{"status":"available","doknr":"OLD314877","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0913.SS421.91.225.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-09-13","aktenzeichen":"Ss 421/91 - 225 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten\nwegen Nötigung in Tateinheit mit einem gefährlichen Eingriff in den\nStraßenverkehr zu einer Geldstrafe von 50 Tag-essätzen zu 130,-- DM\nverurteilt. Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten\nverworfen. Das Landgericht hat im wesentlichen folgende\nFeststel-lungen getroffen:\n\n4\n\n \n\n5\n\nAm 25. Mai 1990 befuhr der Angeklagte\ngegen 9.00 Uhr mit seinem PKW Mercedes die BAB 3 aus Richtung S.A.\nin Richtung Norden. Vor der Anschluß-stelle K.-M. fuhr der\nAngeklagte zunächst auf dem rechten Fahrstreifen. Die Zeugin H.,\ndie aus glei-cher Richtung kam, befuhr mit ihrem Peugot 205, in dem\nals Beifahrer ihr damaliger Freund, der Zeuge S., auf dem\nBeifahrersitz saß, die mittlere Fahr-spur. Es herrschte\nKolonnenverkehr.\n\n6\n\n \n\n7\n\nAls sich die Zeugin H. dem Wagen des\nAngeklagten bis auf gleiche Höhe genähert hatte, versuchte die-ser,\nvor der Zeugin auf die mittlere Fahrspur aus-zuscheren. Die Zeugin\nbetätigte deshalb die Hupe, um nicht gerammt zu werden, da sie\nnicht auf den linken Fahrstreifen ausweichen konnte, weil sich dort\nreger Fahrzeugverkehr befand.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDer Angeklagte versuchte dennoch,\nobwohl er die Verkehrssituation erkannte, die Zeugin H. durch\nmehrfaches Nähern nach links abzudrängen. Da sie die für sie\ngefährliche Situation erkannte, ließ sie sich zurückfallen, so daß\nder Angeklagte auf den mittleren Fahrstreifen vor ihr überwechseln\nkonnte.\n\n10\n\n \n\n11\n\nAnschließend fuhr die Zeugin auf die\nrechte Fahr-spur.\n\n12\n\n \n\n13\n\nIm weiteren Fahrtverlauf wechselte der\nAngeklagte wieder vom mittleren auf den rechten Fahrstreifen und\nsetzte sich unmittelbar vor das Fahrzeug der Zeugin H..\nAnschließend wurde der Angeklagte dann von der Zeugin H. überholt.\nDen vorgenannten Fahr-spurwechsel hat der Zeuge S. mit seiner\nKamera, die er anläßlich seiner Urlaubsfahrt mit sich führte,\nfotografisch festgehalten. Das Foto mit dem Gesicht des\nAngeklagten, auf dem sich dieser in der Hauptverhandlung\nwiedererkannt hat und das der Zeuge nach seiner glaubhaften\nBekundung als letztes gemacht hat, ist während des Überholvorgangs\nauf-genommen worden. Das Gesicht des Angeklagten wirkt weder\nschmerzverzerrt noch sonst \"desolat\"; es zeigt den Angeklagten eher\nmaliziös lächeln.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDieser Eindruck entspricht dem\nVerhalten des Ange-klagten in der Hauptverhandlung, in der er auf\nar-rogante und überhebliche Art seine angebliche Über-legenheit dem\nGericht und den sonstigen Verfahrens-beteiligten gegenüber\ndokumentiert hat.\n\n16\n\n \n\n17\n\nNachdem die Zeugin H. den Angeklagten\nüberholt hatte, wobei ihr Beifahrer der Zeuge S., wie dieser\nglaubhaft bekundet hat, über das rücksichtslose Verkehrsverhalten\ndes Angeklagten den Kopf geschüt-telt hatte, verfolgte der\nAngeklagte den Wagen der Zeugin H. aus Verärgerung hierüber. Er\nsetzte sich mit seinem PKW auf der linken Fahrspur fahrend neben\ndie Zeugin H., die sich mittlerweile auf der mittleren Fahrspur\nbefand. Durch seitliches nach rechts Nähern versuchte der\nAngeklagte die Zeugin H. nach rechts abzudrängen. Zu dieser Zeit\nbefanden sich beide Fahrzeuge mittlerweile zwischen den\nAnschlußstellen K.