{"status":"available","doknr":"OLD314915","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0710.27U13.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-07-10","aktenzeichen":"27 U 13/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie geborene Klägerin begab sich vom\nbis zur sta-tionären Behandlung eines seit langem bestehenden\nHerzleidens in das Klinikum der Beklagten zu 1). Die\nHerzkatheteruntersuchung ergab eine schwere isolierte Mitralstenose\nmit massiver Vorwölbung des Mitralklappenapparates in den linken\nVentrikel bei noch regelmäßigem Sinusrhythmus. Eine operative\nBehandlung wurde für dringlich befunden. In einer vorläufigen\nMitteilung der Klinik vom an den Haus-arzt der Klägerin ist\nvermerkt, daß eine Operation indiziert und angemeldet sowie bei\nVerschlechterung eine vorzeitige stationäre Aufnahme möglich sei.\nUnter dem wurde der Klägerin mitgeteilt, daß sie am zur Operation\nstationär aufgenommen werden solle.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nAm wies ihr Hausarzt die Klägerin als\nNotfall in das Klinikum der Beklagten zu 1) wegen schwerer\nMitralstenose mit zunehmender Herzinsuffizienz ein. In der Klinik\nwurden ein Vorhofflimmern mit absolu-ter Arrhythmie der Kammern,\neine Ventrikelfrequenz zwischen 70 und 80 sowie vereinzelte\nventrikuläre Extrasystolen festgestellt. Die Klägerin wurde\nme-dikamentös eingstellt und am entlassen.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nAm kam die Klägerin \"mit frischem\nembolischem rechtstemporoparientalen Hirninfarkt\" zur stationä-ren\nAufnahme in die Städtischen Krankenanstalten K.. Das Aufnahme-EKG\nergab eine absolute Arrhythmie mit Vorhofflimmern, die\nRöntgenaufnahme des Thorax eine mäßige Lungenstauung, das\nEchokardiogramm ei-nen deutlich dilatierten linken Vorhof ohne\ndirek-ten Thrombennachweis. Während der stationären Be-handlung\nstellten sich am und embolische Verschlüs-se der rechten Arteria\nfemoralis ein.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nAm wurde die Klägerin in das Klinikum\nder Beklagten zu 1) verlegt und dort am - wie vorgesehen - am\nHerzen operiert (Mitralklappenersatz).\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDie Klägerin erlitt als Folge des\nHirninfarktes ei-ne Hemiprarese links. Sie hat behauptet, daß\ndieser Körperschaden bei rechtzeitiger Operation vermieden worden\nwäre. Eine unzureichende Operationskapazität sei kein zureichender\nGrund gewesen, die Operation erst am durchzuführen. Notfalls hätte\nsie an ein anderes Krankenhaus verwiesen werden müssen. Be-reits\nnach der Behandlung vom Juni, spätestens aber nach Auftreten des\nVorhofflimmerns am hätte mit ei-ner Thromboseprophylaxe begonnen\nwerden müssen.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nSie hat beantragt,\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen,\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\n1. an sie ein angemessenes\nSchmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Zustellung des Schriftsatzes\nvom 23.09.1988 zu zahlen,\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\n2. an sie eine lebenslange an-\ngemessene monatliche Schmer- zensgeldrente zu zahlen, und zwar\njeweils monatlich im voraus bis zum 3. Werktag eines jeden\nMonats,\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\n3. an sie 12.428,08 DM nebst 4 % Zinsen\nseit Rechts- hängigkeit zu zahlen,\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\n4. an sie weitere 65.700,00 DM nebst 4\n% Zinsen seit Zu- stellung des Schriftsatzes vom 10. August 1989 zu\nzahlen und\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\n5. festzustellen, daß die Be- klagten\nals Gesamtschuldner verpflichtet seien, ihr den materiellen Schaden\nzu er- setzen, der ihr zukünftig aufgrund der fehlerhaften\närztlichen Behandlung im Jahre 1986 entstehen wird.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nSie haben jegliche Behandlungsfehler in\nAbrede gestellt und sich wegen des Antrags zu 4. auf Verjährung\nberufen.