{"status":"available","doknr":"OLD314884","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0904.26U21.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-09-04","aktenzeichen":"26 U 21/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDer Kläger ist Konkursverwalter über\ndas Vermögen des Herrn A. N. in Köln. Der Konkurs wurde am\n30.03.1988 eröffnet (73 N 47/88 AG Köln).\n\n4\n\n \n\n5\n\nDer Beklagte ist durch den am\n28.04.1975 verstorbe-nen Erblasser A. R. testamentarisch zum\nTestaments-vollstrecker für Herrn A. N., der neben Frau D. Al. zu\ngleichen Teilen Miterbe des Vermögens des Er-blassers A. R. ist,\neingesetzt worden.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Erblasser hinterließ mehrere\nletztwillige Ver-fügungen.\n\n8\n\n \n\n9\n\nIn Ziffer XII des notariellen\nTestaments vom 24.02.1970 URNr. 294/1970 Notar G. in As heißt\nes:\n\n10\n\n \n\n11\n\n \n\n12\n\nÜber alle Streitigkeiten, die die\nAuslegung meines Testaments oder die Regelung meines Nachlasses\nbetreffen, insbesondere solche, die zwischen den Erben\nuntereinander oder zwischen Erben und Vermächtnisnehmern oder\nzwischen Erben oder Vermächtnisnehmern und meinem\nTestamentsvollstrecker entstehen sol-lten, soll unter Ausschluß des\nordentlichen Rechtsweges ein Schiedsgericht entscheiden. Die\nVorschriften der Zivilprozeßordnung über das schiedsgerichtliche\nVerfahren sollen zur Anwendung kommen, doch mit der Maßgabe, daß\nmein Testamentsvollstrecker, sofern er nicht selbst Partei ist,\nObmann des Schiedesge-richts sein soll. Dem Testamentsvollstrecker\nsoll es jedoch frei stehen, das Amt des Ob-manns abzulehnen. In\ndiesem Fall steht es den Erben frei, die Entscheidung eines\nor-dentlichen Gerichtes oder eines unter ihnen zu vereinbarenden\nSchiedsgerichtes anzuru-fen.\n\n13\n\n \n\n14\n\nIn Ziffer XIII des genannten Testaments\nheißt es:\n\n15\n\n \n\n16\n\n \n\n17\n\nSollte einer meiner Erben mein\nTestament in Auflehnung gegen meinen darin niedergelegten oder ihm\nsonst erkennbaren Willen anfechten oder sonst angreifen oder dem\nSinn und Zweck desselben bewußt zuwiderhandeln, so soll er damit\nder Erbschaft verlustig gehen und, falls er pflichtteilsberechtigt\nist, nur den Pflichtteil verlangen können. Entsprechendes soll für\nVermächtnisnehmer gelten.\n\n18\n\n \n\n19\n\nZiffer XIV des o.a. Testaments regelt\nden Fall der Ungültigkeit einer Bestimmung des Testamentes und\nenthält eine Auslegungsregel bei zweifelhaften Be-stimmungen.\n\n20\n\n \n\n21\n\nIn dem notariellen Testament vom\n26.10.1970 (URNr. 1840/1970 Notar G. in As) ist in Ziffer IV\nfolgen-des geregelt:\n\n22\n\n \n\n23\n\n \n\n24\n\nAbschnitt XII des eingangs bezogenen\nTesta-mentes ergänze ich wie folgt:\n\n25\n\n \n\n26\n\n \n\n27\n\nSolange der unter Abschnitt X des\nbezogenen Testaments benannte Herr Diplom-Kaufmann P. J.\nTestamentsvollstrecker ist, ordne ich folgendes an:\n\n28\n\n \n\n29\n\n \n\n30\n\nHerrn P. J. berufe ich zum alleinigen\nSchiedsrichter bei Streitigkeiten meiner Er-ben oder\nVermächtnisnehmer oder sonstigen Beteiligten untereinander oder mit\ndem Te-stamentsvollstrecker, welche sich bei der Durchführung der\nletztwilligen Verfügung er-geben. Soweit keine zwingenden Gesetze\nent-gegenstehen, entscheidet er prozeß- und ma-teriell-rechtlich\nnach feiem Ermessen. Tat-sachen kann er auch ohne Schiedsverfahren\ndurch ein Schiedesgutachten feststellen.\n\n31\n\n \n\n32\n\n \n\n33\n\nHerr P. J. hat auch als Schiedsrichter\nein-tretende Lücken meiner Testamente, die in-folge der\nUnwirksamkeit einzelner Bestimmun-gen entstehen können, so\nauszufüllen, daß seine Entscheidung sich dem wirksamen Teil meiner\nTestamente möglichst anpaßt.\n\n34\n\n \n\n35\n\nIn Ziffer V heißt es:\n\n36\n\n \n\n37\n\n \n\n38\n\nAbschnitt XIII des eingangs bezogenen\nTesta-ments ergänze ich wie folgt:\n\n39\n\n \n\n40\n\n \n\n41\n\nBeteiligte, welche die ordentlichen\nGerichte in anderen als den gesetzlich zwingend vor-geschriebenen\nFällen anrufen oder einstwei-lige Verfügungen oder Arreste\nbeantragen, haben alles, was sie noch als Vorempfang, Erbteil oder\nVermächtnis unmittelbar oder als Surrogat als Vermächtnis an die\nErben, untereinander im Verhältnis ihrer Erbteile, herauszugeben.\nEs bleibt außerdem dabei, daß sie in diesen Fällen ihrer gesamten\nErb-schaft verlustig gehen.\n\n42\n\n \n\n43\n\nNach dem Tode des Erblassers R.