{"status":"available","doknr":"OLD314889","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0819.SS356.90B184B.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-08-19","aktenzeichen":"Ss 356/90 (B) -184 B-","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen\nwegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen §§ 18, 59 StrWGNW zu\neiner Geldbuße in Höhe von 300,00 DM verurteilt.\n\n4\n\n \n\n5\n\nNach den Feststellungen hielt sich der\nBetroffene, ein ambulanter Händler, am 29.09., 30.09. und\n03.10.1989 jeweils vormittags mit einem sog. Bauchladen vor dem\nGebäude des Kaufhofs in der Fußgängerzone ...straße in A. auf, wo\ner seinen Verkaufsartikel Industriekleber demonstrierte und\nverkaufte. Er wurde stets am gleichen Standort angetroffen, an dem\ner jeweils länger als 15 Minuten verweilte. Eine\nSondernut-zungserlaubnis der Stadt A. besaß er nicht. Diese war ihm\nzuvor rechtskräftig versagt worden. Auf-forderungen von\nVerwaltungsbeamten, den Platz zu räumen und den Verkauf\neinzustellen, kam der Be-troffene nicht nach. Erst hinzugezogene\nPolizei-beamte konnten ihn dazu veranlassen.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDie Auffassung des Betroffenen,\nderartige Tätigkeiten lägen noch im Rahmen des Gemeingebrauchs, hat\ndas Amtsgericht als unzutreffend bewertet mit der Begründung hier\nstehe eindeutig der Zweck der Gewerbeausübung im Vordergrund.\n\n8\n\n \n\n9\n\nGegen das Urteil richtet sich die\nRechtsbeschwerde des Betroffenen mit der er die Verletzung\nmateriellen Rechts rügt und insbesondere geltend macht, das\nVerhalten eines sog. Bauchladen-Hausierers in einer Fußgängerzone\nunterscheide sich nicht von dem anderer Straßenbenutzer und sei\ndaher als gemeingebräuchlich einzustufen.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDer Senat hat die zuständige\nVerwaltungsbehörde (Oberstadtdirektor der Stadt A. ) gemäß § 76\nAbs. 1 OWiG am Verfahren beteiligt und die Rechtsauffassung des\nMinisters für Stadtentwicklung und Verkehr des Landes\nNordrhein-Westfalen ermittelt.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDas Rechtsmittel führt aufgrund der vom\nAmtsgerichts getroffenen Feststellungen gemäß § 79 Abs. 6 OWiG\nunter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung zur Freisprechung\ndes Betroffenen.\n\n16\n\n \n\n17\n\nNach § 59 Abs. 1 Nr. 1 StrWGNW handelt\nordnungswidrig, wer entgegen § 18 Abs. 1 eine Straße über den\nGemeingebrauch hinaus ohne Erlaubnis benutzt. Diese Voraussetzungen\nsind beim Betroffenen nicht erfüllt.\n\n18\n\n \n\n19\n\nDie im Urteil festgestellte Tätigkeit\ndes Betroffenen ist entgegen der Auffassung des Amtsgerichts nicht\nals Sondernutzung im Sinne des § 18 Abs. 1 StrWGNW zu bewerten.\nNach dieser Vorschrift bedarf nur der Gebrauch der Straßen \"über\nden Gemeingebrauch hinaus\" der Erlaubnis. Gemeingebrauch ist\ndagegen der jedermann im Rahmen der Widmung und der\nVerkehrsvorschriften gestattete Gebrauch der öffentlichen Straßen,\nsofern diese vorwiegend zu dem Verkehr benutzt werden, dem sie zu\ndienen bestimmt sind (§ 14 Abs. 1 und 3 StrWGNW).