{"status":"available","doknr":"OLD314871","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0919.5U137.90.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-09-19","aktenzeichen":"5 U 137/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDer Kläger, türkischer\nStaatsangehöriger, unter-hielt bei der Beklagten seit 1971 für die\nverschie-denen von ihm gefahrenen Pkws Haftpflichtversiche-rungen.\nDie Beklagte übersandte ihm regelmäßig ein-mal jährlich die Grüne\nInternationale Versiche-rungskarte. Angeblich im Jahr 1983\nunterzeichnete der Kläger ein Empfangsbestätigungsformular der\nBe-klagten, in welchem eine ausdrückliche Belehrung darüber\nbestätigt wurde, daß Versicherungsschutz nur für den europäischen\nTeil der Türkei gewährt werde.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nIm März 1986 schloß der Kläger bei der\nBeklagten für den neu erworbenen Pkw Ford Orion Diesel amtli-ches\nKennzeichen ........... eine Haftpflicht- so-wie\nTeilkaskoversicherung ab; im Juni/Juli 1986 be-antragte der Kläger,\nder eine Reise sowohl in den asiatischen als auch den europäischen\nTeil der Tür-kei plante, in den Geschäftsräumen der Beklagten in\nKöln den Abschluß einer Vollkaskoversicherung. Auf einen\nentsprechenden Hinweis der Mitarbeiterin der Beklagten schloß er\ndiese Vollkaskoversicherung, nachdem er ursprünglich nur eine auf\ndie Urlaubs-dauer beschränkte entsprechende Versicherung hatte\nabschließen wollen, im Hinblick auf die aufgrund hohen\nSchadensfreiheitsrabattes nur geringfügigen Mehrkosten für zunächst\nein Jahr (mit automatischer Verlängerung) ab. Für die Zeit vom\n13.06.1988 bis zum 31.03.1989 wurde dem Kläger erneut eine\nInter-nationale Versicherungskarte übersandt.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nAm 05.08.1988 erlitt der Kläger mit\nseinem Pkw in der Nähe der im asiatischen Teil der Türkei gelegenen\nStadt G. einen Verkehrsunfall, als er bei dem Versuch, unachtsam\nüber die Fahrbahn laufenden Fahrgästen eines Minibusses\nauszuweichen, von der Straße abkam und mit der rechten Seite gegen\neinen Strommast prallte. Bei diesem Unfall wurde der Beifahrer des\nKlägers schwer verletzt und starb einige Tage später; dessen\nEhefrau erlitt ebenfalls schwere Verletzungen. Diese erhielt in der\nZeit vom 23.09.1988 bis zum 03.01.1989 von der .....K.\nKran-kengeld. Ferner erhält sie daneben seit August 1988 von der\nL.R. eine Witwenrente in wechselnder Höhe, ihre beiden\nminderjährigen Kinder beziehen eine Waisenrente. Die .....K. hat\nmit Mahnbescheid vom 17.11.1989 einen Ersatzanspruch aus\nübergegangenem Recht gegenüber dem Kläger geltend gemacht. Die L.R.\nhat mit Schreiben vom 09.10.1989 gegenüber der Beklagten die auf\nsie nach § 116 SGB X übergegange-nen Ansprüche der Hinterbliebenen\ndes Getöteten an-gemeldet.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Beklagte hat vorprozessual die\nSchadensregulie-rung unter Hinweis auf die Beschränkung des\nVersi-cherungsschutzes auf den europäischen Teil der Tür-kei\nabgelehnt.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDer Kläger hat die Ansicht vertreten,\ndie Mitarbei-terin der Beklagten habe bei Abschluß des\nVollkas-koversicherungsvertrages ihre Aufklärungspflicht schuldhaft\nverletzt, indem sie es verabsäumt habe, ihn darauf hinzuweisen, daß\ndie bei der Beklagten unterhaltene Haftpflichtversicherung sowie\ndie neu abzuschließende Vollkaskoversicherung auf die euro-päische\nTürkei beschränkt seien und eine Möglich-keit, den\nVersicherungsschutz zu erweitern, beste-he, aber ausdrücklich\nwahrgenommen werden müsse. Bei entsprechender Belehrung hätte er\numfassenden Versicherungsschutz beantragt. In diesem Zusammen-hang\nhat er behauptet, er habe der Mitarbeiterin ausdrücklich seine\nReiseziele, nämlich einen Fami-lienbesuch in Ankara sowie den\nBesuch des Ferien-hauses bei Izmir informiert. Es sei ihm - dies\nauch für die Mitarbeiterin der Beklagten erkennbar - darauf\nangekommen, umfassenden Versicherungsschutz auf dem Gesamtgebiet\nder Türkei zu haben.