{"status":"available","doknr":"OLD314874","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0918.19W39.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-09-18","aktenzeichen":"19 W 39/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Landgericht hat in der angefochtenen Entschei-dung die\nKosten des Rechtsstreits insgesamt dem Kläger auferlegt, auch\nsoweit die Beklagte die Kla-geforderung in Höhe von 11.689,81 DM\nanerkannt hat. Insoweit hat das Landgericht angenommen, die\nBe-klagte habe dem Kläger keine Veranlassung zur Klage gegeben und\nhabe den bereicherungsrechtlichen Aus-gleichsanspruch des Klägers\nsofort anerkannt, nach-dem dieser in der mündlichen Verhandlung vom\n19.4.1991 erstmals schlüssig dargelegt worden sei.\n\n3\n\nDie hiergegen vom Kläger eingelegte sofortige Be-schwerde ist\nzulässig (§ 99 Abs. 2 ZPO) und begrün-det.\n\n4\n\nEntgegen der vom Landgericht vertretenen Ansicht war der\nBereicherungsanspruch des Klägers von An-fang an begründet, und\nzwar nach § 812 Abs. 1 S. 2 1. Alternative BGB, weil mit Ablauf des\n31.12.1986 der rechtliche Grund für die Leistungen des Klägers an\ndie Beklagte entfallen ist.\n\n5\n\nIn diesem Zusammenhang hat das Landgericht mit Recht angenommen,\ndaß es sich um Leistungen des Klägers gemäß § 267 BGB handelte,\nweil der Kläger die Abgabenschuld der Beklagten bei der Stadt F.\nbeglichen hat. Anders als das Landgericht sieht der Senat in der\nErklärung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 19.4.1991,\ner habe auf die Schuld der Beklagten bei der Stadt F. gezahlt und\nverzichte auf etwaige Rückforderungsansprüche gegenüber der Stadt\nF., keine nachträgliche Til-gungsbestimmung, die nunmehr erst einen\nBereiche-rungsanspruch begründete. Vielmehr hat der Kläger im Jahre\n1976 mit Wirksamwerden des Mietvertrages mit der Beklagten die\nVerpflichtung übernommen, die Grundbesitzabgaben, die die Beklagte\nder Stadt F. als Grundstückseigentümerin schuldete, an die Stadt F.\nzu zahlen. In Erfüllung dieser Verpflichtung erteilte der Kläger\nsodann der Stadt F. eine Einziehungsermächtigung, die davon in der\nFolgezeit auch über die Beendigung des Mietverhältnisses zum 31.\nDezember 1986 hinaus bis Mai 1989 Gebrauch machte, weil der Kläger\nes übersehen hatte, die Einziehungsermächtigung mit Ablauf des\nMietvertrages zu widerrufen. Es kann kein Zweifel daran bestehen,\ndaß es sich bei den auf diese Weise geleisteten Zahlungen des\nKlägers zunächst bis Ende 1986 um Leistungen im Sinne von § 812\nhandelte. Der Kläger zahlte - wie auch das Landgericht angenommen\nhat - als Dritter auf die Schuld der Beklagten an die Stadt F.. An\ndem Leistungscharakter dieser Zah-lungen änderte sich mit Ablauf\ndes 31.12.1986 nicht deshalb etwas, weil der Kläger die\nEinziehungser-mächtigung nicht widerrief, obwohl seine\nVerpflich-tung gegenüber der Beklagten mit diesem Tag endete.\nVielmehr handelt es sich um eine einheitliche, jeweils\nvierteljährlich fällig werdende Leistung des Klägers aufgrund\nseines Entschlusses im Jahre 1976. Der Rechtsgrund für diese\nLeistung, nämlich die Übernahme der Zahlungsverpflichtung durch den\nKläger im Mietvertrag mit der Beklagten, ist allerdings mit Ablauf\ndes 31.12.1986 weggefallen. Es handelt sich hier um einen Fall des\nBereicherungs-anspruchs \"ob causam finitam\" nach § 812 Abs. 1 S. 2\n1. Alternative BGB.\n\n6\n\nAus dem Vorhergesagten ergibt sich bereits, daß es sich hier\nnicht um eine nachträgliche Tilgungsbe-stimmung durch den Kläger\nhandelt. Hier wollte der Kläger von Anfang an auf die Schuld der\nBeklagten bei der Stadt F. zahlen, während in dem Fall, der der vom\nLandgericht zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofs in NJW\n1986, 27OO zugrundelag, der Kläger, ein gesetzlicher\nUnfallversicherer, nachträglich anstatt des begünstigten\nUnfallopfers dessen unterhaltspflichtigen Vater in Anspruch nahm.