{"status":"available","doknr":"OLD314878","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0912.17W306.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-09-12","aktenzeichen":"17 W 306/91","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie gemäß § 11 Abs. 2 RpflG im Umfang\nihrer Vorlage an den Senat als sofortige Beschwerde geltende\nEr-innerung begegnet keinen verfahrensrechtlichen Be-denken, hat in\nder Sache aber nur zu einem geringen Teil Erfolg; sie führt zu\neiner Herabsetzung der von der Rechtspflegerin auf 10.195,82 DM\nfestge-setzten Erstattungsschuld der Klägerin um 60,-- DM auf\n10.135,82 DM.\n\n4\n\nZu Recht wendet die Beschwerde sich dagegen, daß\n\n5\n\n \n\n6\n\ndie Rechtspflegerin die der Klägerin\ndurch die Teilnahme des Rechtsanwalts S. aus M. am Termin zur\nmündlichen Verhandlung vor dem Berufungsge-richt entstandenen\nKosten auch nicht teilweise in die Kostenausgleichung eingestellt\nhat. Diese Kosten sind zwar nicht in der zur Ausgleichung\nangemeldeten Höhe von 220,59 DM, wohl aber im Betrage von 109,-- DM\nerstattungsfähig. Der Rechtspflegerin ist darin zuzustimmen, daß es\nder Teilnahme des Rechtsanwalts S. am Verhand-lungstermin vor dem\nzweitinstanzlichen Prozeß-gericht, der am 23. Oktober 1990\nstattgefunden hat, nicht bedurfte, soweit er dort als anwalt-licher\nInteressenvertreter der Klägerin aufge-treten ist. Anders als die\nRechtspflegerin ange-nommen hat, folgt daraus allerdings nicht, daß\ndie dadurch angefallenen Kosten von der Kosten-erstattung\nschlechthin auszunehmen sind. Die Klägerin durfte nämlich den hier\nin Rede stehen-den Termin neben ihrem zweitinstanzlichen\nPro-zeßbevollmächtigten entweder selbst wahrnehmen oder hierzu\neinen informierten Parteivertreter entsenden, ohne deswegen\nNachteile bei der Ko-stenerstattung befürchten zu müssen.\nBevollmäch-tigter Vertreter einer Partei aber kann auch deren\nKorrespondenzanwalt sein. Die durch die Reise des M.er\nVerkehrsanwalts der Klägerin zum Berufungsgericht zur Entstehung\ngelangten Kosten sind daher bis zur Höhe derjenigen Kosten zu\ner-statten, die der Klägerin erwachsen wären, wenn sie ihren\nGeschäftsführer zum Termin entsandt hätte.\n\n7\n\n \n\n8\n\nDer Senat hat von jeher den Standpunkt\neingenom-men (z. B. Beschluß vom 23. September 1988 - 17 W 23/87 -)\nund hält auch weiter daran fest, daß die Erstattungsfähigkeit der\ndurch die Teil-nahme der Parteien an Gerichtsterminen angefal-lenen\nKosten nicht auf die Fälle beschränkt ist, in denen das persönliche\nErscheinen der Parteien angeordnet worden war, daß die Kosten der\nWahr-nehmung solcher Termine durch die Partei - neben ihrem\nProzeßbevollmächtigten - vielmehr immer dann den notwendigen Kosten\nihrer Rechtsverfol-gung oder Rechtsverteidigung zuzurechnen sind,\nwenn sie ihre Anwesenheit bei Anlegung eines ob-jektiven Maßstabes\nfür zweckdienlich und geboten halten durfte. Das aber ist\nregelmäßig zu beja-hen, wenn der Termin, den die Partei neben ihrem\nProzeßbevollmächtigten wahrgenommen hat, zu ei-ner Sachaufklärung\nbestimmt ist. Grundsätzlich kann es auch unter\nKostengesichtspunkten keiner Partei versagt werden, an einem\nVerhandlungs-, Erörterungs- oder Beweisaufnahmetermin in ihrem\nRechtsstreit teilzunehmen, und sich dadurch die Möglichkeit zu\nsichern, aktiv in das Verfahrens-geschehen einzugreifen und zu\neiner weiteren Sachaufklärung beizutragen. Eine Ausnahme mag für\nsolche Termin gelten, in denen eine Förde-rung der Sache von\nvornherein nicht zu erwarten ist. Davon kann hier jedoch bei dem\nVerhand-lungstermin vom 23. Oktober 1990, zu dem das\nBe-rufungsgericht die Ladung eines Sachverständigen und mehrerer\nZeugen angeordnet hatte, nicht die Rede sein.