{"status":"available","doknr":"OLD314872","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0919.5U21.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-09-19","aktenzeichen":"5 U 21/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie in formeller Hinsicht bedenkenfreie\nBerufung der Beklagten ist in der Sache selbst nicht\nbegrün-det.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDas Landgericht hat der Klage zu Recht\nstattgege-ben.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie Beklagte ist verpflichtet, wegen\ndes Schaden-falles vom 08.06.1987 aus der abgeschlossenen\nTeil-kaskoversicherung für das Fahrzeug Renault-Alpine, amtliches\nKennzeichen -----------, an den Kläger eine Entschädigung in Höhe\nvon 25.500,00 DM zu zah-len, §§ 12 Abs. 1 I d, 13 Abs. 1 AKB.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\n1.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten\nhat der Klä-ger den Eintritt des Versicherungsfalles nachgewie-sen.\nGemäß § 12 Abs. 1 I d AKB umfaßt die Teilkas-koversicherung unter\nanderem die Beschädigung des Fahrzeuges durch einen Zusammenstoß\nmit Haarwild.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nZutreffend hat das Landgericht gesehen,\ndaß der Versicherungsanspruch nur gegeben ist, wenn der\nZusammenstoß mit dem Haarwild für das Abkommen des Fahrzeugs von\nder Fahrbahn und den eingetrete-nen Fahrzeugschaden ursächlich\ngewesen ist. Dabei reicht es nicht aus, daß der Zusammenstoß\nlediglich Begleitumstand in einem durch das Auftreten von Haarwild\nausgelösten Schadenfall ist. Der Zusammen-stoß muß vielmehr\nauslösendes Moment für den Unfall sein (vgl. Prölss-Martin, VVG,\n24. Aufl., Anm. 5 zu § 12 AKB).\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nNach dem Ergebnis der von dem\nLandgericht durchge-führten Beweisaufnahme sind diese\nVoraussetzungen im Streitfall gegeben. Der Zeuge K. hat seinen\nAngaben zufolge bei dem Durchfahren des Waldstücks in Ungarn gegen\n3.00 Uhr nachts plötzlich von links einen Schatten auf die Fahrbahn\nkommen sehen. Im gleichen Moment gab es einen Schlag in der Lenkung\nund einen Knall gegen die Windschutzscheibe.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Berufungsbegründung bemängelt, daß\nin der pro-tokollierten Aussage von \"irgendwelchen wilden Tie-ren\"\nkeine Rede sei. Dabei wird übersehen, daß der Zeuge K. unmittelbar\nanschließend darauf hingewie-sen hat, ihm sei von der Polizei\nerklärt worden, es habe sich um Füchse gehandelt, und die Polizei\nhabe einen toten und einen verletzten Fuchs gefunden. Damit ist\nnach Auffassung des Senats der Zusammen-hang unzweifelhaft derart\nhergestellt, daß Verursa-cher des vom Zeugen K. bekundeten Schlages\nin der Lenkung und des Knalls gegen die Windschutzscheibe die\nbesagten Füchse gewesen sind, die der Zeuge im Augenblick des\nAufpralls lediglich nicht als solche identifiziert hat.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nOhne Erfolg zieht die\nBerufungsbegründung die Ur-sächlichkeit des Anpralls der Füchse für\ndas Abkom-men von der Fahrbahn und den eingetretenen Schaden in\nZweifel.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nEs ist sicher richtig, daß ein solcher\nGeschehens-ablauf insbesondere beim Aufprall eines kleineren Tieres\nnicht zwangsläufig eintreten muß. Nach der Aussage des Zeugen K.\nist im konkreten Fall jedoch von einem Abkommen des Wagens infolge\ndes Zusammen-stoßes mit den Füchsen auszugehen.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n2.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten\nlassen sich aus der Aussage der im Wege der internationalen\nRechtshilfe vernommenen Zeugin S., deren erneute Vernehmung nicht\nveranlaßt ist, durchgreifende Be-denken gegen die Richtigkeit der\nAngaben des Zeugen K. nicht herleiten. Vielmehr bestätigt die\nZeugin S. dessen Angaben in wesentlichen Punkten.