{"status":"available","doknr":"OLD314894","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0802.19U56.90.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-08-02","aktenzeichen":"19 U 56/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin macht gegen den Beklagten eine Forde-rung geltend,\ndie ihr die Bank ..... gemäß Abtre-tungsurkunde vom 12.01.1988 zum\nEinzug abgetreten hat.\n\n3\n\nDie Bank.......... hatte dem Beklagten mit Kre-ditvertrag vom\n13.08.1985 ein Darlehen in Höhe von 9.500,00 DM gewährt,\nrückzahlbar in monatlichen Raten von 200,00 DM, beginnend mit dem\n15.08.1985. Mit diesem Kredit wurde ein vorausgehendes Darlehen des\nBeklagten abgelöst, das er in monatlichen Raten von 631,00 DM\nzurückzahlen mußte.\n\n4\n\nAls der Beklagte im Jahr 1987 mit mehr als 2\naufeinanderfolgenden Tilgungsraten in Rückstand ge-raten war,\nkündigte die Bank............. ihm mit Schreiben vom 21.10.1987 das\nDarlehen. Die offene Forderung der Bank aus dem Kreditvertrag\nbelief sich damals auf 6.741,56 DM nebst Zinsen. Als der Beklagte\ntrotz mehrfacher Mahnungen das Darlehen nicht zurückzahlte, trat\ndie Bank......... mit der erwähnten Abtretungserklärung ihre\nderzeitigen und künftigen Ansprüche aus dem Ratenkredit an die\nKlägerin, ein Inkassounternehmen, zum Einzug ab. Die Klägerin\nzeigte dem Beklagten mit Schreiben vom 12.01.1988 diese Abtretung\nan und forderte ihn zur Zahlung des ausstehenden Betrages bis zum\n22.01.1988 auf. In der Folgezeit schloß sie mit dem Beklagten eine\nTilgungsvereinbarung, wonach dieser die ausstehende Darlehensschuld\nin monat-lichen Raten von 10,00 DM, zahlbar am 15. eines jeden\nMonats auf das Konto der Klägerin, beginnend am 15.06.1988, tilgen\nsollte. Bei Nichteinhaltung dieser Ratenzahlungen sollte die\ngesamte Restforde-rung sofort fällig werden. Der Beklagte erbrachte\nin der Folgezeit bis einschließlich September 1989 Ratenzahlungen\nin Höhe von insgesamt 220,00 DM, die er allerdings nicht auf das\nKonto der Klägerin, sondern auf sein Kreditkonto bei der\nBank......... einzahlte. Davon erfuhr die Klägerin nichts. Sie\nerinnerte den Beklagten mit Schreiben vom 27.07. und 30.08.1988 an\nseine Ratenzahlungsverpflichtung. Als der Beklagte nicht reagierte\nund auch nichts an die Klägerin zahlte, leitete sie den\nvorliegenden Rechtsstreit ein. Vor dem Landgericht hat sie ihre\nKlage ohne Anerkennung einer Rechtspflicht um die vom Beklagten an\ndie Bank......... gezahlten 220,00 DM reduziert und hat zuletzt\nbeantragt,\n\n5\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie 6.521,56 DM nebst 9 %\nZinsen seit dem 03.11.1987 sowie 30,00 DM vorgerichtli-cher Kosten\nund 398,62 DM Inkassokosten zu zahlen.\n\n6\n\nDer Beklagte hat\n\n7\n\nKlageabweisung\n\n8\n\nbeantragt.\n\n9\n\nEr hat die Ansicht vertreten, die Abtretung der Forderung der\nBank......... an die Klägerin sei unwirksam. Im übrigen sei die\nForderung auch nicht fällig, weil die Klägerin sich die getroffene\nRa-tenzahlungsvereinbarung entgegenhalten lassen müs-se. Die\nveranschlagten Inkassokosten hat er ebenso nach Grund und Höhe\nbestritten wie die geltend ge-machten vorgerichtlichen Kosten.\n\n10\n\nDas Landgericht hat die Klage durch das angefochte-ne Urteil,\nauf dessen Entscheidungsgründe in vollem Umfang Bezug genommen\nwird, als unzulässig abgewie-sen.\n\n11\n\nGegen dieses ihr am 05.03.1990 zugestellte Urteil hat die\nKlägerin am 28.03.1990 Berufung eingelegt und hat diese am\n25.04.1990 begründet.\n\n12\n\nSie verfolgt ihre Klageforderung weiter und wendet sich\ninsbesondere gegen die Ansicht des Landge-richts, sie sei nach\nArtikel 1 § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 RBerG nicht berechtigt, ihre\nForderung pro-zessual geltend zu machen und führt dies des Nähe-ren\naus.