\n\n9\n\n \n\n10\n\nDie Kosten der hiernach als notwendig\nanzuerken-nenden Reise des Rechtsanwalts S. als informier-ter\nVertreter der Klägerin gemäß § 141 Abs. 3 Satz 2 ZPO zum\nBerufungsgericht sind mithin in Höhe der Kosten einer Parteireise\nerstattungs-fähig. Eine Reise des Geschäftsführers der in L.\nansässigen Geschäftsklägerin nach K. hätte erstattbare Kosten im\nBetrage von 109,-- DM verursacht, nämlich 95,-- DM an Fahrtauslagen\nund weitere 14,-- DM, die der Klägerin als Ent-schädigung für den\nmit einer solchen Reise ihres Geschäftsführers verbundenen Zehr-\nund sonstigen Aufwand zugestanden hätten (§§ 91 Abs. 1, Satz 2 ZPO,\n10 ZSEG, 9 BRKG). Eine Entschädigung für Zeitversäumnis hätte die\nKlägerin dagegen nicht erstattet verlangen können. Zwar umfaßt die\nKo-stenerstattung nach § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auch die\nEntschädigung des Gegners für die durch not-wendige Reisen oder\ndurch die notwendige Wahr-nehmung von Terminen entstandene\nZeitversäumnis nach Maßgabe der für die Entschädigung von Zeu-gen\ngeltenden Vorschriften. Juristische Personen können jedoch nach\nständiger Rechtsprechung des Senats, an der festgehalten wird,\nkeine Entschä-digung für die durch prozeßbedingte Reisen\nent-standene Zeitversäumnis beanspruchen. Die Vor-schriften der §§\n91 Abs. 1 Satz 2 ZPO und 2 ZSEG sind auf natürliche Personen\nzugeschnitten. Die juristische Person selbst kann nicht reisen und\nkeine Zeitversäumnis erleiden. Sie bedient sich ihrer dazu\nbestimmten natürlichen Vertretungs-personen. Zu einer\nentsprechenden Anwendung des § 91 Abs. 1 Satz 2 ZPO auf juristische\nPersonen sieht der Senat keinen Anlaß.\n\n11\n\n \n\n12\n\nDie Bereitstellung von Organen oder\nanderen na-türlichen Vertretungspersonen gehört unabhängig von den\nkonkreten Aufgaben während eines Prozes-ses zur gesetzlichen\nVoraussetzung für die Teil-nahme juristischer Personen am Rechts-\nund Ge-schäftsverkehr. Der Einsatz solcher Vertretungs-personen für\nihre bestimmungsgemäßen Aufgaben, zu denen typischerweise auch die\nTeilnahme an Gerichtsterminen gehört, begründet daher keinen\nentschädigungsfähigen Nachteil im Sinne von § 2 Abs. 2 ZSEG,\nsondern ist ebenso wie sonstiger Prozeßbearbeitungsaufwand der\nAufgaben- und Be-lastungssphäre der juristischen Person\nzuzurech-nen.\n\n13\n\nAus alledem folgt, daß die von der Klägerin als\n\n14\n\n \n\n15\n\nFahrtauslagen und Abwesenheitsgelder\nihres M. er Verkehrsanwalts geltend gemachten Kosten in Höhe von\n109,-- DM den zu erstattenden Kosten des zweiten Rechtszuges\nzuzurechnen sind. Diese Kosten, die in die Kostenausgleichung\naufzuneh-men die Rechtspflegerin zu Unrecht abgelehnt hat, steht\nindessen ein Betrag von 19,-- DM an zuviel berücksichtigten\nVerkehrsanwaltskosten gegenüber. Anders als die Beschwerde geltend\nmacht, hat die Rechtspflegerin die auf die Kor-respondenztätigkeit\nder M.er Rechtsanwälte der Klägerin entfallenden und mit 158,-- DM\nin die Ausgleichung einbezogenen Kosten nicht in einem zu geringen\nUmfang, sondern im Gegenteil bereits mit einem um 19,-- DM zu hohen\nBetrag als er-stattungsfähig anerkannt.