-M. und L. und hielten eine Geschwindigkeit von\nmidestens 100 km/h ein. Der Angeklagte fuhr über einen längeren\nZeitraum neben dem Wagen der Zeugin H. her, so daß sich auf der\nlinken Fahrspur hinter ihm der Fahrzeugverkehr staute. Während\ndieser Zeit fuhr der Angeklagte immer wieder so nahe an die Zeugin\nH. heran, daß diese in Panik geriet, wie sie, die seit 1986 den\nFührerschein besitzt, glaubhaft bekundet hat. Die Zeugin konnte\nnicht nach rechts ausweichen, weil dort ein LKW fuhr. Der\nAngeklagte versuchte mehr-fach durch bis auf wenige Zentimeter\nHerannahen die Zeugin abzudrängen. Sobald sich für die Zeugin eine\nMögichkeit ergab, auf die rechte Fahrspur auszuwei-chen, tat sie\ndies . Der Angeklagte fuhr unmittel-bar danach so scharf vor dem\nFahrzeug der Zeugin H. ebenfalls nach rechts, daß er diese schnitt,\nda er nicht den erforderlichen Sicherheitsabstand zu ihr einhielt.\nDie Zeugin hatte durch dieses Fahrverhal-ten ihre Geschwindigkeit\nauf 90 bis 85 km/h dros-seln müssen, um eine Berührung mit dem\nWagen des Angeklagten zu vermeiden. Kurze Zeit später, nach-dem sie\nihr Tempo wieder auf 100 km/h erhöht hatte, bremste der Angeklagte,\nals er wenige Meter vor der Zeugin H. fuhr, unvermittelt und ohne\nersichtlichen Grund sein Fahrzeug so stark ab, daß die Zeugin H.\neine Notbremsung ihres Fahrzeuges machen mußte, um nicht auf das\nFahrzeug des Angeklagten aufzufahren. Die Zeugin H. mußte ihr\nFahrzeug durch diese Not-bremsung auf ca. 50 km/h herabbremsen.\n\n18\n\n \n\n19\n\nZur rechtlichen Würdigung heißt es im\nlandgericht-lichen Urteil:\n\n20\n\n \n\n21\n\n\"Aufgrund des festgestellten\nSachverhalts hat der Angeklagte durch sein Verkehrsverhalten eine\nfort-gesetzte Nötigung gemäß §§ 240, 52 StGB begangen, indem er die\nZeugin H. zunächst gewaltsam nach links abgedrängt hat, so daß\ndiese ihre Geschwin-digkeit reduzieren und dem Angeklagten die\nMög-lichkeit des Einscherens geben mußte, und indem er kurze Zeit\nspäter die Zeugin durch sehr nahes Heranfahren nach rechts\nabdrängte, bis daß sie auf die rechte Fahrspur überwechselte, als\nsich hier eine Lücke im Verkehr ergab, und schließlich indem der\nAngeklagte, nachdem er die Zeugin H. geschnit-ten hatte, durch eine\nunvermittelt und grundlose Abbremsung seines Fahrzeuges zu einer\nNotbremsung zwang.\n\n22\n\n \n\n23\n\nIn dieser grundlosen Vollbremsung des\nAngeklagten liegt zugleich ein vorsätzlich gefährlicher Ein-griff\nin den Straßenverkehr gemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 2 StGB.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDie grundlose Vollbremsung des\nAngeklagten hatte hier lediglich den Zweck, die Zeugin für ihr\nnicht sofortiges Gefügigsein seinem rücksichtslosen\nVer-kehrsverhalten gegenüber zu bestrafen.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDiese verkehrsfeindliche Einstellung,\nwie sie der Angeklagte durch dieses Verkehrsverhalten an den Tag\ngelegt hat, entspricht auch seinem arroganten und teilweise\nungebührlichem Benehmen während der Hauptverhandlung, indem er\nsowohl dem Gericht als gegenüber den übrigen Verfahrensbeteiligten\nseine angebliche Überlegenheit vorspielte.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDer Angeklagte handelte auch\nrechtswidrig und schuldhaft, insbesondere vorsätzlich.\"\n\n30\n\n \n\n31\n\nMit der Revision des Angeklagten wird\nVerletzung formellen und materiellen Rechts gerügt. Die Revi-sion\nführt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur\nZurückverweisung der Sache an das Landge-richt.