\n\n13\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n14\n\nunter Abänderung des angefochtenen Ur-teils nach ihren\nerstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen,\n\n15\n\nhilfsweise, die Revision zuzulassen.\n\n16\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n18\n\nund bittet, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische\nBürgschaft einer deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder\nöf-fentlichen Sparkasse erbringen zu dürfen.\n\n19\n\nEr verteidigt das Urteil des Landgerichts und macht dazu\nebenfalls Rechtsausführungen.\n\n20\n\nWegen des Sach- und Streitstandes im einzelnen wird auf den\nvorgetragenen Inhalt der beiderseitigen Schriftsätze nebst Anlagen\nBezug genommen.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet.\n\n23\n\nDas Landgericht hat die Klage zu Recht als unzu-lässig\nabgewiesen, weil die Klägerin als Inkassoun-ternehmen gemäß Artikel\n1 § 1 Abs. 1 RBerG nicht berechtigt ist, die ihr von der\nBank......... zum Einzug abgetretene Forderung gerichtlich geltend\nzu machen.\n\n24\n\nNach Artikel 1 § 1 Abs. 1 RBerG darf die Besorgung fremder\nRechtsangelegenheiten einschließlich der Einziehung fremder oder zu\nEinziehungszwecken abge-tretener Forderungen geschäftsmäßig nur von\nPerso-nen betrieben werden, denen dazu von der zuständi-gen Behörde\ndie Erlaubnis erteilt worden ist. Nach Abs. 1 Satz 2 Ziffer 5\n(früher Ziffer 4) RBerG wird die Erlaubnis Inkassounternehmern für\ndie außerge-richtliche Einziehung von Forderungen erteilt. Die-se\nErlaubnis hat die Klägerin durch den Präsidenten des Amtsgerichts\nFrankfurt unstreitig am 09.08.1985 erhalten, wie sich auch aus dem\nbei den Akten be-findlichen Nachtrag zu dieser Urkunde vom\n22.11.1988 ergibt (Bl. 40 d. A.). Darüberhinaus hat die Klägerin\nauch aufgrund von § 1 der fünften AVO zum Rechtsberatungsgesetz die\nErlaubnis zum ge-schäftsmäßigen Erwerb von Forderungen zum Zwecke\nder Einziehung auf eigene Rechnung erhalten.\n\n25\n\nNicht umstritten ist, daß die Klägerin aufgrund dieser -\neingeschränkten - Erlaubnis nicht berech-tigt ist, unmittelbar\nselbst die Forderungseinzie-hung vor Gericht zu betreiben, etwa vor\ndem Amtsge-richt. Der Streit der Parteien geht vielmehr darum, ob\ndie Klägerin auch keinen Anwaltsprozeß wegen der ihr zum Einzug\nabgetretenen Forderung führen darf, in dem nicht sie, sondern der\nAnwalt unmittelbar vor Gericht tätig wird.\n\n26\n\nBis zu Beginn der 80-er Jahre wurden in der gerichtlichen Praxis\nInkassounternehmen, denen eine Forderung entweder nur zur\nEinziehung oder im Wege der Vollrechtsabtretung abgetreten worden\nwar, als prozeßführungsbefugt und aktiv legitimiert angese-hen\n(vgl. Rennen-Caliebe, RBerG 1986, 5. AVO § 1 Rdnr. 4 m. N.). In der\nFolgezeit ist jedoch in der Rechtsprechung die Ansicht vertreten\nworden, der der Inkassozession zugrundeliegende Abtretungsver-trag\nsei nichtig, wenn die erteilte Erlaubnis auf die außergerichtliche\nForderungseinziehung be-schränkt sei (LG Berlin, NJW-RR 1988, 1313,\n1314 sowie zwei anscheinend unveröffentlichte Urteile des OLG Celle\nund des LG Lüneburg aus den Jahren 1981 und 1982, die von\nRennen-Caliebe a. a. O. zi-tiert werden). Das soeben erwähnte\nUrteil des OLG Celle wird auch in dessen Urteil vom 04.02.1983\ner-wähnt, das die Klägerin zu den Akten gereicht hat (Bl. 94 ff. d.