\n\n16\n\n \n\n17\n\nEs kann nicht als notwendig im Sinne\ndes § 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden, daß die Klägerin ihre M.er\nRechtsanwälte - auch - im Berufungs-rechtszug als Verkehrsanwälte\nin Anspruch genom-men hat. Die Klägerin hätte ihre\nzweitinstanzli-chen Prozeßbevollmächtigten ohne weiteres selbst mit\nden für eine Abwehr der Berufung des Beklag-ten erforderlichen\nInformationen versehen kön-nen. Die Tatsache, daß Rechtsanwalt S.\nschon vorgerichtlich mit der Angelegenheit befaßt gewesen und\nsowohl in dem von dem Beklagten in die Wege geleiteten\nBeweissicherungsverfahren als auch im ersten Rechtszug des\nvorangegangenen Prozesses für die Klägerin tätig gewesen ist, mag\nes der Klägerin nahegelegt haben, sich zur Informationserteilung im\nBerufungsverfahren ihres bereits eingearbeiteten M.er Rechtsanwalts\nzu bedienen. Unter Kostengesichtspunkten kann dies jedoch nicht\ngebilligt werden. Aus erstat-tungsrechtlicher Sicht kann keiner\nPartei ge-stattet werden, sich zu Lasten des Prozeßgegners schon\ndeshalb eines zweiten Anwalts als Verkehr-sanwalt zu bedienen, weil\ndieser in tatsächli-cher und rechtlicher Hinsicht mit der\nProzeßma-terie vertraut ist und das besondere Vertrauen der Partei\ngenießt.\n\n18\n\n \n\n19\n\nÜberwindbare Erschwernisse und\nBelastungen, die mit der unmittelbaren Unterrichtung des zu\nbestellenden Prozeßbevollmächtigten zwangsläufig verbunden sind,\nmüssen der Partei grundsätzlich zugemutet werden. Dafür, daß es der\nKlägerin unmöglich war, ihre K. Berufungsanwälte selbst sachgerecht\nüber den Sach- und Streitstand ins Bild zu setzen, sind\nAnhaltspunkte nicht ersichtlich. Das kann um so weniger angenommen\nwerden, als die zweitinstanzlichen Prozeßbevoll-mächtigten der\nKlägerin sich die für eine ord-nungsgemäße Prozeßführung benötigten\nInformatio-nen weitgehend schon durch Einsicht in die\nGe-richtsakten, die Akten des Beweissicherungsver-fahrens und die\nHandakten der von der Klägerin für den ersten Rechtszug zugezogenen\nProzeß- und Verkehrsanwälte verschaffen konnten. Soweit es zur\nsachgerechten Prozeßführung darüber hinaus etwa weiterer\nInformationen aus der von Rechts-anwalt S. vorgerichtlich, im\nBeweissicherungs-verfahren und in erster Instanz entfalteten\nTä-tigkeit bedurfte, vermag dies die Notwendigkeit seiner\nEinschaltung als Korrespondenzanwalt für das Berufungsverfahren\nebenfalls nicht zu be-gründen. Zu den dem Anwalt in Nachwirkung\nseines Mandatsverhältnisses obliegenden Pflicht gehört es, seinem\nAuftraggeber auch noch nachträglich Auskunft über solche nicht\nschon von der laufen-den Information umfaßte Tatsachen zu geben und\nsolche aus der Ausführung des Auftrags gewonne-nen Kenntnisse zu\nvermitteln, die der Mandant im Rahmen einer späteren Prozeßführung\ndurch einen anderen Anwalt benötigt.