{"status":"available","doknr":"OLD314909","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0712.22U12.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-07-12","aktenzeichen":"22 U 12/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten\nhat in der Sa-che keinen Erfolg.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDem Kläger steht aus dem erst am\n30.06.1989 beende-ten Handelsvertretervertrag zwischen den Parteien\nein Anspruch auf entgangene Provision in der Zeit vom 15.03. bis\nzum 30.06.1989 zu.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer ursprünglich von der Beklagten mit\nder Handels-agentur G. und M. geschlossene Handelsvertreter-vertrag\nsetzte sich nach der Auflösung dieser OHG am 31.12.1988 ab\n01.01.1989 zwischen der Beklagten und dem Kläger allein fort und\nist erst durch die ordentliche Kündigung der Beklagten mit Wirkung\nvom 30.06.1989 beendet worden. Für die Frage der\nVertragsfortsetzung ist im vorliegendem Fall ohne Bedeutung, ob der\nKläger, was die Beklagte erstmals in der Berufungsinstanz\nbestreitet, die von der OHG betriebene Handelsagentur durch\nVereinbarung mit dem ausscheidenden Gesellschafter G. ohne\nAbwick-lung übernommen hat.\n\n8\n\n \n\n9\n\nIm Falle einer Übernahme ohne\nAbwicklung war der Klägerin entsprechender Anwendung der §§ 142\nHGB, 738 BGB ab 01.01.1989 Alleininhaber der Handelsver-tretung mit\nallen Aktiven und Passiven geworden, so daß sich auch der\nHandelsvertretervertrag mit der Beklagten ohne weiteres mit dem\nKläger allein fort-setzte. Auf die zutreffenden Ausführungen des\nLand-gerichts in dem angefochtenen Urteil wird Bezug ge-nommen.\nEiner Ergänzung dieser Ausführungen bedarf es nicht.\n\n10\n\n \n\n11\n\nIst dagegen die OHG im Wege der\nAbwicklung aufge-löst und beendet worden, so sind zwar nicht\nbereits kraft Gesetzes die Rechte und Pflichten aus dem\nHandelsvertretervertrag mit der OHG auf den Kläger übergegangen.\nGleichwohl bestand auch in diesem Fall ab 01.01.1989 ein\nHandelsvertreterverhältnis zwischen den Parteien dieses\nRechtsstreits, weil die Beklagte deutlich zu erkennen gegeben\nhatte, daß sie das Handelsvertreterverhältnis mit dem Klä-ger\nallein fortsetzen wollte und in diesem Sinne auch von beiden Seiten\nab 01.01.1989 verfahren wur-de.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Beklagte hat sich im Januar/Februar\n1989 schlüssig mit der Fortsetzung des Vertrags durch den Kläger\neinverstanden erklärt und damit ein ent-sprechendes\nFortsetzungsangebot des Klägers ange-nommen. Dies folgt\nzweifelsfrei daraus, daß die Be-klagte den Kläger im Januar/Februar\n1989 vorbehalt-los für sich weiterarbeiten ließ, daß sie an den\nKläger ihre üblichen Rundschreiben und Anweisungen für ihre\nHandelsvertreter richtete, daß sie dem Kläger für seine Tätigkeit\nab 01.01.1989 die ge-schuldete Provision vergütete und daß sie\ndiese Provision für Januar 1989 auf seine neue Firma ab-rechnete.\nAus der Sicht des Klägers konnte dieses Verhalten der Beklagten nur\nso verstanden werden, daß sie mit der Handelsvertretung durch den\nKläger allein einverstanden war. Damit war zwischen den Parteien\nmit Wirkung vom 01.01.1989 ein neuer Han-delsvertretervertrag\nzustande gekommen, der sich allerdings inhaltlich als Fortsetzung\ndes bisheri-gen Handelsvertreterverhältnisses mit der aufgelö-sten\nOHG darstellte. Zwar fehlte noch eine förmli-che Umschreibung des\nbisherigen schriftlichen Han-delsvertretervertrags, woran der\nKläger noch zu-letzt mit Schreiben vom 02.02.1989 erinnert hatte.\nDiese Umschreibung war jedoch nicht mehr Vorausset-zung für einen\nwirksamen Handelsvertretervertrag zwischen den Parteien, sondern\nstellte nur noch ei-ne Klarstellung nach außen dar.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDas Vertragsverhältnis zwischen den\nParteien ist nicht bereits durch die fristlose Kündigung der\nBe-klagten vom 07.03.1989 beendet worden.