\nA.; hier insbesondere Bl. 99 d. A.). Zumindest in der\nzivilgerichtlichen Rechtsprechung und Literatur wird derzeit\nüberwiegend wohl noch die Ansicht vertreten, daß das\nInkassounternehmen in einem Fall wie hier zur prozessualen\nGeltendma-chung der Forderung durch einen Rechtsanwalt be-rechtigt\nsei. So hat zuletzt auch das Kammergericht entschieden (NJW-RR\n1990, 429). Dieses Urteil argu-mentiert zunächst historisch und\nberuft sich auf eine AV des Reichsjustizministers vom 13.07.1940,\nin der es u. a. heißt, wegen der Beschränkung auf die\naußergerichtliche Einziehung von Forderungen sei Inkassounternehmen\n\"nur die Informationsertei-lung an den Prozeßbevollmächtigten\nerlaubt\" (vgl. KG a. a. O. und Zitat bei\nAltenhoff-Busch-Kampmann-Chemnitz, RBerG 8. Aufl., Anhang G, S.\n334). Sodann meint das Kammergericht weiter, die neuere\nRechts-auffassung überdehne den Begriff der außergericht-lichen\nEinziehung und sei mit dem Schutzzweck der gesetzlichen Regelung\nnicht vereinbar. Der vom Ge-setzgeber gewählte Begriff könne auch\nso verstanden werden, daß nur das Auftreten vor Gericht und der\nVerkehr mit den Gerichten vom Verbot betroffen sei. Diese\neinschränkende Auslegung sei zwingend, wenn berücksichtigt werde,\ndaß das Rechtsberatungsgesetz das Grundrecht der Berufsfreiheit\neinschränke.\n\n27\n\nÄhnlich argumentiert das OLG Celle in der erwähnten Entscheidung\nvom 04.02.1983. Hiernach stellt das Rechtsberatungsgesetz bei der\nVerwendung der Be-griffs der außergerichtlichen Einziehung nicht\nauf eine Parteirolle des Inkassounternehmens ab, son-dern bezweckt\neine Abgrenzung zu der den Rechtsan-wälten und Rechtsbeiständen\nvorbehaltenen Vertre-tung der Partei vor Gericht. Bei\nwirtschaftlicher Betrachtungsweise, wie sie dem\nRechtsberatungsge-setz zugrundeliege, sei im Prozeß des\nInkassounter-nehmens wegen der ihm zur Einziehung abgetretenen\nForderung der Abtretende selbst Partei. Werde der\nInkassounternehmer als Partei in einem gerichtli-chen Verfahren\nanwaltlich vertreten, so werde der Schutz der Allgemeinheit vor\nungeeigneten und unzu-verlässigen Rechtsberatern nicht in Frage\ngestellt. Eine Abtretung könne deshalb nur dann dem\nRechtsbe-ratungsgesetz zuwiderlaufen und nichtig sein, wenn dadurch\nder Inkassounternehmer ermächtigt oder so-gar verpflichtet werde,\ndas Verfahren selbst zu be-treiben, also ohne Inanspruchnahme eines\nRechtsan-walts. Ein solcher Fall habe der früheren Entschei-dung\ndes OLG Celle aus dem Jahre 1981 zugrundegele-gen.\n\n28\n\nAuch Rennen-Caliebe a. a. O. argumentieren, mit dem\nRechtsberatungsgesetz sei kein Eingriff in die\nma-teriell-rechtliche Gläubigerstellung bezweckt gewe-sen. Das\nVerbot der gerichtlichen Geltendmachung besage demnach nur, daß der\nInkassounternehmer die ihm abgetretene Forderung nicht selbst\ngerichtlich geltend machen könne, er sich vielmehr zur\nDurch-setzung des ihm materiell-rechtlich zustehenden An-spruchs\neines Prozeßbevollmächtigten bedienen müsse (a. a. O., 5. AVO § 1\nRdnr. 10; so auch im Ergebnis Caliebe NJW 1991, 1721; Behr, BB\n1990, 795; Leh-mann, ZIP 1989, 351).\n\n29\n\nIn diesem Zusammenhang hat das Landgericht in sei-nem\nangefochtenen Urteil nach Auffassung des Senats zunächst mit Recht\nausgeführt, daß es hier nicht um die Nichtigkeit der Abtretung\nselbst geht. Aus der Urkunde vom 12.01.1988 (Bl. 20 AH) ist nicht\nzu er-kennen, daß etwa der Klägerin die Forderung aus-drücklich zur\ngerichtlichen Einziehung abgetreten worden wäre. Daß die Klägerin\nInhaberin der Forde-rung geworden ist, wenn auch im Innenverhältnis\ntreuhänderisch gebunden, kann deshalb kaum zweifel-haft sein.