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDas Landgericht hat Beweis erhoben\ndurch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Es\nhat die Klage abgewiesen, weil ein Behandlungsfehler nicht\nnachgewiesen sei.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nGegen dieses ihr am zugestellte Urteil\nhat die Klä-gerin mit einem am beim Oberlandesgericht Köln\nein-gegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt, die sie nach\nVerlängerung der Begründungsfrist bis zum mit einem am\neingegangenen Schriftsatz begründet hat.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nSie macht geltend, sie hätte nicht ohne\nOperation am aus dem Krankenhaus der Beklagten zu 1) entlas-sen\nwerden dürfen. Es hätten sämtliche Indikationen für eine sofortige\nOperation vorgelegen. Es habe insbesondere ein Lungenstauung\nvorgelegen. Ferner sei es versäumt worden, eine\nUltraschalluntersu-chung des Herzens vorzunehmen. Dabei wäre im\nlinken Vorhof des Herzens ein Thrombus entdeckt worden, was\nwiederum Veranlassung für eine sofortige Opera-tion gegeben\nhätte.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nAm habe sich anläßlich einer\nneurologischen Unter-suchung herausgestellt, daß die implantierte\nMit-ralklappenprothese in ihrer Funktion eingeschränkt sei. Dies\nmache eine weitere Ersatzoperation erfor-derlich. Damit stehe fest,\ndaß die am vorgenommene Implantierung fehlerhaft sei, denn die\nProthese entspreche in ihrer Funktion nicht den\nErforder-nissen.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nSie beantragt,\n\n42\n\n##blob##nbsp;\n\n43\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils nach den von ihr im ersten Rechtszug zuletzt gestellten\nAnträgen zu erkennen.\n\n44\n\n##blob##nbsp;\n\n45\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n46\n\n##blob##nbsp;\n\n47\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n48\n\n##blob##nbsp;\n\n49\n\nSie treten der Berufung entgegen und\nverteidigen das angefochtene Urteil. Sie behaupten, der Thrombus\nsei präoperativ echokardiographisch nicht feststellbar gewesen.\nDavon abgesehen wäre auch dann eine Indikation für eine\nNotoperation nicht gegeben gewesen.\n\n50\n\n##blob##nbsp;\n\n51\n\nIm übrigen wiederholen, vertiefen und\nergänzen die Parteien ihr erstinstanzliches Vorbringen.\n\n52\n\n##blob##nbsp;\n\n53\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und\nStreitstands wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des\nangefochtenen Urteils sowie die im Berufungsrechtszug gewechselten\nSchriftsätze der Parteien verwiesen.\n\n54\n\n##blob##nbsp;\n\n55\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n56\n\n##blob##nbsp;\n\n57\n\nI.\n\n58\n\n##blob##nbsp;\n\n59\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte\nBerufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden\n(§§ 516, 518, 519 ZPO) und damit zulässig. Sie ist sachlich jedoch\nnicht gerechtfertigt.\n\n60\n\n##blob##nbsp;\n\n61\n\nII.\n\n62\n\n##blob##nbsp;\n\n63\n\nDie Beklagten haften für den\ngeltendgemachten Scha-den weder deliktisch (§§ 823, 831, 847 BGB)\nnoch aus schuldhafter Vertragsverletzung (§§ 611, 278, 242 BGB).\nDer Senat kann nicht feststellen, daß die im August und am\naufgetretenen Embolien als Folge von Behandlungsfehlern den\nBeklagten anzulasten sind. Der Nachteil der Beweislosigkeit trifft\ndie Klägerin.\n\n64\n\n##blob##nbsp;\n\n65\n\n1.)\n\n66\n\n##blob##nbsp;\n\n67\n\nDie im Anschluß an die durchgeführten\nklinischen Untersuchungen getroffene Entscheidung, die\nHerz-operation elektiv erst am vorzunehmen, ist nicht zu\nbeanstanden.\n\n68\n\n##blob##nbsp;\n\n69\n\na)\n\n70\n\n##blob##nbsp;\n\n71\n\nNach den Feststellungen des\nSachverständigen Pro-fessor K., dessen besondere Sachkunde außer\nZweifel steht, bedeutete die diagnostizierte Mitralklappen-stenose\nzwar eine Beeinträchtigung der Herzfunktion im Sinne des\nSchweregrades III (Beschwerden auch bei leichter körperlicher\nBelastung, nicht in Ru-he); es lag aber weder eine akut\nlebensbedrohliche Situation vor, noch mußte davon ausgegangen\nwerden, daß kurzfristig eine dann nicht mehr beherrschba-re\nVerschlechterung eintreten würde. Eine sofor-tige Operation war\ndeshalb nicht erforderlich, wenngleich sie \"vernünftig\" gewesen\nwäre, wie der Sachverständige ausgeführt hat (Bl. 235 d.A.). Daß\ndie behandelnden Ärzte bei dieser Sachlage mit Rücksicht auf die\neingeschränkte Operationskapazi-tät den Operationstermin drei\nMonate hinausgescho-ben haben, gereicht ihnen nicht zum Vorwurf.