\nentstanden zwi-schen dem Erben N. und dem Beklagten\nStreitigkei-ten, nach Konkurseröffnung nunmehr zwischen den\nParteien.\n\n44\n\n \n\n45\n\nSchon 1981/1982 wurde zwischen dem\nErben N. und dem Beklagten ein Schiedsgerichtsverfahren\ndurch-geführt.\n\n46\n\n \n\n47\n\nNach Eröffnung des Konkurses über das\nVermögen des Herrn A. N. wurden verschiedene Rechtsstreitigkei-ten\nzwischen den Parteien durchgeführt, deren sachliche Durchführung an\nder von dem Beklagten jeweils erhobenen Einrede der\nSchiedsgerichtsver-einbarung scheiterte.\n\n48\n\n \n\n49\n\nIn dem mit Schriftsatz vom 27.01.1989\nerhobenen Schiedsgerichtsklage vor einem aus den benannten\nSchiedsrichtern Prof.Dr. L. und Prof.Dr. W. aus Köln bestehenden\nSchiedsgericht erhob der Beklagte mit Schriftsatz vom 26.05.1989\nWiderklage gegen den Kläger mit dem Antrag festzustellen, daß Herr\nA. N. seines Erbes nach dem am 28.04.1975 verstor-benen Franz G. A.\nR. verlustig gegangen ist.\n\n50\n\n \n\n51\n\nMit Entscheidung vom 04.09.1989 zeigten\ndie Schiedsrichter mit der Rechtsfolge des § 1033 ZPO an, daß eine\nEinigung über die Frage der ord-nungsgemäßen Besetzung des\nSchiedsgerichts nicht erzielt werden konnte. Diese Entscheidung\nwurde gemäß § 1039 ZPO bei dem Amtsgericht Köln nieder-gelegt und\nden Parteien mit Anschreiben vom glei-chen Tage bekannt\ngemacht.\n\n52\n\n \n\n53\n\nAuch die Parteien selbst einigten sich\nnicht über die Besetzung des Schiedsgerichts.\n\n54\n\n \n\n55\n\nMit Schriftsatz vom 18.09.1989 erhob\nder Beklagte schließlich vor dem Schiedsgericht gegenüber dem Erben\nund Gemeinschuldner N. persönlich Klage und begehrte die\nFeststellung, daß Herr A. N. seines Erbes nach dem am 28.04.1975\nverstorbenen Herrn Franz G. A. R. verlustig geworden sei.\n\n56\n\n \n\n57\n\nDie Schiedsrichter machten mit\nSchreiben vom 09.04.1990 den Parteien im Hinblick auf die\nBeset-zungsproblematik des Schiedsgerichts einen\nVer-mittlungsvorschlag, den der Kläger ablehnte, der Beklagte\nbereit war anzunehmen (Bl. 382 a ff. d.A.).\n\n58\n\n \n\n59\n\nMit dem Kläger am 21.05.1991\nzugegangener Ent-scheidung (Bl. 375 ff. d.A.) zeigten die\nSchieds-richter mit der Rechtsfolge des § 1033 ZPO an, daß eine\nEinigung über die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des\nSchiedsgerichts erneut nicht haben erzielt werden können.\n\n60\n\n \n\n61\n\nIn dieser Entscheidung haben die\nSchiedsrichter wiederum ihre jeweiligen Rechtspositionen\ndarge-stellt und sich auch mit dem Senatsurteil vom 10.01.1990 - 26\nU 8/90 - (Bl. 140 ff. d.A.) im Hinblick auf die Besetzungsfrage\nnäher befaßt.\n\n62\n\n \n\n63\n\nIn jenem Verfahren hatte der Kläger als\nKonkurs-verwalter über das Vermögen des Herrn A. N. gegen-über dem\nBeklagten als Testamentsvollstrecker für Herrn A. N. als Miterben\ndes Vermögens des am 28.04.1975 verstorbenen Erblassers A. R. Klage\nauf Zahlung von DM 9.303,-- (nebst Zinsen) aus Miet-einnahmen\nerhoben, die der Gemeinschuldner A. N. nach der Sequestration des\nVermögens des Gemein-schuldners am 25.01.1988 aus diesem gehörigen\nEi-gentumswohnungen erzielt hatte.\n\n64\n\n \n\n65\n\nDiese Eigentumswohnungen hatte Herr A.\nN. im De-zember 1979 erworben, wozu ihm der Beklagte aus dessen von\nihm verwalteten Nachlaß ein Darlehen zur Finanzierung des\nKaufpreises gab.\n\n66\n\n \n\n67\n\nIn dem zwischen dem Beklagten und Herrn\nA. N. ge-schlossenen Darlehensvertrag vom 06.02.1980 (URNr.\n292/1980 Notar G. in As) heißt es in Ziffer 3a u.a.:\n\n68\n\n \n\n69\n\n \n\n70\n\nHerr N. muß sich in Ansehung der unter\nZif-fer 1. beschriebenen Eigentumswohnungen so behandeln lassen,\nals unterlägen sie der Te-stamentsvollstreckung. Dies bedeutet\nalso, daß der zu 1. erschienene testamentsvoll-strecker oder ein\netwaiger Nachfolger im Amt von Herrn N. hiermit unwiderruflich\nbevoll-mächtigt wird, die Eigentumswohnungen mit der Sorgfalt eines\nTestamentsvollstreckers zu verwalten.\n\n71\n\n \n\n72\n\nDer Senat hatte durch Urteil vom\n10.01.1990 unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Klage\nals unzulässig abgewiesen.\n\n73\n\n \n\n74\n\nEr hatte sich auf den Standpunkt\ngestellt, daß die streitigen Mieten dem Verwaltungsrecht des\nBeklag-ten als Testamentsvollstrecker unterfallen waren und zu dem\nder Testamentsvollstreckung unterlie-genden Nachlaß gehörten. Damit\nbetreffe der Rechtsstreit die Frage der Regelung des Nachlasses\nzwischen einem Erben und dem Testamentsvollstrek-ker und unterliege\nder Schiedsabrede gemäß Ziffer XII des Testaments des Erlassers R.