\nTatsächlich geht es nur darum, ob die Klägerin berechtigt ist,\ndiese Forderung auch ge-richtlich - mit Hilfe eines Anwalts -\ngeltend zu machen. Hier ist zunächst darauf hinzuweisen, daß die\nErlaubnis zur Einziehung auf eigene Rechnung die Beschränkung der\ndem Inkassobüro erteilten Er-laubnis auf die außergerichtliche\nTätigkeit nicht beseitigt (vgl. Altenhoff u.a. Rdnr. 168;\nRennen-Caliebe a. a. O.). In der Sache führt nach Ansicht des\nSenats die oben erwähnte historische Argumenta-tion des\nKammergerichts nicht weiter. Soweit in der AV von 1940 von der\n(zulässigen) Informationsertei-lung an den Prozeßbevollmächtigten\ndie Rede ist, spricht das noch nicht gegen die vom Landgericht\nvertretene Ansicht. Denn die AV sagt nicht, daß das\nInkassounternehmen eigene Prozesse durch Prozeßbe-vollmächtigte\nführen dürfe. Wenn von der Informa-tionserteilung an den\nProzeßbevollmächtigten die Rede ist, dann kann es sich dabei gerade\nnach dem vorangegangenen Inhalt der AV durchaus auch nur darum\nhandeln, daß es um Informationen im Prozeß des Zendenten geht, der\nvon einem Anwalt geführt wird. Dann liegt aber der Fall wesentlich\nanders, als wenn der Inkassounternehmer - wie hier - selbst als\nPartei einen Prozeß betreibt. Ein solches Vor-gehen kann nach\nAnsicht des Senats schlechterdings nicht als außergerichtliche\nEinziehung der Forde-rung angesehen werden, worauf die gegenteilige\nAr-gumentation letztlich hinausläuft. Eine Partei, - mit oder ohne\nAnwalt - die einen Prozeß führt, macht ihre Forderung gerichtlich\nund nicht etwa au-ßergerichtlich geltend. Außerhalb der\nErörterungen zum Rechtsberatungsgesetz ist dem Senat ein anderes\nBegriffsverständnis nicht begegnet. Sinngemäß sagt dies mit Recht\nauch der vom Beklagten vorgelegte Beschluß des\nBundesverwaltungsgerichts vom 26.06.1990 (auch NJW 1991, 58), wenn\ner ausführt die Frage, ob einem Inkassounternehmen ein indirek-tes,\nals eigenes Anliegen betriebenes gerichtliches Einziehen fremder\nForderungen gestattet sei, habe keine grundsätzliche Bedeutung;\ndiese Frage lasse sich vielmehr anhand des Gesetzes ohne weiteres\nim Sinne des Berufungsurteils beantworten, also nega-tiv.\nGrundsätzlich kann sich also hier nicht die Frage einer Auslegung\ndes Begriffs \"außergericht-lich\" stellen, vielmehr ist dieser\nBegriff eindeu-tig. Insofern kann sich schon im Ausgangspunkt der\nSenat der in Rechtsprechung und Literatur vertrete-nen abweichenden\nAnsicht nicht anschließen (vgl. hierzu nur KG a. a. O., Calibe a.\na. O., Behr a. a. O., Lehmann a. a. O.). Allenfalls kann die Frage\nlauten, ob der Gesetzgeber in Artikel 1 § 1 Abs. 1 Nr. 4 (jetzt Nr.\n5) RBerG den Begriff \"au-ßergerichtlich\" abweichend von dem im\nübrigen ein-deutigen rechtlichen Sprachgebrauch verwendet hat.\nDabei müßte ein abweichender Wille des Gesetzgebers ganz\nunzweifelhaft zutage treten, eben weil auch die Prozeßführung durch\neinen Rechtsanwalt nach allgemeinen Verständnis eindeutig kein\naußerge-richtliches Vorgehen der Partei ist. Eine solche eindeutige\nWillensbekundung des Gesetzgebers ist jedoch nicht zu erkennen.\nDies zunächst schon des-halb nicht, weil es ein Leichtes gewesen\nwäre, zum Ausdruck zu bringen, daß sich die Einschränkung der\nInkassotätigkeit nur auf das unmittelbare, nicht aber auf das\nmittelbare Tätigwerden des Inkassoun-ternehmens bezieht. Wie\nbereits dargelegt, läßt auch der historische Rückgriff auf die AV\nvon 1940 eine gewollte Abweichung von dem allgemeinen\nRechtsverständnis des Begriffs \"außergerichtlich\" nicht\nerkennen.\n\n30\n\nDarüber hinaus ist das hier vertretene Gesetzesverständnis auch\nmit dem Sinn des Rechtsberatungsge-setzes zu vereinbaren. Das\nRechtsberatungsgesetz bezweckt neben dem Schutz der Anwaltschaft\nauch den Schutz der Allgemeinheit zum einen vor unzuverläs-sigen\nRechtsberatern und zum anderen auch vor einer nicht qualifizierten\nRechtsberatung (vgl. Lehmann a. a. O. 355). Das Interesse der\nAnwaltschaft mag in Fällen wie dem vorliegenden nicht berührt sein.