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nZwar konnte sie sich nicht an den\nAugenblick der Anprallung erinnern, wohl aber an heftiges Bremsen,\nwobei irgendein Tier überfahren worden ist, und das nachfolgende\nSchleudern und Abkommen von der Fahrbahn. Die Zeugin S. hat zudem\ndie Erklärung der Polizei bestätigt, daß ein Fuchs überfahren\nworden sei. Unter diesen Umständen besteht für den Senat einmal\nkein Zweifel, daß die Erklärung der Polizei tatsächlich so\nabgegeben worden ist, und zum an-deren bestehen keinerlei\nAnhaltspunkte, daß diese Erklärungen etwa sachlich nicht zutreffend\ngewesen sind.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nAuch die Verurteilung des Zeugen K. im\nOrdnungswid-rigkeitsverfahren durch die ungarischen Behörden beruht\ndarauf, daß er ausweislich des Beschlusses des Polizeikommissariats\nSi. vom 10.06.1987 die von ihm aus von links auf die Straße\nspringenden Tiere zu spät bemerkt hat.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n3.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nSchließlich hat ebenfalls die Beklagte\nin der vor-gerichtlichen Korrespondenz den Aufprall von Tieren auf\ndas Fahrzeug, und zwar von Füchsen, nicht in Zweifel gezogen,\nsondern eine Entschädigung deshalb abgelehnt, weil es sich um ein\nAusweichmanöver ge-handelt habe.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDiese Sicht der Dinge ist allerdings\ndurch die neuere Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum Ersatz\nvon Rettungskosten (r + s 91, 116 = VersR 91, 459) als überholt\nanzusehen. Die vorge-nannte Entscheidung des BGH ist zudem im\nStreitfall nicht einschlägig, da nach der Aussage des Zeugen K.\ngerade kein Ausweichmanöver, sondern der Auf-prall der Tiere selbst\nzum Abkommen von der Fahr-bahn und zu dem Fahrzeugschaden geführt\nhat.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nEndlich besagt der Umstand, daß der\nZeuge W. an dem Fahrzeug keine Blut- oder Haarreste gefunden hat,\nnichts Durchgreifendes gegen die Sachverhaltsschil-derung des\nZeugen K..\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nSoweit die Beklagte ein\nSachverständigengutachten zur Frage beantragt hat, welche Spuren\naufprallen-des Wild auf einer Windschutzscheibe hinterläßt, besteht\nzu dessen Einholung kein Anlaß. Die Beklag-te übersieht, daß das\nFahrzeug des Klägers nach dem Abkommen von der Fahrbahn gegen den\nMast eines Verkehrszeichens geprallt ist und die auf den Fotos des\nZeugen W. sichtbaren Spuren auf der Windschutz-scheibe durchaus von\ndaher rühren können.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\n4.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nAuch zu einer Wiederholung der\nBeweisaufnahme sieht der Senat keine Veranlassung. Das Landgericht\nhat den Zeugen K. für uneingeschränkt glaubwürdig gehalten, und der\nSenat sieht keinerlei Anhalts-punkte, um von dieser Beurteilung\nabzuweichen. Die Angaben des Zeugen sind zudem glaubhaft, so daß\nder Senat keine Bedenken trägt, sie auch für seine Ent-scheidung\nzugrundezulegen.\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\n5.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nDie Höhe des Fahrzeugschadens ist\nunstreitig. Die Beklagte hat im Schriftsatz vom 12.02.1988 selbst\nvorgetragen, daß von einem Betrag von 25.500,00 DM auszugehen\nsei.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\n6.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbar-keit\nauf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund Wert der Beschwer der Beklagten: 25.500,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314872","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-19/5-u-21-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314872","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314872","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-19/5-u-21-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314872","retrieved":"2026-07-09 03:47:02.401077+00:00"}}