\nvom 24.02.1970, die durch die Entscheidung der Schiedsrichter vom\n04.09.1989 sich noch nicht als sachlich undurchführbar dargestellt\nhabe.\n\n75\n\n \n\n76\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird\nauf die Ent-scheidungsgründe des Urteils vom 10.01.1990, das zu den\nAkten gereicht worden ist, Bezug genommen.\n\n77\n\n \n\n78\n\nIm vorliegenden Verfahren begehrt der\nKläger fest-zustellen, daß der Erbe und Gemeinschuldner N. seines\nErbes nicht verlustig gegangen sei, weil die vorgetragenen\nVerlustigkeitsgründe nicht schlüssig seien.\n\n79\n\n \n\n80\n\nDemgemäß hat der Kläger beantragt,\n\n81\n\n \n\n82\n\n \n\n83\n\nfestzustellen, daß Herr A. N.,\nMa-rienburger Straße 25, 5000 Köln 51, seines Erbes nach dem am 28.\nApril 1975 verstorbenen Herrn Franz G. A. R. nicht verlustig\nge-gangen ist.\n\n84\n\n \n\n85\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n86\n\n \n\n87\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n88\n\n \n\n89\n\nUnter Bezugnahme auf die\ntestamentarisch angeord-nete Schiedsklausel hat der Beklagte die\nEinrede der Schiedsgerichtsbarkeit erhoben.\n\n90\n\n \n\n91\n\nDesweiteren hat er im Hinblick auf das\nzwischen ihm und Herrn N. anhängige Schiedsgerichtsverfah-ren mit\numgekehrtem Feststellungsbegehren ein Rechtsschutzinteresse für die\nnegative Feststel-lungsklage verneint.\n\n92\n\n \n\n93\n\nSchließlich hat er sich auf den\nStandpunkt ge-stellt, daß der Gemeinschuldner und Erbe N. nach der\ntestamentarisch bestimmten Verwirkungsregelung seines Erbes\nverlustig gegangen sei, weil dieser sich in vielfacher Weise gegen\nden Willen des Er-blassers aufgelehnt habe.\n\n94\n\n \n\n95\n\nDurch Urteil vom 28.02.1991, auf\nwelches wegen al-ler weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat\ndas Landgericht die Klage als unzulässig abgewie-sen.\n\n96\n\n \n\n97\n\nEs hat sich mit Rücksicht auf die in\nZiffer XII des Testamentes des Erblassers R. vom 24.02.1970\nangeordnete Schiedsgerichtsklausel zur sachlichen\nStreitentscheidung nicht als befugt angesehen; vielmehr müsse über\ndie Klage unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges durch ein\nSchiedsgericht entschieden werden. Das Landgericht hat im\neinzel-nen dargelegte, daß sich der Beklagte fristgerecht auf die\nSchiedsklausel berufen habe, diese Klausel auch wirksam sei, und\nhat sich insoweit auf das Senatsurteil vom 10.01.1990 - 26 U 8/89 =\n13 O 467/88 LG Bonn - bezogen; der Kläger als Kon-kursverwalter des\nErben N. sei an die Schiedsklau-sel gebunden. Das Landgericht hat\nsich schließlich auf den Standpunkt gestellt, daß die\nSchiedsklau-sel nicht erloschen sei.\n\n98\n\n \n\n99\n\nZwar sei der Beklagte, der nach der\ntestamentari-schen Anordnung vom 24.02.1970 als\nTestamentsvoll-strecker zum Obmann des Schiedsgerichts bestimmt\nworden und nach dem Ergänzungstestament vom 26.10.1970 darüber\nhinaus in jedem Falle zum al-leinigen Schiedsrichter berufen sei,\nim vorliegen-den Falle an einer Entscheidung rechtlich i.S.d. §\n1033 Nr. 1 ZPO gehindert, da niemand Richter in eigener Sache sein\nkönne. Die Auslegung des Te-staments vom 24.02.1970 ergebe jedoch,\ndaß in ei-nem solchen Falle der Erblasser das gesetzliche\nZweierschiedsgericht gemäß § 1028 ZPO verfügt ha-be.\n\n100\n\n \n\n101\n\nZu einer solchen Auslegung der\nSchiedsklausel sei das ordentliche Gericht schon deshalb befugt,\nweil die Schiedsrichter Prof.Dr. L. und Prof.Dr. W. zur Frage der\nBesetzung eines Schiedsgericht in ihrer Entscheidung vom 04.09.1989\nkeine Einigung erzielt hätten, insoweit deshalb die Schiedsklausel\ngemäß § 1033 Nr. 2 ZPO undurchführbar geworden sei.\n\n102\n\n \n\n103\n\nHinsichtlich der Auslegung der\nstrittigen Schieds-klausel im Falle der rechtlichen Verhinderung\ndes Testamentsvollstreckers für das Amt des Obmanns des\nSchiedsgerichts hat sich das Landgericht im übrigen auf die\nErwägungen des Senats in dem be-reits genannten Urteil vom\n10.01.1990 gestützt und weiter ausgeführt, die Schiedsklausel sei\nnicht insgesamt gemäß § 1033 ZPO im vorliegenden Falle außer Kraft\ngetreten, weil die Anzeige mit der Rechtsfolge des § 1033 ZPO vom\n04.09.1989 sich nur auf die Frage der ordnungsgemäßen Besetzung des\nSchiedsgerichts bezogen habe, damit die Schieds-richter nur eine\n\"prozessuale\" Vorentscheidung ge-troffen hätten. Daraus könne nicht\ngefolgert wer-den, daß das Schiedsgericht auch eine\nSachent-scheidung endgültig abgelehnt habe.