\nDer Bundesgerichtshof hatte damals die Frage zu entscheiden, ob der\nKläger nachträglich erklären könne, er wolle seine ohne Rechtsgrund\nerbrachten Leistungen als Leistungen an den Vater des Unfall-opfers\nangesehen wissen. Um einen derartigen Fall handelt es sich hier\nnicht.\n\n7\n\nUnter den gegebenen Umständen stand dem Kläger auch kein\nBereicherungsanspruch gegen die Stadt F. zu, auf den er hätte\nverzichten müssen. Denn mit den Zahlungen auf die Abgabenschuld der\nBeklagten hat der Kläger keine Leistung an die Stadt F., sondern\nnur an die Beklagte erbracht. Seit der Entscheidung BGHZ 4O, 272\nkommt es für die Beantwortung der Frage, an wen die Leistung\nerbracht wird, allein auf den Willen der Beteiligten und den von\nihnen verfolgten Zweck an. Daraus hat sich bei Beteili-gung Dritter\nan den Rechtsvorgängen zu ergeben, wer Leistender und wer\nLeistungsempfänger ist. Die Beurteilung richtet sich nach\nobjektiven Maßstäben und hat den wirtschaftlichen Interessen\nRechnung zu tragen. Demzufolge findet der Bereicherungs-ausgleich\nimmer im Verhältnis des Leistenden zum Leistungsempfänger im\nRechtssinne statt, während es nicht darauf ankommt, wer an wen in\ntatsächlicher Hinsicht \"geleistet\" hat (BGHZ 48, 7O, 73;\nRGRK-Heimann-Trosien, BGB, 12. Aufl., § 812, Rdnr. 21;\nPalandt/Thomas, BGB, 5O. Aufl., § 812 Rdnr. 41,42). Auf dieser\nGrundlage war es unter den Beteiligten klar, daß der Kläger hier\naufgrund des Mietver-trages eine Leistung an die Beklagte\nerbrachte. Das sah auch die Stadt F. so, hat sie doch ihre\nAbgabenbescheide nach wie vor an die Beklagte als\nGrundstückseigentümerin adressiert. Auch aus Sicht des\nLeistungsempfängers handelte es sich daher um eine Leistung der\nverpflichteten Grundstückseigen-tümerin. Nach dem 31.12.1986 zahlte\nder Kläger auf die Abgabenschuld der Beklagten nur noch\nirrtüm-lich. Auch dadurch erlosch die Forderung der Stadt F. gegen\ndie Beklagte und der Kläger hatte einen Bereicherungsanspruch nur\ngegen die Beklagte (vgl. RGRK/Heimann-Trosien a.a.O. Rdnr.\n3O,32).\n\n8\n\nDie Beklagte kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß\nder Kläger bis zu ihrem Anerkenntnis nicht nachgewiesen habe, daß\ner tatsächlich an die Stadt F. gezahlt habe. Auf den\nAbgabenbescheiden, die an die Beklagte gerichtet waren, war jeweils\nvermerkt, daß der jeweilige Betrag am Fälligkeits-tag abgebucht\nwurde. Da die Beklagte wußte, daß Ab-buchungen von ihrem eigenen\nKonto nicht vorgenommen wurden, konnte es sich nur um Abbuchungen\nvom Konto des Klägers aufgrund der im Mietvertrag übernomme-nen\nVerpflichtung handeln. Eine Möglichkeit, daß auch Abbuchungen von\nKonten Dritter in Betracht ge-kommen wären, ist nicht vorgetragen\nund auch sonst nicht ersichtlich.\n\n9\n\nDie Beklagte hat daher dem Kläger zur Klage Veranlassung\ngegeben, so daß eine Kostenentscheidung nach § 93 ZPO nicht in\nBetracht kommt. Vielmehr hat die Beklagte als Unterlegene die\nKosten zu tra-gen, soweit sie nicht durch die Mehrforderung des\nKlägers in Höhe von 5O1,74 DM entstanden sind, de-rentwegen die\nKlage abgewiesen worden ist; insoweit hat der Kläger auch die\nlandgerichtliche Kostenent-scheidung nicht angegriffen.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht daher für die erste Instanz auf §\n92 Abs. 1 ZPO.\n\n11\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Beklagte zu tragen\n(§ 91 ZPO).\n\n12\n\nBeschwerdewert: 23/24 der Prozeßkosten erster Instanz.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314874","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-18/19-w-39-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314874","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314874","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-18/19-w-39-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314874","retrieved":"2026-07-09 03:47:02.573503+00:00"}}