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDer Kläger hat den Wert des\nverunfallten Pkw auf 13.800,00 DM beziffert und hierzu behauptet,\ner ha-be aus dessen Verschrottung in der Türkei keinen Restwert\nerzielt, da eine Aufrechnung gegen die er-sparten Zollgebühren\nerfolgt sei.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn\n13.800,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 09.05.1989 zu zahlen,\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nund ferner\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nver-pflichtet ist, ihm für den Unfall vom 05.08.1988 in der Nähe\nvon G./Tür-kei Haftpflichtversicherungsschutz zu ge-währen.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\n##blob##nbsp;\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nSie hat die Ansicht vertreten, ihre\nAufklärungs-pflicht nicht verletzt zu haben. Der Kläger habe weder\ndie Mitarbeiterin über seine genauen Reise-ziele informiert; noch\nauch habe diese erkennen müssen, daß er umfassenden\nVersicherungsschutz be-gehre. Außerdem sei der Kläger schon durch\ndie 1983 unterschriebene Empfangsbestätigung auf den be-schränkten\nGeltungsbereich des Versicherungsschut-zes hingewiesen worden.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nDas Landgericht hat nach Durchführung\neiner Beweis-aufnahme der Klage zum Teil stattgegeben: es hat eine\nAufklärungspflichtverletzung im Hinblick auf beide\nVersicherungsverträge als gegeben angesehen. Wegen der Einzelheiten\nder Begründung wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nGegen dieses am 05.06.1990 zugestellte\nUrteil hat die Beklagte am 05.07.1990 Berufung eingelegt und diese\nam 05.10.1990 begründet. Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen\nerster Instanz und behaup-tet erneut, ihrer Mitarbeiterin sei die\nfehlerhafte Vorstellung des Klägers über den Umfang des\nVersi-cherungsschutzes nicht erkennbar gewesen, so daß keine\ndiesbezügliche Hinweispflicht bestanden habe. Außerdem sei der\nFeststellungstenor im Hinblick auf § 10 Abs. 8 AKB zu weit\ngefaßt.\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\n##blob##nbsp;\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\ndie Klage unter Abänderung des\nangefoch-tenen Urteils abzuweisen.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nDer Kläger beantragt,\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\n##blob##nbsp;\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nAuch er wiederholt und vertieft sein\nerstinstanzli-ches Vorbringen und weist erneut darauf hin, daß die\nvorgesehenen Urlaubsziele, nämlich Ankara und Izmir, der\nMitarbeiterin der Beklagten gegenüber ausdrücklich genannt worden\nseien.\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird auf die beiderseitigen Schrift-sätze\nnebst Anlagen Bezug genommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch\nVernehmung des Zeugen O. E., des Sohnes des Klägers. Wegen des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift\nvom 27.06.1991 Bezug genommen.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten\nbleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat der Klage im\nzuerkannten Umfang - mit der im obigen Tenor genan-ten Klarstellung\n- zu Recht stattgegeben. Dem Klä-ger steht wegen des\nSchadensereignisses vom 05.08.1988 in der Türkei der mit dem Antrag\nzu 1. geltend gemachte Zahlungsanspruch zwar nicht unter dem\nGesichtspunkt einer vertraglichen Haftung der Beklagten aus dem mit\ndieser abgeschlossenen Voll-kaskoversicherungsvertrag zu, weil der\nvertragliche Schutz sich mangels einer entsprechenden\nZusatzver-einbarung nicht auf Unfälle im außereuropäischen Teil der\nTürkei bezieht.