\n\n104\n\n \n\n105\n\nDurch den \"Zwischenschiedsspruch\" vom\n04.09.1989 über die prozessuale Frage der Besetzung des\nSchiedsgerichts sei das Schiedsverfahren auch nicht als praktisch\nundurchführbar anzusehen.\n\n106\n\n \n\n107\n\nDas Schreiben der Schiedsrichter vom\n09.04.1990 zeige, daß sie ihre Tätigkeit selbst als noch nicht\nbeendet ansähen und sie nach wie vor zu ei-ner Entscheidung in der\nSache entschlossen seien.\n\n108\n\n \n\n109\n\nIm übrigen könnten die Parteien durch\nein entspre-chendes Feststellungsbegehren vor den ordentlichen\nGerichten eine rechtskräftige Klärung der Beset-zungsfrage\nherbeiführen und danach eine schiedsge-richtliche Entscheidung in\nder Sache erwirken.\n\n110\n\n \n\n111\n\nGegen dieses ihm am 11.03.1991\nzugestellte Urteil hat der Kläger am 11.04.1991 Berufung eingelegt\nund das Rechtsmittel am 02.05.1991 begründet.\n\n112\n\n \n\n113\n\nDer Kläger weist darauf hin, daß eine\nEntscheidung des Schiedsgerichts in der Sache nicht möglich sei, da\nsich die Schiedsrichter über die Beset-zung des Schiedsgerichts\nnicht hätten einigen kön-nen. Sie selbst sähen das\nSchiedsgerichtsverfahren zwischen den Parteien vom 26.05.1989 als\ninsgesamt beendet an. Die gemäß § 1039 ZPO bei dem Amtsge-richt\nKöln hinterlegte Entscheidung vom 04.09.1989 habe die Wirkung des §\n1033 ZPO ausdrücklich auch auf den Streitgegenstand \"Verlustigkeit\"\nbezogen und ihre Abrechnung den Streitwert auch dieses\nStreitgegenstandes einbezogen.\n\n114\n\n \n\n115\n\nDen Abschluß des Schiedsverfahrens\ninsgesamt anzu-zeigen sei Sinn der Entscheidung vom 04.09.1989\ngewesen.\n\n116\n\n \n\n117\n\n(Beweis: Zeugnis Prof.Dr. L. und\nProf.Dr. W. ).\n\n118\n\n \n\n119\n\nDamit sei der Schiedsvertrag außer\nKraft getreten und der Weg zur Klärung des streitigen\nRechtsver-hältnisses vor den ordentlichen Gerichten frei.\n\n120\n\n \n\n121\n\nDiese Wertung folge im übrigen auch\ndaraus, daß die Schiedsrichter in einem von dem Beklagten er-neut\nanhängig gemachten Schiedsverfahren gegen Herrn N. persönlich in\neiner dem Kläger am 21.05.1991 zugegangenen neuerlichen Anzeige mit\nder Rechtsfolge des § 1033 ZPO (Bl. 375 ff d.A.) festgestellt\nhätten, daß eine Einigung über die Frage der ordnugsgemäßen\nBesetzung des Schiedsge-richts erneut nicht habe erzielt werden\nkönnen.\n\n122\n\n \n\n123\n\nAll dies zeige, daß die Schiedsklausel,\nauf wel-che sich der Beklagte im übrigen auch nicht recht-zeitig\nvor dem Landgericht berufen habe, nicht mehr durchführbar sei.\n\n124\n\n \n\n125\n\nDer Kläger beantragt,\n\n126\n\n \n\n127\n\n \n\n128\n\nunter Abänderung des landgericht-lichen\nUrteils festzustellen, daß Herr A. N., M, seines Erbes nach dem\n28.04.1975 verstorbenen Herrn Franz G. A. R. nicht verlustig\nge-gangen ist,\n\n129\n\n \n\n130\n\n \n\n131\n\nhilfsweise,\n\n132\n\n \n\n133\n\n \n\n134\n\ndas angefochtene Urteil des\nLand-gerichts Bonn aufzuheben und die Sache zur erneuten\nVerhandlung und Entscheidung an das Landgericht Bonn\nzurückzuverweisen.\n\n135\n\n \n\n136\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n137\n\n \n\n138\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n139\n\n \n\n140\n\nDer Beklagte wiederholt seine bereits\nin 1. In-stanz geäußerte Auffassung, daß die Schiedsrichter bislang\nlediglich eine Zwischenentscheidung über die prozessuale Vorfrage\nder ordnungsgemäßen Be-setzung des angerufenen Schiedsgerichts\ngetroffen hätten, ohne den anhängigen Rechtsstreit der Sache nach\nselbst zu erledigen. Die Schiedsgerichtsklau-sel sei daher weder\naußer Kraft gesetzt noch ver-braucht (Beweis: Prof.Dr. L. und\nProf.Dr. W. ).\n\n141\n\n \n\n142\n\nEr wiederholt deshalb die Einrede der\nSchiedsge-richtsbarkeit, die sich auch auf den vorliegenden\nRechtsstreit beziehe.\n\n143\n\n \n\n144\n\nIm übrigen verteidigt er das\nangefochtene Urteil nach Maßgabe seiner im Berufungsrechtszuge zu\nden Akten gereichten Schriftsätze. Vorsorglich weist er auf die\nanderweitige Rechtshängigkeit des noch nicht abschließend beendeten\nSchiedsgerichtsver-fahrens hin und ist der Auffassung der Klage\nfehle ein Feststellungsinteresse.