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie Klägerin hatte für den alternativen\nFall un-mittelbarer Beauftragung und Unterrichtung ihrer\nzweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten weder mit anderweitigen\nKosten in der Größenordnung der Verkehrsanwaltsvergütung zu\nrechnen, noch können die durch die Mitwirkung der M.er\nRechts-anwälte als Verkehrsanwälte im Berufungsrechts-zug ersparten\nParteikosten höher als im ange-fochtenen Beschluß bemessen werden;\ndie von der Klägerin ersparten Kosten belaufen sich nicht, wie von\nder Rechtspflegerin angenommen, auf 158,-- DM, sondern auf\nlediglich 139,-- DM.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDie Klägerin bedurfte zur Vorbereitung\nihrer Rechtsverteidigung in der Berufungsinstanz kei-ner besonderen\nBeratung durch ihre M.er Rechts-anwälte. Es steht außer Frage, daß\ndie Klägerin von Anfang an entschlossen war, sich gegen die\nBerufung des Beklagten zur Wehr zu setzen. Die Klägerin darüber\naufzuklären, welche Schritte sie hierzu zu ergreifen hatte, ihr\ninsbesondere einen beim Berufungsgericht zugelassenen Anwalt\nnamhaft zu machen, gehörte noch zu den nicht besonders zu\nvergütenden Aufgaben ihrer erstin-stanzlichen Prozeßanwälte.\n\n24\n\n \n\n25\n\nAlles weitere hätte die Klägerin dem\nvon ihr zu bestellenden zweitinstanzlichen Prozeßbevoll-mächtigten\nüberlassen können; dessen Aufgabe war es, anhand der Gerichtsakten\nund der Handakten der bis dahin für die Klägerin tätig gewesenen\nRechtsanwälte sowie auf der Grundlage der ihm von dem\nGeschäftsführer oder dem Sachbearbeiter der Klägerin im Rahmen\neiner grundlegenden per-sönlichen Besprechung erteilten\nzusätzlichen In-formationen die Erfolgsaussicht der\nRechtsver-teidigung der Klägerin in der Berufungsinstanz\nselbständig zu überprüfen.\n\n26\n\n \n\n27\n\nEine Informationsreise nach K., die ein\nmit dem Prozeßstoff vertrauter Mitarbeiter der Klägerin zu diesem\nZweck hätte unternehmen müssen, hätte - wie eine Reise zum\nBerufungsgericht - erstat-tungspflichtige Aufwendungen im Betrage\nvon 109,-- DM verursacht. Die Kosten für ergänzende schriftliche\nund/oder telefonische Fühlungnahmen der Klägerin mit ihren\nBerufungsanwälten veran-schlagt der Senat in Übereinstimmung mit\nder Rechtspflegerin auf 30,-- DM, so daß die Kläge-rin in zweiter\nInstanz des vorangegangenen Pro-zesses insgesamt 139,-- DM durch\ndie Korrespon-denztätigkeit ihrer M.er Rechtsanwälte an sonst\nnotwendig gewordenen Informationskosten erspart hat. Eine\nweitergehende Erstattung der streiti-gen Korrespondenzgebühr kommt\nauch nicht etwa deshalb in Betracht, weil Rechtsanwalt S.\n\"maß-geblich am Zustandekommen des Vergleichs mitge-wirkt hat\". Der\nStreitstoff als solcher recht-fertigt nicht die Annahme, daß die\nKlägerin nur mit Hilfe ihres M.er Anwalts in der Lage war, sich\ndarüber schlüssig zu werden, ob und gege-benenfalls zu welchen\nBedingungen sich ein Ver-gleichsabschluß empfahl.