\nDie Allgemeinheit hat jedoch auch ein schützenswer-tes Interesse\ndaran, daß die Prozeßführung nicht wesentlich durch ein\ngeschäftliches Interesse be-einflußt und gelenkt wird, das über das\nInteresse und die Risikobereitschaft des Mandanten einerseits und\ndes Rechtsanwalts andererseits hinausgeht. Es liegt nahe, daß ein\nInkassounternehmer aus - nicht grundsätzlich verwerflichem -\nGewinnstreben Forde-rungen gerichtlich geltend macht, die die\nPartei, die anonym bleibt, selbst nicht ausklagen würde. Es liegt\naber nicht im Interesse der Allgemeinheit, eine Rechtsbesorgung\nzuzulassen, die zu einer Pro-zeßführung mit erheblich gesteigertem\nRisiko ver-leitet. Wie das Bundesverwaltungsgericht a. a. O. zu\nRecht ausführt, ist das Inkassounternehmen in Fällen wie dem\nvorliegenden auch im Anwaltsprozeß der entscheidende Betreiber des\nRechtsstreits, von dessen geschäftsmäßiger Führung er gerade\nausge-schlossen werden soll. Dabei handelt es sich hier im\nGegensatz zu dem Fall des Bundesverwaltungsge-richts sogar um die\neigene Prozeßführung der Kläge-rin, während es sich dort um einen\nMandantenprozeß handelte, den aber das Inkassounternehmen\nmaßgeb-lich betrieb.\n\n31\n\nDer Gesetzgeber hat auch nicht verfassungswidrig gehandelt, wenn\ner die Tätigkeit eines Inkassoun-ternehmens im hier verstandenen\nSinne eingeschränkt hat. Das angefochtene Urteil weist zutreffend\ndar-auf hin, daß es sich nicht um einen unzulässigen Eingriff in\ndie Berufsfreiheit handelt, sondern um eine Regelung der\nBerufsausübung, die schon dann eingeschränkt werden kann, wenn\nvernünftige Erwä-gungen des Gemeinwohls dies zweckmäßig erscheinen\nlassen (vgl. BVerfGE 7, 377, 405; 28, 364, 374). Es ist ein\nschützenswertes Allgemeininteresse, das nicht aus Gewinnstreben im\nSchutz der Anonymität Prozesse geführt werden, die im Regelfall von\ndem eigentlichen Forderungsinhaber nicht geführt wür-den.\nDemgegenüber kann man auch nicht darauf ver-weisen, wie das in der\nLiteratur zum Teil ge-schieht, daß die Zuverlässigkeit des\nInkassounter-nehmers vom zuständigen Land- oder\nAmtsgerichtsprä-sidenten geprüft und bejaht worden sei. Unabhängig\nvon der persönlichen Zuverlässigkeit handelt es sich hier um eine\nberufsimmanente Risikobereit-schaft zur Prozeßführung, deren\ngesetzliche Be-schränkung im allgemeinen Interesse sinnvoll\nist.\n\n32\n\nNach allem hat das Landgericht die Klage mit Recht als\nunzulässig abgewiesen.\n\n33\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n34\n\nDas Urteil ist nach den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO vorläufig\nvollstreckbar.\n\n35\n\nDer Senat hat die Revision nach § 546 Abs. 1 Nr. 1 ZPO\nzugelassen, weil die Frage, ob ein Inkas-sounternehmen einen\nAnwaltsprozeß führen darf oder nicht, grundsätzliche Bedeutung hat.\nDas Problem ist in Literatur und Rechtsprechung kontrovers und der\nBundesgerichtshof hat dazu, soweit ersichtlich, bisher ausdrücklich\nnicht Stellung genommen.\n\n36\n\nStreitwert für die zweite Instanz und Wert der Be-schwer der\nKlägerin: 6.730,18 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314894","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-08-02/19-u-56-90","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314894","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314894","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-08-02/19-u-56-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314894","retrieved":"2026-07-09 03:47:04.285821+00:00"}}