\n\n145\n\n \n\n146\n\nSchließlich verweist er auf die\nerstinstanzlich im einzelnen dargelegten Gründe für die Verwirkung\ndes Erbrechts des Herrn N..\n\n147\n\n \n\n148\n\nWegen aller weiteren Einzelheiten wird\nauf den vorgetragenen Inhalt der im Berufungsrechtszuge\ngewechselten Schriftsätze nebst den überreichten Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n149\n\n \n\n150\n\nDie Parteien haben nach Schluß der\nmündlichen Ver-handlung nicht nachgelassene Schriftsätze vom\n26.08.1991, 28.08.1991, 29.08.1991 und 30.08.1991 zu den Akten\ngereicht.\n\n151\n\n \n\n152\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n153\n\n \n\n154\n\nDie Berufung des Klägers ist form- und\nfristge-recht eingelegt und begründet worden und auch im übrigen\nzulässig, §§ 511, 511 a, 516, 518, 519 ZPO.\n\n155\n\n \n\n156\n\nIn der Sache hat das Rechtsmittel in\ndem aus dem Urteilstenor ersichtlichem Umfange einen vorläufi-gen\nErfolg.\n\n157\n\n \n\n158\n\nDie testamentarisch verfügte\nSchiedsklausel aus Ziffer XII des Testaments des Erblassers A. R.\nvom 24.02.1970, auf die sich der Beklagte ausdrücklich berufen hat\n(§§ 1027 a, 1048 ZPO), steht der Zu-ständigkeit der ordentlichen\nGerichte als prozes-suales Hindernis nicht - mehr - entgegen.\n\n159\n\n \n\n160\n\nEs bedarf deshalb auch keiner weiteren\nAusführun-gen dazu, ob die Einrede der Schiedsgerichtsbar-keit\nrechtzeitig erhoben worden ist, was das Land-gericht bejaht hat,\nder Kläger dagegen in Zweifel zieht.\n\n161\n\n \n\n162\n\nMit der hier fraglichen\nSchiedsgerichtsklausel in Ziffer XII des Testaments des Erblassers\nR. vom 24.02.1970 und dessen Ergänzung gemäß Ziffer IV des\nTestaments vom 26.10.1970, die ohne jeden Zweifel das hier\nstreitige Erbrechtsverhältnis des Erben (und Gemeinschuldners) A.\nN. zu dem Nachlaß des am 28.04.1975 verstorbenen Erblassers A. R.\numfaßt, hat sich der Senat bereits in früheren Rechtsstreitigkeiten\nzwischen den Parteien befaßt, so u.a. in dem von beiden Parteien\nzitierten Ur-teil vom 10.01.1990 (26 U 8/89).\n\n163\n\n \n\n164\n\nDer Senat hat die fragliche\nSchiedsgerichtsklausel für wirksam erachtet, insbesondere auch\nunter dem Gesichtspunkt, daß der Erbe hierdurch in seiner\nRechtsstellung nicht unangemessen belastet wird. Dem stimmt der\nBeklagte zu (Bl. 346, 347 GA); der Kläger ist der Auffassung im\nvorliegenden Rechts-streit in den im Berufungsrechtszuge\ngewechselten Schriftsätzen jedenfalls ausdrücklich nicht mehr\nentgegengetreten.\n\n165\n\n \n\n166\n\nDie diesbezüglichen Erwägungen in dem\nUrteil vom 10.01.1990 gelten fort.\n\n167\n\n \n\n168\n\nDer Senat hat sich desweiteren mit der\nFrage be-faßt, ob die fragliche Schiedsklausel entsprechend der\nVorschrift des § 1033 ZPO aus Kraft tritt, wenn die in ihr\nvorgesehene Besetzung des Schieds-gerichts sich nicht oder nicht\nmehr herstellen läßt, weil die von den Parteien ernannten\nSchieds-richter sich nicht über einen nach der Schieds-klausel zu\nwählenden Obmann einigen können.\n\n169\n\n \n\n170\n\nEr hat hierzu u.a. folgende\ngrundsätzliche recht-liche Feststellungen getroffen:\n\n171\n\n \n\n172\n\na) In Fällen, in denen der\nTestamentsvollstrecker rechtlich verhindert ist, Obmann des\nSchiedsge-richts zu sein, ist die fragliche Schiedsgerichts-klausel\nunter Beachtung des Erblasserwillens aus-zulegen, § 2084 BGB.\n\n173\n\n \n\n174\n\nb) Kann der Testamentsvollstrecker\nObmann des Schiedsgerichts sein, so enthält die fragliche Klausel\ndie Einsetzung des in der Praxis üblichen\n\"Dreierschiedsgerichts\".\n\n175\n\n \n\n176\n\nc) Mangels anderer Regelung und\nanderweitiger durchgreifender Anhaltspunkte verbleibt es bei Satz 1\nder Ziffer XII des Testaments vom 24.02.1970, nämlich bei der\nBesetzung des Schieds-gerichts ohne Abweichung von der gesetzlichen\nRe-gel des § 1028 ZPO.\n\n177\n\n \n\n178\n\nJeder der beiden Erben am Nachlaß des\nverstorbenen A. R. hat demnach gemäß § 1028 ZPO einen\nSchieds-richter zu wählen; dieses Schiedsgericht ist das\ngesetzliche \"Zweierschiedsgericht\".