\n\n16\n\n \n\n17\n\nEs kann offen bleiben, ob die\nBeendigung der zwi-schen dem Kläger und Herrn G. bestehenden\noffenen Handelsgesellschaft zum 31.12.1988 der Beklagten ein Recht\nzur fristlosen Kündigung des Handelsver-treterverhältnisses nach §\n89 a HGB gab, falls sich das Vertragsverhältnis in entsprechender\nAnwendung der §§ 142 HGB, 738 BGB ohne Abwicklung und Neuab-schluß\nmit dem Kläger fortgesetzt hatte. Jedenfalls hätte ein solches\nKündigungsrecht - wenn auch die 2 - Wochen Frist des § 626 Abs. 2\nBGB bei einem Handelsvertretervertrag nicht gilt - nach einer\nan-gemessenen Überlegungszeit ausgeübt werden müssen. Nach der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist hierfür ein Zeitraum von\n2 Monaten zu lang (BGH, BB 1983, 1630). Da die Beklagte schon im\nOktober 1988, jedenfalls aber bei der Besprechung am 15.12.1988 vom\nAusscheiden des 2. Gesellschafters und von dem Fortsetzungswunsch\ndes Kläger wußte, war die erst Anfang März 1989 erklärte fristlose\nKündigung verspätet und ein etwaiges außerordentliches\nKündi-gungsrecht bereits verwirkt.\n\n18\n\n \n\n19\n\nWeitere Kündigungsgründe, auf die sich\ndie Beklagte hätte stützen können, sind nicht ersichtlich. So-weit\nsich die Beklagte auf unzureichende Kundenbe-treuung und\nmangelhafte Berichterstattung des Klä-gers beruft, fehlt ihrem\nVorbringen die erforderli-che nähere Substantiierung. Außerdem\nhätte eine au-ßerordentliche Kündigung wegen solcher Vorkommnisse\nzunächst eine Abmahnung vorausgesetzt, die jedoch unstreitig nicht\nerfolgt ist. Auch die unterbliebe-ne Abstimmung des Urlaubs des\nKlägers mit der Be-klagten stellte aus den zutreffenden Erwägungen\ndes Landgerichts, auf die verwiesen wird, keinen Grund für eine\nfristlose Kündigung des Handelsvertreter-vertrags dar.\n\n20\n\n \n\n21\n\nDie Beklagte haftet wegen der\nungerechtfertigten fristlosen Kündigung sowohl nach den Grundsätzen\nder positiven Vertragsverletzung als auch nach § 615 BGB auf\nZahlung der dem Kläger entgangenen Pro-vision. Die Voraussetzungen\ndes § 615 BGB sind er-füllt. Der Kläger hatte der fristlosen\nKündigung der Beklagten eindeutig widersprochen und damit die\nBeklagte in Annahmeverzug gesetzt (Baumbach/ Duden-Hopt, HGB, 28.\nAusfl., § 89 a Anmerkung 5 B mit weiteren Nachweisen). Der Anspruch\naus § 615 BGB ist nicht auf Schadensersatz, sondern auf\nVertrags-erfüllung gerichtet und hat deshalb denselben Um-fang wie\nder Vergütungsanspruch bei tatsächlicher Dienstleistung\n(Palandt-Putzo, BGB, 49. Aufl. § 615 Anmerkung 1 c). Dies bedeutet,\ndaß die Beklagte dem Kläger die bis zum 30.06.1989 entgangenen\nProvisio-nen einschließlich der Mehrwertsteuer zu zahlen hat. Das\nLandgericht ist insoweit nicht über den Klageantrag hinaus\ngegangen. Denn der Kläger hatte ausweislich seiner Klageschrift\nauch die Mehrwert-steuer in sein Klagebegehren einbezogen (Bl. 12\nd. A.).\n\n22\n\n \n\n23\n\nOb auch der Schadensersatzanspruch\nwegen positiver Vertragsverletzung, auf den das Landgericht seine\nVerurteilung gestützt hat, die Mehrwertsteuer mit umfaßt, kann\noffenbleiben, da sich dieses Ergebnis jedenfalls aus § 615 BGB\nergibt.\n\n24\n\n \n\n25\n\nDer Anspruch des Klägers erstreckt sich\nder Höhe nach zumindest auf den mit dem angefochtenen Teil-urteil\nzugesprochenen Betrag, den die Beklagte selbst als\nProvisionsmindereinnahme für die Zeit bis zum 30.06.1989 errechnet\nhat und der sich netto auf 2.571,16 DM und einschließliche\nMehrwertsteuer auf 2.931,12 DM beläuft. Der Anspruch wird nicht\ndurch Ersparnisse oder anderweitigen Erwerb im Sin-ne des § 615\nSatz 2 BGB gemindert. Die Darlegungs- und Beweislast hierfür trägt\ndie Beklagte (Palandt-Putzo, aaO, § 615 Anmerkung 3 b). Die\nBeklagte hat jedoch weder konkrete Vorteile des Klägers aus der\nfristlosen Kündigung nach Grund und Höhe im einzel-nen vorgetragen\nnoch hierfür irgendwelche Beweise angeboten.\n\n26\n\n \n\n27\n\nDer Zinsanspruch des Klägers ist gemäß\n§§ 286, 288 BGB begründet.\n\n28\n\n \n\n29\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97\nZPO, die Ent-scheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §\n708 Nr. 10, § 713 ZPO.\n\n30\n\n \n\n31\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren\nund zugleich Urteilsbeschwer: 2.931,12 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314909","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-07-12/22-u-12-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 615","ref_norm":"615","n":5},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 626","ref_norm":"626","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314909","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314909","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-07-12/22-u-12-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314909","retrieved":"2026-07-09 03:47:05.496567+00:00"}}