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDie wirtschaftliche Tragweite eines\netwa in Be-tracht kommenden Vergleichs vermochte die Kläge-rin\nselbst zutreffend einzuschätzen; ihr das Für und Wider einer\nvergleichsweisen Regelung unter rechtlichen Gesichtspunkten zu\nerläutern, waren die Berufungsanwälte berufen. Die Klägerin hätte\nsich demnach von ihren Berufungsanwälten darüber beraten lassen\nmüssen, ob sie den Vergleichsvor-schlag des Berufungsgerichts\nannehmen oder ab-lehnen solle. Daß die Klägerin zum\nVerhandlungs-termin vor dem Berufungsgericht ihren M.er\nVer-kehrsanwalt entsandt hat, ändert daran nichts. Hätte die\nKlägerin sich von dem Grundsatz eines tunlichst kostensparenden\nVorgehens leiten las-sen und den Verhandlungstermin entweder selbst\ndurch ihren Geschäftsführer oder durch einen nach § 141 Abs. 3 ZPO\ninformierten und ermäch-tigten persönlichen Vertreter wahrgenommen,\ndann hätte sie sich wegen einer vergleichsweisen Er-ledigung des\nRechtsstreits mit ihrem Berufungs-anwalt abstimmen und es diesem\nüberlassen kön-nen, die mit einer streitigen Fortführung ihres\nProzesses verbundenen Risiken gegen die Vor- und Nachteile einer\nBeendigung des Rechtsstreits auf der Grundlage des vom\nBerufungsgerichts vorgeschlagenen Vergleichs abzuwägen und dessen\nInhalt unter bestmöglicher Wahrung ihrer wirt-schaftlichen\nInteressen mit dem Beklagten auszu-handeln.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDie von der Rechtspflegerin mit 158,--\nDM in die Kostenausgleichung eingestellte Korrespondenz-vergütung\nder M.er Rechtsanwälte der Klägerin gehören demnach nur in Höhe von\n139,-- DM unter dem Blickwinkel anderweit ersparter Kosten zu den\nzu erstattenden Kosten des Berufungsverfah-rens. Unter Verrechnung\nder insoweit zuviel be-rücksichtigten 19,-- DM mit den noch zu\nberück-sichtigenden Terminsteilnahmekosten der Klägerin in Höhe von\n109,-- DM ergeben sich somit 90,-- DM, die auf Seiten der Klägerin\nals weiterhin erstattungsfähige Kosten in die Ausgleichung\neinzubeziehen sind. Der Umstand, daß die Rechts-pflegerin diesen\nBetrag von der Kostenerstattung ausgenommen hat, hat sich nach der\nKostenrege-lung des Vergleichs, wonach der Beklagte 2/3 der Kosten\ndes zweiten Rechtszuges zu tragen hat, in Höhe von 60,-- DM zum\nNachteil der Klägerin ausgewirkt, so daß sie anstelle der mit dem\nan-gefochtenen Beschluß festgesetzten 10.195,82 DM lediglich\n10.135,82 DM an den Beklagten zu er-statten hat. Dementsprechend\nist der unter dem 18. Februar 1991 ergangene\nKostenfestsetzungsbe-schluß zu ändern.\n\n32\n\n \n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92\nZPO und - soweit die Klägerin die Erinnerung zurückgenommen hat -\nauf einer entsprechenden Anwendung des § 515 Abs. 3 ZPO.\n\n34\n\n \n\n35\n\nStreitwert des Erinnerungs-\n\n36\n\n \n\n37\n\nund Beschwerdeverfahrens: 6.340,53 DM,\nfür die Gerichtsgebühr\n\n38\n\n \n\n39\n\ndes Beschwerdeverfahrens: 2.026,73\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314878","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-12/17-w-306-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 141","ref_norm":"141","n":2},{"jurabk":"RPflG 1969","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 515","ref_norm":"515","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314878","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314878","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-12/17-w-306-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314878","retrieved":"2026-07-09 03:47:02.901528+00:00"}}