\n\n179\n\n \n\n180\n\nWegen der rechtlichen Erwägungen im\neinzelnen kann der Senat zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf\ndas genannte Urteil vom 10.01.1989 Bezug nehmen; dieses Urteil\nliegt beiden Parteien vor. Der Senat ist in dem genannten Urteil\nauch auf die Anzeige der Schiedsrichter vom 04.09.1989 eingegangen\nund hat, abgesehen davon, daß jener Rechtsstreit nicht zu den\nStreitgegenständen gehört hat, die die Schiedsrichter in ihrer\nAnzeige vom 04.09.1989 einbezogen haben, zu den Rechtswirkungen der\nAn-zeige grundsätzlich Stellung genommen. Dabei ist die zwischen\nden Parteien im vorliegenden Verfah-ren problematisierte Frage, ob\ndie Anzeige vom 04.09.1989 einbezogen haben, zu den\nRechtswirkun-gen der Anzeige grundsätzlich Stellung genommen. Dabei\nist die zwischen den Parteien im vorliegen-den Verfahren\nproblematisierte Frage, ob die An-zeige vom 04.09.1989 mit den\nRechtswirkungen des § 1033 ZPO und deren Niederlegung gemäß § 1039\nZPO eine bloße Zwischenentscheidung über die prozes-suale Vorfrage\nder Besetzung des Schiedsgerichts darstellt oder das\nSchiedsgerichtsverfahren end-gültig abgeschlossen hat, nicht\nabschließend ent-schieden worden. Der Senat ist nämlich davon\naus-gegangen, daß die Schiedsrichter in Würdigung der Erwägungen\ndes Senats in seinem Urteil vom 10.01.1989 über die Besetzung des\nSchiedsgerichts bei rechtlichem Ausfall des\nTestamentsvollstrek-kers als Obmann ihren Standpunkt jeweils\nüberprü-fen und eine Einigung in der Besetzung des Schiedsgerichts\nauf der Grundlage des genannten Sentsurteils erzielen würden. Denn\nnur so konnte dem Willen des Erblassers R., den ordentlichen\nRechtsweg weitestgehend auszuschließen, Geltung verschafft\nwerden.\n\n181\n\n \n\n182\n\nDem stand nicht entgegen, daß die\nEntscheidung der Schiedsrichter vom 04.09.1989 auf die\nRechtswir-kungen des § 1033 ZPO hingewiesen hat und gemäß § 1039\nZPO niedergelegt worden ist.\n\n183\n\n \n\n184\n\nDenn dies schloß nicht von vornherein\naus, daß schiedsgerichtliche Verfahren wiederaufzunehmen, wenn\nnunmehr eine Einigung über die Besetzung des Schiedsgerichts\nerzielt worden war.\n\n185\n\n \n\n186\n\nDaß die Schiedsrichter sich dem nicht\nstrikt ver-schlossen, hat ihr Schreiben vom 09.04.1990 in dem\nerneut anhängig gemachten Schiedsgerichtsverfahren J. gegen N.\nunter Einbezug des Schiedsgerichtsver-fahrens J. gegen Dr. Groß\ndeutlich gemacht.\n\n187\n\n \n\n188\n\nDenn hiermit hat das Schiedsgericht \"in\nseiner au-genblicklichen Besetzung\" (als Zweierschiedsge-richt)\nnach ausführlicher Beratung über die Rechts- und Sachfragen den\nParteien einen Vermitt-lungsvorschlag unterbreitet, der in der\nFrage der Besetzung des Schiedsgerichts einen Kompromiß zwi-schen\nder Auffassung des Senats in dem Urteil vom 10.01.1990 und\nderjenigen beinhaltete, die an der Einsetzung eines\nDreierschiedsgerichts festhielt. Danach sollte zunächst mit der\nEinsetzung eines Zweierschiedsgerichts eine (gemeinsame)\nEntschei-dung in den Schiedsgerichtsverfahren herbeizufüh-ren\nversucht, im Falle des Mißlingens das Schieds-gericht um einen\nObmann erweitert werden. Die Schiedsrichter haben damit die\nEntscheidungsfähig-keit des Schiedsgerichts sicherstellen wollen\nund ihre Bereitschaft angezeigt, diesen Vorschlag mit den Parteien\nzu erörtern und gegebenenfalls wei-terzuentwickeln.\n\n189\n\n \n\n190\n\nDem hat der Kläger - im Gegensatz zu\ndem Beklag-ten - nicht zugestimmt.\n\n191\n\n \n\n192\n\nVor diesem Hintergrund ist die im Mai\n1991 erfolg-te Anzeige der Schiedsrichter mit der Rechtsfolge des §\n1033 ZPO und der Niederlegung gemäß § 1039 ZPO, daß eine Einigung\nüber die Frage der ord-nungsgemäßen Besetzung des Schiedsgerichts\nerneut nicht habe erzielt werden können, sichtbarer Aus-druck einer\nendgültigen Undurchführbarkeit des Schiedsgerichtsverfahrens zur\nFrage, ob der Erbe A. N. seines Erbrechts nach dem am 28.04.1975\nver-storbenen A. R. verlustig gegangen ist oder nicht.\n\n193\n\n \n\n194\n\nIn der zuletzt getroffenen Entscheidung\nhaben sich die Schiedsrichter ausführlich mit dem Urteil des Senats\nvom 10.01.1989 auseinandergesetzt (Bl. 375 ff. d.A.).\n\n195\n\n \n\n196\n\nDie Schiedsrichter sind bei ihrem zuvor\neingenom-menen Standpunkten verblieben.\n\n197\n\n \n\n198\n\nDamit steht fest, daß in der\nBesetzungsfrage eine Einigung endgültig gescheitert ist.\n\n199\n\n \n\n200\n\nEntgegen der Auffassung des Beklagten\nkann jeden-falls nunmehr die Entscheidung der Schiedsrichter nicht\nals bloße Zwischenentscheidung über prozes-suale Fragen des\nSchiedsverfahrens aufgefaßt wer-den, die eine sachliche Befassung\nnoch offenläßt.\n\n201\n\n \n\n202\n\nDazu bedarf es nicht erst der\nVernehmung der von beiden Parteien benannten Schiedsrichter.