungs wegen nicht gebo-ten. Das\nBundesverfassungsgericht (vgl. NJW 1976, 1839 und NJW 1982, 1454)\nhat von jeher den Stand-punkt eingenommen und in ständiger Praxis\ndaran festgehalten, daß die Rüge der Versagung des recht-lichen\nGehörs eine an sich verschlossene Instanz nicht zu eröffnen und\nfolglich die Zulässigkeit ei-nes nach den Vorschriften des\nVerfahrensrechts un-statthaften Rechtsmittels nicht zu begründen\nver-mag. Eine Beschwerde, die, wie im vorliegenden Fall, gegen\neinen die Verweisung des Verfahrens aussprechenden Beschluß\ngerichtet ist, muß deshalb gemäß § 574 ZPO auch dann ohne\nSachprüfung als un-zulässig verworfen werden, wenn er unter\nVersagung des rechtlichen Gehörs ergangen ist (so auch KG MDR 1988,\n417).\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDieses Ergebnis kann, worauf das\nKammergericht (a.a.O.) mit Recht hingewiesen hat, um so eher\nhin-genommen werden, als die auf einer Verletzung des Anspruchs auf\nrechtliches Gehör beruhende Verwei-sung unbeschadet ihrer\nUnanfechtbarkeit nicht not-wendigerweise Bestand hat, mag auch die\nvor der Verweisung nicht gehörte Partei von der Möglichkeit der\nVerfassungsbeschwerde keinen Gebrauch gemacht haben. Es ist\nanerkannten Rechts, daß einem Verwei-sungsbeschluß, der entweder\njeder Rechtsgrundlage entbehrt und sich damit als willkürlich\nerweist oder ohne vorherige Anhörung der Verfahrensbetei-ligten\nergangen ist, keine Bindungswirkung zukommt (vgl. BGHZ 71, 69). Die\nVerfahrensbeteiligten kön-nen sich somit auch noch nach Erlaß des\nVerwei-sungsbeschlusses Gehör verschaffen, sei es, daß sie das\nGericht, an das die Sache verwiesen worden ist, unter Darlegung\nihres Rechtsstandpunkts zur örtli-chen und sachlichen Zuständigkeit\ndazu anhalten, das Verfahren an das verweisende Gericht\nzurückzu-verweisen, sei es, daß sie auf das im Verweisungs-beschluß\nbezeichnete Gericht einwirken, seine Zu-ständigkeit in der\nabschließenden Entscheidung zu verneinen.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie von der Rechtspflegerin offenbar\nvertretene An-sicht, daß der in der Versagung des rechtlichen\nGe-hörs bestehende Verfahrensmangel inzwischen geheilt sei, weil\nden Parteien im vorliegenden Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren\nGelegenheit zur Stellung-nahme gegeben worden sei, und daß der\nangefochtene Beschluß mit Rücksicht hierauf für das Amtsgericht\nMünchen als das nach Ansicht der Rechtspflegerin für die\nKostenfestsetzung zuständige Gericht bin-dend geworden sei, trifft\nnicht zu. Einem unter Versagung des rechtlichen Gehörs\nzustandegekommenen Verweisungsbeschluß kann nicht deshalb die\nBin-dungswirkung des § 281 Abs. 2 Satz 5 ZPO zuerkannt werden, weil\ndie Verfahrensbeteiligten sich nach-träglich zur Sach- und\nRechtslage haben äußern kön-nen. Im übrigen hat die Rechtspflegerin\ndas Kosten-festsetzungsverfahren von Amts wegen an das Amtsge-richt\nMünchen verwiesen, obwohl es hierzu eines An-trages der Gläubigerin\nbedurft hätte. Ein derart schwerwiegender Mangel des Verfahrens\naber kommt einem willkürlichen Rechtsverstoß zumindest nahe, so daß\ndie Bindungswirkung des angefochtenen Be-schlusses auch aus diesem\nGrund zu verneinen sein dürfte.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nFür die Zulassung der von der\nGläubigerin erhobenen Beschwerde gegen den unter dem 11. April 1991\ner-gangenen Verweisungsbeschluß ist nach alledem kein Raum. Es muß\nmithin bei dem angefochtenen Beschluß verbleiben, ohne daß es eines\nEingehens auf die Frage bedarf, ob für die Festsetzung der als\nFolge der Zwangsvollstreckung aus einem Vollstreckungsbe-scheid\nangefallenen Kosten das Gericht zuständig ist, das den\nVollstreckungsbescheid erlassen hat, oder ob darüber, wie der BGH\n(MDR 1988, 291 = Rechtspfleger 1988, 79) angenommen hat, das\nGericht zu entscheiden hat, welches für die Durchführung des\nStreitverfahrens zuständig gewesen wäre.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nZPO.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nKlargestellt sei, daß die in der\nNichtabhilfeent-scheidung der Rechtspflegerin erwähnte \"erneut(e)\nAbgabe an das Mahngericht nicht Gegenstand des\nBe-schwerdeverfahrens sein kann. Soweit dies als selb-ständige\nEntscheidung gemeint sein sollte, fehlt es an einer Anfechtung\ndurch Erinnerung.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nStreitwert: bis 300,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314866","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-07/17-w-365-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314866","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314866","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-10-07/17-w-365-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314866","retrieved":"2026-07-09 03:47:01.908627+00:00"}}