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nEine Haftung der Beklagten ist aber\ngleichwohl zu bejahen, wobei angesichts hier im wesentlichen\ngleicher tatsächlicher und rechtlicher Vorausset-zungen offen\nbleiben kann, ob sie sich aus dem Ge-sichtspunkt der positiven\nVertragsverletzung oder aber aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens\nbei Vertragsschluß ergibt. Für ersteres spricht der Um-stand, daß\nes bei der Vertragsverhandlung im Juni/ Juli 1986 nicht um den\nAbschluß eines ganz neuen Vertrages ging, sondern nur um eine\nErweiterung des schon bestehenden Haftpflicht- und\nTeilkaskovertra-ges für das fragliche Fahrzeug auf einen\nVollkasko-versicherungsvertrag. Voraussetzung unter beiden\nrechtlichen Gesichtspunkten ist, daß der Kläger bei Beantragung der\nVollkaskoversicherung gegenüber der Angestellten der Beklagten in\neiner für diese un-mißverständlichen Weise erkennen ließ, daß er\nVoll-kaskoversicherungsschutz auch für den asiatischen Teil der\nTürkei wünschte. Soweit nach den Erklärun-gen des Klägers für die\nSachbearbeiterin offenkun-dig war, daß der Kläger aufgrund einer\nirrigen Vor-stellung keinen Versicherungsschutz für den\nasiati-schen Teil der Türkei beantragte, obwohl er - auch - dort\nhin fahren wollte, war sie gehalten, ihn auf eine eventuelle Lücke\nim Versicherungs-schutz und das diesbezügliche Erfordernis einer\nZu-satzvereinbarung hinzuweisen.\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\nDie tatsächlichen Voraussetzungen für\neine Haftung der Beklagten im vorgenannten Sinn sind hier zu\nbe-jahen. Das der Beklagten gemäß § 278 BGB anzurech-nende\nschuldhafte Verhalten ihrer Versicherungsan-gestellten liegt darin,\ndaß diese - unstreitig - den Kläger anläßlich der Verhandlung zum\nAbschluß des Vollkaskoversicherungsvertrages im Juni/Juli 1986\nnicht darauf hingewiesen hat, daß der entspre-chende\nVersicherungsschutz sich - ohne Zusatzver-einbarung - nur auf den\neuropäischen Teil der Tür-kei erstreckte, obwohl der Kläger\nerkennbar zum Ausdruck gebracht hatte, mit dem neuen Pkw auch in\nden asiatischen Teil der Türkei (Izmir und Ankara) fahren zu wollen\nund ebenso erkennbar davon aus-ging, daß der\nKaskoversicherungsschutz für die gan-ze Türkei gelte (siehe BGHZ\n40/22, OLG Köln r + s 89/3, OLG Karlsruhe VersR 88, 486,\nPrölss/Martin, VVG, 24. Aufl., § 43 VVG Anm. 7 A d).\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nNach dem Ergebnis der Beweisaufnahme\nist der Senat davon überzeugt, daß der Kläger seinerzeit gegen-über\nder Mitarbeiterin der Beklagten den Wunsch nach umfassenden\nVersicherungsschutz für eine Reise in die Türkei klar hat erkennen\nlassen. Daß er erkennbar zum Ausdruck gebracht hat, umfassenden\nVersicherungsschutz für die gesamte Türkei zu erlangen, ergibt die\ninsich nachvollziehbare und glaubhafte Aussage des Zeugen O.E., der\nüberzeugend und - bei seinen Vernehmungen in beiden Instanzen -\nwiderspruchsfrei bekundet hat, er habe damals aus-drücklich\nerwähnt, man brauche die Vollkaskoversi-cherung speziell für den\nUrlaub in der Türkei, wo man zu Verwandten in Ankara und auch zu\ndem Fami-lienferienhaus in Izmir fahren wollte. Angesichts dieser\nausdrücklich erwähnten Reiseziele war es auch für die Angestellte\nder Beklagten offenkun-dig, daß umfassender Versicherungsschutz\nauch für den außereuropäischen Teil der Türkei vom Kläger gewünscht\nwurde. Daß sie nicht gewußt hat, daß die beiden vorgenannten Orte\nim aussereuropäischen Teil der Türkei liegen, kann zum einen nicht\nernstlich angenommen werden und würde im übrigen im Rahmen des §\n278 BGB auch zu Lasten der Beklagten gehen, da solche Kenntnisse\nvon einer Sachbearbeiterin eines Versicherungskonzerns verlangt\nwerden können und müssen.