\nArzt-haftung setzt an bei Unterschreiten des Standards guter\närztlicher Behandlung. Bei der Beurteilung, welcher\nSorgfaltsmaßstab im Einzelfall anzusetzen ist, können die\nallgemeinen Grenzen im System der Krankenversorgung, selbst wenn es\nGrenzen der Finanzierbarkeit und der Wirtschaftlichkeit sind, nicht\nvöllig vernachlässigt werden (vgl. Steffen, Neue Entwicklungslinien\nder BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 4. Auflage, Seite\n37). So hat der BGH entschieden, daß sich jüngere Mütter\nentschädigungslos damit abfinden müssen, wenn die\nInstitutskapazitäten in der Bundesrepublik für die Amniozentese zur\nFrüherkennung von Mongolismus nur zur rechtzeitigen Untersuchung\nvon Müttern ab dem 30. Lebensjahr reichen (vgl. NJW 1987, 2923). Es\nist deshalb nicht zu beanstanden, jedenfalls nicht im Sinne eines\nBehandlungsfehlers, wenn die Kapa-zität für herzchirurgische\nEingriffe unter Einsatz der Herz-Lungen-Maschiene in der\nBundesrepublik so bemessen ist, daß zwar dringliche und\nNoteingriffe sofort oder kurzfristig durchgeführt werden können,\nelektive, also solche, die bei Zuständen ohne akute Bedrohung\nplanmäßig erfolgen können, aber hinausge-schoben werden.\n\n72\n\n##blob##nbsp;\n\n73\n\nb)\n\n74\n\n##blob##nbsp;\n\n75\n\nBei dieser Sachlage waren die Beklagten\nauch nicht gehalten, die Klägerin an eine andere Klinik zu\nverweisen. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, daß die\nKapazitäten der in Frage kommenden Herzzentren in der\nBundesrepublik nicht anders gelagert waren und sind als die der\nBeklagten zu 1), so daß auch andernorts ein früherer\nOperationstermin nicht zu erlangen gewesen wäre.\n\n76\n\n##blob##nbsp;\n\n77\n\n2.)\n\n78\n\n##blob##nbsp;\n\n79\n\nEntgegen der Ansicht der Berufung ist\nauch die Entscheidung, trotz des am 25. Juli 1986 aufgetretenen\nVorhofflimmerns am geplanten Operationstermin festzuhalten, nicht\nvorwerfbar.\n\n80\n\n##blob##nbsp;\n\n81\n\na)\n\n82\n\n##blob##nbsp;\n\n83\n\nDie verschlechterte kardiale Situation\nindizierte keine notfallmäßige Operation. Eine akute kardiale\nDekompensation lag nicht vor. Das hat der Sachver-ständige\nunmißverständlich festgestellt und in sei-nem Ergänzungsgutachten\n(Bl. 276 bis 281 d.A.) er-läutert. Pulsfrequenz (120/Min.) und\nBlutdruckwerte (90/65) lagen nicht in einem akut bedrohlichen\nBereich. Es war ferner keine akute Lungenstauung gegeben. Die\nsogenannten Kerley-Linien als Zeichen einer Lungenstauung, auf die\ndie Klägerin verweist, sind bereits bei einer\nRöntgen-Thorax-Untersuchung festgestellt worden. Insofern hatte\nsich keine aku-te Befundverschlechterung ergeben. Sie Klägerin war\nzumindest nach medikamentöser Einstellung weiterhin dem Schweregrad\nIII zuzuordnen (nach den Feststel-lungen des Städtischen\nKrankenhauses K. sogar nur in II bis III).\n\n84\n\n##blob##nbsp;\n\n85\n\nEs ist auch unerheblich, daß der\nHausarzt eine so-fortige Operation für erforderlich hielt.\nMaßgebend sind die klinischen Befunde und das Ergebnis\nmedi-kamentösen Behandlung. Danach konnte die Klägerin aber in\n\"befriedigendem Allgemeinzustand\" entlassen werden.\n\n86\n\n##blob##nbsp;\n\n87\n\nb)\n\n88\n\n##blob##nbsp;\n\n89\n\nOb eine Notfalloperation erforderlich\ngewesen wäre, wenn der später operativ entfernte Thrombus bereits\nim linken Vorhof erkennbar gewesen wäre, braucht nicht entschieden\nzu werden. Der Sachverständige hat allerdings dargelegt, daß das\nVorhofsgerinsel wahrscheinlich bereits vor dem ... bestanden hat.