\n\n20\n\n \n\n21\n\nInhalt und Umfang des Gemeingebrauchs\nrichten sich nach den jeweiligen - örtlich und zeitlich\nunterschiedlichen - Verkehrsverhältnissen und Verkehrsanschauungen.\nGemeingebräuchlich ist, was unter Berücksichtigung der\nGemeinverträglichkeit verkehrsüblich ist (vgl. Fickert,\nStraßenrecht in Nordrhein-Westfalen, 3. Aufl., § 14 Rn. 32, 34).\nInnerörtliche Straße, insbesondere die Fußgängerzonen, sind nach\nheutiger Anschauung nicht nur zur Fortbewegung von Menschen und\nSachen bestimmt, sondern Ruhezonen, die Passanten zum Verweilen\neinladen und ihnen auch die Möglichkeit zum Austausch von\nInformationen und Meinungen eröffnen sollen (vgl. OLG Hamm, NJW\n1980, 1702; Walprecht/Cosson, StrWGNW, 2. Aufl., § 14 Rn. 126). In\nden verkehrsberuhigten Bereichen ist es üblich geworden, daß\nPassanten auf der Straße ins Gespräch kommen, Gruppen bilden und\nwährend des Meinungsaustausches eine gewisse Zeit dort verweilen\n(OLG Hamm a.a.O.). Die Fußgängerzone ist somit als allgemein\nzugängliches Forum der Kontaktaufnahme und Kommunikation zu\nbetrachten (Walprecht/Cosson a.a.O.); ihre Benutzung in diesem\nRahmen wird durch die Widmung gedeckt.\n\n22\n\n \n\n23\n\nDemgemäß ist in der Rechtsprechung\nanerkannt, daß die Verteilung von Flugblättern, Handzetteln oder\nsonstigen Schriften (vgl. Walprecht/Cosson a.a.O. Rn. 127 m.w.N.),\nder Handverkauf von Zeitungen (vgl. OLG Frankfurt NJW 1976, 203;\nOLG Bremen NJW 1976, 1359; OLG Karlsruhe NJW 1976, 1360;\nKodal/Krämer, Straßenrecht, 4. Aufl., Kap. 24 Rn. 100) sowie die\nmusikalischen Darbietungen eines Straßenmusikanten, der sich selbst\nauf der Gitarre begleitet (OLG Hamm a.a.O.), in der Regel als eine\nBenutzung der Straße im Rahmen des Gemeingebrauchs anzusehen ist.\nTypische Fälle der Sondernutzung sind demgegenüber Verkaufsstände,\nzu gewerblichen Zwecken aufgestellte Tische und Stühle,\nLitfaßsäulen, Masten, Baubuden, Bauzäune, Gerüste, ferner\nGeschäftsschilder, Schutzdächer, Markisen, Vordächer und andere\nBauteile sowie Werbeanlagen, Warenautomaten und sonstige\nVerkaufseinrichtungen, die nicht nur geringfügig in den Luftraum\nüber der Straße hineinragen und zu einer Beeinträchtigung des\nGemeingebrauchs führen können (vgl. Walprecht/Cosson a.a.O. § 18\nRn. 163). Auch beim Straßenhandel von einem Verkaufswagen aus\nhandelt es sich um Sondernutzung (vgl. OLG Stuttgart NVwZ 1984,\n468; OLG Hamm NJW 1977, 687).\n\n24\n\n \n\n25\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen stellt\nsich die Tätigkeit des Straßenhändlers, der - gleich dem\nBetroffenen - in der Fußgängerzone umherwandert, um mit Hilfe eines\nBauladens seinen Verkaufsartikel zu demonstrieren und abzusetzen,\nebensowenig wie der Handverkauf von Zeitungen als Sondernutzung der\nStraße dar (vgl. Kodal/Krämer a.a.O. Rn. 98; Fickert a.a.O. § 14\nRn. 36). Entscheidend ist dabei, daß der sog. fliegende Händler mit\nBauchladen - ähnlich wie Zeitungsverkäufer, Werbeprospektverteiler\noder umherziehende Straßenmusikanten - die Straße regelmäßig nicht\nanders benutzen als diejenigen Verkehrsteilnehmer, die einen\n\"Schaufensterbummel\" machen oder sonst durch die Straßen schlendern\n(Fickert