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\nAngesichts der ausdrücklichen Erwähnung\ndieser bei-den Reiseziele im asiatischen Teil der Türkei ohne\ngleichzeitige Beantragung einer Erweiterung des\nVersicherungsumfanges war es für die Angestellte der Beklagten\noffenkundig, daß der Kläger irrig da-von ausging, mit dem\nbeantragten Vollkaskovertrag auch hinsichtlich dieser Reiseziele\nschon versiche-rungsmäßig voll abgesichert zu sein. In Anbetracht\ndieses offenkundigen Irrtums des Klägers hätte die Sachbearbeiterin\nihn auf die tatsächliche Sachlage hinweisen und auf eine Ergänzung\ndes Antrages hin-wirken müssen. Daß sie dies unterließ, ist als ein\nder Beklagten anzulastendes Verschulden zu werten, aufgrund dessen\nder Kläger so zu stellen ist, wie er bei pflichtgemäßen Verhalten\nder Angestellten der Beklagten stünde. In diesem Fall hätte der\nKlä-ger zweifelsfrei eine Vertragserweiterung verein-bart und wäre\ndann hinsichtlich des vorliegenden Unfalls versicherungsmäßig voll\nabgesichert gewe-sen. Das folgt bereits aus seinem Bestreben,\numfas-send für Reisen in die Türkei versichert zu sein,\ninsbesondere auch im Hinblick auf die für ihn als türkischen\nStaatsbürger regelmäßig anfallenden Ur-laubsfahrten in die Heimat.\nWenn er schon die bei-den vorgenannten Ziele ausdrücklich im Rahmen\nder Verhandlung über den Vollkaskoversicherungsschutz erwähnte,\nspricht bei vernünftiger und sachbezoge-ner Betrachtungsweise alles\ndafür, daß er bei einem entsprechenden Hinweis erweiterten\nVersicherungs-schutz beantragt hätte. Gegenteiliges hat die\nBe-klagte nicht substantiiert dargetan. Wenn der Klä-ger sich schon\nbereit fand, eine Vollkaskoversiche-rung statt - wie zunächst\ngewünscht - für nur 3 Mo-nate mit Mehrkosten für ein ganzes Jahr\nabzuschlie-ßen, hätte er mit Sicherheit auch nicht die\nzusätz-lichen, vergleichsweise geringfügigen Kosten für einen\nerweiterten Versicherungsschutz für den asia-tischen Teil der\nTürkei gescheut. Angesichts des dem Kläger seinerzeit unstreitig\nzustehenden hohen Schadensfreiheitsrabattes ist auch eine\nentspre-chende Vertragsbereitschaft auf Seiten der Beklag-ten\nanzunehmen.\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nGegenteiliges ergibt sich auch nicht\naus der angeb-lich im Jahr 1983 vom Kläger unterzeichneten, sich\nauf die Kraftfahrtversicherung für ein anderes Fahrzeug beziehenden\nEmpfangsbestätigung betreffend den Erhalt der Grünen\nVersicherungskarte. Der For-mulartext auf diesem Beleg ist - wie\nder Kläger zu Recht anmerkt - nicht einmal konkret in allen\nPunk-ten ausgefüllt. Zudem hat die Beklagte auch nicht\nsubstantiiert dargetan, daß der Kläger damals (die Bestätigung ist\nauch nicht einmal datiert) wirklich entsprechend dem Text\n\"ausdrücklich\" über die ein-geschränkte Geltung der Grünen\nVersicherungskarte belehrt worden ist. Auffallenderweise fehlt dort\nauch die vorgesehene Unterschrift der \"Geschäfts-stelle\" der\nBeklagten. Dieser Beleg ist mithin nicht aussagekräftig in Richtung\nauf eine tatsäch-lich ausdrückliche Belehrung des Klägers im\ngenann-ten Sinne und damit auf ein eigenes, ihm zum Nacht-eil\ngereichendes Mitverschulden. Aus dem Umstand, daß der Kläger schon\nlange versichert war und re-gelmäßig in die Türkei fuhr, konnte die\nBeklagte nicht zwingend schließen, daß er auch die einge-schränkte\nGeltung kannte, obwohl sie (mangels ge-genteiliger Anhaltspunkte)\nihm gegenüber nie kon-kret zur Sprache gekommen war. Tatsächlich\nhat auch der Sohn des Klägers bei seiner Vernehmung vor dem Senat\nglaubhaft bekundet, daß ihm bis zu dem frag-lichen Unfall die nach\ndem AKB eingeschränkte Gel-tung nicht bekannt gewesen sei. An der\nHaftung der Beklagten ändert sich hierdurch somit nichts.