\nEs sei sehr unwahrscheinlich, daß ein kleiner Thrombus erst am als\nFolge des Vorhofflimmerns entstehe, bereits eine Größe mit\nEmboliepotenz erreiche und trotz Antikoagulierung in den\nStädti-schen Krankenanstalten K. bis zur Operation zu\nMan-darinengröße heranwachse. Eine Notfalloperationsin-dikation\nhätte sich indessen nur gestellt, wenn der Thrombus auch erkannt\nworden wäre. Das war jedoch nicht der Fall. Das Nichterkennen ist\nauch nicht vorwerfbar. Zwar ist richtig, daß die behandelnden Ärzte\nder Beklagten zu 1) weder am noch in der Zeit bis zum ein\nEchokardiogramm gefertigt haben; das Unterlassen ist indessen ohne\nRelevanz, denn es ist nicht bewiesen, daß der Thrombus\nechokardiogra-phisch darstellbar war. Anläßlich der in den\nStäd-tischen Krankenanstalten K. durchgeführten\nechokar-diographischen Untersuchung ist ein Thrombus im linken\nVorhof des Herzens jedenfalls nicht entdeckt worden. Es ist kein\nGrund ersichtlich, warum eine Ultraschalluntersuchung im Klinikum\nder Beklagten zu 1) ein anderes - positives - Ergebnis gebracht\nhätte. Dagegen spricht auch die Feststellung des Sachverständigen,\ndaß der Vorhofthrombus aufgrund seiner Struktur mit zentraler\nAufweichung und durch seinen Aufbau im Echokardiogramm nicht zu\nerkennen gewesen sei (Bl. 237 d.A.).\n\n90\n\n##blob##nbsp;\n\n91\n\n3.)\n\n92\n\n##blob##nbsp;\n\n93\n\nDas Unterlassen einer\nAntikoagulationstherapie nach dem 12. Juni 1986 ist kein\nBehandlungsfehler. Der Sachverständige hat dargelegt, daß eine\nThombose-prophylaxe absolut unüblich und nicht erforderlich ist,\nwenn das geschädigte Herz des Patienten sich noch im Sinusrhythmus\nbefindet. Ob dies auch zu gelten hat, nachdem das Vorhofflimmern\naufgetreten ist, ist zweifelhaft, kann indessen dahinstehen. Eine\ninsoweit fehlerhafte Behandlung kann nämlich nur dann zu einer\nHaftung der Beklagten führen, wenn sich das Unterlassen\nschadensursächlich ausge-wirkt hätte. Daran fehlt es. Der\nSachverständige hat ausgeführt, mit großer Wahrscheinlichkeit wäre\nauch bei einer entsprechenden Therapie die schon sechs Tage nach\nder Entlassung aufgetretene Embolie nicht verhindert worden. Der\nnötige Ursachenzusam-menhang mit den wesentlich später\naufgetretenen Em-bolien in der Femoralarterie ist noch weniger\nwahr-scheinlich, denn das Städtische Krankenhaus K. hat-te sofort\neine Heparintherapie eingeleitet, gleich-wohl ist es zu der\nweiteren Embolie gekommen.\n\n94\n\n##blob##nbsp;\n\n95\n\nDen Nachteil der Beweislosigkeit trägt\ndie Klägerin. Sie muß nicht nur den Behandlungsfehler, sondern auch\nden Ursachenzusammenhang zwischen Behandlungsfehler und\neingetretenem Schaden nachweisen. Von Beweiserleichterungen oder\ngar einer Umkehr der Beweislast, die im wesentlichen nur in\nBetracht kommt, wenn ein schwerer Behandlungsfehler vorliegt, kann\nkeine Rede sein. Da die Klägerin dies auch nicht geltendmacht, kann\nsich der Senat hierzu weitere Ausführungen ersparen.\n\n96\n\n##blob##nbsp;\n\n97\n\nIII.\n\n98\n\n##blob##nbsp;\n\n99\n\nDer Senat ist schließlich aus\nprozessualen Gründen nicht gehalten, der im Berufungsrechtszug\nerstmals mit Schriftsatz vom ... vorgetragenen Behauptung\nnachzugehen, die Operation sei fehlerhaft durch-geführt worden.\nDamit führt die Klägerin einen weiteren Behandlungsfehler mit\nanders gelagerten Schadensfolgen in den Prozeß ein, dessen\nZulassung offensichtlich nicht sachdienlich ist (§§ 523, 263 ZPO).\nEs bleibt der Klägerin unbenommen, weitere Ansprüche in einem\ngesonderten Verfahren geltend zu machen.\n\n100\n\n##blob##nbsp;\n\n101\n\nIV.\n\n102\n\n##blob##nbsp;\n\n103\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n104\n\nWert der Beschwer: über 60.000,00\nDM.\n\n105\n\n##blob##nbsp;\n\n106\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens:\n233.128,08 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314915","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-07-10/27-u-13-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 611","ref_norm":"611","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 523","ref_norm":"523","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314915","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314915","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-07-10/27-u-13-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314915","retrieved":"2026-07-09 03:47:06.032573+00:00"}}