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDie Verfahrensrügen bedürfen keiner\nEntscheidung, da die Sachrüge durchgreift.\n\n34\n\n \n\n35\n\nHinsichtlich der Verurteilung wegen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr (§ 315 b Abs. 1 Nr. 2\nStGB) fehlen rechtsfehlerfreie und vollständige Feststellungen zur\ninneren Tatseite .\n\n36\n\n \n\n37\n\nDie Anwendung des § 315 b StGB auf das\nVerhalten von Verkehrsteilnehmern setzt voraus, daß der Täter nicht\nnur einen verkehrswidrigen Verstoß im Sinne des § 315 c Abs. 1 Nr.\n2 StGB, sondern einen ver-kehrsfremden (verkehrsfeindlichen)\nEingriff vor-nimmt, d.h. einen Verkehrsvorgang zu einem Eingriff in\nden Straßenverkehr pervertiert (vgl. Dreher-Tröndle, StGB, 45.\nAufl., § 315 b Rdn. 5 m.w.N.). \"Verkehrsfeindlich\" handelt\nderjenige, der sein Fahrzeug bewußt zweckwidrig gebraucht und\nzweck-fremd als Werkzeug der Gefährdung einsetzt (BGH VRS 69, 125,\n126; 78, 207, 208 = NZV 1990, 77; OLG Düs-seldorf VRS 73, 42;\nSenatsentscheidungen vom 27.9.1988 - Ss 525/88 - und vom 30.3.1990\n- Ss 115/90 -). Ein Mißbrauch des Fahrzeugs als Mittel\nvorsätzlicher Gefährdung liegt vor bei will-kürlichem, scharfen\nAbbremsen aus hoher Geschwin-digkeit, um einen nachfolgenden Fahrer\nzu einer scharfen Bremsung oder Vollbremsung zu zwingen (OLG Celle\nVRS 68, 43, 44; OLG Düsseldorf VRS 73, 42; VRS 77, 280, 282 = NZV\n1989, 441; Senatsentschei-dungen vom 27.9.1988 - Ss 525/88 -, vom\n20.4.1990 - Ss 125/90 -, und vom 13.8.1991 - Ss 364/91 -). Von\ndiesen Grundsätzen ist das Landgericht auch ausgegangen. Seine\nSchlußfolgerung auf die ver-kehrsfeindliche Einstellung des\nAngeklagten ist aber nicht frei von Rechtsfehlern. Als zusätzliches\nIndiz für die verkehrsfeindliche Einstellung hat das Landgericht\ndas \"arrogante und teilweise unge-bührliche Benehmen\" des\nAngeklagten während der Hauptverhandlung angesehen. Abgesehen\ndavon, daß diese Wertung mangels Angabe konkreter Tatsachen nicht\nnachvollziehbar ist, kann aus dem Verhalten in der Hauptverhandlung\nkein Schluß auf die ver-kehrsfeindliche Einstellung bei dem zu\nbeurteilen-den Verkehrsgeschehen gezogen werden. Selbst wenn der\nAngeklagte sich in der Hauptverhandlung so auf-geführt hätte, daß\ndie vom Landgericht vorgenommene Wertung zutreffend wäre, könnte\ndaraus nichts zur inneren Tatseite bezüglich des ihm vorgeworfenen\ngefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr ent-nommen werden, da\nkein innerer Zusammenhang zwi-schen der Verkehrsstraftat und dem\nProzeßverhalten besteht. Wer sich vor Gericht - aus welchen Gründen\nauch immer - \"arrogant\" aufführt, gibt damit noch nicht zu\nerkennen, daß er auch bereit ist, im Stra-ßenverkehr sein Fahrzeug\nbewußt zweckwidrig als Werkzeug der Gefährdung anderer\nVerkehrsteilnehmer einzusetzen. Auch ein Unschuldiger kann\n\"arrogant\" auftreten und sich \"ungebührlich\" benehmen. Ob das\nLandgericht auch ohne das Prozeßverhalten des Ange-klagten allein\naus anderen Umständen auf die ver-kehrsfeindliche Einstellung im\nkonkreten Fall schließen konnte, ist unerheblich, da die\nErörte-rung des Prozeßverhaltens im angefochtenen Urteil zeigt, daß\ndie Kammer ihm auch indizielle Bedeutung beigemessen hat. Wäre dies\nnicht der Fall gewesen, wären die entsprechenden Ausführungen des\nLandge-richts überflüssig gewesen.