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nHinsichtlich der Höhe des vom\nLandgericht zu Recht zum Teil für begründet erachteten\nZahlungsanspru-ches kann in vollem Umfang auf die\nlandgerichtli-chen Ausführungen Bezug genommen werden, die mit der\nBerufung auch nicht substantiiert angegriffen worden sind.\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nDas Landgericht hat auch dem\nFeststellungsantrag des Klägers zu Recht stattgegeben, wobei sich\nauch dieser Anspruch aus dem Gesichtspunkt der positiven\nVertragsverletzung ergibt. (Für den Haftpflicht-schaden vom\n05.08.1988 hat die Beklagte im Rahmen der vereinbarten\nDeckungssumme in vollem Umfang Versicherungsschutz zu gewähren,\nohne daß § 10 Abs. 8 AKB für den Umfang ihrer Haftung maßgebend\nist). Auch in bezug auf den schon im März 1986 ge-schlossenen bzw.\nauf den neuen Pkw übertragenen Haftpflichtversicherungsvertrag ist\nder Angestell-ten der Beklagten ein dieser anzulastendes\npflicht-widriges Verhalten vorzuwerfen. Es war nämlich nach den\nvorstehenden Darlegungen für die Sachbearbeite-rin offenkundig, daß\nder Kläger sich insgesamt von einer falschen Vorstellung\nhinsichtlich des norma-len Versicherungsumfanges sowohl der Kasko-\nals auch der Haftpflichtversicherung leiten ließ und es nur infolge\ndieses Irrtums unterließ, sowohl für den neuen\nVollkaskoversicherungsvertrag als auch für den schon bestehenden\nHaftpflichtversicherungs-vertrag eine Ergänzungsvereinbarung\nhinsichtlich einer Erstreckung auf den asiatischen Teil der Tür-kei\nherbeizuführen. Sie war deshalb auch insoweit, d.h. hinsichtlich\ndes schon bestehenden Haft-pflichtvertrages zu einem Hinweis\nverpflichtet, dessen Unterlassen ihr bzw. der Beklagten anzula-sten\nist. Angesichts der einheitlichen unmißver-ständlichen\nInteressenlage des Klägers insoweit verbietet sich eine künstliche\nTrennung dieser bei-den Verträge im Hinblick auf die\nHinweispflichten der Angestellten der Beklagten.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\nDie Pflichtverletzung war auch hier\nursächlich für den Schaden des Klägers, da dieser infolgedessen von\neiner Erweiterungsvereinbarung absah, die er sonst aus den bereits\ngenannten Gründen mit Sicher-heit getroffen hätte, wobei auch hier\naus den eben-falls schon dargelegten Gründen der Entgegennahme und\nUnterzeichnung der Formularkarte aus 1983 keine Bedeutung zum\nNachteil des Klägers zukommt.\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nNach allem war die Berufung\nzurückzuweisen.\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nZPO.\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit beruht auf den §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nBerufungsstreitwert und Wert der\nBeschwer der Be-klagten:\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nAntrag zu 1): 13.800,00 DM\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nAntrag zu 2): 11.300,86 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314871","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-19/5-u-137-90","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314871","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314871","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-19/5-u-137-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314871","retrieved":"2026-07-09 03:47:02.317090+00:00"}}