\n\n203\n\n \n\n204\n\nDer Senat verkennt nicht, daß eine\nwirksame Schiedsklausel die Parteien grundsätzlich solange bindet,\nwie der von der Klausel erfaßte Streit-stoff noch sachlich keine\nErledigung gefunden hat.\n\n205\n\n \n\n206\n\n(Vgl. Schütze/Tscherning/Wais, Handbuch\ndes Schiedsverfahrensrechts, 2. Aufl., Rdz. 136 ff; Schwab/Walter,\nSchiedsgerichtsbarkeit, 4. Aufl., Kapl. 8 Rd.Nr. 1 ff; Henn,\nSchiedsverfahrens-recht, 1986, S. 44 mit Fn. 203 m.w.N.).\n\n207\n\n \n\n208\n\nAndererseits ist z.B. anerkannt, daß\nder Schieds-vertrag endgültig gescheitert ist, wenn er formell zu\nEnde geführt ist, der Streit aber in der Sache nicht mehr\nentschieden werden kann (RGZ 114, 165, 170).\n\n209\n\n \n\n210\n\nIm vorliegenden Falle macht das\nBeharren der Schiedsrichter auf ihrem jeweiligen Standpunkt zur\nBesetzung des Schiedsgerichts in Würdigung der Er-wägungen des\nSenats in dem Urteil vom 10.01.1990 die Schiedsklausel praktisch\nendgültig undurch-führbar i.S.d. § 1033 Nr. 2 ZPO.\n\n211\n\n \n\n212\n\nZwar stellt auch § 1033 Nr. 2 ZPO in 1.\nLinie auf die Stimmengleichheit bei einer Sachentscheidung ab (vgl.\nHenn, a.a.O. S. 44 Fn. 203). Dem steht nach Auffassung des Senats\naber gleich, daß sich das Verfahren wegen Stimmengleichheit der\nSchieds-richter in der Besetzungsfrage als undurchführbar erweist,\nweil ein anderer Weg, der die Frage der Besetzung des\nSchiedsgerichts zwischen den Partei-en verbindlich klären kann, in\ndiesem Falle nicht zur Verfügung steht.\n\n213\n\n \n\n214\n\nDas auf Antrag über das Erlöschen eines\nSchieds-vertrages anhängig zu machende Beschlußverfahren gemäß §\n1045 ZPO bietet keinen Ausweg.\n\n215\n\n \n\n216\n\nDas Prozeßgericht hat im ordentlichen\nProzeß über das Erlöschen der Schiedsklausel zu entscheiden, wenn\ngegenüber der Berufung auf den Schiedsvertrag dessen Erlöschen\neingewandt wird, weil die Voraus-setzungen des § 1033 ZPO vorliegen\n(Baumbach/Al-bers, 47. Aufl., § 1045 ZPO Anm. 4; Schwag/Walter,\na.a.O., Kap. 31 Rdz. 10; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 20. Aufl., §\n1045 Rdz. 14 und § 1027 a Rdz. 23).\n\n217\n\n \n\n218\n\nDie Bestellung eines anderen\nSchiedsrichters gemäß § 1031 ZPO scheitert an den fehlenden\ntatbestand-lichen Voraussetzungen dieser Norm. Insbesondere steht\nder Verweigerung der Ausführung des Schieds-richteramts nicht\ngleich, daß ein Schiedsrichter einen vertretbaren Rechtsstandpunkt\neinnimmt, den der andere Schiedsrichter nicht teilt und aus die-ser\nkontroversen Rechtsposition eine das Schieds-gerichtsverfahren\nblockierende Pattsituaton resul-tiert.\n\n219\n\n \n\n220\n\nEine Klärung der Besetzungsfrage läßt\nsich auch nicht mit dem vom Landgericht aufgezeigten Weg ei-ner\nFeststellungsklage hinsichtlich des Besetzung des Schiedsgerichts\nerreichen. Die Frage der Be-setzung des Schiedsgerichts ist nämlich\nnicht In-halt eines zwischen den Parteien bestehenden\nRechtsverhältnisses i.S.d. § 256 ZPO; ein solches\nFeststellungsbegehren zielt nicht auf die Fest-stellung eines\nAnspruchs aus Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien, sondern hat\nzum Gegenstand die Klärung einer bloßen rechtlichen Vorfrage, die\nnicht unmittelbar mit der Erbenstellung und der rechtlichen\nBeziehung zu dem Testamentsvollstrek-ker zusammhängt.\n\n221\n\n \n\n222\n\nAuch das schiedsgerichtliche\nRechthsverhältnis ist in solchem Falle nicht Gegenstand des\nFeststel-lungsbegehrens; die hierbei aufgetretene\nBeset-zungsproblematik ist vielmehr im Vorfeld eines rechtlich\nwirksamen Schiedsgerichtsverfahrens ent-standen.\n\n223\n\n \n\n224\n\nIm übrigen ist ein Beteiligter am\nSchiedsgerichts-verfahren auch nicht gehalten, eine derartige -\nunterstellt zulässige - Feststellungsklage zu erheben. Die Frage\nder Besetzung eines Schiedsge-richts ist deshalb über den Weg einer\nsolchen Kla-ge nicht zwangsläufig zu klären.\n\n225\n\n \n\n226\n\nSelbst wenn jedoch entgegen den\nvorstehenden Erwä-gungen von der Zulässigkeit eines solchen\nFest-stellungsbegehrens ausgegang würde, würde dies nicht zur Folge\nhaben, eine noch mögliche Durch-führbarkeit des\nSchiedsgerichtsverfahrens mit ei-ner sachlichen Entscheidung zu\nbejahen.\n\n227\n\n \n\n228\n\nDenn der Undurchführbarkeit der\nSchiedsklausel bei Vorliegen der in § 1033 Nr. 1 und 2 ZPO\ngeregelten Tatbestände steht gleich, wenn die sachliche\nEnt-scheidung von schiedsgerichtlichen Verfahrensvor-aussetzungen\nabhängt, die in zumutbarer Zeit nicht durch die ordenetlichen\nGerichte zu klären sind.