a.a.O.). Daß der Bauchladen-Hausierer, sobald er ein\naufnahmebereites Publikum gefunden zu haben glaubt, im\nFortschreiten innehält, um seine Verkaufsartikel zu demonstrieren\nund abzusetzen, widerspricht dieser Annahme nicht. Damit\nunterscheidet er sich nämlich nicht von Passanten, die ihrerseits -\netwa zum Betrachten von Schaufensterauslagen - gelegentlich\nstehenbleiben oder sich zum Zwecke des Informations- und\nMeinungsaustauschs sogar in größeren Gruppen zusammenfinden. Auch\nder Umstand, daß der Bauchladen räumlich den Umriß seines Trägers\nvergrößert, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Insofern\nunterscheidet sich der Bauchladen-Hausierer nicht wesentlich von\neinem koffertragenden Passanten oder einem ebenfalls im Rahmen des\nGemeingebrauchs tätigen Straßenmusikanten, der sein Instrument\n(Akkordeon, Gitarre etc.) bei sich trägt. Solange sich der\nBauchladen-Hausierer nicht für eine ungewöhnlich lange, das\nverkehrsübliche Maß überschreitende Zeitspanne auf einem bestimmten\nPlatz festsetzt und dadurch anderen Passanten diesen Raum streitig\nmacht, sondern den Standort häufiger wechselt, ist sein Verhalten\nmit der sonstigen Teilnahme am Gemeingebrauch vergleichbar und\nrechnet folglich dazu (Kodal/Krämer a.a.O. Rn. 98). Die hier\nvertretene Auffassung wird vom Ministerium für Stadtentwicklung und\nVerkehr des Landes Nordrhein-Westfalen geteilt. In der dem Senat\nzugeleiteten Stellungnahme des Ministeriums vom 26. April 1991 wird\nunter anderem ausgeführt:\n\n26\n\n \n\n27\n\n \n\n28\n\n\"Wenn er (erg.: der\nBauchladen-Hausierer) sich wie der Durchnittsfußgänger verhält,\nbleibt er im Rahmen des Gemeingebrauchs. Dies heißt, er darf nicht\nüber Gebühr lange an einem Ort verweilen. Sobald er seine Ware\nangepriesen, Verkaufsgespräche geführt und ggfls. Ware verkauft\nhat, muß er sich weiterbewegen. D.h. ein längeres Verbleiben am\nselben Ort würde auch in einer Fußgängerzone aus dem Rahmen fallen\n- es läge dann Sondernutzung vor.\"\n\n29\n\n \n\n30\n\nDie Frage, wie lange ein\nBauchladen-Hausierer im Rahmem des Gemeingebrauchs an derselben\nStelle verweilen darf, kann letztlich nur unter Berücksichtigung\nder besonderen Umstände des Einzelfalles abschließend beantwortet\nwerden. Entgegen der Ansicht des Ministeriums, das in Anlehnung an\n§ 12 Abs. 2 StVO in der Regel von einer Sondernutzung ausgehen\nwill, wenn der Bauchladen-Händler länger als drei Minuten an der\nselben Stelle verweilt, ist der Senat der Überzeugung, daß eine\nVerweildauer dieser Größenordnung regelmäßig noch nicht geeignet\nist, die Teilnahme des Bauchladen-Hausierers am Gemeingebrauch in\nFrage zu stellen. Auch die im Urteil genannte Verweildauer von ca.