\n\n38\n\n \n\n39\n\nDarüber hinaus ist das angefochtene\nUrteil auch zur Frage des Vorsatzes materiell-rechtlich\nunvollstän-dig. Die Merkmale der inneren Tatseite müssen - so-fern\nsie sich nicht von selbst aus den Sachver-haltsschilderungen\nergeben - durch tatsächliche Feststellungen belegt werden; die\nRechtsbegriffe Vorsatz und Fahrlässigkeit müssen in ihre\ntatsäch-lichen Bestandteile aufgelöst werden (Senatsent-scheidung\nvom 27.7.1984 - 1 Ss 437/84 (B) -; Hürxthal in KK, 2. Aufl. § 267\nRdn. 10; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, StPO, 24. Aufl., § 267 Rdn.\n41; Kleinknecht/Meyer, StPO, 40. Aufl., § 267 Rdn. 7).\nGrundsätzlich bedarf die Annahme vorsätzlichen Han-delns näherer\nBegründung (Senatsentscheidung vom 5.8.1988 - Ss 302/88 -). Beruht\ndie Feststellung des inneren Tatbestands auf Schlußfolgerungen, so\nmuß der Tatrichter nachprüfbar darlegen, daß sei-ne Überzeugung\nnicht nur auf bloßen Vermutungen, sondern auf tragfähigen\nErwägungen beruht; er muß auch die Feststellungen zum Vorsatz aus\ndem Ergeb-nis der Beweisaufnahme herleiten (Senatsentschei-dung vom\n5.8.1988 - Ss 302/88 -; vgl. auch Senats-entscheidung vom 28.8.1990\n- Ss 381/90 = VRS 80, 34).\n\n40\n\n \n\n41\n\nNähere Darlegungen sind nur dann nicht\nnotwendig, wenn eine andere Schlußfolgerung als die Annahme\nvorsätzlichen Handelns denkgesetzlich nicht möglich ist (vgl.\nSenatsentscheidung vom 5.8.1988 - Ss 302/88 -). Ein solcher Fall\nliegt hier nicht vor. Bei dem Tatbestand des § 315 b Abs. 1 Nr. 2\nStGB muß sich der Vorsatz sowohl auf die Beein-trächtigung der\nSicherheit des Straßenverkehs und das Hindernisbereiten als auch\nauf die konkrete Gefährdung eines anderen oder fremder Sachen von\nbedeutendem Wert beziehen. Im vorliegenden Fall hätte insbesondere\nnäher begründet werden müssen, warum der Angeklagte nach\nÜberzeugung der Kammer die konkrete Gefährdung des nachfolgenden\nFahrzeugs und seiner Insassen mit Wissen und Wollen herbeige-führt\nhat. Diese Begründung drängte sich nicht nur auf, weil der\nAngeklagte eine Gefährdung ausdrück-lich bestritten hat, sondern\nauch, weil angesichts der Verkehrssituation eine Gefährdung des\nnachfol-genden Fahrzeugs zugleich eine Gefährdung seiner eigenen\nPerson darstellen mußte und die Annahme ei-ner bewußten\nSelbstgefährdung nicht gerade nahe-liegt.\n\n42\n\n \n\n43\n\nSollte nach dem Ergebnis der neuen\nVerhandlung be-züglich der konkreten Gefährdung nur Fahrlässigkeit\nanzunehmen sein, so wird darauf hingewiesen, daß dann auch eine\n\"verkehrsfeindliche\" Einstellung kaum bejaht werden kann, da\nverkehrsfeindliches Verhalten die bewußte Zweckentfremdung des\nFahr-zeugs und die bewußte Gefährdung anderer voraus-setzt (vgl.\nSenatsentscheidung vom 15.3.1991 - Ss 103/91 = NZV 1991, 319 = VRS\n81, 110).\n\n44\n\n \n\n45\n\nZum Tatbestand der Nötigung wird für\ndie neue Hauptverhandlung darauf hingewiesen, daß nicht je-des mit\neiner Behinderung oder Gefährdung verbunde-ne verkehrswidrige\nVerhalten als verwerflich im Sinne des § 240 Abs. 2 StGB anzusehen\nist (vgl. Se-natsentscheidung vom 25.11.1988 - Ss 625/88 = NStE §\n240 StGB Nr. 25; Senatsentscheidung vom 23.12.1988 - Ss 687/88 =\nNZV 1989, 157 = VRS 76, 361). Es kommt auf alle Umstände der\nkonkreten Ver-kehrssituation, insbesondere auf die Geschwindig-keit\nder Fahrzeuge, ihren Abstand und die Dauer der Behinderung an.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314877","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-13/ss-421-91-225","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314877","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314877","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-13/ss-421-91-225","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314877","retrieved":"2026-07-09 03:47:02.817445+00:00"}}