\n\n229\n\n \n\n230\n\nDie fragliche Schiedsklausel soll zwar\ngewährlei-sten, den ordentlichen Rechtsweg - entsprechend den\nVorstellungen des Erblasser A. R. - in wei-testmöglichem Umfange\nauszuschließen.\n\n231\n\n \n\n232\n\nSie soll andererseits nicht dazu\ndienen, eine zu treffende Sachentscheidung im Ergebnis ohne\nRück-sicht auf die zeitliche Dauer zur Klärung\nverfah-rensrechtlicher Voraussetzungen des\nSchiedsge-richtsverfahrens auf nicht absehbare Zeit\nhinaus-zuschieben.\n\n233\n\n \n\n234\n\nSo würden die Dinge aber hier liegen,\nwenn die Be-setzungsfrage des Schiedsgerichts im Wege einer\nFeststellungsklage vor dem ordentlichen Gericht vorab zu klären\nwäre.\n\n235\n\n \n\n236\n\nEine solche Klage ist noch nicht\nanhängig. Es steht zu erwarten, daß im Falle ihrer Erhebung ei-ne\nhöchstrichterliche Entscheidung (Bl. 18) her-beigeführt würde,\nnachdem die Parteien sich in Kenntnis der Erwägungen des Senats in\ndem Urteil vom 10.01.1989 nicht auf einen gemeinsamen Stand-punkt\neinigen konnten.\n\n237\n\n \n\n238\n\nEine dann zu erwartende Verfahrensdauer\nwürde praktisch auf Jahre hinaus die Undurchführbarkeit des\nSchiedsgerichtsverfahrens bedeuten, weil eine sachliche\nEntscheidung erst nach Klärung dieser verfahrensrechtlichen\nVorfrage möglich wäre.\n\n239\n\n \n\n240\n\nVergegenwärtigt man sich, daß nach\neiner - unter-stellten - rechtskräftigen Feststellung über die\nBesetzung des Schiedsgerichts ein Schiedsrichter nach wie vor eine\nMitwirkung verweigert, weil er seinen Rechtsstandpunkt für nicht\nwiderlegt hält, deshalb erst jetzt ein anderer Schiedsrichter über\ndie Verfahrensprozedur des § 1031 ZPO zu bestellen ist, dann wird\ndeutlich, daß sich eine Schieds-klausel dann als praktisch\nundurchführbar erweist, wenn sie durch Verfahrensfragen blockiert\nist, de-ren Klärung angesichts der Bedeutung der zu tref-fenden\nSachentscheidung unzumutbar lange Zeit in Anspruch nimmt.\n\n241\n\n \n\n242\n\nDer Rechtsweg zu den ordentlichen\nGerichten ist demnach im vorliegenden Falle durch die praktisch\nnicht mehr durchführbare Schiedsgerichtsklausel nicht\nverstellt.\n\n243\n\n \n\n244\n\nDer Senat hat davon abgesehen, gemääß §\n540 ZPO eine eigene Sachentscheidung zu treffen, weil dies nicht\nsachdienlich erscheint. Gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 2 ZPO war die Sache\ndeshalb zur weiteren Ver-handlung und Entscheidung an das\nLandgericht zu-rückzuverweisen.\n\n245\n\n \n\n246\n\nDie Frage, ob der Erbe (und\nGemeinschuldner) A. N. seines Erbes nach dem Erblasser A. R. nicht\nverlu-stig gegangen ist, bedarf im einzelnen detaillier-ter\nFeststellungen, wozu das Landgericht - aus seiner Sicht zutreffend\n- bislang nicht Stellung genommen hat.\n\n247\n\n \n\n248\n\nÜber die Kosten des Berufungsverfahrens\nhat das Landgericht in der zu treffenden Endentscheidung zu\nbefinden.\n\n249\n\n \n\n250\n\nEine Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit ist nicht zu treffen, weil das Urteil kei-nen\nvollstreckungsrechtlichen Inhalt hat.\n\n251\n\n \n\n252\n\nStreitwert für das\nBerufungsverfahren:\n\n253\n\nDM 1.000.000,-- (= Beschwer des Beklagten)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314884","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1033","ref_norm":"1033","n":15},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1039","ref_norm":"1039","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1028","ref_norm":"1028","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1045","ref_norm":"1045","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1031","ref_norm":"1031","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 2084","ref_norm":"2084","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 538","ref_norm":"538","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 256","ref_norm":"256","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 540","ref_norm":"540","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314884","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314884","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-09-04/26-u-21-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314884","retrieved":"2026-07-09 03:47:03.420713+00:00"}}