\n15 Minuten entfernt sich bei richtiger Betrachtung gerade in\nFußgängerzonen nicht vom verkehrsüblichen Verhalten vieler anderer\nPassanten, die erfahrungsgemäß häufig selbst längere Zeit über an\neiner Stelle verharren, um miteinander zu diskutieren oder\nGespräche zu führen. Erst wenn sich der Bauchladen-Hausierer so\nlange an einem bestimmten Platz festsetzen würde, daß das durch\nseine bloße Anwesenheit geschaffene Hindernis dem eines festen\nVerkaufsstandes im Ergebnis gleich -zu- achten wäre, könnte nach\nAuffassung des Senats die Annahme einer Sondernutzung in Betracht\nkommen. Naheliegend ist eine solche Verhaltensweise jedoch\nregelmäßig schon deshalb nicht, weil die gesamte Ausstattung des\nBauchladen-Hausierers und seine \"Geschäftsphilosophie\" auf ständige\nOrtsveränderung und Beweglichkeit ausgerichtet ist. Solange der\ngroßzügig zu bemessende Rahmen des Verkehrsüblichen nicht\nüberschritten ist, kann aus der Verweildauer nur dann auf eine\nSondernutzung geschlossen werden, wenn sich daraus eindeutig\nergibt, daß der Straßenhändler seinen Bauchladen praktisch wie\neinen ortsfesten Verkaufsstand betreibt. Dafür ergeben sich im\nvorliegenden Fall nach den Feststellungen keine Anhaltspunkte. Die\nhier mitgeteilte Verweildauer von jeweils rd. 15 Minuten, die der\nBetroffene an ein und demselben Standort zugebracht haben soll,\nhält sich im Bereich des als verkehrsüblich Hinnehmbaren und\ngestattet ersichtlich noch nicht den Schluß, daß der Betroffene\ndazu übergegangen sei, seinen Bauchladen wie einen ortsfesten\nVerkaufsstand zu betreiben.\n\n31\n\n \n\n32\n\nUnschädlich ist schließlich, daß die im\nStraßenbereich entfaltete Tätigkeit des Bauchladen-Hausierers in\nstarken Maße durch gewerbliche bzw. geschäftliche Interessen\ngeprägt wird. Denn dies trifft gleichermaßen für Zeitungsverkäufer,\nMusikanten oder Gaukler zu, deren Auftreten in Fußgängerzonen nach\nallgemeiner Ansicht (vgl. oben) vom Gemeingebrauch umfaßt wird.\nDaraus ist abzuleiten, daß es nicht auf den Zweck der Tätigkeit\nankommt, wenn diese sich ihrem äußeren Erscheinungsbild nach nicht\nwesentlich von den üblichen Formen des kommunikativen Verkehrs\nunterscheidet (Fickert a.a.O. Rn. 36). So wenig beim Parken\n(Dauerparken) für die Frage, ob sich ein Fahrzeug noch im Rahmen\nder Ausübung des Gemeingebrauchs verhält, auf die subjektiven\nGründe abgestellt wird, so wenig kommt es im Hinblick auf die\ngewerblichen Tätigkeiten bei der Benutzung des Straßenraumes auf\ndie Motivation an (Fickert a.a.O.; a.A. VG Gelsenkirchen NWVBL\n1989, 381; Walprecht/Cosson § 14 Rn. 127).\n\n33\n\n \n\n34\n\nDa hiernach den vom Amtsgericht\ngetroffenen Feststellungen zufolge kein Verstoß gegen § 59 Abs. 1\nNr. 1 StrWGNW vorliegt und auch nicht (mehr) zu erwarten ist, daß\neine neue Verhandlung eine zur Verurteilung ausreichende\nTatsachengrundlage zu Tage fördern könnte, ist der Betroffene gemäß\n§ 79 Abs. 6 OWiG unter Aufhebung des angefochtenen Urteils\nfreizusprechen.\n\n35\n\n \n\n36\n\nDie Kosten- und Auslagenentscheidung\nberuht auf § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314889","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-08-19/ss-356-90-b-184-b","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 76","ref_norm":"76","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314889","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314889","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-08-19/ss-356-90-b-184-b","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314889","retrieved":"2026-07-09 03:47:03.847214+00:00"}}